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Beschluss

15 A 79/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0311.15A79.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 35.506,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 35.506,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag des Beklagten, mit dem er sich gegen den stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts wendet, hat keinen Erfolg. Aus dem für die Prüfung maßgeblichen Zulassungsvorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). I. Ernstliche Richtigkeitszweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Solche sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2024 - 15 A 2871/21 -, juris Rn. 3. Das ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsbegründung vorgebrachten Rügen nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat den von der Klägerin angefochtenen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 1. Dezember 2020 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 13. Januar 2021 aufgehoben, soweit hinsichtlich der in den Anlagen zu den Bescheiden genannten Fälle Nrn. 6 und 8 Zahlungsmitteilungen für die Monate April 2018 bis Juli 2020 teilweise zurückgenommen wurden und der Betrag der Erstattungen 124.704,- Euro übersteigt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung des stattgebenden Teils seines Urteils hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe zu Unrecht die Gewährung der Kostenpauschale nach dem Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: FlüAG) für die Versorgung der unter Nrn. 6 und 8 genannten Personen zurückgenommen und den Betrag von 35.506,- Euro von der Klägerin zurückgefordert. Bei den auf die Versorgung dieser Personen bezogenen Zahlungsmitteilungen für die Meldemonate April 2018 bis Juli 2020 handele es sich nicht um rechtswidrige, der Rücknahme nach § 48 VwVfG NRW unterliegende Verwaltungsakte. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Kostenpauschale nach § 4 Abs. 1 FlüAG in der ab dem 28. Dezember 2016 bis zum 12. November 2021 gültigen Fassung (im Folgenden: FlüAG a.F.) seien erfüllt. Unstreitig habe es sich bei den genannten Personen um Flüchtlinge i.S.d. § 2 FlüAG a.F. gehandelt. Auch hätten diese, wie von § 4 Abs. 1 Satz 2 FlüAG a.F. vorausgesetzt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz habe die Klägerin dem Beklagten Tabellen übermittelt, nach denen die unter Nrn. 6 und 8 aufgeführten Personen Sachleistungen nach § 3 AsylbLG in Form der Unterkunft erhalten und diese nicht erstattet hätten. Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben, die der Beklagte seiner teilweisen Abhilfeentscheidung vom 13. Januar 2021 ebenfalls zugrunde gelegt und welche die Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt habe, bestünden nicht. Auf den Einwand des Beklagten, diese Leistungen seien rechtswidrig gewährt worden, komme es nicht an. Der Erstattungsanspruch gemäß § 4 Abs. 1 FlüAG a.F. setze neben dem Vorliegen der unter § 2 FlüAG a.F. genannten Eigenschaften ausländischer Flüchtlinge lediglich voraus, dass diesen tatsächlich und zielgerichtet Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt worden seien. Eine Rechtmäßigkeitsprüfung finde insoweit nicht statt. Das ergebe sich, wie bereits das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu der Anspruchsnorm im FlüAG in der Fassung des vierten Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 29. November 1994 und des fünften Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 18. Februar 1997 in seinem Urteil vom 2. Mai 2006 ‑ 15 A 4450/03 - dargestellt habe, aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes. § 4 Abs. 1 Satz 2 FlüAG a.F. stelle darauf ab, dass die Flüchtlinge Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz „erhalten“. Die Gewährung einer Pauschale ziele dabei nicht auf die Berechtigung eines getriebenen Aufwands und dessen konkrete Höhe ab, sondern allein darauf, dass Aufwendungen bestimmter Art angefallen seien. Aus der Gesetzesbegründung folge, dass die Pauschale nach § 4 Abs. 1 FlüAG a.F. die den Gemeinden in Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes entstandenen Aufwendungen von Personen i.S.v. § 2 FlüAG a.F. vergelten solle. Ausgenommen hiervon seien nur solche Personen, die aufgrund von Einkommen oder Vermögen keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezögen, da dieser Personenkreis nach Zuweisung in eine Gemeinde dort „keine Kosten“ verursache. Jedenfalls bis zu einer ersichtlich missbräuchlichen Leistungsgewährung, für die es hier an Anhaltspunkten fehle, dürfe den Kommunen die Auszahlung der Pauschale nicht versagt werden. Die Bedenken, die der Beklagte gegen die von der Klägerin angenommene horizontale Einkommensanrechnung geäußert habe, könne er gegenüber der kommunalen Aufsichtsbehörde vorbringen. Diese Ausführungen begegnen keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Die Rücknahme- und Rückforderungsbescheide des Beklagten sind in dem noch streitigen Umfang rechtswidrig, weil die Klägerin wegen der Unterbringung der unter Nrn. 6 und 8 genannten Personen während der in Rede stehenden Meldemonate einen Anspruch auf Zahlung der Kostenpauschale nach § 4 Abs. 1 FlüAG a.F. hat. Hiernach stellt das Land den Gemeinden für die Aufnahme und Unterbringung nach § 1 FlüAG a.F. sowie für die Versorgung der ausländischen Flüchtlinge i.S.d. § 2 FlüAG a.F. monatlich für jede Person i.S.d. § 2 FlüAG a.F. eine Kostenpauschale zur Verfügung. Ausgenommen hiervon sind Personen i.S.d. § 2 FlüAG a.F., die aufgrund von Einkommen oder Vermögen i.S.d. § 7 AsylbLG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FlüAG a.F.). Die hiernach geltenden Anspruchsvoraussetzungen sind für die fraglichen Meldemonate erfüllt. 1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin den unter Nrn. 6 und 8 aufgelisteten Personen, die zum Personenkreis des § 2 FlüAG a.F. zählten, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt hat. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass diese Personen zusammen mit ihren Familienangehörigen jeweils eine von der Klägerin bereitgestellte Unterkunft bewohnt haben. Hierin liegt der Bezug einer der Deckung des notwendigen Bedarfs dienenden Grundleistung i.S.d. § 3 AsylbLG. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2006 - 15 A 4450/03 -, juris Rn. 23. Dieser Leistungsbezug wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass gegenüber dem unter Nr. 6 genannten Familienvater ein sog. Nullbescheid ergangen ist und die vorliegenden, an die Person unter Nr. 8 gerichteten Bescheide jedenfalls nicht für sämtliche der streitigen Meldemonate eine Bewilligung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ausweisen. Das Vorliegen eines Bewilligungsbescheides macht § 4 Abs. 1 FlüAG a.F. nicht zur Voraussetzung für die Gewährung der Kostenpauschale. Zweifelhaft könnte in Ermangelung entsprechender Bescheide allenfalls der Nachweis über die tatsächliche Erbringung von Asylbewerberleistungen sein, die hier allerdings unstreitig ist. Auch ist nicht zweifelhaft, dass die Unterbringung der besagten Personen eine zielgerichtet und „personenscharf“ erbrachte Leistung der Klägerin darstellt. Diese vom Verwaltungsgericht geforderten Leistungsmerkmale sollen der sachlichen Abgrenzung zu durch die Gemeinde lediglich pauschal bereitgestellten Leistungen dienen, die sich nicht einer bestimmten geflüchteten Person, an deren Versorgung die Kostenpauschale nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FlüAG a.F. anknüpft, zuordnen lassen. Anders als das vom Verwaltungsgericht angeführte allgemeine Angebot eines Hygienebeauftragten innerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft oder eines Shuttle-Dienstes zwecks Anreise zu Behördenstellen, deren Inanspruchnahme durch bestimmte ausländische Flüchtlinge sich weder dem Grunde noch dem Umfang nach feststellen lässt, wird die Bereitstellung einer Unterkunft durch den Kreis der nutzungsberechtigten Personen konkretisiert. Eine „personenscharfe“ Abgrenzung dieser Leistung ist möglich. Die Gemeinde kann sich die Unterbringungskosten, sofern keine Bedürftigkeit besteht, von nicht leistungsberechtigten Personen (anteilig) erstatten erlassen. Von dieser auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz AsylbLG bestehenden Möglichkeit geht der Beklagte in seiner Zulassungsbegründung selbst aus. 2. Die Kostenpauschale gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 FlüAG a.F. steht einer Gemeinde nicht ausschließlich für die einer Person i.S.v. § 2 FlüAG a.F. rechtmäßig gewährten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu. Entscheidend ist im Grundsatz vielmehr, dass der Gemeinde Kosten durch die tatsächliche Gewährung solcher Leistungen entstanden sind. Für diese Auslegung spricht zunächst der Gesetzeswortlaut. Die Ausschlussregelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 FlüAG a.F. verlangt, dass die geflüchtete Person keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten hat. Die Wortbedeutung des Begriffes „erhalten“ umfasst den rechtswidrigen und rechtmäßigen Leistungsempfang gleichermaßen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2006 ‑ 15 A 4450/03 -, juris Rn. 20 (zu §§ 4 und 6 FlüAG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 29. November 1994 und § 4 FlüAG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 18. Februar 1997). Dieses Begriffsverständnis gilt unabhängig davon, dass, wie der Beklagte anführt, der pauschalierte Kostenausgleich aus Landesmitteln durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1156) eine Systemumstellung erfahren hat. Dass die zuvor geltende quartalsweise Auszahlung einer jeweils zu Jahresbeginn festgelegten Pauschale durch die an zugewiesene Personen i.S.d. § 2 FlüAG a.F. anknüpfende Monatspauschale gemäß § 4 Abs. 1 FlüAG a.F. ersetzt wurde, lässt keine Rückschlüsse auf die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 FlüAG a.F. zu. Ein anderes Verständnis legt auch nicht der Umstand nahe, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 FlüAG a.F. Personen i.S.d. § 2 FlüAG a.F. ausnimmt, die „aufgrund“ von Einkommen oder Vermögen i.S.d. § 7 AsylbLG keine Leistungen nach dem AsylbLG erhalten. Die Bestimmung benennt die wohl praktisch bedeutsamsten Gründe („aufgrund“) für die Versagung von Asylbewerberleistungen nach § 7 AsylbLG, vgl. auch zum Wegfall von Landesleistungen und zugleich von Ansprüchen von Geflüchteten gegen die Gemeinde die Begründung zu Art. 1 Nr. 3 Buchst. a des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes und zur Unterstützung der Kreise bei der Flüchtlingsbetreuung vom 30. August 2024, LT-Drucks. 18/10464, S. 18 („wichtigste Fallgruppe“). Nicht erkennen lässt sie indes, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung des Leistungsbezugs Anspruchsvoraussetzung für die Kostenpauschale sein soll. Insoweit fügt sich, dass der Gesetzgeber an dem Begriff der „Pauschale“ festgehalten hat, der die Abgeltung von Aufwendungen „in Bausch und Bogen“ und nicht unter Rückgriff auf die tatsächlich angefallene Höhe der Aufwendungen oder gar deren Berechtigung bezeichnet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2006 ‑ 15 A 4450/03 -, juris Rn. 21. Nach dem auch damit zum Ausdruck kommenden Regelungszweck soll die monatliche Auszahlung der Pauschale nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FlüAG a.F. nicht unter dem Vorbehalt der Rechtmäßigkeit der Gewährung von Asylbewerberleistungen stehen, sondern entscheidend sein, dass der Gemeinde entsprechende Aufwendungen durch den Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes tatsächlich entstanden sind. Die Kostenpauschale soll einen für die Aufnahme, Unterbringung und Versorgung ausländischer Flüchtlinge ermittelten Finanzbedarf der Gemeinden (nach § 4 Abs. 2 Satz 1 FlüAG a.F.: 866,- Euro monatlich pro Person) unabhängig von der Höhe der tatsächlich geleisteten Aufwendungen und von deren Berechtigung im Einzelfall decken, vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2006 ‑ 15 A 4450/03 -, juris Rn. 21, und auch damit dem Anliegen Rechnung tragen, eine möglichst unkomplizierte finanzielle Unterstützung der Gemeinden für die massenhafte Versorgung von Geflüchteten zu bewirken. Entgegen dem Zulassungsvorbringen finden sich in der amtlichen Begründung zu Art. 1 Nr. 4 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 