Beschluss
13 B 1448/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0204.13B1448.23.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Dezember 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von den Antragstellern mit der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 7 K 2827/23 gegen die Ziffern 1 und 2 der Bescheide des Antragsgegners vom 9. Oktober 2023 anzuordnen. Mit der Ziffer 1 waren die Antragsteller aufgefordert worden, innerhalb von vier Wochen einen Nachweis über den ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder die Impfunfähigkeit gegen Masern für ihre Kinder T. und K. Y. F. vorzulegen; für den Fall der Zuwiderhandlung hatte der Antragsgegner den Antragstellern mit der Ziffer 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro angedroht. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG beinhalte die Befugnis, die Vorlage des Nachweises durch Verwaltungsakt anzuordnen sowie die Anordnung mit dem Zwangsmittel des Zwangsgeldes durchzusetzen. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken, die zur Nichtanwendung des Gesetzes bereits im Eilverfahren führen müssten, bestünden nicht. Die Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor, insbesondere hätten die Antragsteller für ihre Töchter bislang keine Nachweise i. S. v. § 20 Abs. 9 IfSG vorgelegt. Die vorgelegten Bescheinigungen und ärztlichen Atteste seien nicht hinreichend plausibel. Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragsteller verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. 1. Anders als die Antragsteller meinen, ermächtigt § 20 Abs. 12 Satz 1, Abs. 13 Satz 1 IfSG den Antragsgegner dazu, den Nachweis nach Abs. 9 Satz 1 in Form eines Verwaltungsakts zu verlangen. Der Senat bezieht sich zur Begründung auf seine Ausführungen im Beschluss vom 16. Juli 2024 - 13 B 1281/23 -, juris, Rn. 4 ff., in denen er sich mit dieser Frage ausführlich auseinandergesetzt hat und an denen er auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller, das im Wesentlichen mit dem im vorgenannten Verfahren identisch ist, weiter festhält. 2. Die Beschwerdebegründung zeigt ebenfalls nicht erfolgreich auf, dass das Verwaltungsgericht § 20 Abs. 8 ff. IfSG wegen verfassungsrechtlicher Bedenken im Eilverfahren nicht hätte anwenden dürfen. Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Beschluss vom 16. Juli 2024 - 13 B 1281/23 -, juris, Rn. 16 ff., in denen er unter anderem darauf verwiesen hat, dass sich die maßgeblichen Umstände nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Masernimpfungen (Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u. a. -, juris) nicht in einer Weise geändert haben, dass eine Abwägung von Nutzen und Risiken einer Masernimpfung inzwischen anders als vom Bundesverfassungsgericht angenommen zum Ergebnis kommen müsste, dass eine solche Impfung nicht dem individuellen Nutzen des Kindes dienlich ist. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller, das im Wesentlichen ebenfalls dem im in dem Bezug genommenen Verfahren gleicht, weiter fest. Auch dass, wie die Antragsteller in diesem Verfahren geltend machen, eine Masernimpfung keinen 100%igen Schutz vor einer Masernerkrankung bietet, ist eine Erkenntnis, die schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bekannt war und deswegen keine abweichende Beurteilung rechtfertigt. Der Senat teilt auch nicht die – im Übrigen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgetragene – Einschätzung der Antragsteller, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei überholt, weil die verwerteten Erkenntnisse des Robert Koch-Instituts Ergebnis einer politischen Einflussnahme gewesen seien. Unabhängig von der Bewertung des von den Antragstellern für diese Einschätzung angeführten Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Osnabrück (3 A 224/22) sind die dort angestellten Erwägungen für das vorliegende Verfahren nicht relevant, weil er sich nicht zu Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts zu Masern, sondern zu SARS-CoV-2 verhält. Auch das Vorbringen der Antragsteller, dass unter Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen