Beschluss
15 B 132/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0314.15B132.25.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Das Rubrum war von Amts wegen dahin zu ändern, dass nicht das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Schulamt als untere Schulaufsichtsbehörde (§ 86 Abs. 3 Satz 1, § 88 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW) Antragsgegner ist, sondern die Stadt H. als kommunale Trägerin der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule Z., deren Schulleiterin das streitbefangene Hausverbot ausgesprochen hat. Mit dieser auf das allgemeine Hausrecht aus § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SchulG NRW gestützten Maßnahme hat die Schulleiterin keine Aufgabe des Landes wahrgenommen, das im Rahmen seiner Aufsicht über das gesamte Schulwesen (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 LV NRW) und des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags die Verantwortung für die Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens trägt (vgl. § 86 Abs. 1 SchulG NRW). Denn die Schulleiterin handelte nicht im Bereich sog. innerer Schulangelegenheiten i.S.d. § 3 Abs. 1 SchulG NRW. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2021 ‑ 6 AV 1.21, 6 AV 2.21 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2011 - 19 B 14/11 -, juris Rn. 5; a.A. noch OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 19 B 1473/05 -, juris Rn. 8 ff. (mit Hinweisen auf abw. Meinungen in der Literatur). Das gegenüber dem Antragsteller in seiner Eigenschaft als Elternteil ausgesprochene Hausverbot stellt insbesondere keine der Regelung schulinterner Angelegenheiten dienende Ordnungsmaßnahme nach § 53 SchulG NRW dar. Vielmehr hat die Schulleiterin insoweit eine dem kommunalen Schulträger obliegende Aufgabe (sog. äußere Schulangelegenheit) wahrgenommen. Gemäß § 79 SchulG NRW sind die Schulträger u.a. verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude und Einrichtungen bereitzustellen und zu unterhalten. Zu diesem Aufgabenkreis zählt es auch, für einen geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs zu sorgen und Störungen abzuwehren, die innerhalb des räumlichen Bereichs der Schule von schulfremden Personen verursacht werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2024 - 15 E 916/23 -, n.v. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen das durch die Schulleiterin der Gemeinschaftsgrundschule Z. ausgesprochene Hausverbot vom 16. Dezember 2024 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung ihres Hausverbots vom 16. Dezember 2024 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet (dazu I.) und die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus (dazu II.). I. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Es handelt sich um ein formales, den Mindestinhalt der Begründung betreffendes Erfordernis, an das keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Begründung darf sich allerdings nicht auf eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken oder lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen ohne jeden Bezug zu dem konkreten Fall enthalten. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt dagegen nicht, dass die angeführten Gründe auch materiell überzeugen und damit inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2019 - 15 B 232/19 -, juris Rn. 4, vom 11. Februar 2014 ‑ 15 B 69/14 -, juris Rn. 8, und vom 25. September 2013 - 1 B 571/13 -, juris Rn. 5, jeweils m.w.N. Die der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 16. Dezember 2024 beigefügte Begründung wird diesen Anforderungen gerecht. Die Antragsgegnerin hat im Wesentlichen ausgeführt, die sofortige Vollziehung des Hausverbots liege im öffentlichen Interesse. Zum sofortigen Schutz des Schulpersonals sowie zur störungsfreien Erfüllung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags sei erforderlich, dass der Antragsteller das Grundstück und Gebäude des Grundschulverbandes Z./B. während des im Bescheid genannten Zeitraums, mithin vom Tag der Zustellung am 17. Dezember 2024 bis zum 11. April 2025 einschließlich, nicht betrete. Mit diesen Ausführungen hat die Antragsgegnerin konkrete fallbezogene Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung benannt und zu erkennen gegeben, dass sie sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. II. Maßgeblich für die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt der Verwaltungsakt sich hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Diese Maßstäbe zu Grunde gelegt, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Die Erfolgsaussicht des Widerspruchs des Antragstellers ist derzeit offen (dazu 1.) Die unter dieser Prämisse durchzuführende allgemeine, von der offensichtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung des Hausverbots losgelöste Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus (dazu 2.). 