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Beschluss

19 B 131/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0313.19B131.25.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf welche die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Städtischen Gesamtschule D. vom 7. Januar 2025 über die von der Teilkonferenz am 12. Dezember 2024 beschlossene Entlassung von der Schule stattzugeben. Das Beschwerdevorbringen begründet keine durchgreifenden Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege das Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung des angefochtenen Bescheids verschont zu bleiben. Das im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Vorbringen des Antragstellers, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei inkonsequent und widersprüchlich, weil die Schule sie trotz der ihm vorgeworfenen hohen Gefährdung erst zu einem sehr späten Zeitpunkt angeordnet habe, verkennt den gerichtlichen Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dieser beschränkt sich auf die vom Verwaltungsgericht berücksichtigten formellen Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung der ausgesprochenen Entlassung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, insbesondere das in § 80 Abs. 3 VwGO normierte Begründungserfordernis. Im Übrigen findet in Bezug auf die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein streitgegenständliche Frage der vorläufigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts eine eigene gerichtliche Abwägung des privaten Aussetzungsinteresses mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse statt. Die für diese Interessenabwägung vor allem bedeutsame Rechtmäßigkeit der Entlassung des Antragstellers von der Gesamtschule D. ist mit den Einwänden gegen die Tatsachenfeststellung und -bewertung des Verwaltungsgerichts nicht infrage gestellt. Im angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW vorliegen, weil der Antragsteller am 28. November 2024 die Gesundheit und das Leben anderer Personen ernstlich gefährdet habe, indem er in nahem zeitlichen Zusammenhang in zwei unterschiedlichen Treppenhäusern des Schulgebäudes jeweils einen Stuhl über das Geländer auf die darunterliegende Treppe geworfen habe, wobei der erste Stuhl wenige Meter entfernt von einer Mitschülerin und der zweite unmittelbar vor zwei Lehrerinnen gelandet sei. Dies stelle ein schweres Fehlverhalten im Sinne von § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW dar. Soweit der Antragsteller demgegenüber meint, er habe mit seiner bereits erstinstanzlich vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 21. Januar 2025 einen abweichenden Geschehensablauf glaubhaft gemacht, nämlich lediglich einen einzigen Stuhl geworfen zu haben, ist ihm nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat mit überzeugender Begründung festgestellt, dass das Vorbringen des Antragstellers unglaubhaft ist, weil die Schulleiterin der Städtischen Gesamtschule D. in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2025 erklärt habe, der Antragsteller habe bei der Anhörung durch die aus Anlass des Vorfalls hinzugezogenen Polizeibeamten in ihrem Beisein beide Stuhlwürfe zugegeben. Zudem hat sich das Verwaltungsgericht auf die schriftlichen Aussagen der Mitschüler des Antragstellers P. und T. gestützt, die den Geschehensablauf beobachtet und bestätigt haben. Dass P. und T. den ersten Wurf des Antragstellers auch gegenüber den Polizeibeamten geschildert und ihre Aussagen durch Zeigegesten in Richtung der betreffenden Treppenhäuser untermauert haben, hat die Schulleiterin zudem ebenfalls in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2024 erklärt. Der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang gerügte Widerspruch besteht nicht. Anders als von ihm behauptet, hat die Schule ihm keine unterschiedlichen Vorwürfe gemacht, sondern sein Fehlverhalten durchgehend ‑ auch bereits im Schreiben vom 5. Dezember 2024 ‑ damit beschrieben, er habe kurze Zeit hintereinander zwei Stühle geworfen, einen in Richtung einer Schülerin und einen in Richtung einer bzw. zweier Lehrerinnen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen tragen die tatsächlichen Feststellungen auch die Annahme, er habe mit den zwei Stuhlwürfen eine Mitschülerin und zwei Lehrkräfte konkret gefährdet und jedenfalls beim zweiten Stuhlwurf auch bewusst schwere Verletzungen von Personen in Kauf genommen. Hierzu liegen plausible schriftlich dokumentierte Aussagen der drei betroffenen Personen sowie zwei weiterer Mitschüler vor, die sich gemeinsam mit dem Antragsteller in der oberen Etage aufgehalten haben. Zu dem ersten Stuhlwurf hat die betroffene Schülerin L. angegeben, sie sei an der Treppe vorbeigegangen und auf einmal sei ein Stuhl nur wenige Meter entfernt von ihr von der Treppe heruntergefallen. Der Schüler P. hat diesen Vorfall dergestalt beschrieben, dass der Antragsteller einen Stuhl auf ein Mädchen geworfen habe. Zu dem zweiten Stuhlwurf haben die betroffenen Lehrkräfte Frau K. und Frau M. übereinstimmend erklärt, sich zum Zeitpunkt des Wurfs im Treppenhaus aufgehalten und unterhalten zu haben. Nach den Angaben von Frau M. seien zunächst Stimmen von Schülern hörbar gewesen, die gerufen hätten: "Da sind Lehrer!". Im Anschluss daran sei ein Stuhl aus dem oberen Bereich des Treppenhauses geworfen worden, der unmittelbar vor den beiden Lehrerinnen auf die Treppenstufen gefallen sei. Dieser habe sie nur deshalb nicht getroffen, weil sie kurz zuvor stehengeblieben seien, um etwas auf dem Handy nachzusehen. Der Schüler T. hat übereinstimmend mit diesen Angaben erklärt, der Antragsteller habe "ein Stuhl auf Frau M. geworfen". Der Antragsteller habe aus seiner Sicht von ihrer Anwesenheit