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Urteil

7 D 191/22.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0205.7D191.22NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Q.-straße 252 - B.-straße - der Antragsgegnerin, der u. a. ein allgemeines Wohngebiet für insgesamt 99 Wohneinheiten, Verkehrsflächen, öffentliche und private Grünflächen, Flächen für Versorgungsanlagen sowie Straßenverkehrsflächen festsetzt. Der Antragsteller ist hälftiger Eigentümer des unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks Z.-straße 9, T. (Gemarkung G., Flur 2, Flurstück 1032). Das Grundstück ist mit einem u. a. vom Antragsteller bewohnten Wohnhaus bebaut. Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk W. im Südwesten des Stadtgebiets der Antragsgegnerin. Der räumliche Geltungsbereich umfasst eine ca. 21.000 m² große Fläche, welche im rückwärtigen Bereich zwischen der U.-straße im Nordwesten, dem Y. im Osten, der Straße E.-straße im Südosten und der Straße F.-straße im Süden liegt. Weiterhin ist in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans eine externe Ausgleichsfläche, das ca. 12.750 m² große Flurstück 1617, Flur 7, Gemarkung R., einbezogen. Der Bebauungsplan setzt allgemeine Wohngebiete (WA1 bis WA 4) fest. Weiterhin werden Festsetzungen zur Grünordnung in Form von öffentlichen (Spielplatz) und privaten Grünflächen, Flächen für das Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sowie zur Begrünung von Flachdächern getroffen. Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan Flächen für Versorgungsanlagen, insbesondere für die Rückhaltung von Niederschlagswasser, Straßenverkehrsflächen und Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung fest. Der Regionalplan für den Regierungsbezirk L., Teilabschnitt Oberbereich T. - westlicher Teil, weist für das Plangebiet einen Allgemeinen Siedlungsbereich aus. Im Flächennutzungsplan wird das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Es liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans T., der insoweit das Entwicklungsziel „Temporäre Erhaltung“ darstellt. Unmittelbar östlich schließt sich entlang des Y. das Landschaftsschutzgebiet „A. - Universität - M. - N.-Süd (L-28)“ an. Nachrichtlich ist in der Entwicklungskarte darüber hinaus ein Biotopverbundsystem dargestellt, das entlang des Bachs verläuft und Teile des Plangebiets einschließt. Das Planaufstellungsverfahren verlief folgendermaßen: Erstmalig beschloss der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen in seiner Sitzung am 2.5.2018 die Einleitung der Aufstellung des Bebauungsplans. In seiner Sitzung am 4.7.2018 beschloss der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen erneut, den Bebauungsplan Q.-straße 252 - B.-straße - in einem beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufzustellen. Zielsetzung war u. a. die Schaffung von ca. 80 Wohneinheiten. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte unter Verweis auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung in der Zeit vom 6.6.2018 bis 20.8.2018 im Amtsblatt der Stadt T. vom 3.8.2018. Eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit vom 6.12.2019 bis zum 17.1.2020 statt. In seiner Sitzung am 3.2.2021 beschloss der Ausschuss für Klimaschutz, Stadtgestaltung und Wohnen sodann, das Bebauungsplanverfahren nicht als beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB, sondern als Vollverfahren mit Durchführung einer Umweltprüfung fortzuführen (Drucksache-Nr.: 17439-20). Zur Begründung führte er aus, es sollten die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ca. 100 Wohneinheiten geschaffen werden. Das Verfahren werde auf ein Vollverfahren mit Umweltprüfung umgestellt, da sich der umweltrelevante Komplexitätsgrad als erhöht erwiesen habe. Weiterhin beschloss er die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs sowie der dazugehörigen Unterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 1.3.2021 bis 12.4.2021. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Stadt T. vom 19.2.2021. Mit Schreiben vom 8.4.2021 machte der Antragsteller Einwendungen geltend. Am 15.9.2021 beschloss der Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen die erneute öffentliche Auslegung des geänderten Entwurfs der Bebauungsplanbegründung und des Teils B Umweltbericht gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 bis 3 BauGB in der Zeit vom 6.12.2021 bis 7.1.2022. Aufgrund der nachträglich erfolgten Einstufung des im Plangebiet betroffenen Kleinstgewässers als geschütztes Biotop seien Teile des Entwurfs der Begründung (einschließlich Teil B Umweltbericht) angepasst worden. Dies mache eine erneute öffentliche Beteiligung zu den geänderten Teilen der Planunterlagen erforderlich. Die Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte im Amtsblatt der Stadt T. vom 26.11.2021. Mit E-Mail vom 5.1.2022 wandte sich der Antragsteller erneut gegen den Bebauungsplanentwurf und machte Einwendungen geltend. Am 31.3.2022 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Die Bekanntmachung erfolgte - unter zeichnerischer/textlicher Darstellung des Plangebiets und der externen Ausgleichsfläche - im Amtsblatt der Stadt T. am 28.10.2022. Der Antragsteller hat am 31.10.2022 den Normenkontrollantrag gestellt. Am 28.12.2022 hat der Antragsteller zudem einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellt, den der Senat mit Beschluss vom 24.3.2023 - 7 B 1370/22.NE - abgelehnt hat. Zur Begründung des Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei unwirksam und verletze ihn in seinen Rechten. Insbesondere sei seine Antragsbefugnis gegeben. Der Bebauungsplan wirke sich unmittelbar auf seine Rechte als Eigentümer aus. Der Antrag sei auch begründet. Die beabsichtigte Planung führe zu einem Verkehrschaos in der Straße E.