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Beschluss

10 A 747/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0311.10A747.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 1. Die Berufung ist nicht wegen sinngemäß geltend gemachter ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die den Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 22. Oktober 2021 für die Nutzungsänderung von Wohnungen in Monteurwohnungen in dem Gebäude auf dem Grundstück Gemarkung Y., Flur 00, Flurstück 107 (K.-straße 71 in M.; im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstück) abgewiesen. Zur Begründung hat es zunächst Ausführungen in seinem ablehnenden Beschluss vom 16. August 2022 im zugehörigen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ‑ 25 L 2511/21 ‑ wiedergegeben. Danach sei die Baugenehmigung nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt. Aus der Rüge der Kläger, das Vorhaben sei fehlerhaft nicht den Anforderungen der Sonderbauverordnung unterworfen worden, folge keine Verletzung nachbarschützender Normen. Auf einen Gebietserhaltungsanspruch könnten sich die Kläger nicht mit Erfolg berufen. Schließlich verstoße das Vorhaben sowohl hinsichtlich des durch die Nutzung verursachten Lärms als auch der Parkplatzsituation nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Das weitere Vorbringen der Kläger im Klageverfahren führe nicht zum Erfolg ihrer Klage. Die Kläger stellen die Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage. a. Hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Baugenehmigung sei nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt, genügt die Antragsbegründung nicht den Darlegungsanforderungen. Ihrem Zulassungsvorbringen, es werde hinreichend deutlich, dass es sich bei der zur Genehmigung gestellten Nutzung um eine Nutzung als Beherbergungsbetrieb handele, lässt sich eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung gerade nicht entnehmen. b. Die Ausführungen der Kläger zur Sonderbauverordnung verhelfen dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Sonderbauverordnung sehe für Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Gastbetten besondere Anforderungen an den Brandschutz vor. Dabei komme aber nur den brandschutzbezogenen Regelungen nachbarschützender Charakter zu, die auch das Übergreifen von Bränden über das Baugrundstück hinaus auf die Nachbarschaft verhindern sollten. Vor allem die Vorschriften, die sich mit dem Brandschutz innerhalb des Gebäudes befassten, dienten der Rettung der Nutzer eines Gebäudes im Brandfall und seien nicht nachbarschützend. Es sei nicht ersichtlich, gegen welche nachbarschützenden Brandschutzvorschriften für Sonderbauten verstoßen worden sein sollte. Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzen sich die Kläger nicht ansatzweise auseinander. Ihr Vorbringen, die Sonderbauverordnung sei anwendbar und die sich aus dieser ergebenden Anforderungen seien nicht geprüft, berücksichtigt bzw. eingehalten worden, ist weder substantiiert noch lässt es eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auch nur erkennen. Für Letzteres genügen insbesondere die Ausführungen zum Standort des Vorhabens sowie die teilweise Wiedergabe der Erläuterung zur Sonderbauverordnung nicht. c. Der Einwand der Kläger, der „Hinweis auf ein vom erstinstanzlichen Gericht definiertes Mischgebiet geht vollkommen fehl“, verfehlt die Darlegungsanforderungen. Er geht am Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses hat die Frage, ob es sich bei der näheren Umgebung des Vorhabens um ein (faktisches) Mischgebiet oder eine Gemengelage handele, offen gelassen, weil den Klägern in beiden Fällen ein Gebietserhaltungsanspruch nicht zustünde. Dies gelte selbst dann, wenn ein faktisches allgemeines Wohngebiet vorläge. Dagegen bringen die Kläger nichts vor. Ihre Ausführungen, es seien nur vereinzelt Gewerbebetriebe vorhanden, die sich aber „nur ruhigen Arbeiten widmen, wie beispielsweise das Nagelstudio“, genügen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, gegen welche tatsächlichen oder rechtlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts diese gerichtet sein sollen. d. Die Kläger stellen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege kein Verstoß gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme zu ihren Lasten vor, nicht schlüssig in Frage. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass aus der typischen Nutzung der Monteurwohnungen durch 14 Personen keine rücksichtslose (Lärm-)Belastung der Umgebung folge. Störungen durch das Fehlverhalten Einzelner sei grundsätzlich mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts bzw. des zivilen Nachbarrechts zu begegnen. Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts von Substanz entgegen. Die erneute Berufung auf das Fehlverhalten einzelner Personen lässt nicht erkennen, dass die maßgebliche typische Nutzung der Monteurwohnungen durch 14 Personen den Klägern gegenüber rücksichtslos sein könnte. e. Der Kritik der Kläger, der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die fehlende Umsetzung der Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten greife nicht durch, weil dann Bundesvorschriften eingriffen, lässt sich nicht ansatzweise die Relevanz für das hiesige Verfahren entnehmen. f. Das erst im Schriftsatz vom 20. Juni 2023 erfolgte Zulassungsvorbringen ist nicht zu berücksichtigen. Es erfolgte nicht innerhalb der zweimonatigen Zulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, die mit der Zustellung des vollständigen Urteils am 3. April 2023 zu laufen begann. Selbst wenn Teile dieses Vorbringens ausnahmsweise berücksichtigungsfähig wären, siehe zu den Voraussetzungen OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2024 - 10 A 2834/21 -, juris Rn. 16, und vom 9. Juli 2021 - 18 A 3366/19 -, juris Rn. 102, führten diese nicht auf ernstliche Zweifel. Denn ihnen lässt sich nicht entnehmen, dass das Vorhaben entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts zu Lasten der Kläger gegen drittschützende Vorschriften verstoßen könnte. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen. 3. Die Kläger legen keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden - sinngemäß geltend gemachten - Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann. Insbesondere lässt sich ihrem Vorbringen eine Gehörsverletzung nicht entnehmen. Das in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte und in § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO näher ausgestaltete Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs schützt die Beteiligten nicht davor, dass das Gericht ihrem Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als sie es für richtig halten. Auch ist das Gericht nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen. Insbesondere braucht es nicht auf ein Vorbringen einzugehen, das nach seinem Rechtsstandpunkt offensichtlich unsubstantiiert oder unerheblich ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 39, und Urteil vom 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 16 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2023 - 10 A 1505/22 -, juris Rn. 31. Dass das Verwaltungsgericht diesen Anforderungen nicht genügt hat, zeigen die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf. Ihr Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich mit ihrem Vortrag im Klageverfahren in keiner Weise ausreichend auseinandergesetzt, viele schriftsätzliche Argumente seien nicht zur Kenntnis genommen worden, lässt bereits nicht erkennen, welches Vorbringen konkret gemeint ist. Die weitere Kritik der Kläger, ihre Einschränkungen durch die Personen in den Monteurwohnungen seien völlig ignoriert worden, die Verantwortlichkeit der Beigeladenen sei nicht ansatzweise vom Verwaltungsgericht gewürdigt worden, trifft nicht zu. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, hat sich das Verwaltungsgericht damit auseinandergesetzt, aber einen Verstoß gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme zu Lasten der Kläger verneint. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).