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Beschluss

9 A 2256/23.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0130.9A2256.23A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 ‑ 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4 f. m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Eine Frage formulieren die Kläger nicht. Unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt die Ausführungen im Zulassungsschriftsatz zur Lage im Irak relevant sein sollen, wird ebenfalls nicht dargelegt. Sofern mit Blick darauf, dass diese Ausführungen - was die Kläger allerdings nicht offenlegen - nahezu vollständig dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. Mai 2018 ‑ 15a K 5342/17.A ‑, juris, entnommen sind (vgl. Rn. 27-76), das sich zum Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts verhält, angenommen werden soll, dass das Zulassungsvorbringen auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG abzielt, wird ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht aufgezeigt. Denn zum einen verhält sich das vorgenannte Urteil zu Bagdad, auf das das Verwaltungsgericht im Fall der Kläger, die aus der Provinz Anbar stammen, nicht abgestellt hat. Zum anderen sind die vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen angeführten Erkenntnisse sämtlich veraltet und schon daher zur Darlegung eines Klärungsbedarfs nicht geeignet. Ein Klärungsbedarf im Zusammenhang mit § 3 AsylG wird mit dem Hinweis, der Anteil der Gruppe der Sunniten an der Gesamtbevölkerung betrage landesweit zwischen 17% und 20%, ebenfalls nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).