-straße. Bei dem Plangebiet handele es sich um eine ökologisch besonders wertvolle und sensible Fläche, sodass allein aus diesem Grund eine Bebauung nicht in Betracht komme. Der Bebauung von Brachflächen und Lückenschließungen sei der Vorrang zu geben vor der Bebauung von Freiflächen oder derart ökologisch wertvollen Flächen. Eine Bebauung der Feuchtwiesen in G. am J. konterkariere die Renaturierung des Y.. Weiterhin werde mit der Umsetzung der Planung ein erheblicher Eingriff in den ökologisch wertvollen Landschaftsraum in der Nähe des Naturschutzgebietes „P.“ vorgenommen. Das Baugebiet sei ein bedeutendes Element innerhalb des vom Landesumweltamt ausgewiesenen Biotopverbundsystems und zugleich ein wichtiger Wanderungskorridor für bodenlebende Tiere. Der Umweltbericht enthalte weder ein Fledermausgutachten noch eine Amphibienuntersuchung. Es fehle eine Prüfung von Alternativstandorten im Stadtbezirk W.. Zudem seien gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG und § 42 LNatSchG NRW betroffen. Entgegen der Bebauungsplanbegründung handele es sich auch nicht um eine Maßnahme der Innenentwicklung oder Nachverdichtung. Das Plangebiet liege im baulichen Außenbereich und damit im Geltungsbereich des alten und neuen Landschaftsplans. Es gebe weiterhin geologische Bedenken. Der Baugrund sei ausweislich des Gutachtens des Dipl.-Geologen V. C. vom 25.5.2021 für eine Bebauung in der geplanten Form ungeeignet. Eine Bebauung sei nur durch eine sehr kostenintensive Baugrundverbesserung (Bohrpfähle, Rüttelstopfverdichtung etc.) möglich. Vorhandene Hohlräume im Untergrund bedeuteten zudem ein hohes Risiko für die geplante Bebauung. Der Grundwasserflurabstand im Bebauungsplangebiet sei sehr gering, das Grundwasser liege teilweise gespannt vor. Dies bedeute für die geplanten Gebäude eine hohe Setzungsempfindlichkeit der anstehenden Böden. Damit seien die geplanten Tiefbauarbeiten sehr kostenintensiv. Das Plangebiet sei darüber hinaus mit erheblichen Altlasten der ehemaligen Kokerei belastet. Nach Zeitzeugenberichten seien in den fünfziger Jahren im nördlichen Bereich südlich des J. Krankenhausabfälle in einer Mächtigkeit von mehreren Metern abgelagert worden. Die Aussagen des von der Antragsgegnerin benannten Gutachtens der X. Ingenieure seien nicht relevant. So seien die Bohrungen nicht flächendeckend erfolgt. Zudem berücksichtige das Gutachten in keiner Weise die Oberflächenwasser- und Grundwassersituation und dass die zum Bau der Tiefgaragen notwendigen Rammungen zu unkontrollierbaren Bodenbewegungen führen könnten. Dies ergebe sich aus dem neuen hydrogeologischen Gutachten des Dr. O.. Weiterhin fehle eine Stellungnahme der Antragsgegnerin zum Gutachten der vom Investor beauftragten Firma I. zur Bodensituation. Die darin vorgenommenen Bohrungen seien nicht normgerecht. Die DIN-Norm EN 1997-2:2010-10 über notwendige Bohrtiefen sei nicht eingehalten worden. Die Stellungnahme des Sachverständigen für Geo-Technik Dr. O. vom 16.3.2023 zum Schreiben des Gutachterbüros I. sowie die diesbezüglichen Schriftsätze der Antragsgegnerin bzw. Beigeladenen zur Thematik der Grundwasserabsenkung und -umleitung belegten, dass die Ausführungen der Antragsgegnerin und Beigeladenen aus technisch wissenschaftlicher Sicht nicht zutreffend seien. Gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung habe er vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unter dem Az. 10 K 5444/23 Klage erhoben. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „B.-straße“ Q.-straße 252 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus: Der Antrag sei unbegründet. Der Bebauungsplan sei nicht abwägungsfehlerhaft. Ein beachtlicher Ermittlungs- oder Bewertungsfehler liege nicht vor. Die Wahl des Standortes sei nicht fehlerhaft erfolgt. Trotz der Einstufung der Gebietsfläche als Außenbereichsinsel handele es sich vorliegend um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Die umweltrelevanten Belange seien umfassend ermittelt und bewertet worden und entsprechend in die Festsetzungen des Bebauungsplans eingeflossen. Auch dem Vorbringen, die Renaturierung des Y. werde durch die planbedingten Baumaßnahmen zunichte gemacht, könne nicht gefolgt werden. Mit der Umsetzung des Bebauungsplans werde die geplante Geländehöhe über dem Überschwemmungsniveau des Y. liegen. Das Entwässerungskonzept sehe eine nachhaltige Bewirtschaftung des Oberflächenwassers durch oberirdische und gedrosselte Ableitung in den Y. vor. Eine Erhöhung der maximalen Hochwasserlinie im Y. bei einem extremen Starkregen werde durch die Zeitdifferenz zwischen dem Abfluss im Y. aus Niederschlag im Oberlauf und aus dem Bebauungsplangebiet nicht auftreten, wenn die einschlägigen Regeln der Technik zur Niederschlagsabflussberechnung in Gewässern zugrundegelegt würden. Die Planung greife auch nicht auf Flächen zu, die ökologisch umgestaltet worden seien. Der nach § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG erforderliche Gewässerrandstreifen von 5 m ab Böschungsoberkante werde eingehalten. Dieser befinde sich innerhalb der Gewässerparzelle des Y. und liege außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Lediglich in einem kurzen Bereich (am nördlichen Regenrückhaltebecken) würden die 5 m unterschritten. Aufgrund der Steilböschung sei kein seitlicher Entwicklungsspielraum vorhanden, sodass ein geringerer Abstand hier verträglich sei. Die geplante Bebauung halte einen ausreichenden Abstand zum Gewässerrandstreifen ein. Das Verkehrsgutachten des Gutachterbüros S./K. vom 27.10.2020 komme zu dem Ergebnis, dass die Verkehre verträglich abgewickelt werden könnten und keine weiteren Maßnahmen erforderlich seien. Soweit der Antragsteller einen erheblichen Eingriff in den ökologisch wertvollen Landschaftsraum in der Nähe des Naturschutzgebietes „P.