Beschluss
9 A 1671/23.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0127.9A1671.23A.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. aus R. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. aus R. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten wird. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Wertung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4, m. w. N. Danach legt die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der von ihr wohl in Bezug auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 VwGO i. V. m. Art. 3 EMRK formulierten, sich hinsichtlich der Herkunftsregion der Klägerin - sie stammt aus der Provinz Ninive - stellenden Frage, ob eine irakische Staatsangehörige yezidischer Religionsangehörigkeit mit einem Kleinkind mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in der Lage sein wird, ein menschenwürdiges Existenzminimum bei der Rückkehr in den Irak zu sichern, nicht dar. Sie zeigt nicht auf, dass diese Frage klärungsbedürftig ist. In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass insbesondere die Lebensbedingungen und die humanitären Verhältnisse in der Provinz Ninive nicht für jeden Zurückkehrenden und jede Zurückkehrende - dies gilt auch für Angehörige der Gruppe der Yeziden, zu der die Klägerin gehört - mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK begründen. Vielmehr bedarf es für die im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu treffende Gefahrenprognose einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse und persönlichen Merkmale des betreffenden Ausländers. Vgl. zuletzt Urteile des Senats vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 216 ff., 229 ff., vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 241 ff., 429 ff. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die vorgenannte, auf eine breite Erkenntnislage und deren Auswertung im Einzelnen gestützte Rechtsprechung des Senats einer erneuten Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Soweit die Klägerin darüber hinaus für grundsätzlich klärungsbedürftig halten sollte, ob eine in den Irak mit einem Kleinkind zurückkehrende Yezidin das Existenzminimum für sich und ihr Kind sichern kann, wenn sie im Irak auf sich allein gestellt ist, zeigt sie schon nicht auf, dass sich diese Frage in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Die Klägerin legt nicht dar und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sie und ihr Kind nicht gemeinsam mit ihrem Ehemann in den Irak zurückkehren werden, vgl. zur Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr im Familienverband: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 15 ff., und damit dort nicht zumindest mit dessen Unterstützung rechnen können. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Ohne Erfolg rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsverboten ihre Schwangerschaft nicht berücksichtigt. Sie habe in der mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2023 erklärt, im vierten Monat schwanger zu sein. Die von dem Verwaltungsgericht daraufhin angeforderte Bestätigung über ihre Schwangerschaft habe sie persönlich circa zehn Tage nach der mündlichen Verhandlung an das Verwaltungsgericht gesandt. Es habe keinen Hinweis dafür gegeben, dass diese Bestätigung nicht dort eingegangen sei. Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2022 ‑ 9 A 432/21.A -, juris Rn. 16 ff., vom 5. August 2022 ‑ 10 A 2846/20.A -, juris Rn. 32, und vom 13. Juli 2021 ‑ 9 A 879/20.A -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N. Mit dem Vorbringen der Klägerin, sie sei schwanger, hat sich das Verwaltungsgericht befasst. Es ist jedoch, da eine Bescheinigung über die Schwangerschaft nicht zu den Akten gelangt ist, nicht vom Vorliegen einer Schwangerschaft ausgegangen (Seite 6 des Urteils). Zwar liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn ein Gericht einen ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt. Auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2012 ‑ 2 BvR 1294/10 -, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 19. Mai 2022 - V ZB 66/21 -, juris Rn. 8, jeweils m. w. N. Der als übergangen gerügte Schriftsatz muss jedoch tatsächlich bei dem Gericht eingegangen sein. Vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2022 - V ZB 66/21 -, juris Rn. 8. Bei zur Post gegebenen Briefen besteht auch kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung. Vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 107/08 ‑, juris Rn. 11, m. w. N. Dafür, dass hier eine Bescheinigung über die Schwangerschaft der Klägerin bei dem Verwaltungsgericht eingegangen, aber innerhalb des Verwaltungsgerichts verloren gegangen sein könnte, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Auch wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass sie persönlich die Bescheinigung über ihre Schwangerschaft zur Post gegeben hat und es „keinen Postrückläufer“ gab, sie also keinen Anlass hatte, einen Verlust der Bescheinigung auf dem Postweg anzunehmen, ändert dies nichts daran, dass die Bescheinigung bei dem Verwaltungsgericht nicht eingegangen ist und daher von dem Verwaltungsgericht nach den vorstehenden Maßgaben nicht berücksichtigt werden konnte und musste. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).