Beschluss
12 E 87/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0224.12E87.25.00
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Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe : Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz ist unzulässig, weil sie nicht durch die Klägerin selbst oder einen bei dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Unter dem 15. Februar 2025 hat die bevollmächtigte Tochter der Klägerin für diese Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde durch die Tochter der Klägerin genügte den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO nicht. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt nach Satz 2 auch schon für die den Rechtszug einleitenden Prozesshandlungen gilt. Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO sind als Bevollmächtigte nur die in Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 genannten Personen und Organisationen zugelassen. Anders als für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht selbst (vgl. hierzu § 67 Abs. 2 Satz 2 VwGO) sind damit für Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht u. a. volljährige Familienangehörige nach § 15 AO und § 11 LPartG gerade nicht als Bevollmächtige zugelassen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgesehenen Ausnahme vom Vertretungszwang für Prozesskostenhilfeverfahren. Diese Ausnahme führt lediglich dazu, dass die Klägerin die Beschwerde selbst einlegen und begründen sowie sonstige diesbezügliche Prozesshandlungen wirksam vornehmen kann. Hierdurch wird indes der Kreis der zugelassenen Bevollmächtigten, deren Bestimmung - soweit hier maßgeblich - in den Sätzen 3 und 7 erfolgt, gerade nicht erweitert. Eine entsprechend erweiternde Auslegung ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Vgl. zum Vorstehenden: OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2023 - 18 E 333/23 -, juris Rn. 3 ff., m. w. N. Auch die Regelungen in § 67 Abs. 3 VwGO führen nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde der Klägerin. Nach dessen Satz 1 weist das Gericht Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Gemäß § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO sind Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Die letztgenannte Vorschrift greift hier nicht, weil der Gesetzgeber mit § 67 Abs. 4 VwGO ihr vorgehende Spezialregelungen getroffen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2020- 19 A 227/20 -, juris Rn. 4 f., m. w. N. Die Beschwerde der Klägerin hätte im Übrigen aktuell auch in der Sache keinen Erfolg, wenn sie zulässig wäre. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu Recht abgelehnt, weil die Klägerin bis dahin keine Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat, dessen Hinzuziehung allein Kosten der Rechtsverfolgung im gerichtskostenfreien Verfahren verursachen würde. Soweit sie erstmals mit ihrer Beschwerdeschrift klargestellt hat, dass die Beantragung von Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beauftragung eines Rechtsanwalts erfolgt sei und sie daher die Beiordnung eines solchen beantrage, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Klägerin hat mit ihrem - nunmehr erstmals gestellten - Beiordnungsantrag entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 ZPO (weiterhin) keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt ihrer Wahl bezeichnet. Auch hat sie nicht hinreichend dargelegt, dass sie nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 5 ZPO einer Beiordnung durch das Gericht bedarf, weil sie - trotz entsprechender Bemühungen - keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat. Vgl. zu den erforderlichen Anstrengungen und ihrer substantiierten Darstellung etwa BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 2 BvR 872/22 -, juris Rn. 4, m. w. N. Der Klägerin bleibt es unbenommen, vor dem Verwaltungsgericht erneut einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu stellen und diesen direkt mit einem den Anforderungen genügenden Beiordnungsantrag zu verbinden. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, inwieweit die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu tragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).