“ sowie eine Beeinträchtigung des Biotopenverbundsystems rüge, könne dem nicht gefolgt werden. Das Plangebiet liege in Teilen - vorwiegend im Bereich der Pferdewiese - in der Biotopverbundfläche „Bäche und angrenzende Flächen im H. Südwesten“. Als Schutzziele würden die Erhaltung von naturnahen Wäldern und strukturreichen Siepentälern mit naturnahen Begleitvegetationen sowie der Erhalt der alten Bahnböschung und verschiedener Brachflächen als Vernetzungselemente genannt. Das östlich an das Plangebiet angrenzende Landschaftsschutzgebiet „LSG A. - Universität - M. - N. Süd (L -28)“ werde durch die Planung nicht betroffen. Im Ergebnis der Auswirkungsanalyse sei festzustellen, dass der Biotopverbundkorridor „Y.“ nicht zerschnitten oder in einem Maß eingeengt werde, dass dessen Funktion nachhaltig beeinträchtigt werden könne. Zudem würden die bestehenden Schutzziele der Biotopverbundflächen nicht beeinträchtigt. Die Planung bewirke keine wesentlichen Zerschneidungseffekte. Die zuständige untere Naturschutzbehörde habe eine Ausnahmegenehmigung nach § 30 Abs. 3 BNatSchG zur Überplanung eines geschützten Biotops erteilt. Im Rahmen der Artenschutzprüfung Stufe II sei eine vertiefende Einzelartbetrachtung für potentiell vorkommende Fledermausarten durchgeführt worden. Im Artenschutzfachbeitrag seien auch Aussagen zu Amphibien getroffen worden. Das Vorkommen planungsrelevanter Amphibien könne ausgeschlossen werden, da die vorhandenen Strukturen keinen geeigneten Lebensraum für diese darstellten. Hinsichtlich potentieller Altlasten seien umfangreiche externe Untersuchungen durchgeführt worden. Bei diesen sei festgestellt worden, dass keine Prüfwertüberschreitungen und somit keine konkreten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen vorlägen. Die dem Plan zugrunde liegenden Untersuchungen zu den Bodenverhältnissen seien ausreichend, insbesondere hinsichtlich der Bohrtiefe. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehle es an der notwendigen Antragsbefugnis. Er habe keine privaten Belange benannt, die die Antragsgegnerin zu seinen Lasten im Rahmen der Abwägung unzureichend berücksichtigt haben könnte. Die Behauptung einer planbedingten Verletzung seines Eigentumsrechts bleibe ohne jegliche Substantiierung. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass sein Eigentumsrecht relevant durch den planinduzierten Mehrverkehr und/oder davon ausgehende Verkehrslärmemissionen beeinträchtigt wäre. Zwar sei mit der streitgegenständlichen Planung eine Lärmzunahme verbunden. Ausweislich der durch den Antragsteller nicht angegriffenen Gutachten hielten sich die planbedingten Belastungen aber in einem derart geringen Rahmen, dass selbst unter Berücksichtigung der Zusatzbelastung mit Verkehrslärmimmissionen von der Zumutbarkeit der Lärmbelastung im Ganzen ausgegangen werden müsse. Der Normenkontrollantrag sei jedenfalls unbegründet. Bei der streitgegenständlichen Planung handele es sich um eine Planung der Innenentwicklung zur Nachverdichtung innerhalb des Siedlungsbereiches. Aufgrund der vorherigen Nutzung als Pferdewiese und Reitplatz sowie aufgrund der anthropogenen Vorbelastung der Fläche durch die allseits umgreifende Bebauung sei mit einer Inanspruchnahme der Fläche ein deutlich geringeres ökologisches Konfliktpotenzial als bei der Überplanung von Außenbereichsflächen in Siedlungsrandlage verbunden. Auch erfolge kein unmittelbarer Eingriff durch die Planung in die renaturierten Flächen des Y. . Ausweislich des Gutachtens des S./K. Ingenieurbüros sei eine verträgliche Abwicklung der planinduzierten Mehrverkehre über die Straße E.-straße möglich. Das Plangebiet liege nicht innerhalb des Naturschutzgebietes „P.“, sondern ca. 500 m von diesem entfernt. Zutreffend sei, dass das Plangebiet im Geltungsbereich des Landschaftsplans T. liege. Die Entwicklungskarte stelle für das Plangebiet das Entwicklungsziel 5.36 „Temporäre Erhaltung“ dar, welches die Erhaltung des derzeitigen Zustandes bis zur Realisierung der Bauleitplanung sowie die Ausweisung eines zusätzlichen Schutzstreifens zum Y. unter Berücksichtigung der bestehenden Strukturen beinhalte. An diesen Vorgaben des Landschaftsplans habe sich die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des Bebauungsplans orientiert. Angesichts der nur untergeordneten Beeinträchtigung eines zudem bereits überwiegend durch die Pferdehaltung in Anspruch genommenen Teils des Plangebiets komme es mithin nicht zu der durch den Antragsteller behaupteten Beeinträchtigung eines bedeutenden Elements innerhalb eines ausgewiesenen Biotopenverbundsystems und wichtigen Wanderungskorridors für bodenlebende Tiere. Das östlich an das Plangebiet angrenzende Landschaftsschutzgebiet „LSG S. - Universität - M. - N. - Süd (L -28)“ werde durch die Planung nicht betroffen. Hinsichtlich des betroffenen Kleinstgewässers habe die Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes erteilt, da ein gleichartiges/-wertiges Röhrichtbiotop als Ersatzbiotop geschaffen werde und langfristig erhalten bleibe. Auch in der Abwägung habe die Antragsgegnerin die Beeinträchtigung des Biotops hinreichend berücksichtigt. Die Antragsgegnerin habe im Kontext der Artenschutzprüfung Stufe II eine Einzelfallbetrachtung für möglicherweise im Plangebiet beheimatete Fledermausarten durchgeführt. Gleiches gelte für die angeblich fehlende Amphibienuntersuchung. Das Vorkommen planungsrelevanter Amphibienarten könne fachgutachterlich ausgeschlossen werden, da die vorhandenen Strukturen keinen geeigneten Lebensraum böten. Zur Vermeidung des Eintritts artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG seien