Beschluss
10 A 499/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0128.10A499.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 52.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 52.500 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Kläger bezeichnet mit seinem Schriftsatz vom 5. April 2023 keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO benannten Zulassungsgründe. I. Soweit sich sein Vorbringen sinngemäß dem Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, ergeben sich hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2022, mit dem gegenüber dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 30.000 Euro festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 45.000 Euro angedroht worden ist, abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid sei formell rechtmäßig, insbesondere liege kein Begründungsmangel vor. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Neben der Zwangsgeldfestsetzung sei auch die erneute Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Insbesondere lägen hinsichtlich der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes keine Ermessensfehler vor. Der Kläger stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage. 1. Der Einwand des Klägers, die zugrunde liegende Ordnungsverfügung vom 25. Mai 2020 sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts unwirksam, da eine Entscheidung über eine anhängige Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens noch ausstehe, bleibt ohne Erfolg. Diese Ordnungsverfügung ist dem Kläger nach den von ihm nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts am 28. Mai 2020 zugestellt worden und war bei Erlass der Zwangsgeldfestsetzung bestandskräftig. Die - zudem ohne jegliche Substantiierung lediglich behauptete - Anhängigkeit einer Wiederaufnahmeklage ist insoweit nicht von Relevanz. 2. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass der Bescheid entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts wegen eines Begründungsmangels i. S. v. § 39 Abs. 1 VwVfG NRW formell rechtswidrig sein könnte. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die fehlende (ausdrückliche) Benennung einer Ermächtigungsgrundlage für die erneute Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid unschädlich sei. Die Nennung der Ermächtigungsgrundlage sei nur in den Fällen von Bedeutung, in denen andernfalls die Betroffenen oder Gerichte von der Ermächtigung der Behörde für ihr Handeln im Unklaren blieben. Vorliegend ergebe sich aus den Erläuterungen in dem Bescheid, dass die erneute Zwangsgeldandrohung abermals auf den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen beruhe. Mit dieser differenzierenden Betrachtung des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger mit seiner allgemeinen Rüge, die Ermächtigungsgrundlage, die bei keiner Zwangsgeldandrohung genannt worden sei, sei für einen juristischen Laien nicht erkennbar, nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise auseinander. Sein Einwand, auf die Angabe einer Ermächtigungsgrundlage könne nicht deshalb verzichtet werden, weil in einer früheren Zwangsgeldfestsetzung § 64 VwVG NRW als Ermächtigungsgrundlage genannt worden sei, geht an den Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung vorbei. Das Verwaltungsgericht hat nicht auf die Begründung einer früheren Zwangsgeldfestsetzung, sondern auf diejenige in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 13. Juni 2022 abgestellt. Der Kritik des Klägers, die Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldandrohung könne nicht aus anderen Gesetzen „hergeholt“ werden, fehlt es an der Nachvollziehbarkeit, weil das Verwaltungsgericht zur Begründung auf in dem Bescheid genannte Regelungen aus dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen abgestellt hat. Dass, wie der Kläger meint, das Bundesverfassungsgericht die Angabe der Ermächtigungsgrundlage für jeden belastenden Verwaltungsakt verlange, lässt sich den von ihm zitierten Entscheidungen nicht entnehmen. Schließlich genügt der abschließende pauschale Bezug des Klägers auf seinen erstinstanzlichen Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen. 3. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass hinsichtlich der Höhe der Zwangsgeldandrohung ein Ermessensfehler vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat Ermessensfehler verneint. Die Beklagte habe mit Aktenvermerk vom 26. Oktober 2021 dargelegt, dass wegen der Erfolglosigkeit der bisherigen Erhöhungen der Zwangsgeldandrohungen um jeweils 5.000 Euro nunmehr das neu angedrohte Zwangsgeld um 15.000 Euro erhöht werde. Diese Erwägungen gälten für die Zwangsgeldandrohung im streitgegenständlichen Bescheid mit der abermals erfolgen Erhöhung der Zwangsgeldandrohung um 15.000 Euro ersichtlich fort. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Kläger nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise auseinander. Sein nicht weiter ausgeführter Einwand, ein Hinweis auf weitere Zwangsgeldandrohungen könne für die Ausübung des Ermessens nicht genügen, reicht dafür nicht aus. Damit fehlt zugleich seiner Schlussfolgerung, mangels Ausübung eines Ermessens zur Höhe des Zwangsgeldes sei die Zwangsgeldandrohung nicht begründet worden, die Grundlage. II. Der Kläger legt auch keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann. Er meint, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag vom 29. Januar 2023 (offenbar ist der Schriftsatz vom 20. Januar 2023 gemeint), er habe das streitbefangene Grundstück veräußert, nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Damit zeigt er einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht auf. Das in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte und in § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO näher ausgestaltete Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Dabei ist das Gericht nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen. Insbesondere braucht es nicht auf ein Vorbringen einzugehen, das nach seinem Rechtsstandpunkt offensichtlich unsubstantiiert oder unerheblich ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 39, und Urteil vom 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 16 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2024 - 10 A 2224/22 -, juris Rn. 39. Dass das Verwaltungsgericht diesen Anforderungen nicht genügt haben könnte, lässt sich dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht entnehmen. Umstände, die für seine Behauptung sprechen könnten, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag über die Veräußerung des streitgegenständlichen Grundstücks nicht zur Kenntnis genommen, benennt der Kläger nicht. Dagegen spricht überdies, dass das Verwaltungsgericht im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2023 die Vorlage einer Kopie des das Grundstück O.-straße 00 betreffenden notariellen Kaufvertrages vom 29. Dezember 2022 ausdrücklich aufgenommen hat. Darüber hinaus legt der Kläger nicht dar, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt diese Tatsache nach dem maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts entscheidungsrelevant gewesen sein soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).