15. Dezember 2016, mit dem § 4 Abs. 1 FlüAG a.F. neu gefasst wurde, keine tragfähigen Hinweise, dass der Landesgesetzgeber die Gewährung der monatlichen Kostenpauschale unter den Vorbehalt einer Rechtmäßigkeitsprüfung der Bewilligung von Asylbewerberleistungen stellen wollte. Im Allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung wird im Sinne der vorstehenden Ausführungen erläutert, die Gemeinden erhielten die „FlüAG-Pauschale“ als Erstattung für ihre Aufwendungen, welche sie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leisten. „Konsequenterweise“ sei zukünftig die Versorgung derjenigen Personen i.S.v. § 2 FlüAG nicht mehr erfasst, „die keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten“. Vgl. LT-Drucks. 16/13261, S. 17. Auch bietet die Einzelbegründung zu Art. 1 Nr. 4 des Gesetzentwurfs für eine abweichende Motivlage des Landesgesetzgebers keine zureichenden Anhaltspunkte. Danach seien „von dem Personenkreis nach § 2 FlüAG ausgenommen […] die Personen, die aufgrund von Einkommen oder Vermögen keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen“. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, spricht die Gesetzesbegründung insoweit vielmehr dafür, dass die tatsächliche Leistungsgewährung entscheidend ist. Denn weiter heißt es dort, weil „dieser Personenkreis nach Zuweisung in eine Gemeinde dort keine Kosten verursacht“, sei es „konsequent, diese Personen aus dem FlüAG-Kreis herauszunehmen, da die FlüAG-Pauschale eine Erstattung für die Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz darstellt, welche es in dieser Fallkonstellation nicht gibt“. Vgl. LT-Drucks. 16/13261, S. 19. Das (Nicht-)Bestehen eines Rechtsanspruchs auf Asylbewerberleistungen wird dagegen lediglich in den einleitenden Erläuterungen zum Gesetzentwurf angesprochen. Insoweit ist ausgeführt, dass eine „FlüAG-Person“, die ihren Lebensunterhalt vollständig selbst bestreiten kann, so dass „keine Leistungsansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bestehen“, anders als bislang von der Kostenpauschale ausgenommen sein soll. Vgl. LT-Drucks. 16/13261, S. 2 und 3. Allein hieraus wird jedoch nicht hinreichend deutlich, dass das Erfordernis der Rechtmäßigkeit der Gewährung von Asylbewerberleistungen Anspruchsvoraussetzung für die Kostenpauschale sein soll. Hinzu kommt, dass die fehlende Bedürftigkeit geflüchteter Personen bloß als „theoretisch möglich“ bezeichnet ist, zumal ein Entfall des Anspruchs auf Asylbewerberleistungen allenfalls dann in Betracht kommt, wenn die betreffende Person ihren Lebensunterhalt „vollständig“ selbst bestreiten kann. Vgl. LT-Drucks. 16/13261, S. 2 Dementsprechend liegt es nahe, dass der Landesgesetzgeber schon keinen praktischen Bedarf für den Vorbehalt einer Rechtmäßigkeitsprüfung gesehen hat und vielmehr davon ausging, dass die Gemeinden in den (Ausnahme-)Fällen einer in Gänze fehlenden Bedürftigkeit grundsätzlich keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bewilligen. Aber selbst angenommen, der Landesgesetzgeber hätte die Vorstellung gehabt, die Zurverfügungstellung einer Kostenpauschale für eine Person i.S.d. § 2 FlüAG setze voraus, dass ihr rechtmäßig Asylbewerberleistungen gewährt worden seien, führte dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Für diese Motivlage könnte zwar angeführt werden, dass der Landesgesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FlüAG in der ab dem 21. Dezember 2024 gültigen Fassung (geändert durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes und zur Unterstützung der Kreise bei der Flüchtlingsbetreuung vom 10. Dezember 2024, GV. NRW. S. 1196) nunmehr ausdrücklich solche Personen von der Kostenpauschale ausnimmt, die aufgrund von Einkommen oder Vermögen i.S.d. § 7 AsylbLG keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben. Dieser Neuregelung misst der Landesgesetzgeber ausdrücklich nur klarstellende Bedeutung bei. Vgl. Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes und zur Unterstützung der Kreise bei der Flüchtlingsbetreuung vom 30. August 2024, LT-Drucks. 