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Beschluss

7 A 523/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0319.7A523.24.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das fristgemäße Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Entsiegelung des streitgegenständlichen Gebäudes, ein solcher ergebe sich weder aus § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch) noch aus dem öffentlich-rechtlichen (allgemeinen) Folgenbeseitigungsanspruch oder einer entsprechenden Anwendung des § 22 OBG NRW. Das dagegen gerichtete Vorbringen bleibt ohne Erfolg. Soweit die Kläger zum Anspruch aus § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO geltend machen, die Klage gegen die Festsetzungsverfügungen 10 K 4119/20 sei vom Verwaltungsgericht zu Unrecht mit Urteil vom 31.1.2024 abgewiesen worden, dies ergebe sich aus der Begründung ihres Antrages auf Zulassung der Berufung, weckt dies keine ernstlichen Zweifel. Den gegen dieses Urteil gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 14.3.2025 - 7 B 512/24 - abgelehnt. Ohne Erfolg bleibt auch der zum allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch erhobene klägerische Einwand, die Versiegelung sei rechtswidrig, unmittelbare Voraussetzung der Versiegelung sei nicht die formelle Illegalität des Gebäudes, sondern die fehlende (vorherige) Beugung des Nutzungswillens der Bewohner, auch insoweit werde auf die Begründung im Zulassungsverfahren 10 K 4119/20 verwiesen, zudem sei die Versiegelung unverhältnismäßig. Damit setzen sich die Kläger nicht hinreichend mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, die Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Versiegelungen zum Zweck der Durchsetzung der Nutzungsuntersagungen vom 16.1.2014, 17.1.2014 und 25.4.2018 lägen auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor, insbesondere sei die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form der Versiegelung nicht unverhältnismäßig, insofern werde auf das Urteil in dem Verfahren 10 K 4119/20 verwiesen. Das Vorbringen zu § 22 OBG NRW, die Voraussetzungen der Versiegelung seien wegen ihres Verzichts auf die Nutzung des Gebäudes entfallen, bleibt ebenso ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die Voraussetzungen des § 22 OBG NRW lägen unabhängig von seiner Anwendbarkeit nicht vor, die Voraussetzungen der Versiegelung seien im maßgeblichen Zeitpunkt nicht fortgefallen, insbesondere liege die formelle Illegalität des Gebäudes weiter vor. Die Unrichtigkeit dieser Beurteilung haben die Kläger nicht dargelegt. Soweit sie geltend machen, sie hätten auf die Nutzung des Gebäudes verzichtet, deshalb fehle es an einem zu beugenden Nutzungswillen, weckt dies keine ernstlichen Zweifel. Damit haben die Kläger einen Entfall der formellen Illegalität des Gebäudes - als Grund der bestandskräftigen Nutzungsuntersagungen - nicht dargetan. Auch der (wiederholte) Verweis der Kläger auf einen Bauantrag von Oktober 2020 weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen den Beteiligten bekannten Beschluss gleichen Rubrums vom 14.3.2025 - 7 A 512/24 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.