1. Das Hausverbot vom 16. Dezember 2024 leidet derzeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an einem Verfahrensfehler, der allerdings im laufenden Widerspruchsverfahren noch geheilt werden kann. Dass das Hausverbot in materieller Hinsicht offensichtlich rechtswidrig wäre, kann nach Aktenlage nicht festgestellt werden. a) Das Hausverbot stellt sich als formell rechtswidrig dar, weil der Antragsteller entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW nicht angehört wurde. Von der Anhörung hat die Schulleiterin nicht in fehlerfreier Weise nach § 28 Abs. 2 VwVfG NRW abgesehen. Hierzu fehlt es jedenfalls schon an der erforderlichen Ermessensbetätigung. Insoweit kann offenbleiben, ob eine Darlegung der Ermessensbetätigung für den Anhörungsverzicht im gerichtlichen Verfahren überhaupt noch erfolgen kann oder schon der Bescheid zwingend auch die Begründung für die Ermessensentscheidung hätte enthalten müssen. Ablehnend BVerwG, Urteil vom 29. April 1983 - 1 C 5.83 -, juris Rn. 25; bejahend OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 - 5 A 1386/20 -, juris Rn. 57 ff., und vom 26. Mai 1981 - 18 A 383/81 -, juris (6. Leitsatz) = NVwZ 1982, 326. Eine Anhörung war ferner nicht nach § 46 VwVfG NRW entbehrlich. Bei dem Hausverbot handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Schon angesichts des zwischen den Beteiligten strittigen Sachverhalts – der Antragsteller bestreitet ein ihm zur Last gelegtes aggressives Verhalten – dürfte nicht davon auszugehen sein, dass die unterbliebene Anhörung die Entscheidung der Schulleiterin in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst haben kann. Der Anhörungsmangel ist auch nicht zwischenzeitlich gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden. Hiernach kann eine im Verwaltungsverfahren unterbliebene Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Die Heilung eines Anhörungsmangels erfolgt aber nicht bereits durch bloße Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren, sondern setzt darüber hinaus voraus, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht, sich also nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidungen kritisch zu überdenken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 - 4 A 7.20 -, juris Rn. 25, m.w.N. Daran fehlt es. Es ist nicht ersichtlich, dass die Schulleiterin die Einlassungen des Antragstellers zum Anlass genommen hätte, das Hausverbot ergebnisoffen kritisch zu hinterfragen. Der vorliegende Anhörungsmangel könnte aber in dem noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahren (oder sogar in einem sich hieran ggf. anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren) geheilt werden. Da eine zukünftige Heilung des Anhörungsmangels jedoch derzeit ungewiss ist, zumal das Hausverbot nur noch bis zum 11. April 2025 gilt, sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs insgesamt als offen zu bewerten. Vgl. entspr. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2022 - 15 E 792/22 -, juris Rn. 20 ff., m.w.N, und vom 23. April 2024 - 15 B 297/24 -, n.v. b) In materieller Hinsicht ist die auf § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SchulG NRW gestützte Verfügung vom 16. Dezember 2024 bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig. Nach dieser Bestimmung nimmt die Schulleiterin das Hausrecht wahr. Das Hausrecht ist notwendiger Annex der Sachkompetenz eines Hoheitsträgers zur Erfüllung der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben. Es gibt dem Hoheitsträger insbesondere das Recht, zur Wahrung der Zweckbestimmung der im Verwaltungsgebrauch stehenden Gebäude und Räumlichkeiten sowie zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebs den Aufenthalt von Personen darin zu reglementieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2018 ‑ 15 B 1001/18 -, juris Rn. 10, m.w.N. Da ein Hausverbot präventiven