Urteil
1 A 1350/22.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0319.1A1350.22A.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster einschließlich des ab Beginn der mündlichen Verhandlung geführten Verfahrens aufgehoben.
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Münster zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster einschließlich des ab Beginn der mündlichen Verhandlung geführten Verfahrens aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Münster zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen Die Klägerinnen sind angolanische Staatsangehörige christlicher Religionszugehörigkeit. Sie reisten nach Angaben der Klägerin zu 1. am 25. August 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 2. September 2021 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asylanträge. Dabei erhielt die Klägerin zu 1., die ausschließlich der portugiesischen Sprache mächtig ist, das Hinweisblatt „WICHTIGE MITTEILUNG - Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und - Allgemeine Verfahrenshinweise“, das unter anderem einen Abdruck des § 10 AsylG enthielt, in deutscher (und ggf. zudem in englischer) Sprache ausgehändigt. Mit Bescheid vom 5. November 2021 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Gleichzeitig wurden die Klägerinnen unter Androhung der Abschiebung nach Angola aufgefordert, innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auszureisen, und wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Bescheid ging am 16. November 2021 in der Aufnahmeeinrichtung der Klägerinnen ein; die Klägerin zu 1. erhielt den Bescheid am 23. November 2021. Gegen den Bescheid haben die Klägerinnen am 7. Dezember 2021 Klage erhoben. Sie haben schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. November 2021 zum Az. 8513099-223 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG festzustellen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2022 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen und im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt, dass die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG nicht gewahrt worden sei. Diese beginne am Tag nach der Zustellung des Bescheides. Im Falle der Zustellung des Bescheides des Bundesamtes in der Aufnahmeeinrichtung nach § 10 Abs. 4 AsylG werde die Zustellung zwar durch Aushändigung an den Adressaten bewirkt (§ 10 Abs. 4 Satz 4 Hs. 1 AsylG). Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 Hs. 2 AsylG gelte die Zustellung aber im Übrigen am dritten Tag nach der Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt (Dreitagesfiktion). Die Dreitagesfiktion sei hier – ausgehend vom Eingang des Bescheides in der Aufnahmeeinrichtung am 16. November 2021 – am Freitag, den 19. November 2021 eingetreten (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB). Die Klage habe nur bis zum Freitag, den 3. Dezember 2021, 24:00 Uhr zulässig erhoben werden können (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Die am 7. Dezember 2021 eingegangene Klage sei somit verfristet. Der Beginn der Klagefrist sei auch nicht durch die am 23. November 2021 erfolgte tatsächliche Aushändigung des Bescheides an die Klägerin zu 1. hinausgeschoben worden, weil der Tag des Fiktionseintritts maßgeblich für die Fristberechnung gewesen sei. Den Klägerinnen sei schließlich auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren. Auf den Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das vorgenannte Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 4. August 2023 die Berufung zugelassen und zur Begründung ausgeführt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2, letzte Var. AsylG von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – hier Kammerbeschluss vom 10. März 1994 – 2 BvR 2371/93 –, juris, Rn. 19 ff. – ab und beruhe auf dieser Abweichung. Die Dreitagesfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 Hs. 2 AsylG finde vorliegend keine Anwendung, weil die Klägerin zu 1. – zugleich als gesetzliche Vertreterin der Klägerin zu 2. – nicht ordnungsgemäß nach § 10 Abs. 7 AsylG in einer ihr geläufigen Sprache über die Zustellungsvorschriften gemäß § 10 AsylG belehrt worden sei. Infolgedessen habe die zweiwöchige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG) erst nach der Aushändigung des Bescheides an die Klägerin zu 1. am 23. November 2021 begonnen; die Klageerhebung am 7. Dezember 2021 sei damit fristgerecht gewesen. Nach Begründung ihrer Berufung beantragen die Klägerinnen schriftsätzlich, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts sowie unter Aufhebung der Ziffern 1., 3., 4., 5. und 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. November 2021 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG festzustellen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise, die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückverweisen. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Berichterstatter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten an Stelle des Senats (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG liegen vor. Danach darf das Oberverwaltungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat. Das Verwaltungsgericht hat – wie der Senat in seinem Zulassungsbeschluss vom 4. August 2023 ausgeführt hat – noch nicht in der Sache entschieden, sondern die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Die erforderliche individuelle Prüfung des klägerischen Begehrens ist noch nicht erfolgt. Dies bedarf einer weiteren Verhandlung. Den Klägerinnen ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten Gelegenheit zu geben, vom (erstinstanzlichen) Gericht in einer mündlichen Verhandlung zu ihrem Verfolgungsschicksal angehört zu werden (vgl. § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Es entspricht dem im Berufungsverfahren von Anfang an verfolgten Rechtsschutzbegehren, die Sache zurückzuverweisen. Dies dient im Übrigen der besseren Lastenverteilung zwischen Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht. Vgl. zum gesetzgeberischen Motiv: BT-Drs. 20/4327, S. 44; ferner OVG NRW, Urteil vom 19. April 2023 – 4 A 3086/19.A –, juris, Rn. 24. Es ist sachgerecht, den kassatorischen Ausspruch außer auf das erstinstanzliche Urteil in dem tenorierten Umfang auch auf das dem Urteil vorausgegangene Verfahren zu erstrecken. Die nach § 79 Abs. 2 Satz 1 AsylG mögliche Aufhebung des Verfahrens darf sich auf den Teil beschränken, auf den sich der Mangel auswirkt. Vgl. zu § 130 VwGO: Bay. VGH, Urteil vom 2. August 2016 – 22 B 16.619 –, juris, Rn. 52; zur möglichen Teilaufhebung im Rahmen des § 130 VwGO: OVG NRW, Urteil vom 19. April 2023 – 4 A 3086/19.A –, juris, Rn. 24; Nds. OVG, Beschluss vom 18. März 2021 – 12 LB 148/20 –, juris, Rn. 88 m. w. N. Vor diesem Hintergrund reicht es aus, neben dem Urteil selbst die dem Urteil vorangegangene mündliche Verhandlung aufzuheben, in der das Urteil verkündet wurde. Das Urteil bindet das Verwaltungsgericht hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung sowie der tatsächlichen Feststellungen (§ 79 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Eine Kostenentscheidung erfolgt erst mit der abschließenden, hier noch ausstehenden Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG nicht vorliegen.