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Beschluss

19 B 86/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0221.19B86.25.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben und den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig für Klausuren, die länger als 120 Minuten dauern, einen Nachteilsausgleich dergestalt zu gewähren, dass sie diese in zwei Teile einteilen darf, wobei zwischen dem ersten und dem zweiten Teil ein freier Ruhetag liegt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO). Sie könne den begehrten Nachteilsausgleich nach § 13 Abs. 7 Satz 1 APO-GOSt nicht beanspruchen, weil die bei der Antragstellerin vorhandene krankheitsbedingte Beeinträchtigung nicht nur ihr Vermögen betreffe, eine an sich vorhandene Leistungsfähigkeit darzustellen, sondern darüber hinausgehend ihr vom Prüfungszweck erfasstes Leistungsvermögen. Die Erkrankung Myalgische Enzephalomyelitis / Chronic Fatigue Syndrom (ME/CFS) wirke sich ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen dahingehend aus, dass sie in ihrer Konzentration nach maximal zwei Stunden erschöpft sei. Kognitive Fähigkeiten wie Konzentration und Aufmerksamkeit, die die geistige Leistungsfähigkeit an sich prägten und Prüfungsgegenstand seien, seien danach erheblich gestört. Dem begehrten Nachteilsausgleich stehe außerdem der eine Überkompensation verbietende Grundsatz der Chancengleichheit entgegen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin sich mit der Klausur beschäftigen und Rücksprache mit Dritten nehmen könne. Die Antragstellerin wendet dagegen mit der Beschwerde erfolglos ein, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht in ihrer geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Dies zeige sich darin, dass sie in der Lage sei, im Unterricht und auch in - beispielweise kurzen mündlichen - Prüfungssituationen fachliche Fragen in guter Qualität zu beantworten und in Klausuren mit einer Dauer von maximal 120 Minuten den Sachverhalt in der vorgegebenen Zeit zu erfassen und zutreffend zu bearbeiten. Dieser Einwand verkennt Inhalt und Umfang der für die Absolvierung von (Schul‑)Prüfungen maßgeblichen geistigen Leistungsfähigkeit, die bei Einschränkungen durch Behinderung oder ein Dauerleiden (chronische oder langfristig bestehende Erkrankung) nicht ausgleichsfähig, sondern gerade Prüfungsgegenstand ist. Diese wird nicht allein durch die intellektuelle Fähigkeit, sich Wissen anzueignen, oder das Vorhandensein von Kenntnissen gekennzeichnet, sondern beinhaltet auch die kognitiven Fähigkeiten bei der Umsetzung oder Darstellung des vorhandenen Wissens einschließlich der Qualität und Geschwindigkeit, innerhalb derer dies auf kognitiver Ebene gelingt. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2023 ‑ 19 E 224/23 - juris Rn. 4 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung. Die hier verfahrensgegenständlichen Klausuren in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe führen auf den Bildungsabschluss der allgemeinen Hochschulreife. Das mit Blick auf diesen Prüfungsgegenstand bzw. Prüfungszweck maßgebliche Anforderungsniveau verlangt Aufgabenstellungen, die dem nach Inhalt und Komplexität hinreichend gerecht werden, was sich auch in einer entsprechenden (gegenüber der Q 1 maßgeblich gesteigerten) Bearbeitungsdauer niederschlägt. Nach den maßgeblichen Bestimmungen in Ziffer 14.2.1 VVzAPO-GOSt (zu § 14 Abs. 2 APO-GOSt i. d. F. des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Bildung vom 13. Juli 2018 - 521-6.03.15.06-142226) sind dafür im 4. Halbjahr der Qualifikationsphase (2. Halbjahr der Q 2) Klausuren mit einer Dauer von 180 Minuten in den Grundkursen und 225 Minuten in den Leistungskursen zu veranschlagen. Eine grundlegende Änderung dieser Bearbeitungszeit, insbesondere die von der Antragstellerin begehrte Aufteilung auf Abschnitte von maximal 120 Minuten an zwei verschiedenen Tagen, verändert den Prüfungscharakter und stünde nicht im Einklang mit dem in der APO-GOSt normierten Prüfungszweck. Ungeachtet dessen, hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass der hier beanspruchte Nachteilsausgleich zudem nicht mit dem Grundsatz der Chancengleichheit vereinbar ist. Nicht durchgreifend ist das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, die Chancengleichheit sei nicht gefährdet, weil es ausgeschlossen sei, dass sie sich nach dem ersten Teil einer Klausur noch weiter damit beschäftige, Vorüberlegungen anstelle oder mit Dritten Rücksprache nehme. Denn ihre Erschöpfung sei so groß, dass sie den Rest des Tages nichts mehr machen, manchmal kaum etwas essen könne, und sich dies bis in die nächsten Tage ziehe. Das auch in Bezug auf Schulprüfungen maßgebliche Gebot der Chancengleichheit verlangt, dass jeder Prüfling grundsätzlich den gleichen Prüfungsanforderungen unterliegt und die gleichen Bewertungsmaßstäbe Anwendung finden. Damit gebietet das Gebot der Chancengleichheit bei einer Beeinträchtigung der Fähigkeit des Prüflings, vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, dieser Beeinträchtigung durch angemessene Ausgleichsmaßnahmen Rechnung zu tragen. Zugleich muss jedoch vermieden werden, dass mit der Ausgleichsmaßnahme der Nachteil überkompensiert wird, weil anderenfalls die Chancengleichheit der Mitprüflinge verletzt würde. Ein zu gewährender Nachteilsausgleich muss sich deshalb darauf beschränken, dem erkrankten oder behinderten Prüfungsteilnehmer eine Leistungserbringung unter Bedingungen zu ermöglichen, die denen der Mitprüflinge möglichst nahekommen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. April 2023 - 19 E 224/23 -, juris Rn. 9, vom 19. Oktober 2016 - 14 B 1070/16 -, juris Rn. 5 ff., jeweils m. w. N. Dies ist vorliegend mit den unter dem 5. Juni 2024 gewährten Nachteilsausgleichen (u. a. Ruhephasen von bis zu 60 bzw. 90 Minuten während der Klausuren) in ausreichendem Maße geschehen. Mit ihrem Beschwerdevorbringen legt die Antragstellerin auch nicht dar, dass ihr auch an dem auf den ersten Klausurteil folgenden Tag oder jedenfalls am Morgen des Tages, an dem die Klausur ihrer Ansicht nach fortgesetzt werden soll, eine Befassung mit den prüfungsrelevanten Fragestellungen, eine Recherche oder gar eine Rücksprache mit Dritten nicht möglich wäre. Diese Sachlage schließt es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG aus, eine Fortsetzung der grundsätzlich ohne zeitliche Unterbrechung zu absolvierenden Klausur erst am Folgetag oder sogar erst nach einem Ruhetag zuzulassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).