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Beschluss

34 A 66/23.PVL

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0127.34A66.23PVL.00
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Leitsätze

Der auf der Ebene der Bezirksregierung angesiedelte Lehrkräfte-Personalrat hat einen Anspruch darauf, dass jedes seiner Mitglieder mit einem zur Erfüllung von Personalratsaufgaben geeigneten digitalen Endgerät ausgestattet wird, das einen Zugang zum Verwaltungsnetz der Dienststelle und zu der jeweiligen für die Personalratstätigkeit vorgehaltenen dienstlichen E-Mail-Anschrift des Personalratsmitglieds ermöglicht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der auf der Ebene der Bezirksregierung angesiedelte Lehrkräfte-Personalrat hat einen Anspruch darauf, dass jedes seiner Mitglieder mit einem zur Erfüllung von Personalratsaufgaben geeigneten digitalen Endgerät ausgestattet wird, das einen Zugang zum Verwaltungsnetz der Dienststelle und zu der jeweiligen für die Personalratstätigkeit vorgehaltenen dienstlichen E-Mail-Anschrift des Personalratsmitglieds ermöglicht. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Der aus 17 Mitgliedern bestehende Antragsteller vertritt die Interessen von knapp 3.400 an den Sonderschulen und Klinikschulen im Regierungsbezirk V. tätigen Lehrkräften. Fünf Mitgliedern des Antragstellers, von diesem als geschäftsführender Vorstand bezeichnet, stellte der Beteiligte ein internetfähiges digitales Endgerät zur Verfügung, mittels dessen über einen VPN-Tunnel unter anderen auf das Verwaltungsnetz der Dienststelle und auf die für die Personalratstätigkeit eingerichteten dienstlichen E-Mail-Konten Zugriff genommen werden kann. In dem in F. eingerichteten Personalratsbüro befinden sich fünf Docking-Stationen mit Bildschirmen, an die die Endgeräte angeschlossen werden können. Nach mehreren Vorgesprächen beantragte der Antragsteller erstmals im Dezember 2019 förmlich beim Beteiligten, auch seine übrigen Mitglieder mit entsprechenden digitalen Endgeräten auszustatten. Dies lehnte der Beteiligte unter Hinweis auf die vom zuständigen Ministerium verneinte Notwendigkeit, jedes einzelne Personalratsmitglied mit einem dienstlichen Endgerät auszustatten, ab. In der Folgezeit stellte der Antragsteller mehrfach gleichgerichtete Anträge. Diesen entsprach der Beteiligte ebenfalls nicht. Zur Begründung seiner Entscheidung verwies er unter anderem zusätzlich auch darauf, dass den Personalratsmitgliedern digitale Endgeräte von den Schulträgern zur Verfügung gestellt worden seien, die für die Personalratsarbeit genutzt werden könnten. Am 25. Juni 2021 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Aus § 40 Abs. 3 LPVG NRW folge ein Anspruch auf eine Büroausstattung nach dem jeweiligen normalen Stand der Technik. Diese umfasse auch die geforderten digitalen Endgeräte. Die durch das LPVG NRW eröffnete Möglichkeit einer elektronischen Beschlussfassung setze die Nutzung dienstlicher digitaler Endgeräte mit Zugang zu den dienstlichen E-Mail-Konten voraus. Die von den Schulträgern zur Verfügung gestellten Geräte könnten für die Personalratstätigkeit nicht genutzt werden, da sie nicht für das Verwaltungsnetz des Beteiligten administriert worden seien und auch seitens des Beteiligten aus Sicherheitsgründen nicht administriert würden. Der Antragsteller hat beantragt, den Beteiligten zu verpflichten, ‑ über den geschäftsführenden Vorstand hinaus ‑ auch seinen übrigen Personalratsmitgliedern einschließlich der Ersatzmitglieder I. Z. und N. U. jeweils ein zur Erfüllung von Personalratsaufgaben geeignetes internetfähiges digitales Endgerät mit Zugang zum Verwaltungsnetz der Dienststelle und der jeweiligen für die Personalratstätigkeit vorgehaltenen dienstlichen E-Mail-Anschrift des Mitglieds nebst Maus, Lade- und Netzwerkkabel, Headset sowie einem Token-Gerät zur Verfügung zu stellen. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Die vom Antragsteller geforderten digitalen Endgeräte seien nicht dem für die Personalratsarbeit erforderlichen Geschäftsbedarf zuzuordnen. Die Handlungsfähigkeit des Antragstellers sei durch die fünf zur Verfügung gestellten Endgeräte sichergestellt. Im Hinblick auf das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel sei dem Antragsteller eine gemeinsame Nutzung der vorhandenen Geräte zuzumuten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sämtliche Lehrkräfte an nordrhein-westfälischen Schulen ein von den Schulträgern beschafftes und vom Land NRW anteilig finanziertes dienstliches Endgerät erhalten sollten. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2022 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Antrag stattgegeben und den Beteiligten verpflichtet, ‑ über den geschäftsführenden Vorstand hinaus ‑ auch den übrigen Mitgliedern des Antragstellers einschließlich der Ersatzmitglieder I. Z. und N. U. jeweils ein zur Erfüllung von Personalratsaufgaben geeignetes internetfähiges digitales Endgerät mit Zugang zum Verwaltungsnetz der Dienststelle und der jeweiligen für die Personalratstätigkeit vorgehaltenen dienstlichen E-Mail-Anschrift des Mitglieds nebst Maus, Lade- und Netzwerkkabel, Headset sowie einem Token-Gerät zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen im Wesentlichen angeführt: Der Antrag sei zulässig. Insbesondere stehe der Anrufung der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen nicht § 2 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW entgegen. Der Antrag sei auch begründet. Grundlage für den geltend gemachten Anspruch sei § 40 Abs. 3 LPVG NRW, wonach die Dienststelle dem Personalrat für die Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang unter anderem den Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen habe. Der Geschäftsbedarf im Sinne dieser Bestimmung umfasse diejenigen Mittel, die der Personalrat bei verständiger Betrachtung zur ordnungsgemäßen Amtsausführung benötige. Zu dem so zu verstehenden Geschäftsbedarf gehörten grundsätzlich die vom Antragsteller begehrten digitalen Endgeräte. Dass die IT‑Grundausstattung zur Standardausstattung des Personalrats zähle, sei zwischen den Verfahrensbeteiligten im Grunde unstreitig. Streit bestehe lediglich über den Umfang der benötigten IT‑Ausstattung, insbesondere darüber, ob alle Mitglieder des Antragstellers und die ersten Ersatzmitglieder mit digitalen Endgeräten und Zugang zum Verwaltungsnetz des Beteiligten auszustatten seien. Dies richte sich danach, ob ein derart vom Antragsteller geltend gemachter Geschäftsbedarf erforderlich sei. Die Erforderlichkeit sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles anhand der konkreten Verhältnisse in der Dienststelle und der sich dem Personalrat stellenden Aufgaben zu bestimmen. Der Personalrat sei zwar weitgehend frei in der Entscheidung, welcher Mittel er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben bediene. Er sei aber auch in diesem Rahmen an den Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung gebunden. Andererseits sei aber auch zu berücksichtigen, dass es die dem Personalrat gesetzlich zugewiesenen Aufgaben und Rechte erforderten, dass zum einen die Kommunikation und der datenschutzkonforme Austausch innerhalb des Personalrats und zum anderen im Hinblick auf Beratungs- und Informationsaufgaben gegenüber den Beschäftigten auch mit diesen eine zeitgemäße datenschutzkonforme Kommunikation gewährleistet sein müsse. In Anwendung dieser Grundsätze sei der vom Antragsteller geltend gemachte IT‑Ausstattungsbedarf erforderlich. Im Hinblick auf die Anzahl der Personalratsmitglieder, die Anzahl der vertretenen Beschäftigten und den räumlichen Zuständigkeitsbereich des Antragstellers bestehe bei diesem ein erheblicher Arbeitsaufwand. Die einzelnen Personalratsmitglieder seien nicht im Dienstgebäude des Beteiligten untergebracht, sondern räumlich weit über den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Dienststelle verteilt, weshalb eine kurzfristige Zusammenkunft oder Einsichtnahme von Unterlagen in der Dienststelle des Beteiligten nur schwer gewährleistet sei. In der Dienststelle des Beteiligten sei jeder Arbeitsplatz in der Sachbearbeitung mit einem digitalen Endgerät ausgestattet. Ein Großteil der Kommunikation zwischen dem Beteiligten und dem Antragsteller erfolge per E-Mail, Telefon und durch Zugriff auf gemeinsame Intranet-Laufwerke. Angesichts dieser Umstände liege es geradezu auf der Hand, dass die einzelnen Mitglieder des Antragstellers nebst den ersten Ersatzmitgliedern mit einer auf der Sachbearbeiter-Ebene vergleichbaren IT‑Ausstattung versorgt würden. Etwaig von den Schulträgern zur Verfügung gestellte Endgeräte könnten und dürften nicht für die Personalratstätigkeit