Charakter hat, setzt es voraus, dass es zur Abwehr künftiger Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde oder zum Schutz der Bediensteten oder Besucher erforderlich ist. Dementsprechend sind mit dem Hausverbot Tatsachen zu benennen, die den Hausfrieden in der Vergangenheit gestört haben und darauf schließen lassen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern. Allerdings muss eine Behörde auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Besuchern zurechtkommen und sie ihr Anliegen ungehindert vortragen lassen. Sie kann nicht sogleich auf ein Hausverbot zurückgreifen. Diese Möglichkeit ist erst dann eröffnet, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, zum Beispiel, weil Bedienstete beleidigt oder bedroht worden sind oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2017 - 15 A 3048/15 -, juris Rn. 58, sowie Beschlüsse vom 5. September 2018 ‑ 15 B 1001/18 -, juris Rn. 12, und vom 26. Oktober 2005 - 19 B 1473/05 -, juris Rn. 11, m.w.N. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nach Aktenlage nicht abschließend feststellen. Die Schulleiterin stützt ihr Hausverbot auf Vorfälle am 8. November, 3., 6. und 12. Dezember 2024, wonach es durch den Antragsteller zu Beleidigungen gegenüber Mitarbeitern, Drohungen mit einschüchternder Wirkung sowie lautem und aggressivem Verhalten gekommen sei. Im Elterngespräch am 8. November 2024, bei dem neben der Schulleiterin X. die Klassenlehrerin E. anwesend gewesen sei, habe der Antragsteller ein erhebliches Aggressionspotential gezeigt, nachdem ein Tonmitschnitt des Gesprächs nicht gestattet worden sei. Am 3. Dezember 2024 habe der Antragsteller ohne Terminabsprache das Verwaltungsgebäude betreten und laut wie aggressiv geäußert, er erwarte einen sofortigen Gesprächstermin mit der Schulleiterin. Am 6. Dezember 2024 habe sich der Antragsteller ohne Terminabsprache widerrechtlich Zutritt zur Schule verschafft und den laufenden Unterricht mit aggressiven, lauten Interventionen in der Klasse seines Sohnes gestört. Er sei auch nach Aufforderung nicht bereit gewesen, das Schulgebäude sofort zu verlassen. Im Gespräch am 12. Dezember 2024, bei dem neben der Schulleiterin die Schulaufsichtsbeamtin A. und der Schulverwaltungsassistent Q.-U. anwesend gewesen seien, habe man den vom Antragsteller geforderten Tonmitschnitt abermals abgelehnt. Der Antragsteller habe daraufhin „Alle Verbrecher fürchten das Licht!" und „Das wird nicht gut ausgehen – für keinen von Ihnen!" geäußert, was als extrem aggressiv und bedrohlich empfunden worden sei. Nachdem der Antragsteller das Gespräch zunächst beendet habe, sei er kurze Zeit später wiedergekehrt und habe, um Einlass zu erhalten, von außen vehement und aggressiv gegen die Eingangstür geschlagen. Diese tatsächlichen Schilderungen in der Bescheidbegründung als zutreffend unterstellt, liegt von eine wiederholte und nicht unerhebliche Störung des Schulbetriebs durch das Verhalten des Antragstellers vor. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, lassen die beschriebenen Vorfälle auf eine konfrontative Einstellung des Antragstellers schließen sowie auf einen Mangel an Bereitschaft zur Rücksichtnahme und vertrauensvollen Zusammenarbeit. Die weiter erforderliche Wiederholungsgefahr wäre dann bereits durch die mehrfachen Störungen indiziert. Sie ergäbe sich ferner daraus, dass der den beschriebenen Vorkommnissen zu Grunde Konflikt um die Teilnahme des Sohnes des Antragstellers am Religionsunterricht jedenfalls insoweit nicht abschließend gelöst erscheint, als es aus Sicht des Antragstellers gilt, jedwede Konfrontation seines Sohnes mit religiös geprägten Inhalten im Schulunterricht wie auch den Kontakt zu Angehörigen religiöser Organisationen (z.B. Sozialdienst katholischer Frauen in der Nachmittagsbetreuung) zu verhindern. Bei summarischer Prüfung lässt sich aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass sich sämtliche dieser Ereignisse wie in der Bescheidbegründung dargestellt zugetragen haben. In seiner Beschwerdebegründung und eidesstattlichen Versicherung streitet der Antragsteller die gegen ihn erhobenen Vorwürfe erstmals dezidiert ab. Er behauptet zu dem Elterngespräch am 8. November 2024, die Klassenlehrerin E. habe ihn und seine Frau zunächst zur Fortsetzung des Gesprächs überreden können, nachdem einem Tonmitschnitt nicht zugestimmt worden sei. Zu verbalen Aggressionen oder