Kriterien inzwischen von einer Eliminierung der Masern auszugehen sei, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Unabhängig davon, dass die Regelungen zur Masernimpfpflicht nicht zwingend unmittelbar zu dem Zeitpunkt unverhältnismäßig werden, zu dem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) erstmals feststellt, dass die Masern in Deutschland als eliminiert gelten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2024 - 13 B 1281/23 -, juris, Rn. 37, liegen die Voraussetzungen für eine solche Feststellung nicht vor. Zwar verweisen die Antragsteller richtigerweise darauf, dass Deutschland von der WHO erstmals für das Jahr 2022 den Status der Unterbrechung der endemischen Transmission der Masern erhalten hat. Vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologie der Masern in Deutschland und Bewertung der Situation, in: Epidemiologisches Bulletin Nr. 15/2024, S. 3, 6, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Aktuelles/Publikationen/Epidemiologisches-Bulletin/2024/15_24.pdf?__blob=publicationFile&v=1; s. auch WHO, Twelfth meeting of the European Regional Verification Commission for Measles and Rubella Elimination, 8. -11. September 2023, Tabelle auf S. 13, abrufbar unter: https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/376606/WHO-EURO-2024-9722-49494-74055-eng.pdf?sequence=1. Dies reicht aber für die Annahme, die Masern seien in Deutschland eliminiert, nicht aus. Hierfür ist der Nachweis erforderlich, dass die endemische Transmission der Viren über drei Jahre unterbrochen ist. Vgl. Robert Koch-Institut, Standardvorgehensweise (SOP) der Nationalen Verifizierungskommission Masern/Röteln beim Robert Koch-Institut, Version 4.0., S. 5, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Impfen/Eliminationsprogramme/Nationale-Verifizierungskommission-Masern-Roeteln/Methodik/Methodik-Download.pdf?__blob=publicationFile&v=1. An diesem fehlt es. Dies beruht – anders als die Antragsteller mutmaßen – nicht darauf, dass der WHO die hierfür erforderlichen Daten nicht zugänglich gemacht wurden, sondern auf dem Umstand, dass die Regionale Verifizierungskommission der europäischen WHO-Region (RVC) berücksichtigte, dass Rückgänge der Maserninfektionen in den Jahren vor 2022 auf die Schutzmaßnahmen im Rahmen der Covid-19-Pandemie zurückzuführen sein könnten. Vgl. die Wiedergabe des diesbezüglichen Passus eines Briefes des Vorsitzenden der RVC aus November 2022 an die NAVKO, in: NAVKO, Zusammenfassender Bericht zum Stand der Elimination in Deutschland 2022, Stand: 1. März 2023, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Impfen/Eliminationsprogramme/Nationale-Verifizierungskommission-Masern-Roeteln/Berichte/Bericht_2022.html?templateQueryString=NAVKO%2C+Zusammenfassender+Bericht+zum+Stand+der+Elimination+in+Deutschland+2022; s. ferner zu den Auswirkungen der Pandemie: WHO, Twelfth meeting of the European Regional Verification Commission for Measles and Rubella Elimination, 8. -11. September 2023, S. 2, abrufbar unter: https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/376606/WHO-EURO-2024-9722-49494-74055-eng.pdf?sequence=1. Ferner hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und in diesem angeführter von der Einschätzung des Senats abweichender Rechtsprechung an seiner im oben genannten Beschluss erläuterten Einschätzung fest, dass die in § 20 Abs. 8 ff. IfSG angelegte Durchsetzung der Impfvorgaben mittels Verwaltungsakt und der Option, Zwangsgelder anzudrohen und festzusetzen, auch bei schulpflichtigen Kindern keinen offensichtlichen Grundrechtsverstoß begründet. Ebenso hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zwischenzeitlich in einem Hauptsacheverfahren die Nachweispflicht für einen Masernschutz für schulpflichtige Kinder für verfassungsgemäß gehalten. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 5. Dezember 2024 - 20 BV 24.1343 -, juris, Rn. 19 ff., 39 f. unter besonderer Betonung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Anwendung von Zwangsmitteln. 