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Beschluss

10 A 497/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0128.10A497.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Kläger bezeichnet mit seinem Schriftsatz vom 6. April 2023 keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO benannten Zulassungsgründe. I. Soweit sich sein Vorbringen sinngemäß dem Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, ergeben sich hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2021, mit dem gegenüber dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 Euro festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 30.000 Euro angedroht worden ist, abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid sei formell rechtmäßig. Zwar liege (teilweise) ein Verstoß gegen das Begründungserfordernis vor, der aber durch Nachholung der Begründung durch Erklärung zur Niederschrift in der mündlichen Verhandlung geheilt worden sei. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Neben der Zwangsgeldfestsetzung sei auch die erneute Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes lägen keine Ermessensfehler vor. Ein Ermessensnichtgebrauch wegen der fehlenden Begründung im Bescheid sei nicht festzustellen. Der Vermerk bezüglich der Erhöhung der Zwangsgeldandrohung vom 26. Oktober 2021 zeige, dass die Beklagte ihr Ermessen schon bei Erlass des Bescheides erkannt und ausgeübt habe. Der Kläger stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage. 1. Der Einwand des Klägers, die zugrunde liegende Ordnungsverfügung vom 25. Mai 2020 sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts unwirksam, da eine Entscheidung über eine anhängige Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens noch ausstehe, bleibt ohne Erfolg. Diese Ordnungsverfügung ist dem Kläger nach den von ihm nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts am 28. Mai 2020 zugestellt worden und war bei Erlass der Zwangsgeldfestsetzung bestandskräftig. Die - zudem ohne jegliche Substantiierung lediglich behauptete - Anhängigkeit einer Wiederaufnahmeklage ist insoweit nicht von Relevanz. 2. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass der Bescheid entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts wegen eines Begründungsmangels i. S. v. § 39 Abs. 1 VwVfG NRW formell rechtswidrig sein könnte. a. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die fehlende (ausdrückliche) Benennung einer Ermächtigungsgrundlage für die erneute Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid unschädlich sei. Die Nennung der Ermächtigungsgrundlage sei nur in den Fällen von Bedeutung, in denen andernfalls die Betroffenen oder Gerichte von der Ermächtigung der Behörde für ihr Handeln im Unklaren blieben. Vorliegend ergebe sich aus den Erläuterungen in dem Bescheid, dass die erneute Zwangsgeldandrohung abermals auf den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen beruhe. Mit dieser differenzierenden Betrachtung des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger mit seiner allgemeinen Rüge, die Ermächtigungsgrundlage, die bei keiner Zwangsgeldandrohung genannt worden sei, sei für einen juristischen Laien nicht erkennbar, nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise auseinander. Sein Einwand, auf die Angabe einer Ermächtigungsgrundlage könne nicht deshalb verzichtet werden, weil in einer früheren Zwangsgeldfestsetzung § 64 VwVG NRW als Ermächtigungsgrundlage genannt worden sei, geht an den Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung vorbei. Das Verwaltungsgericht hat nicht auf die Begründung einer früheren Zwangsgeldfestsetzung, sondern auf diejenige in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 26. Oktober 2021 abgestellt. Der Kritik des Klägers, die Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldandrohung könne nicht aus anderen Gesetzen „hergeholt“ werden, fehlt es an der Nachvollziehbarkeit, weil das Verwaltungsgericht zur Begründung auf in dem Bescheid genannte Regelungen aus dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen abgestellt hat. Dass, wie der Kläger meint, das Bundesverfassungsgericht die Angabe der Ermächtigungsgrundlage für jeden belastenden Verwaltungsakt verlange, lässt sich den von ihm zitierten Entscheidungen nicht entnehmen. Schließlich genügt der abschließende pauschale Bezug des Klägers auf seinen erstinstanzlichen Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen. b. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, dass der Bescheid zwar nicht die Gesichtspunkte erkennen lasse, aufgrund derer sich die Beklagte für die Androhung eines deutlich höheren Zwangsgelds entschieden habe, was einen Begründungsmangel i. S. v. § 39 Abs. 1 VwVfG NRW darstelle, dass dieser aber durch Nachholung in der mündlichen Verhandlung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW geheilt worden sei. Die dagegen gerichteten Ausführungen des Klägers zur Regelung in § 114 Satz 2 VwGO sind für die Frage der Heilung eines Begründungsmangels nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW nicht maßgeblich. 3. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass hinsichtlich der Höhe der Zwangsgeldandrohung ein Ermessensfehler vorliegt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich dem Bescheid insoweit keine Erwägungen entnehmen ließen, die Behörde die notwendigen Erwägungen aber in der mündlichen Verhandlung i. S. v. § 114 Satz 2 VwGO ergänzt habe. Die Regelung sei anwendbar, weil die Beklagte das ihr zustehende Ermessen schon bei Erlass des angefochtenen Bescheides erkannt sowie ausgeübt und es lediglich unterlassen habe, die Erwägungen in die Begründung des Bescheides aufzunehmen. Dies verdeutlichten die Erwägungen in dem Vermerk vom 26. Oktober 2021. Dem setzt der Kläger mit seinem Vorbringen, § 114 Satz 2 VwGO lasse nur eine Ergänzung von Ermessenserwägungen zu, schon nichts entgegen. Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe festgestellt, dass eine vollständige Ermessensentscheidung vorgelegen habe, so dass § 114 Satz 2 VwGO keine Anwendung finde, zeigt der Kläger keinen Ermessensfehler auf. Die pauschale Behauptung des Klägers, die Beklagte habe hinsichtlich der Höhe der Zwangsgeldandrohung kein Ermessen ausgeübt, insbesondere die Schwere der Tat und ihre Folgen nicht geprüft, fehlt es an einer den Darlegungsanforderungen genügenden Auseinandersetzung mit den vorstehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes unverhältnismäßig wäre. Der Kläger benennt lediglich die aus seiner Sicht maßgeblichen Umstände für deren Bemessung, macht eine Unverhältnismäßigkeit insoweit aber schon nicht ausdrücklich geltend. Sie lässt sich seinem Vortrag auch nicht entnehmen. II. Der Kläger legt auch keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann. Er meint, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag vom 29. Januar 2023 (offenbar ist der Schriftsatz vom 20. Januar 2023 gemeint), er habe das streitbefangene Grundstück veräußert, nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Damit zeigt er einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht auf. Das in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte und in § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO näher ausgestaltete Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Dabei ist das Gericht nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen. Insbesondere braucht es nicht auf ein Vorbringen einzugehen, das nach seinem Rechtsstandpunkt offensichtlich unsubstantiiert oder unerheblich ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 39, und Urteil vom 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 16 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2024 - 10 A 2224/22 -, juris Rn. 39. Dass das Verwaltungsgericht diesen Anforderungen nicht genügt haben könnte, lässt sich dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht entnehmen. Umstände, die für seine Behauptung sprechen könnten, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag über die Veräußerung des streitgegenständlichen Grundstücks nicht zur Kenntnis genommen, benennt der Kläger nicht. Dagegen spricht überdies, dass das Verwaltungsgericht im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2023 die Vorlage einer Kopie des das Grundstück Südstraße 53 betreffenden notariellen Kaufvertrages vom 29. Dezember 2022 ausdrücklich aufgenommen hat. Darüber hinaus legt der Kläger nicht dar, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt diese Tatsache nach dem maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts entscheidungsrelevant gewesen sein soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).