sonstigen Entgleisungen sei es nicht gekommen. Konkrete Hinweise hierauf sind in dem von der Schulleiterin und Frau E. gemeinsam unterzeichneten „Protokoll für Elterngespräche“ (Blatt 59 ff. der Beiakte) nicht dokumentiert. Worin genau sich ein „erhebliches Aggressionspotential“ des Antragstellers gezeigt haben soll, ergibt sich aus der Bescheidbegründung oder dem Verwaltungsvorgang ebenfalls nicht. Dass zu einer gravierenden Entgleisung oder gar Bedrohung anwesender Personen durch den Antragsteller gekommen sein könnte, drängt sich nicht ohne weiteres auf. Denn laut Protokoll war das Elterngespräch umfangreich und wurde offensichtlich auch zu Ende geführt. Hinsichtlich des Vorkommnisses vom 3. Dezember 2024 trägt der Antragsteller vor, er habe nicht an diesem Tag, sondern am 4. Dezember 2024 mit der Schulleiterin einen weiteren Gesprächstermin vereinbart, ohne sich dabei ihr gegenüber laut oder aggressiv verhalten zu haben. Hiervon weicht die Darstellung in dem – weder datierten noch unterschriebenen – handschriftlichen Vermerk (Blatt 64 der Beiakte) ab: Familie Weimann sei am 3. Dezember 2024 in der Schule erschienen und der Antragsteller habe auf die Frage, ob man behilflich sein könne, in „äußerst aggressiver Art und Weise“ reagiert. Beide Elternteile hätten auf den Hinweis, dass gerade keine Zeit für ein Gespräch bestehe, „äußerst ungehalten“ reagiert und „Vorwürfe“ erhoben. Worin das aggressive Verhalten des Antragstellers konkret bestanden haben soll, bleibt wiederum offen. Zum Elterngespräch am 12. Dezember 2024 behauptet der Antragsteller, seiner erneut geäußerten Bitte nach einem Tonmitschnitt hätten die Schulleiterin und die Schulaufsichtsbeamtin A. widersprochen. Nicht er, sondern sie hätten das Gespräch abgebrochen. Er und seine Frau seien nach dem Verlassen des Schulgebäudes noch einmal zurückgekehrt, um Akteneinsicht zu beantragen. Er bestreitet, dabei gegen die Eingangstür geschlagen zu haben. Auch habe er nicht verbal aggressiv kommuniziert, sondern sei während des gesamten Gesprächs „neutral“ geblieben. Demgegenüber heißt es in dem von der Schulleiterin, der Schulaufsichtsbeamtin A. und dem Schulverwaltungsassistenten Q.-U. gemeinsam unterschriebenen Gesprächsprotokoll (Blatt 67 ff. der Beiakte), dass der Antragsteller die Aussagen „Alle Verbrecher fürchten das Licht!" und „Das wird nicht gut ausgehen – für keinen von Ihnen!" getätigt und, nachdem das Gespräch unterbrochen worden sei, vehement gegen die Tür geschlagen habe. Welche dieser abweichenden Darstellungen zutrifft, bedarf der weiteren Sachaufklärung, für die im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum ist. Die abweichenden Angaben des Antragstellers haben nicht schon deshalb, weil dieser sie eidesstattlich versichert hat, höheren Beweiswert als die im Verwaltungsvorgang dokumentierten Schilderungen. Auch spricht gegen die Richtigkeit der Angaben im Bescheid nicht schon durchgreifend, dass sie bisweilen nur subjektive Wertungen betroffener Personen wiedergeben, weil Äußerungen oder sonstigen Verhaltensweisen des Antragstellers nicht weiter konkretisiert sind. Denn es liegen jedenfalls auch keine überzeugenden Anhaltspunkte vor, aufgrund derer ein als aggressiv oder sogar bedrohlich zu bewertendes Verhalten des Antragstellers von vornherein ausgeschlossen werden könnte. Auf eine mögliche Eskalation der Situationen vor Ort deutet vielmehr, dass sich der Antragsteller schon im Schriftverkehr mit Bediensteten wiederholt zu herabwürdigenden Aussagen hat hinreißen lassen, die das Gebot zu einem sachlichen und um Konfliktvermeidung bemühten Umgang eindeutig verletzt haben. Beispielhaft zu nennen sind in diesem Zusammenhang die E-Mail des Antragsellers an die Klassenlehrerin Y.-K. vom 5. Dezember 2023 („Wenn Ihnen keine adäquate säkulare Geschichte einfällt, so betrachte ich das als Armutszeugnis über Ihre eigene Bildung. Ich hoffe ich muss nicht noch deutlicher werden und dass es Ihnen in Zukunft gelingt, Ihren Dienst mit der nötigen Demut zu leisten.“, Blatt 28 der Beiakte), seine E-Mail an die Schulleiterin vom 1. Februar 2024 („Alternativ steht es Ihnen frei, sich eine andere Arbeitsstelle zu suchen.“, Blatt 40 der Beiakte) oder seine E-Mail vom 14. März 2024 an die Schulaufsichtsbeamtin A. („Ihre Untätigkeit in dieser Sache entwickelt sich langsam zu einem Armutszeugnis über Ihren Charakter.