im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag verschiedene Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen für notwendig erachtet worden, die im Einzelnen in Kapitel 8.2 des Umweltberichts dargelegt seien. Die Antragsgegnerin habe sich auch umfassend mit der Frage eines Alternativstandortes befasst. Soweit der Antragsteller meine, es handele sich um keine Maßnahme der Innenentwicklung, gehe diese Argumentation fehl. Selbst eine bauplanungsrechtliche Bewertung des Plangebietes als Außenbereich stünde der Annahme einer Innenentwicklung nicht entgegen, da das Plangebiet innerhalb des Siedlungsbereichs liege. Auch folge aus der geltend gemachten Altlastenproblematik nicht die Abwägungsfehlerhaftigkeit des Bebauungsplanes. Auf der Grundlage der durchgeführten Untersuchungen und Analyseergebnisse sei für den belasteten westlichen Teilbereich ein vereinfachter Sanierungsplan in Anlehnung an § 13 BBodSchG aufgestellt worden. Zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse werde ein Bodenumbau im Plangebiet vorgenommen. Die Frage der Baugrunduntersuchung sei eine Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Gemeinde sei im Planaufstellungsverfahren gehalten, sich im Rahmen der Abwägung mit der Möglichkeit der Planungsrealisierung auseinanderzusetzen. Dies erfordere gemäß § 2 Abs. 3 BauGB eventuell bestehenden Umsetzungshindernissen nachzugehen und die Frage der Unmöglichkeit der Umsetzung des Bebauungsplans gegebenenfalls über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln und zu bewerten. Hinsichtlich der geologischen Verhältnisse weise der Antragsteller selbst darauf hin, dass eine kostenintensive Baugrundverbesserung notwendig sei. Bereits aus dieser Tatsache folge, dass der angeblich unzureichende Boden im Plangebiet der Vollziehbarkeit der Planung nicht im Wege stehe. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers sei der Baugrund für die Bebauung zudem geeignet. Eventuelle Folgeprobleme bautechnischer Art dürften nach dem Gebot der Konfliktbewältigung der späteren Plandurchführung überlassen werden. Hier habe die Antragsgegnerin die Frage der Vollziehbarkeit der Planung mit Blick auf die Tragfähigkeit und Sicherheit des Baugrundes gegenüber der Nachbarschaft hinreichend abgearbeitet. Das Gutachten des Büros D. vom 10.2.2017 stelle keine Folgeprobleme bautechnischer Art fest, die nicht im Rahmen der Durchführung des Bebauungsplans gelöst werden könnten. Soweit der Antragsteller die Methodik dieses Gutachten kritisiere, übersehe er, dass die Untersuchung des Büros D. nicht die einzige Untersuchung des Baugrundes im Plangebiet darstelle. Vielmehr stelle das Gutachten aus dem Jahr 2017 zunächst nur eine orientierende Baugrunderkundung dar. Darüber hinaus sei durch das Ingenieurbüro X. Ingenieure GmbH eine Erkundung und Bewertung der bergbaulichen und geotechnischen Verhältnisse im Plangebiet mit Bohrungen von mindestens 6,80 m bis deutlich unter 10 m unter Geländeoberkante durchgeführt worden. Die Ergebnisse der Laboruntersuchungen seien dem Büro D. überlassen worden. Ferner liege eine hydrogeologische Standortanalyse mit Blick auf die Erkundungsbohrung SB 16 vom 27.10.2019 vor. Aufgrund der vorstehenden Sachverständigengutachten habe die Antragsgegnerin die Vollziehbarkeit der Planung mit Blick auf baugrund- oder grundwasserbezogene Hindernisse bereits im Planaufstellungsverfahren prognostizieren können. Das Ergebnis dieser Prognose werde nunmehr durch die konkreten vorhabenbezogenen Gründungsgutachten der D. vom 12.4.2024, 22.1.2024, 19.9.2023, 25.2.2024 und 13.10.2024 für die einzelnen Baufelder im Rahmen des Planvollzugs bestätigt. Danach stünden dem Planvollzug keine durchgreifenden baugrund- oder grundwasserbezogenen Hindernisse entgegen. Die Prognose der Antragsgegnerin auf der Grundlage des ordnungsgemäß zusammengestellten Abwägungsmaterials sei zutreffend gewesen. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 13.11.2023 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift und die Lichtbilder im dortigen Verfahren Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte auch im Verfahren 7 B 1370/22.NE sowie der beigezogenen Vorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt kann in einem solchen Fall derjenige sein, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018 - 4 BN 33.17 -, BRS 86 Nr. 192 = juris, Rn. 5,m. w. N. Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks- wie hier der Antragsteller - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder objektiv geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.10.2018 - 2 D 22/17.NE -, BRS 86 Nr. 191 = BauR 2019, 508 = juris, Rn. 22, m. w. N. Eine Antragsbefugnis ist danach mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers anzunehmen, die angegriffene Planung erhöhe in relevanter Weise den Verkehrsfluss und damit auch die sein Grundstück betreffenden verkehrsbedingten Lärmimmissionen. Nach der Geräuschimmissionsuntersuchung zur Lärmsituation im Geltungsbereich des Bebauungsplans HOM 252 „B.-straße“, 44227 T., des Ingenieurbüros FS. vom 18.5.2020, die dem Satzungsbeschluss zugrunde liegt, ist mit einer planbedingten Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen am Haus des Antragstellers (IP01) um tagsüber 8,1 dB(A) und nachts um 2,5 dB(A) zu rechnen. Das Rechtsschutzbedürfnis ist ebenfalls gegeben. Der Antrag ist fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Normenkontrollantrag ist aber unbegründet. Der Planung fehlt nicht die Erforderlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, und daher die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 -, BRS 81 Nr. 1 = BauR 2013, 1399 = juris, Rn. 9. Gemessen daran liegt ein schlüssiges Plankonzept vor (Seite 3 der Planbegründung). Die Planung ist nicht im obigen Sinne missbräuchlich. Soweit der Antragsteller unter Verweis auf die gutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Geologen V. C. vom 25.5.2021 geltend macht, das Plangebiet sei insbesondere im Bereich der Erosionsrinne des Y. kein geeigneter Baugrund, dort sei es bereits zum Absinken von Bohrlöchern gekommen, rechtfertigt auch dieses Vorbringen nicht die Annahme der Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans. Eine Bebauung des Areals ist möglich. Nach der vom Antragsteller in Bezug genommenen gutachterlichen Stellungnahme des Dipl.