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Beschluss

9 A 457/24.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0127.9A457.24A.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus C. wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus C. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten wird. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Wertung zugänglich sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4, m. w. N. Daran fehlt es hier. Die von der Klägerin - nach eigenen Angaben eine ursprünglich aus dem Distrikt Sindjar in der Provinz Ninive stammende Yezidin - aufgeworfenen Fragen, ob Yeziden aus der Provinz Ninive im Fall einer Rückkehr in ihre Heimat Gefahr laufen, Opfer einer religiös motivierten Verfolgungshandlung zu werden, ob Yeziden aus der Provinz Ninive im Fall einer Rückkehr in ihre Heimat ein ernsthafter Schaden in Form von Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen, ob Yeziden aus der Provinz Ninive im Fall einer Rückkehr in ihre Heimat ein ernsthafter Schaden in Form von einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht, und ob die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) widerlegt werden kann, wenn gegen Angehörige der betroffenen Gruppe erwiesenermaßen noch Handlungen im Sinne des § 3a Abs. 2 AsylG ausgeübt werden, sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Danach droht Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft in der Provinz Ninive aktuell weder durch den irakischen Staat noch durch den Islamischen Staat (IS) oder durch sonstige nichtstaatliche Dritte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung als Gruppe. Vgl. zuletzt Urteile vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 36 ff., und vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 34 ff., 44 ff. Auch wenn zugunsten von Yeziden das Eingreifen der von der Klägerin in diesem Zusammenhang thematisierten Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU angenommen wird, sprechen stichhaltige Gründe im Sinne der Vorschrift gegen eine erneute Verfolgung durch den IS. Vgl. zuletzt Urteile vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 58 ff., und vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 63 ff. Der Umstand, dass es aktuell noch zu Übergriffen beziehungsweise Verfolgungshandlungen gegen Yeziden durch den IS kommt und diese auch nicht ausgeschlossen werden können, steht dem nicht entgegen. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU kann im Einzelfall durch stichhaltige Gründe selbst dann widerlegt sein, wenn im Herkunftsland keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung im Sinne des vom Bundesverwaltungsgericht früher verwendeten „herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes“ bestünde. Die Vermutungswirkung ist daher nicht erst dann widerlegt, wenn die Wiederholung einer Verfolgungsmaßnahme mit der nach diesem Maßstab geforderten „hinreichenden Wahrscheinlichkeit“ ausgeschlossen ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 36, m. w. N. Nach der Rechtsprechung des Senats droht Yeziden aus der Provinz Ninive im Fall der Rückkehr dorthin auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach dieser Vorschrift folgt weder aus der derzeitigen allgemeinen Sicherheitslage noch aus der gegenwärtigen humanitären Situation in der Provinz Ninive. Letztere führt schon deshalb nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes, weil sie derzeit nicht auf einen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG zurückzuführen ist. Vgl. zuletzt Urteile vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 116 ff., 122 ff., 138 ff., und vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 137 ff., 143 ff., 161 ff. Ferner hat der Senat entschieden, dass die allgemeine Sicherheitslage in der Provinz Ninive nicht für jeden dorthin zurückkehrenden Yeziden auf eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts führt. Vgl. zuletzt Urteile vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 148 ff., 170 ff., und vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 171 ff. Soweit die Klägerin in der Antragsbegründung darüber hinaus in Bezug auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG als grundsätzlich klärungsbedürftig die weitere Frage aufwirft, ob Personen aus der Provinz Ninive im Fall einer Rückkehr in den Irak aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse, unter Einbeziehung der Auswirkungen der Corona-Pandemie sowie der im Irak herrschenden extremen Dürre, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären, ist auch diese Frage in Bezug auf Yeziden wie die Klägerin durch Grundsatzurteile des Senats geklärt. Danach begründen insbesondere die Lebensbedingungen und die humanitären Verhältnisse in der Provinz Ninive nicht für jeden zurückkehrenden Yeziden mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK. Vielmehr bedarf es für die im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu treffende Gefahrenprognose einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse und persönlichen Merkmale des betreffenden Ausländers. Vgl. Urteile vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 216 ff., 229 ff., vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 241 ff., 429 ff. (dort auch zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie, Rn. 257, 259, 273, 307, und von Dürren, Rn. 265, 281, 324, 381). Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die vorgenannte, auf eine breite Erkenntnislage und deren Auswertung im Einzelnen gestützte Rechtsprechung des Senats einer erneuten Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Es erschöpft sich im Wesentlichen in einer Aneinanderreihung von Bezugnahmen auf Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstigen Erkenntnisquellen. Es fehlt jedoch an einer an den jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen orientierten Begründung dafür, warum die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen mit Blick auf die von ihr angeführten Erkenntnisse in ihrem Sinne zu beantworten sein könnten. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf einen wesentlichen Teil des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2022 - 9 A 432/21.A -, juris Rn. 16 ff., vom 5. August 2022 - 10 A 2846/20.A -, juris Rn. 32, und vom 13. Juli 2021 - 9 A 879/20.A -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N. Ausgehend hiervon zeigt die Klägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht mit ihrer Rüge auf, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ihren Vortrag, sie gehöre zur Gruppe sowohl der verwestlichten als auch der alleinstehenden Frauen ohne schutzbereite männliche Familienangehörige, nicht berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen (Seite 3 des Urteils) und es in seinen Entscheidungsgründen gewürdigt (Seite 8 ff. des Urteils). Auch soweit die Klägerin bemängelt, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen dieser Würdigung „beide Fallgruppen, nämlich die soziale Gruppe der alleinstehenden Frauen ohne schutzbereite männliche Angehörige sowie die soziale Gruppe der irakischen Frauen, deren Identität westlich geprägt ist, als eine Gruppe zusammengefasst“, also „lediglich auf das Merkmal alleinstehende Frau abgestellt und dem Verwestlichungsmerkmal keine Bedeutung beigemessen“, ergibt sich hieraus nicht die geltend gemachte Gehörsverletzung. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung erkennbar zugrunde gelegt, dass es für die Frage, ob der - nach ihrem Vorbringen - westlich geprägten Klägerin im Irak Verfolgung droht, auch darauf ankommt, ob sie dort auf sich gestellt ist oder mit der Unterstützung durch ihre Familie rechnen kann. Letzteres hat das Verwaltungsgericht angenommen, weil es den Vortrag der Klägerin zu dem Verhältnis zu ihrer Familie, wonach diese nicht (mehr) dazu bereit wäre, sie bei sich aufzunehmen, insgesamt - und damit auch mit Blick auf die Reaktion ihrer Familie auf ihren Lebenswandel - für unglaubhaft gehalten hat. Dass die Klägerin den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, maßgeblich sei in dem in Rede stehenden Zusammenhang auch, ob die Klägerin im Irak ohne Schutz durch ihre Familie sei, für unzureichend hält und meint, die Würdigung ihres diesbezüglichen Vorbringens als unglaubhaft durch das Verwaltungsgericht sei falsch, führt dies ebenfalls nicht auf eine Gehörsverletzung. Sie wendet sich hiermit gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Kritik hieran rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 2010 - 10 B 21.09 -, juris Rn. 13, und vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, juris Rn. 5. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich schließlich nicht, dass das Verwaltungsgericht sich zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ausdrücklich mit der Frage hätte befassen müssen, ob es für die Annahme einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung genüge, wenn eine irakische Frau westlich geprägt sei, es also ohne Bedeutung sei, ob sie von ihrer Familie vor daraus resultierenden Übergriffen geschützt werden könne. Die Klägerin hat selbst in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - und nichts Anderes gilt für die Begründung ihres Zulassungsantrags - keinerlei Argumente, die für eine dahingehende Auffassung sprechen, angeführt. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, pauschal auf eine Reihe erstinstanzlicher verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen zu verweisen, in denen zudem vielfach zugrunde gelegt worden ist, dass es für die Frage, ob eine Frau, die westlich geprägt sei, im Irak mit flüchtlingsschutzrelevanter Verfolgung rechnen müsse, auf eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ankomme, und in denen im Rahmen dieser Einzelfallwürdigung auch dem Aspekt des Vorhandenseins schutzbereiter (männlicher) Familienangehöriger Bedeutung beigemessen worden ist. Auf das Vorhandensein eines Familienverbunds hat auch die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts abgestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).