“, Blatt 44 der Beiakte). Darüber hinaus ist die Neigung des Antragstellers offen zu Tage getreten, seinen eigenen Interessen stets Vorrang gegenüber den entgegenstehenden Belangen des Lehrkörpers einzuräumen. Das verdeutlich etwa seine E-Mail an die Schulleiterin vom 26. November 2024, in der er auf eine sofortige Terminvergabe besteht, obwohl erst am 8. November 2024 ein ausführliches Elterngespräch stattgefunden hatte („Sie haben die Wahl, diese Woche selbst einen Termin zu wählen oder nächste Woche einen vorgeschrieben zu bekommen. Ich gebe Ihnen keine weiteren Optionen.“, Blatt 63 der Beiakte). Vor diesem Hintergrund dürfte feststehen, dass sich der persönliche Umgang mit dem Antragsteller mindestens als schwierig gestaltet. Das allein vermag aber das Hausverbot noch nicht zu rechtfertigen. Zu einer anderen Bewertung führt auch nicht der Umstand, dass das Vorkommnis vom 6. Dezember 2024, obgleich es sich nach der Darstellung des Antragstellers am 7. Dezember 2024 ereignet haben soll, im Kern zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Insoweit gesteht der Antragsteller zu, dass er mit seinem Sohn das Klassenzimmer nach Unterrichtsbeginn betreten und die Lehrerin gefragt hat, ob außer dem Buch „Pelle zieht aus“ noch etwas anderes bearbeitet werde. Auf die Antwort, es fänden noch Spiele mit inhaltlichem Bezug zu diesem Buch statt, habe er seinen Sohn für den restlichen Tag aus dem Unterricht „genommen“ und mit ihm das Schulgebäude verlassen. Durch dieses eigenmächtige Verhalten hat der Antragsteller unzweifelhaft den Unterrichtsbetrieb wesentlich gestört. Indes dürfte dieser wohl einmalig gebliebene Vorgang das ausgesprochene Hausverbot (noch) nicht tragen, wovon die Antragsgegnerin auch nicht ausgegangen ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wäre das Hausverbot, die in der Bescheidbegründung dargelegten Ereignisse als wahr unterstellt, indes nicht ermessensfehlerhaft ergangen. Aus der Begründung ergibt sich, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen erkannt und es dahin ausgeübt und begründet hat, das Hausverbot sei zum Schutz der Bediensteten sowie eines störungsfreien Dienstbetriebs notwendig. Das Hausverbot ist auch verhältnismäßig. Insbesondere ist die zeitliche Befristung, die weniger als vier Monate beträgt, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Einwand des Antragstellers, die Schulleiterin hätte mildere Maßnahmen zur Lösung des bestehenden Konflikts um die Teilnahme seines Sohnes am Religionsunterricht ergreifen müssen (z.B. eine Mediation), trägt der Zielsetzung des Hausverbots nicht ausreichend Rechnung. Diese Ordnungsverfügung dient nicht der Lösung des besagten Konflikts, sondern der Abwehr von zukünftigen Störungen des Schulbetriebs, die aufgrund des Verhaltens des Antragstellers zu befürchten sein könnten. 2. Die nach alledem wegen offener Erfolgsaussicht des Widerspruchs vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Das Hausverbot stellt für ihn nur eine geringfügige Beeinträchtigung dar. Das gilt nicht nur mit Blick auf die eingeschränkte zeitliche Dauer, sondern auch deshalb, weil die Antragsgegnerin dem Antragsteller weiterhin gestattet, das Schulgelände zu betreten, damit er zuvor vereinbarte Terminen wahrnehmen kann. Ebenso ist es dem Antragsteller erlaubt, seinen Sohn etwa im Falle einer Erkrankung aus der Schule abzuholen und an Veranstaltungen auf Einladung der Schule teilzunehmen. Darüber hinaus kann er Kontakt zur Schulklasse über das Mitteilungsheft oder per E-Mail aufnehmen und sonstige Anliegen an die Lehrkräfte nach wie vor telefonisch oder schriftlich richten. Die Ausübung der elterlichen Sorge des Antragstellers ist damit hinreichend gewährleistet. Dem gegenüber steht das höher zu gewichtende Interesse der Antragsgegnerin am Schutz der Mitarbeiter vor möglichen verbalen Übergriffen und an der Verhinderung weiterer Störungen des Schulbetriebs durch den Antragsteller. Das gilt umso mehr, als das Umfeld einer der Erziehung und Bildung von Kindern dienenden Grundschule eine besondere Sensibilität aufweist, die auch Besuchern des Schulgeländes ein der Situation angepasstes soziales Verhalten abverlangt. Angesichts des vom Antragsteller nach Lage der Akten an den Tag gelegten Verhaltens besteht die hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich verbale Angriffe auf Bedienstete wiederholen könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).