-Geologen V. C. vom 25.5.2021 ist eine Bebauung in den betroffenen Bereichen nach einer wenn auch kostenintensiven Baugrundverbesserung (Bohrpfähle, Rüttelstopfverdichtung, etc.) möglich. Wegen des geringen Grundwasserflurabstandes seien auch die Tiefbauarbeiten - durch kostenintensive Maßnahmen wie geschlossene Wasserhaltung, Ausführung in WU-Beton, statische Sicherung gegen drückendes Grundwasser, etc. - möglich. Darüber hinaus belegen sowohl die Baugrunderkundung/Bodenuntersuchung des geologischen Büros Dr. GG. I. (D.) vom 10.2.2017 als auch das von dem Antragsteller vorgelegte Gutachten des Sachverständigenbüros Dr. O. vom 25.3.2022 und seine Stellungnahme vom 16.3.2023 eine - wenn auch erschwerte - Bebaubarkeit des Plangebiets. Dass der Bebauungsplan im Hinblick auf die Baugrundverhältnisse umsetzbar ist, zeigen letztlich auch die im gerichtlichen Verfahren von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 13.1.2025 vorgelegten Gründungsgutachten vom 12.4.2024, 22.1.2024, 19.9.2023, 25.2.2024 und 13.10.2024, die aus bodentechnischer Sicht eine Bebaubarkeit des Plangebietes mit den konkreten Vorhaben unter Beachtung von Gründungs- und Ausführungsempfehlungen bejahen. Der Plan leidet auch an keinem durchgreifenden Abwägungsmangel. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. In die Abwägung ist all das an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221 = juris, Rn. 66, m. w. N. Den daraus folgenden Anforderungen genügt die strittige Planung. Insbesondere ist eine hinreichende Alternativenprüfung durchgeführt worden. Im Rahmen einer Alternativenprüfung gibt es kein bauplanungsrechtliches Optimierungsgebot. Kein Grundstückseigentümer hat Anspruch darauf, in der Umgebung seines Grundstücks ein ihm möglicherweise nachteiliges Vorhaben nur dann dulden zu müssen, wenn dies den hierfür besten Standort darstellt, der sich im Bereich der planenden Gemeinde dafür finden lässt. Auf Alternativstandorte kann ein Grundstückseigentümer eine planende Gemeinde daher nur in besonderen Fällen verweisen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.2.2022 - 2 D 5/20.NE -, BauR 2022, 1287 = juris, Rn. 42. Hier setzt sich Ziffer 7 des Umweltberichts mit anderweitigen Planungsmöglichkeiten auseinander und gelangt zu dem Ergebnis, dass keine anderweitigen Standortalternativen erkennbar seien. Auch in den Stellungnahmen der Verwaltung zu den Einwendungen im Rahmen der Offenlage setzt sich die Antragsgegnerin hinreichend mit alternativen Flächen auseinander. Dass ein besonderer Fall im obigen Sinne gegeben sein könnte, ist nicht erkennbar. Der Plan leidet auch im Übrigen an keinem durchgreifenden Mangel der Abwägung. Der Antragsteller macht ohne Erfolg geltend, es handele sich nicht um eine Maßnahme der Innenentwicklung oder Nachverdichtung. Vielmehr liege das geplante Baugebiet im baulichen Außenbereich und damit im Geltungsbereich des alten und neuen Landschaftsplans. Nach § 1a Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB haben Maßnahmen der Innenentwicklung Vorrang vor der Siedlungsentwicklung im Freiraum mit der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher oder als Wald genutzter Flächen. Dies ist gemäß § 1a Abs. 2 Satz 3 in der Abwägung zu berücksichtigen. Der Bebauungsplan der Innenentwicklung darf den vorhandenen, von der Gemeinde vorgefundenen Siedlungsbereich überplanen, also Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Nur innerhalb dieses Siedlungsbereichs darf die Gemeinde Innenentwicklung betreiben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.2.2022 - 7 D 260/20.NE -, BauR 2022, 732 = juris, Rn. 37,m. w. N. Unter Zugrundelegung der durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäbe für die Bestimmung dieses Siedlungsbereichs, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.4.2023 - 4 CN 5.21 -, BauR 2023, 1615 = juris, Rn. 18f. (zu § 13a BauGB), handelt es sich hier um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Das Plangebiet liegt innerhalb des Stadtgebietes von T.. Es ist von Bebauung umschlossen. Auch unter Berücksichtigung der Größe des Plangebiets stellt sich seine Bebauung als zwanglose Fortsetzung der umliegenden Wohnnutzung dar. Nach den vorliegenden Aufstellungsvorgängen und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist auch davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die maßgeblichen Umstände gemäß § 2 Abs. 3 BauGB hinreichend ermittelt, zutreffend bewertet und i. S. d. § 1 Abs. 7 BauGB sachgerecht abgewogen hat. Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Unzulängliche Ermittlungen führen zu einem Abwägungsmangel. Diese Ermittlungs- und Bewertungspflicht enthält auch die kritische Prüfung von dem Satzungsbeschluss zugrundeliegender Sachverständigengutachten. Vgl. Külpmann in Bischopink/Külpmann/ Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage, Rn. 768. In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus; Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung" sein. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen. Ein Konflikttransfer ist mithin nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen. Löst der Bebauungsplan von ihm aufgeworfene Konflikte nicht, obwohl ein Konfliktlösungstransfer unzulässig ist, so führt dies zur Fehlerhaftigkeit der Abwägungsentscheidung. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, BRS 83 Nr. 8 = BauR 2015, 1620 = juris, Rn. 14f., m. w. N. Dies zugrunde gelegt ist die Ermittlung und Bewertung der Baugrundverhältnisse durch die Antragsgegnerin nicht abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat die Baugrundverhältnisse im Plangebiet ausreichend ermittelt und die weiteren Einzelheiten in nicht zu beanstandender Weise dem Baugenehmigungsverfahren überlassen. Die dem Satzungsbeschluss zugrunde liegenden Gutachten des Büros D. vom 10.2.2017 und der X. Ingenieure vom 10.12.2018 haben hinreichend und plausibel nachgewiesen, dass und unter welchen Voraussetzungen das Plangebiet bebaut werden kann. Nach dem D.-Gutachten vom 10.2.2017 wurden zur Erkundung der Untergrund- bzw. Baugrundverhältnisse im Bereich des Gesamtgrundstücks insgesamt 23 Kleinrammbohrungen nach DIN EN ISO 22475-1 bis in eine Tiefe von jeweils 5,00 m u. GOK niedergebracht, aus denen schichtenweise Bodenproben entnommen wurden (Seite 8 des Gutachtens). Aus der so ermittelten Bodenzusammensetzung hat das Gutachten anschließend Gründungs- und Ausführungsempfehlungen für die projektierten Gebäude abgeleitet (Seite 15 ff.). Dem Gutachten der X. Ingenieure vom 10.12.2018 zur „Erkundung und Bewertung der bergbautechnisch-geotechnischen Verhältnisse“ zur Frage der Löschung eines Bergschadensverzichts lagen 16 Bohrungen mit Tiefen von mehr als 10 m u. GOK zugrunde. Aus diesen Bohrungen konnten Rückschlüsse auf die Bodenzusammensetzung gewonnen werden. Nach den Ausführungen der Beigeladenen in ihrem Schriftsatz vom 13.1.2025 lagen die Ergebnisse der Bohrungen dem Büro D. zur Bewertung der Bodenverhältnisse auch vor und sind damit in die Bewertung eingeflossen, dass das Plangebiet grundsätzlich wie vom Plangeber in den Blick genommen bebaut werden kann. Dass diese Untersuchungen unzureichend wären, weil sie dem Plangeber nicht die erforderliche Gewissheit vermittelt hätten, dass die Einzelheiten der Bebaubarkeit bzw. Gründung der ermöglichten Bebauung im Baugenehmigungsverfahren geklärt werden können, hat der Antragsteller - auch in der mündlichen Verhandlung - nicht aufgezeigt. Dies gilt insbesondere für die Rüge, die der Entscheidung des Rates zugrundeliegende Baugrunderkundung bzw. Bodenuntersuchung des Büros D. vom 10.2.2017 halte die notwendigen Bohrtiefen nicht ein, dies beweise das Gutachten des Sachverständigenbüros Dr. O. vom 25.3.2022, danach sei nach der DIN EN 1997-2:2010-10 als Erkundungstiefe für Hoch- und Industriebauten zwingend die Gleichung z a ≥ 6 m maßgeblich, demnach sei für nicht unterkellerte Einfamilienhäuser mit einer 80 cm starken Bodenplatte eine Mindesttiefe von 6,8 m u. GOK und für die ebenfalls geplanten Mehrfamilienhäuser von 9 m u. GOK zu fordern. Der Senat lässt offen, ob im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens überhaupt Bodengrunduntersuchungen i. S. d. DIN EN 1997-2:2010-10 erforderlich sind. Dagegen dürfte sprechen, dass die Herstellung der Standfestigkeit eines Gebäudes regelmäßig in den ausschließlichen Verantwortungsbereich des Eigentümers fallen dürfte. Etwas Anderes soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allenfalls dann gelten, wenn bei der Aufstellung des Bebauungsplans konkrete Anhaltspunkte die Ungeeignetheit des in Aussicht genommenen Baugebiets befürchten ließen. Vgl. BGH, Urteil vom 18.9.1987 - V ZR 219/85 -, NJW-RR 1988, 136 = juris, Rn. 24; Gierke in Brügelmann, BauGB, 132. Ergänzungslieferung, Oktober 2024, § 9 Rn. 1706. Solche Anhaltspunkte waren vorliegend nicht gegeben, vielmehr hatten die genannten Untersuchungen die - wenn auch aufwändige und kostenintensive - Bebaubarkeit bestätigt. Jedenfalls aber waren im vorliegenden Fall die Erkenntnisse der Gutachten des Büros D. vom 10.2.20217 und der X. Ingenieure vom 10.12.2018 ausreichend, um die Annahme des Plangebers zu rechtfertigen, die Einzelheiten der Konfliktbewältigung einem späteren Zeitpunkt überlassen zu können. Dementsprechend heißt es auch im Gutachten des Büros D. auf Seite 2, 6. Absatz: „Zu den derzeitigen Untergrundverhältnissen im Bereich der Fläche hinsichtlich geotechnischer Fragestellungen und Aspekte lagen jedoch keine genauen Informationen vor. Vor Beginn von Neubaumaßnahmen sollten daher weitere Bodenuntersuchungen zur Erkundung der Baugrundverhältnisse sowie zur Erstellung eines Baugrundgutachtens durchgeführt werden.“ Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass es über die genannten Gutachten hinaus weiterer Baugrunduntersuchungen bedurft hätte. Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung wiederholte im Wesentlichen die bisherige Kritik an den vorliegenden Gutachten. Bei dieser Sachlage war die - von dem Antragsteller auch nicht beantragte - Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens von Amts wegen nicht geboten. Die - auch schon im Eilverfahren - geltend gemachten baustellenbedingten Beeinträchtigungen (z. B. Spunden und sonstige Rüttelarbeiten) und sich daraus ergebenden Folgen (Beweissicherung) sind nicht abwägungsrelevant, somit in diesem Verfahren unbeachtlich und rechtfertigen ebenfalls keinen Abwägungsmangel. Das Interesse des Eigentümers eines außerhalb des Planbereichs gelegenen Grundstücks, bei der späteren Realisierung des Bebauungsplans nicht von baustellenbedingten Auswirkungen beeinträchtigt zu werden, gehört wegen der zeitlichen Begrenzung dieser Auswirkungen grundsätzlich nicht zu den Belangen, die in der Abwägung zu berücksichtigen sind. Planbedingt sind nur solche Nachteile, welche die Festsetzungen des Bebauungsplans den Betroffenen auf Dauer auferlegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1999 - 4 BN6.99 -, BRS 62 Nr. 49 = BauR 1999, 878 = juris, Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 11.10.2021 - 9 NE 21.2048 -, juris, Rn. 20. Bei dem Einwand des Antragstellers, er befürchte infolge der - baustellenbedingten - Absenkung des Grundwassers schwere Nachteile für sein Haus, die Reichweite des Entnahmetrichters sei auf 57 m ermittelt worden, sein Haus befinde sich aber nur 17 m von der Baugrube entfernt, handelt es sich ebenfalls um nicht abwägungserhebliche zeitlich begrenzte Auswirkungen der späteren Realisierung des Bebauungsplans. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.3.2023 - 7 B 1370/22.NE -, BauR 2023, 1101 = juris, Rn. 15. Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht mit Blick auf die von dem Antragsteller geltend gemachten dauerhaften Grundwasserabsenkungen vor. Auch diesen Aspekt hat der Plangeber ermittelt und erwogen. In dem Umweltbericht heißt es dazu auf Seite 68: „Dauerhafte Veränderungen des Grundwasserstroms Die mit einer Tiefgarage versehenen Gebäude liegen am nördlichen Ende, im mittleren Bereich und am südlichen Ende des Plangebietes. Diese Gebäude stellen Sperrbauwerke für den Grundwasserstrom dar, wo jedoch aufgrund der nur geringen Wasserdurchlässigkeit der Böden im Untergrund davon auszugehen ist, dass es nur zu einem geringen Aufstau des Grundwassers von nur wenigen cm im Anstrombereich kommen wird. Zur Vermeidung eines Aufstaus ist um/unter die Tiefgaragen- und Kellergeschosse eine ausreichend dimensionierte Filterschicht einzubauen, die die jeweilige Durchlässigkeitsbarriere bzgl. der Grundwasserwegigkeit ausgleicht. Aufgrund der geringen Grundwasserflurabstände sind darüber hinaus Abdichtungen gem. DIN 18195 Teil 6 gegen aufstauendes Sickerwasser oder drückendes Wasser vorzusehen (GBK 2020b). Die Wirkintensität ist unter diesen Voraussetzungen gering.“ Dass diese Vorgehensweise zur Vermeidung eines Aufstaus nicht umsetzbar bzw. wirkungslos sein könnte, legt die Stellungnahme des Büros Dr. O. nicht dar. Der Plangeber ist abwägungsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass nach Umsetzung von Vermeidungsmaßnahmen (Entwässerungskonzept, umsichtige Bauausführung) alle planbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser die umweltfachliche Erheblichkeit nicht erreichten. Soweit der Antragsteller geltend macht, eine Bebauung werde die Renaturierung des Y. konterkarieren, die Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie verlange einen 5 - 20 m breiten Gewässerrandstreifen, führt auch dieses Vorbringen zu keinem anderen Ergebnis. Auch die Auswirkungen der Planung auf den renaturierten Y. wurden seitens des Plangebers erkannt und in die Abwägung einbezogen. Der Y. liegt außerhalb des Plangebiets. Ein planbedingter (unmittelbarer) Eingriff in die renaturierte Fläche liegt mithin nicht vor. Dementsprechend heißt es in der Abwägungstabelle der Verwaltung zu den Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB: „Die Gewässerfunktionen des Y. werden einschließlich entsprechend erforderlicher Uferrandbereiche aufrechterhalten. Die durchgeführten Renaturierungsmaßnahmen werden durch die Planung nicht beeinträchtigt. Der vorhandene Gehölzstreifen auf der Westseite des Y. , der gegenwärtig Lücken aufweist, bleibt erhalten und wird durch Nachpflanzungen in den Lücken als lineares uferbegleitendes Landschaftselement ausgebildet. Der Gewässerrandstreifen als Brutplatz für Vögel bleibt erhalten. Die geplante Bebauung hält einen ausreichenden Abstand zum Gewässerrandstreifen ein. Die geplante Brücke über den Y. dient ausschließlich dem Fuß-unter Radverkehr als Wege Verbindung. Eine Benutzung durch den Kfz Verkehr ist ausgeschlossen.“ Auch soweit der Antragsteller weiterhin geltend macht, es liege ein Eingriff in den ökologisch wertvollen Landschaftsraum in der Nähe des Naturschutzgebietes „P.“ vor, das Plangebiet sei ein bedeutendes Element innerhalb des vom Landesumweltamt ausgewiesenen Biotopverbundsystems und zugleich ein wichtiger Wanderungskorridor für bodenlebende Tiere, ist kein Abwägungsfehler erkennbar. Ausweislich des Umweltberichts liegt das Plangebiet außerhalb des Landschaftsschutzgebiets „LSG A. - Universität - M. - N.-Süd (L-28)“. Dieses LSG grenzt direkt östlich an das Plangebiet an, wird aber von der Planung nicht betroffen (Umweltbericht Seite 20). Mit Teilen liegt das Plangebiet (vorwiegend die Pferdeweide) in der Biotopverbundfläche „Bäche und angrenzende Flächen im H. Südwesten“ (VB-A4510-102). Die Beeinträchtigung des Biotopsystems wird im Umweltbericht (Seite 17ff.) umfassend behandelt. Auf Seite 63 des Umweltberichts heißt es zu den „Auswirkungen Tiere Pflanzen“ u.a.: „Entwertung durch Zerschneidung (anlagebedingt) Da die Biotopverbundfläche „Bäche und angrenzende Flächen im H. Südwesten“ (VB-A-4510-102) als Lebensraum für Tiere und Pflanzen im Randbereich nur vergleichsweise kleinflächig beansprucht wird, sind wesentliche Biotopverbundfunktionen durch die Planung nicht erheblich betroffen. Der Biotopverbundkorridor „Y.“ wird nicht zerschnitten oder in einem Maß eingeengt, dass dessen Funktion nachhaltig beeinträchtigt werden könnte. Die Beanspruchung betrifft zudem eine intensiv genutzte Pferdeweide bzw. einen Reitplatz, die auch schon derzeit nur bedingt Biotopverbundfunktionen erfüllen können. Zudem werden die bestehenden Schutzziele der Biotopverbundfläche nicht beeinträchtigt. Die Planung bewirkt als Arrondierung an eine bestehende Siedlungsfläche weiterhin keine wesentlichen Zerschneidungseffekte. Die betroffenen Funktionen des Verbundsystems bleiben erhalten. In diesem Rahmen ist ferner zu berücksichtigen, dass die neu geplanten Garten-, Spielplatz-, Entwässerung- und Grünflächen, die innerhalb des Bebauungsplans dem Y. zugewandt sind, die Biotopverbundfunktionen der Gewässerachse stützen.