3. Soweit die Antragsteller in der Sache ihr erstinstanzliches Vorbringen hinsichtlich der fehlenden Freiwilligkeit der nach § 630d BGB zu erteilenden Einwilligung im Wesentlichen lediglich „wiederholen“, fehlt es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts i. S. d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Denn dieses hatte sich mit dem erstinstanzlichen Vorbringen der Antragsteller zur Unfreiwilligkeit der Einwilligung auseinandergesetzt (vgl. Beschlussabdruck, Seite 10, letzter Absatz bis Seite 11, zweiter Absatz). Dem setzen die Antragsteller mit ihrer Beschwerdebegründung in der Sache nichts entgegen, indem sie lediglich nochmals ihre Auslegung des Begriffs der freiwilligen Einwilligung der vom Verwaltungsgericht vorgenommen Auslegung entgegensetzen. Soweit sie nunmehr die Möglichkeit einer wirksamen Einwilligung mit Blick auf das Fehlen notwendiger Daten zur Beurteilung des bei ihren Töchtern bestehenden Impfrisikos in Frage stellen, kommt es hierauf nicht an, weil sie dies erst mit bei Gericht am 19. Februar 2024 eingegangenem Schriftsatz und damit nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO am 22. Januar 2024 vorgetragen haben. 4. Die Antragsteller legen mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht erfolgreich dar, dass die Nachweisanforderung rechtswidrig ist, weil sie für ihre Töchter bereits Nachweise über das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation vorgelegt haben. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, den eingereichten ärztlichen Schreiben der Ärztin für Allgemeinmedizin A. fehle es an der für einen Nachweis einer medizinischen Kontraindikation erforderlichen hinreichenden Plausibilität. Dies folge schon daraus, dass für die Kinder T. und K. Y. F. wegen der Besorgnis einer familiär-genetisch bedingten erhöhten Reaktogenität auf Impfstoffe eine zeitlich unbegrenzte Kontraindikation für jede Art von Impfstoff bestehen solle. Diese Aussage sei bereits nicht ansatzweise näher konkretisiert und zugleich derart pauschal, dass sie nicht plausibel erscheine. Auch der weitere Vortrag der Antragsteller zu von ihnen erlittenen Impfschäden vermöge daran nichts zu ändern, weil die Angaben völlig unsubstantiiert seien und medizinische Unterlagen hierzu nicht eingereicht worden seien. Das Beschwerdevorbringen setzt diesen Erwägungen im Ergebnis nichts Durchgreifendes entgegen. Soweit die Antragsteller ausführen, der Nachweis einer medizinischen Kontraindikation erfordere keinen Vollbeweis, sondern die ärztliche Beurteilung müsse lediglich auf Plausibilität bzw. Vertretbarkeit überprüft werden, ist dem zwar im Wesentlichen zuzustimmen (a.). Dies führt aber entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht dazu, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung, dass es vorliegend an einem hinreichenden Nachweis für das Vorliegen einer Kontraindikation fehle, zu beanstanden ist (b.). Auch legen die Antragsteller nicht erfolgreich dar, dass die Nachweisanforderung nicht erforderlich war, weil dem Gesundheitsamt mildere Mittel zur Verfügung gestanden hätten (c.). a. Der Nachweis einer medizinischen Kontraindikation setzt voraus, dass die Angaben in dem ärztlichen Zeugnis plausibel sind und der Beweiswert des Nachweises auch sonst nicht erschüttert ist. Dabei darf sich das ärztliche Zeugnis nicht damit begnügen, das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation bloß zu bestätigen. Vielmehr muss es nähere Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt und im Streitfall das Gericht in die Lage versetzen, das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation selbständig nachzuvollziehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2024 - 13 B 179/24 -, juris, Rn. 55, vom 24. Oktober 2022 ‑ 13 B 1008/22 -, juris, Rn. 14 f., und vom 29. Oktober 2021 - 12 B 1277/21 -, juris, Rn. 7; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 1. März 2024 - OVG 1 S 94/23 -, juris, Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 25 CS 21.1651 -, juris, Rn. 14; Thür. OVG, Beschluss vom 20. Oktober 2021 - 3 EO 805/20 -, juris, Rn. 17 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 3 B 411/20 -, juris, Rn. 20 f. Diese Anforderungen an das ärztliche Zeugnis sind zu stellen, weil die Nachweispflicht