18/10464, S. 3 und 18. Eine etwaige dem entsprechende gesetzgeberische Intention hätte aber jedenfalls im maßgeblichen Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 FlüAG a.F. keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. Rechtsstaatliche Anforderungen an die Normbestimmtheit gebieten, für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift auf den in ihr zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers abzustellen, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, nicht jedoch auf die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe. Der Entstehungsgeschichte kommt für die Auslegung regelmäßig nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den allgemeinen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die ansonsten nicht ausgeräumt werden können. In den Gesetzesmaterialien dokumentierte (etwaige) Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen können nicht mit dem objektiven Gesetzesinhalt gleichgesetzt werden. Vgl. dazu BVerfG, Urteile vom 21. Mai 1952 - 2 BvH 2/52 -, juris Rn. 56, und vom 17. Januar 2017 ‑ 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 555, m.w.N.; VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 - VerfGH 65/19-VB-3 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteile vom 21. März 2024 ‑ 11 D 133/20.NE -, juris Rn. 248, und vom 11. November 2024 - 15 A 1404/23 -, juris Rn. 85. II. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Beklagten gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2023 - 15 A 2994/21 -, juris Rn. 22 f., m.w.N. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter I. ausgeführten Gründen nicht feststellen. III. Die Rechtssache hat schließlich keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2025 ‑ 6 A 595/23 -, juris Rn. 16, und vom 13. Oktober 2011 ‑ 1 A 1925/09 -, juris Rn. 31, m.w.N. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Beantwortung der in der Zulassungsbegründung ausformulierten Frage, „Greift der Ausschluss vom Anspruch einer Gemeinde gegen das Land auf Gewährung der Kostenpauschale für die Aufnahme, Unterbringung und Versorgung ausländischer Flüchtlinge gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 FlüAG 2021 schon dann nicht ein, wenn dem betreffenden Flüchtling tatsächlich Leistungen nach dem AsylbLG gewährt wurden, auch wenn die Gewährung rechtswidrig erfolgt ist?“, ist nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig. Sie kann auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und im Wege der Auslegung des Gesetzes ohne weiteres beantwortet werden. Im Übrigen kommt ihr auch für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts keine wesentliche Bedeutung (mehr) zu, nachdem die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 FlüAG a.F. durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes und zur Unterstützung der Kreise bei der Flüchtlingsbetreuung vom 10. Dezember 2024 geändert worden ist und die Gewährung der Kostenpauschale nunmehr voraussetzt, dass die betreffende Person einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hat. Dass die vom Beklagten begehrte, § 4 Abs. 1 Satz 2 FlüAG a.F. betreffende rechtliche Klärung noch Bedeutung für eine Vielzahl weiterer gleich gelagerter Fälle haben könnte, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Die weitere aufgeworfene Frage, „Liegt ein Erhalten von Leistungen nach dem AsylbLG im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 FlüAG 2021 auch dann vor, wenn die betreffende Person ohne personenscharfe Abgrenzung und ohne entsprechenden Leistungsbescheid lediglich Sachleistungen mitgenutzt hat, und zwar unabhängig davon, ob für die Gemeinde die Möglichkeit zur Rückforderung des Wertes dieser Sachleistungen besteht?“, wäre im Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich. Die Klägerin hat die hier in Rede stehenden Personen, wie unter I. ausgeführt, Unterkunft gewährt und damit eine Grundleistung nach § 3 AsylbLG „personenscharf“ erbracht. Den Erlass eines Leistungsbescheides setzt die Gewährung der Kostenpauschale, wie ebenfalls unter I. ausgeführt, nicht voraus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts insgesamt rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).