“ Weiterhin heißt es zu den planbedingten Auswirkungen auf Seite 64 des Umweltberichts unter anderem: „Eine Erheblichkeit der planbedingten Auswirkungen ist aufgrund der sehr hohen Wirkintensität überwiegend gegeben. Die Inanspruchnahme von mittel und hoch bedeutsamen Biotopen ist jedoch ausgleichbar. Durch die Entwicklung neuer Gehölze und Grünstrukturen werden innerhalb des Bebauungsplangebietes neue, z. T. gleichwertige Lebensräume hergestellt. Der darüber hinausgehende Verlust von Lebensraumfunktionen wird im Rahmen der Biotopwertbilanz ermittelt und extern kompensiert. Im Falle geringwertiger Biotope (überbaute Flächen, Reitplatz, Pferdeweise) ist keine Erheblichkeit festzustellen. Für die Inanspruchnahme des nach § 30 BNatSchG schutzwürdigen Kleinstgewässers mit sehr hoher Empfindlichkeit wird über den Vollzug der Eingriffsregelung hinaus eine Ausnahmebeantragung erforderlich. Die verloren gehenden Funktionen werden zusätzlich und gesondert bilanziert ausgeglichen.“ Dementsprechend liegt eine Ausnahmegenehmigung nach § 30 Abs. 3 BNatSchG zur Überplanung eines geschützten Biotops, hier: Röhricht im Bereich des Bebauungsplanes Q.-straße 252 - B.-straße, vom 31.1.2022 vor. Mit der Ausnahmegenehmigung ist die Verpflichtung zur Schaffung eines Ausgleichsbiotops verbunden. Der Einwand des Antragstellers, der Umweltbericht enthalte weder ein Fledermaus-Gutachten noch eine Amphibien-Untersuchung und die angeführten Daten stammten ausschließlich aus stichprobenartigen Begehungen durch den ehrenamtlichen Naturschutz, führt ebenfalls nicht zu einem Abwägungsmangel. Grundlage der Abwägung ist der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag (Stufe II) der L + S Landschaft und Siedlung AG vom 3.11.2020. Dieser Fachbeitrag hat Eingang in den Umweltbericht gefunden. Das Ergebnis der Untersuchung ist, dass hinsichtlich der untersuchten Fledermausarten unter Einhaltung der artenschutzrechtlichen und im Einzelnen im Umweltbericht aufgeführten Maßnahmen die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht eintreten. Auch das Thema „Amphibien“ wird im Umweltbericht behandelt. Entgegen der Einlassung des Antragstellers beruhen die Daten des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags auf eigenen Erkenntnissen der Gutachter. Ausweislich Seite 6 des Fachbeitrags fanden am 29.6.2017 und 19.3.2020 Begehungen des Plangebiets statt. Im Zeitraum Februar bis Juni 2018 wurde zusätzlich eine avifaunistische Untersuchung durchgeführt. Auch die Problematik der Altlasten ist abwägungsfehlerfrei erwogen worden. In der Bebauungsplanbegründung (Seite 47) wird unter dem Punkt „Altlasten“ zunächst die Altlastenproblematik beschrieben und sodann der Umgang mit dieser erläutert. Es wird auf die Bodenuntersuchung des Geologischen Büros Dr. I. vom 10.2.2017 verwiesen und darauf, dass ein vereinfachter Sanierungsplan aufgestellt worden ist. In der Stellungnahme der Verwaltung zu den Einwendungen des Beirates bei der unteren Naturschutzbehörde der Stadt T. in seiner 34. Sitzung befasst sich die Antragsgegnerin ebenfalls umfassend mit der Altlastenproblematik und gelangt zu dem Ergebnis, dass nach Durchführung der im Sanierungsplan festgelegten Maßnahmen die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse vollumfänglich gegeben seien. Anhaltspunkt dafür, dass diese Annahme unzutreffend wäre, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, Ferner geht der Senat aufgrund der Aktenlage davon aus, dass der der planbedingte zusätzliche Verkehr verträglich abgewickelt werden kann. Der Antragsteller macht auf Seite 4 seiner Antragsbegründung vom 31.10.2022 geltend: „Die Verkehrssituation „E.-straße“ wird zu einem Verkehrschaos führe.“ Eine weitere Begründung erfolgt nicht. Dieses pauschale Vorbringen begründet keinen Abwägungsmangel. Das Verkehrsgutachten des Gutachterbüros S. K. vom 27.10.2020 kommt zu dem Ergebnis, dass die Verkehre verträglich abgewickelt werden können und keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind. Der Gutachter gelangt unter Zugrundelegung eines Zusatzverkehrsaufkommens von 234 KfZ/Tag (Seite 34 des Gutachtens) zu dem Ergebnis, dass der Knotenpunkt E.-straße/F.-straße auch unter den Prognose-Verkehrsbelastungen mit der bestehenden Regelungsart „rechts vor links“ als deutlich ausreichend leistungsfähig einzustufen sei. Bedingt durch die geplante Wohnbebauung werde sich die Verkehrssituation gegenüber dem Bestand nicht signifikant ändern (Seite 35). Auch die Verkehrsqualität am Knotenpunkt F.-straße/Z.-straße sei in der Prognose als gut (Stufe B) zu bezeichnen (Seite 35). Diesen Feststellungen ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten. Das gilt auch für den Verkehrslärm. Ausweislich der Geräuschimmissions-Untersuchung vom 18.5.2020 werden die Grenzwerte der 16. BImSchV am Tag und in der Nacht deutlich unterschritten (Immissionsrichtwerte: Tag 59/Nacht 49 dB(A), Immissionspegel mit dem Zusatzverkehr: Tag 48,5 dB(A)/Nacht 38,6 dB(A)). Dementsprechend gelangt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Erhöhung durch den Zusatzverkehr am IP01 (Z.-straße 9) als unkritisch zu beurteilen sei. Auch insoweit hat der Antragsteller - auch in der mündlichen Verhandlung - keine Anhaltspunkte dafür geltend gemacht, dass diese Berechnungen unzutreffend sein könnten. Sonstige beachtliche Mängel des Bebauungsplans hat der Antragsteller nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Antragsteller auch die Kosten der Beigeladenen trägt, da sie einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.