den Zweck hat sicherzustellen, dass die nachweispflichtige Person die Aufweispflicht nach § 20 Abs. 8 IfSG erfüllt. Nur bei Vorlage eines plausiblen ärztlichen Nachweises, dessen Beweiswert auch sonst nicht erschüttert ist, ist es gerechtfertigt, dass nach § 20 Abs. 12 Satz 8 IfSG ein Betretungsverbot aufgehoben wird bzw. das Verwaltungszwangsverfahren eingestellt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 13 B 179/24 -, juris, Rn. 57 ff. Dementsprechend geht die Begründung des Gesetzentwurfs zum Masernschutzgesetz – im Zusammenhang mit der Kostenerstattung für das ärztliche Zeugnis – von einem „ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie“ im Sinne von Nummer 75 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen aus (BT-Drs. Nr. 19/13452, S. 19). Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 1. März 2024 ‑ OVG 1 S 94/23 -, juris, Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 25 CS 21.1651 -, juris, Rn. 14 f. Das Recht, einen Nachweis anzufordern, ist mithin auch nicht – wie die Antragsteller unter anderem unter Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 2024, Az. 29 L 3343/23 vortragen – verbraucht, wenn ein inhaltlich zweifelhafter Nachweis vorgelegt wird. Vgl. zur Würdigung der von den Antragstellern angeführten Entscheidung des VG Düsseldorf: OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 13 B 179/24 -, juris, Rn. 59 ff. b. Die Antragsteller zeigen nicht erfolgreich auf, dass die von ihnen vorgelegten Unterlagen diese genannten Voraussetzungen erfüllen. Das ärztliche Zeugnis muss aus sich heraus plausibel sein und alle nötigen Angaben enthalten, damit das Gesundheitsamt und im Streitfall das Gericht den von dem Aussteller dieses Zeugnisses gezogenen Schluss auf das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation nachvollziehen können. Diesen Anforderungen genügen weder das von den Antragstellern vorgelegte schulärztliche Gutachten der Schul- und Jugendärztin Dr. J. für T. vom 21. November 2019 noch die für beide Töchter der Antragsteller vorgelegten Bescheinigungen der Allgemeinmedizinerin A. vom 15. Juni 2020. Das schulärztliche Gutachten enthält lediglich den handschriftlichen Vermerk „Kind darf nicht geimpft werden“. Dieser lässt nicht erkennen, ob Frau Dr. J. auf dem Formular zur schulärztlichen Untersuchung lediglich die Begründung der Antragsteller dafür notiert hat, warum diese das Impfbuch von T. nicht vorgelegt haben, oder ob es sich hierbei um ihre eigene ärztliche Bewertung handelt. Selbst wenn man annähme, sie sei auch zu diesem Schluss gekommen, fehlt es an Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation, die das Gesundheitsamt und im Streitfall das Gericht in die Lage versetzen, diese selbständig nachzuvollziehen. Zudem fehlte Frau Dr. J. auch nach den Angaben der Antragsteller in der Beschwerdebegründung der Wille, ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation auszustellen. Denn die Antragsteller haben vorgetragen, diese habe sie darüber informiert, dass sie sich ein solches Zeugnis noch von einem Arzt ausstellen lassen sollten. Auch die von den Antragstellern für beide Töchter vorgelegten, mit „Ärztliches Zeugnis“ überschriebenen formularartigen Stellungnahmen der Frau A. stellen keinen hinreichenden Nachweis über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation in Bezug auf eine Masernimpfung dar. In diesen führt sie lediglich pauschal aus, nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls habe die Risiko-Nutzen-Abwägung ergeben, dass „der/die oben genannte/r Patient/-in“ ohne Gefahr für die Gesundheit oder das Leben aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden dürfe und aus medizinischen Gründen von der Impfpflicht freizustellen sei. Welche Umstände des Einzelfalls sie konkret bei den Töchtern der Antragsteller zu dieser Einschätzung veranlasst haben, erläutert sie in dieser Bescheinigung nicht. Auch die für beide Töchter der Antragsteller vorgelegten wortgleichen, jeweils als „Ärztliches Attest“ bezeichneten Stellungnahmen der Frau A., ebenfalls ausgestellt am 15. Juni 2020, reichen als Nachweis für das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation nicht aus. In diesen heißt es jeweils: „Hiermit wird bescheinigt, dass der/die oben genannte Patient/in eingehend untersucht wurde und auf keinen Fall geimpft werden darf. Es liegen bereits stattgefundene Impfschadensverdachtsfälle bei den Eltern und in der näheren Familie vor, die auch bei den Gesundheitsbehörden angezeigt wurden und bekannt sind. Dazu gehören postvakzinale Enzephalitis, neurologische Störungen, Niereninsuffizienz, schwere Gastroenteritis, chronische schmerzhafte Lymphdrüsenschwellung und anaphylaktischer Schock. Es besteht die begründete Besorgnis einer familiär-genetisch bedingten erhöhten Reaktogenität auf Impfstoffe. Nach ärztlich sorgfältiger Prüfung der für eine individuelle Nutzen-Risiko-Abwägung relevanten Umstände, sind bei dem/der Patient/in, wegen der Gefahr einer massiv negativen Beeinflussung der kindlichen Gesamtentwicklung, Impfungen dauerhaft kontraindiziert. Die Eltern wurden aufgeklärt und sind sich der damit verbundenen Konsequenzen bewusst.“ Auch diese Angaben versetzen Gesundheitsamt und Gericht nicht in die Lage, zu prüfen, ob der gezogene Schluss auf das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation plausibel ist. Zwar erscheint die Einschätzung von Frau A., dass Kinder möglicherweise ein erhöhtes Risiko haben, eine über das normale hinausgehende Impfreaktion zu erleiden, wenn solche Reaktionen regelmäßig bei ihren Eltern aufgetreten sind, für das Gericht, das insoweit über keine eigene Sachkunde verfügt, nicht von vorneherein unplausibel. Jedenfalls enthalten – worauf die Antragsteller in ihrem Beschwerdevorbringen zutreffend verweisen – auch die Herstellerinformationen Kontraindikationen, die ihren Grund in Erkrankungen von Familienangehörigen haben (z. B: Gebrauchsinformation für M-M-RVAXPRO, das nicht angewendet werden darf, „wenn in der Familienanamnese der zu impfenden Person eine angeborene oder erbliche Immunschwäche vorkommt, es sei denn, die zu impfende Person hat ein nachgewiesenermaßen intaktes Immunsystem“). Den „ärztlichen Attesten“ fehlen allerdings hinreichende Angaben zu den als „bereits stattgefundenen Impfschadensverdachtsfälle(n) bei den Eltern und in der näheren Familie“ bezeichneten Vorfällen. Frau A. listet insoweit lediglich verschiedene Beschwerden und Erkrankungen auf. Nicht erkennbar wird dabei, ob sie sich allein auf Angaben der Antragsteller stützt oder ob sie aus ärztlicher Perspektive kritisch hinterfragt hat, ob ein Zusammenhang der Beschwerden mit einer zuvor erfolgten Impfung jedenfalls naheliegt. Denn auch wenn ein Impfling selbst den Schluss zieht, nach einer Impfung auftretende Beschwerden seien durch diese ausgelöst worden, ist dies bei medizinischer Betrachtung nicht immer auch naheliegend. Ob Frau A. sich zu einem möglichen Ursachenzusammenhang eine eigene Meinung gebildet hat, weil sie z. B. nach Impfungen auftretende Beschwerden bei den Antragstellern selbst behandelt hat oder ob sie für den Fall, dass sie sich nur auf Berichte der Antragsteller über in der Vergangenheit erlittene Beschwerden stützen konnte, hierzu jedenfalls Nachfragen gestellt und ggf. alternative Ursachen in Betracht gezogen hat, geht aus ihrer Stellungnahme nicht hervor. Vgl. zu notwendigen Erläuterungen im ärztlichen Zeugnis bei einer allein auf eine familiäre Disposition gestützten medizinischen Kontraindikation ebenfalls: OVG M.-V., Beschluss vom 11. Dezember 2024 - 1 M 349/24 OVG -, juris, Rn. 18. Ferner bleibt offen, bei wem konkret welche Impfschadensverdachtsfälle in Reaktion auf welche Impfstoffe aufgetreten sind. Soweit Frau A. in diesem Zusammenhang auch andere Familienangehörige als Betroffene nennt, erläutert sie nicht, um wen es sich handeln soll. Dem Vorbringen der Antragsteller ist nicht zu entnehmen, dass weitere Familienangehörige übermäßige Impfreaktionen erlitten haben. Auch geht aus den Ausführungen von Frau A. nicht hervor, ob sie sich nur auf eine Anamnese bei den Antragstellern stützt oder ob die von ihr angegebene eingehende Untersuchung von T. und K. Y. über die von ihr angenommene genetische Disposition hinaus weitere Anhaltspunkte für eine erhöhte Reaktogenität auf Impfstoffe bei diesen ergeben hat, z. B. in der Form, dass diese unter einer Immunschwäche leiden (mit der die Antragsteller ihre eigenen Impfreaktionen im Beschwerdevorbingen begründen, was allerdings dem Attest von Frau A. in der Form auch für die Antragsteller selbst nicht zu entnehmen ist). Die eigene umfassende Schilderung der Impfhistorie und der durch Impfungen verursachten Beschwerden der Antragsteller kann, auch soweit diese Angaben eidesstattlich versichert wurden, fehlende Angaben in dem ärztlichen Zeugnis nicht ersetzen. Vgl. OVG M.