gewusst, weil Stimmen von unten gekommen seien. Er und P. hätten gemeint, "werf nicht", aber der Antragsteller habe es trotzdem getan. Diese Aussage stimmt mit der schriftlichen Aussage von P. überein, worin dieser erklärt hat, zwei Lehrer auf der Treppe gesehen und darauf hingewiesen zu haben. Er habe gesehen, dass der Antragsteller den Stuhl runtergeworfen habe und sei vor Angst direkt rausgegangen. Soweit der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung einen abweichenden Geschehensablauf schildert, nachdem der Ruf seines Mitschülers "Wirf nicht, da sind Lehrer!" im selben Moment erfolgt sei, in dem er den Stuhl bereits losgelassen habe und er diesen nicht als Warnung vor Gefährdung verstanden habe, ist dies unglaubhaft. Seine Angaben stehen in klarem Widerspruch zu den plausiblen und übereinstimmenden Aussagen seiner beiden Mitschüler und der Lehrkraft Frau M.. Sie sind zudem offensichtlich lückenhaft, weil die Anwesenheit von P. und sein Verhalten nicht erwähnt werden. Überdies sind sie mit der in der Teilkonferenz protokollierten Aussage des Antragstellers nicht in Einklang zu bringen, wonach seine Mitschüler ihn mit "Mach, mach!"-Rufen zu der Tat befeuert hätten. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht ferner, dass der Antragsteller in Bezug auf die Zahl der Stuhlwürfe gegenüber der Polizei einerseits und der Teilkonferenz sowie dem Gericht andererseits abweichende Aussagen getätigt hat (s. o). Ebenfalls ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die verfügte Entlassung von der Schule sei ermessensfehlerhaft, weil allenfalls die Androhung der Entlassung verhältnismäßig sei. Bei der Ermessensentscheidung der Schule über die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW ist gemäß § 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Danach hat die Schule jedenfalls im Grundsatz der milderen Ordnungsmaßnahme den Vorzug vor der schwereren zu geben. § 53 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW benennt die möglichen Schulordnungsmaßnahmen nicht in zufälliger Reihenfolge, sondern abgestuft nach der Schwere der Belastung für den einzelnen betroffenen Schüler. Aus dieser gesetzlichen Ausgestaltung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass dem betroffenen Schüler gegenüber die am wenigsten in seine Rechte eingreifende Ordnungsmaßnahme anzuwenden ist, die noch geeignet, aber auch erforderlich ist, um die in § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW normierten Zwecke von Ordnungsmaßnahmen zu erreichen, nämlich die geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule und den Schutz von Personen und Sachen zu gewährleisten. Die Schule muss jedoch nicht stets jede Stufe der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen durchlaufen, sondern kann im Einzelfall auch unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine oder mehrere Stufen überspringen, sofern die konkreten Einzelfallumstände dies ausnahmsweise rechtfertigen. Die Entscheidung darüber hat die Schule im Rahmen ihres Ermessens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Fehlverhaltens und der Persönlichkeit des Schülers, insbesondere seiner Einsichtsfähigkeit, zu treffen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. August 2024 ‑ 19 B 738/24 ‑ juris Rn. 10, vom 23. Februar 2007 ‑ 19 B 306/07 ‑ juris Rn. 5, vom 6. Juni 2006 - 19 B 742/06 - juris Rn. 6 ff. Zwar ist die Entlassung von der Schule ohne vorherige Androhung nur in begründeten Ausnahmefällen verhältnismäßig, nämlich wenn zu dem in § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW vorausgesetzten schweren oder wiederholten Fehlverhalten weitere erschwerende Umstände wie insbesondere gewalttätiges Handeln oder schweres kriminelles Tun hinzu kommen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. April 2021 ‑ 19 B 302/21 ‑ juris Rn. 8, vom 22. September 2020 - 19 E 477/20 - juris Rn. 16, und vom 27. März 2020 - 19 B 264/20 - juris Rn. 6. Von einem solchen Ausnahmefall ist vorliegend jedoch auszugehen. Rechtsfehlerfrei hat das Verwaltungsgericht die sofortige Entlassung des Antragstellers als verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei erachtet. Besondere Umstände, unter denen ausnahmsweise ein Überspringen der Androhung der Entlassung gerechtfertigt ist, sind gegeben, weil der Antragsteller mit seinen Stuhlwürfen ein unabsehbares und ganz erhebliches Risiko für die Gesundheit und das Leben anderer Personen vorsätzlich in Kauf genommen und ausweislich des von den Teilnehmern der Teilkonferenz gewonnenen Eindrucks zudem keine Einsichtsfähigkeit in sein Fehlverhalten gezeigt hat. So hat er gegenüber der betroffenen Lehrkraft Frau M. nach dem Vorfall erklärt, sie solle sich nicht so anstellen. Auch bestreitet er bis heute den ersten Stuhlwurf, obwohl sich die Tat nach den obigen Feststellungen wie vom Verwaltungsgericht angenommen ereignet hat. Der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung, der Verzicht der Schule auf mildere Ordnungsmaßnahmen sei angesichts der Schwere der Pflichtverletzung nicht zu beanstanden, weil diese nicht in gleicher Weise geeignet seien, den Antragsteller nachhaltig zu beeinflussen und ihn von künftigen vergleichbaren Ordnungsverstößen abzuhalten, setzt der Antragsteller mit dem Hinweis auf das aus seiner Sicht nicht als so schwerwiegend anzusehende Fehlverhalten nichts Durchgreifendes entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 63 Abs. 3 GKG. Der Senat bestimmt in ständiger Praxis in Eilverfahren, die Schulordnungsmaßnahmen betreffen, den Streitwert in Höhe des halben Auffangwerts im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, also 2.500,00 Euro. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).