-V., Beschluss vom 12. Dezember 2024 - 1 M 415/24 OVG -, juris, Rn. 35. Dieses muss aus sich heraus plausibel sein. Ungeachtet des Umstands, dass entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Anfechtungsklage der Zeitpunkt des Bescheiderlasses ist und spätere Ergänzungen deswegen im Beschwerdeverfahren schon nicht zu berücksichtigen sind, gilt dies auch für die nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen. Diese stellen die geltend gemachten Zusammenhänge allerdings ohnehin eher in Frage, als dass sie diese untermauern würden. So heißt es z. B. im Entlassungsbrief des Klinikums P. vom 15. November 2010 zu der Behandlung einer akuten Gastroenteritis des Antragstellers zu 1), dass die Beschwerden nach Einnahme von Cefuroxim (eines Antibiotikums) im Zuge einer Nasennebenhöhleninfektion aufgetreten seien. Mithin handelte es sich nach dortiger ärztlicher Einschätzung augenscheinlich um die Nebenwirkung einer Antibiotikaeinnahme und nicht eine Impfnebenwirkung. Gegen eine solche spricht im Übrigen, dass der Antragsteller auch nicht zeitnah vor diesem Krankenhausaufenthalt geimpft wurde. Ausweislich seines Impfbuchs – und seiner eigenen Angaben in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 21. Januar 2024 – lag die dem Antragsteller zu 1) zuletzt verabreichte Impfung zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als drei Jahre zurück. Aus dem Entlassungsbrief geht auch nicht hervor, dass der Antragsteller dort angegeben hat, bei den Beschwerden handele es sich nur um den Höhepunkt von bereits seit drei Jahren anhaltenden gastroenterologischen Beschwerden. Die Diagnose beschränkt sich auf eine akute Gastroenteritis. Auch soweit die Antragsteller vortragen, der Antragsteller zu 1) sei Impfversager, weil Impfungen die erwartete Immunantwort nicht ausgelöst hätten, ergibt sich dies aus den eingereichten Unterlagen nicht. Zwar weist der eingereichte Laborbericht vom 6. September 2004 aus, dass beim Antragsteller zu 1) zu diesem Zeitpunkt keine Immunität gegen Hepatitis A vorlag. Den Schluss darauf, dass er Impfversager ist, lässt dies aber nicht zu. Ausweislich der Eintragungen in seinem Impfbuch wurde er vor dieser Testung entgegen seiner eidesstattlichen Versicherung nicht gegen Hepatitis A geimpft, sondern erst später, nämlich am 8. September 2004 (Impfstoff „Havrix 1440“). Einen Nachweis darüber, dass auch nach dieser und einer am 12. August 2005 erfolgten Folgeimpfung gegen Hepatitis A bei ihm keine Immunität festgestellt werden konnte, haben die Antragsteller nicht zur Akte gereicht. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Antragsteller, dass kein erneuter Nachweis hätte angefordert werden dürfen, weil das Gesundheitsamt nicht hinreichend deutlich gemacht habe, welche Anforderungen dieser zu erfüllen habe. Da der Nachweis einer medizinischen Kontraindikation nur durch ein ärztliches Zeugnis erbracht werden kann, kommt es nicht darauf an, ob den Antragstellern im Detail erläutert wurde, warum der bislang vorgelegte Nachweis nicht hinreichend war. Maßgeblich ist vielmehr, ob dies dem ausstellenden Arzt aufgrund seiner medizinischen Fachkunde hätte klar sein müssen. Dies war – auch wenn die Antragsgegnerin nur relativ pauschal moniert hat, es fehle eine qualifizierte Diagnose – der Fall. Für die die Zeugnisse ausstellende Ärztin hätte erkennbar sein müssen, dass der Nachweis einer allein auf familiär-anamnestische Umstände gestützten medizinischen Kontraindikation nähere Angaben zu den von Familienangehörigen nach Impfungen aufgetretenen Beschwerden erfordert hätte, die Anlass für die Befürchtung sein sollen, T. und K. Y. hätten ein besonderes Risiko, ebenfalls solche Impfkomplikationen zu erleiden. Schließlich ist ein ärztliches Zeugnis – wie oben erläutert – nach Ziff. 75 der Gebührenordnung für Ärzte ein ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem Befund, zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie). Eine bloße Auflistung von Beschwerden ohne Zuordnung zu einer konkreten Person, einer Nennung des verabreichten Impfstoffs, einer zeitlichen Einordnung und einer kurzen Erläuterung, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Impfungen die Beschwerden ausgelöst haben, genügt diesen Vorgaben ersichtlich nicht. Mithin vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass, wie die Antragsteller vortragen, die Diagnose von Frau A. auf nachprüfbaren und standfesten Informationen beruhe und alle relevanten medizinischen Zusammenhänge berücksichtigt worden seien. Dies mag zwar der Fall sein, aus den vorgelegten „ärztlichen Attesten“ ergibt sich dies aber nicht in nachvollziehbarer Weise. Insoweit geht auch die Auffassung der Antragsteller fehl, man müsse ihnen nachweisen, dass ihre Töchter impffähig seien und hierfür eine detaillierte und individuelle Begründung im konkreten Einzelfall anführen bzw. es müsse ein Impfarzt ihnen eine Impffähigkeitsbescheinigung ausstellen und eine Haftungserklärung für etwaige Impfschäden abgeben. Nach der Konstruktion des Gesetzes liegt es vielmehr an ihnen, einen (plausiblen) Nachweis über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation einzureichen. Dieser Pflicht sind sie bislang nicht nachgekommen. c. Entgegen der Auffassung der Antragsteller stand der Nachweisanforderung durch die streitgegenständlichen Bescheide nicht entgegen, dass das Gesundheitsamt sie nicht zunächst zur Vorlage medizinischer Unterlagen aufgefordert oder zu einer ärztlichen Untersuchung bezüglich der Impffähigkeit geladen hat. Zwar kann das Gesundheitsamt, wenn Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des ärztlichen Zeugnisses bestehen, nach § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG eine ärztliche Untersuchung anordnen oder Auskünfte oder die Vorlage von Unterlagen verlangen, um diese Zweifel auszuräumen. Diese Aufklärungsmaßnahmen liegen aber im Ermessen des Gesundheitsamts, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 13 B 179/24 -, juris, Rn. 59, und sind nicht zwingend vor der Anforderung eines Nachweises zu ergreifen. Denn grundsätzlich obliegt es der aufweispflichtigen bzw. der für diese sorgeberechtigten Person (§ 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG), einen plausiblen Nachweis vorzulegen. 5. Anders als die Antragsteller meinen, ist bei der im Rahmen des Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung auch nicht deswegen ihrem Interesse, von der Vollziehung der streitgegenständlichen Regelung verschont zu bleiben, Vorrang einzuräumen, weil noch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Masernimpfungen bei schulpflichtigen Kindern aussteht. Denn im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist ein Gesetz nur dann nicht anzuwenden, wenn das beschließende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschrift überzeugt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2022 - 13 B 859/22 -, juris, Rn. 6 f., m. w. N. Dieser Grundsatz würde konterkariert, wenn allein der Umstand, dass ein Verfahren gegen eine bestimmte Rechtsvorschrift beim Bundesverfassungsgericht anhängig gemacht wurde, stets zur Folge hätte, dass dem Aussetzungsinteresse vor dem öffentlichen Vollziehungsinteresse Vorrang einzuräumen wäre. Auch eine Zurückstellung des Verfahrens ist mit Blick darauf nicht angezeigt. 6. Die Rüge der Antragsteller, die ihnen zur Vorlage eines Nachweises gesetzte Frist sei zu kurz gewesen, rechtfertigt keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses, weil die Antragsteller dies erstmals mit bei Gericht am 21. Februar 2024 eingegangenem Schriftsatz und damit nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO am 22. Januar 2024 vorgetragen haben. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).