eingesetzt werden. Eine Nutzung der den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands zur Verfügung gestellten personalisierten Endgeräten im Personalratsbüro in F. sei den einzelnen Mitgliedern des Antragstellers schon im Hinblick auf die räumliche Entfernung nicht zumutbar. Zudem führe das zu erheblichen Reisekosten und einem erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand für die Personalratsmitglieder. Die Bindung des Antragstellers an den Grundsatz einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel steht dem Anspruch nicht entgegen. In Anbetracht des Umstandes, dass in der Dienststelle des Beteiligten über 1.900 Beschäftigte mit Endgeräten ausgestattet seien, stelle sich der finanzielle Aufwand für 14 weitere Geräte zur Ausstattung der Personalratsmitglieder nicht als unverhältnismäßig dar. Gleiches gelte auch im Hinblick auf den IT‑Support der Geräte. Die von IT.NRW eingerichtete cloudbasierte Kommunikations- und Kollaborationsplattform NRW Connect Extern stelle keine günstigere und vor allem keine gleich geeignete Alternative zu der vom Antragsteller geforderten IT‑Ausstattung dar. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Personalratsmitglieder über diese Plattform weder auf ihre dienstlichen E-Mail-Konten noch auf das Intranet des Beteiligten zugreifen könnten. Zudem sei über diese Plattform weder ein Kontakt und datenschutzrechtlich gesicherter Austausch mit den Sachbearbeitern des Beteiligten noch ein Zugriff auf die im Intranet des Beteiligten zur gemeinsam Verwendung vorgehaltenen Informationsquellen möglich. Das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf die geltend gemachte IT‑Ausstattung belege im Übrigen die Tatsache, dass die Lehrkräfte-Hauptpersonalräte beim Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, bei denen jedenfalls im Hinblick auf die räumliche Entfernung eine nahezu vergleichbare Sachlage bestehe, mit entsprechenden Endgeräten ausgestattet seien. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an: Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen habe den Begriff der Erforderlichkeit im Sinne von § 40 Abs. 3 LPVG NRW verkannt. Die Begrifflichkeit der Erforderlichkeit sei mit der Begrifflichkeit der Bequemlichkeit verwechselt worden. Die Erforderlichkeit der Ausstattung sämtlicher einzelner Mitglieder des Personalrats einschließlich der Ersatzmitglieder sei jedenfalls nicht mehr von § 40 Abs. 3 LPVG NRW gedeckt. Allein aus der Größe oder dem räumlichen Zuständigkeitsbereich des Antragstellers folge keine Erforderlichkeit. Welche tatsächlichen Schwierigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit aufgetreten seien oder dass einzelne Personalratsmitglieder im Hinblick auf die vermeintlich mangelnde Ausstattung sonstige Aufgaben hätten vernachlässigen müssen, habe der Antragsteller nicht dargelegt. Dass ein Großteil der Kommunikation mit dem Antragsteller per E-Mail, Telefon und durch Zugriff auf gemeinsame Internet-Laufwerke erfolge, belege eine offensichtlich einwandfrei funktionierende Kommunikation. Die Ausstattung der Sachbearbeiter der Dienststelle sei ohne Relevanz. Erforderlichkeit im Sinne von § 40 Abs. 3 LPVG NRW bedeute nicht, dass jedes einzelne Personalratsmitglied und jedes einzelne Ersatzmitglied permanent und jederzeit in der Lage sein müssten, E‑Mails zu empfangen oder auf Dateien zuzugreifen. Deshalb reichten die bestehenden Zugriffsmöglichkeiten aus. Eine möglichst schnelle und einheitliche Information über entscheidungsrelevante Fakten sei über telefonische Absprachen ebenso möglich wie durch einen Zugriff auf gemeinsame Internetlaufwerke und insbesondere auf die Kollaborationsplattform NRW Connect Extern. Gerade Letztere sei in Verbindung mit den ebenfalls zur Verfügung gestellten Kommunikationsmöglichkeiten wie etwa Webex zur ordnungsgemäßen, effizienten und schnellen Erledigung der Personalratsarbeit geeignet. Es sei auch möglich, zumindest hin und wieder Entscheidungen in Präsenz im Personalratsbüro in F. zu treffen. Ebenso sei es möglich, die dort installierten Docking-Stationen mit der bereits zur Verfügung gestellten Hardware zu benutzen. Die Möglichkeit, dass sich Beschäftigte mit Anträgen und Beschwerden an den Antragsteller wenden könnten, führe nicht zu einer anderen Beurteilung, da dieser über eigene E-Mail-Adressen verfüge, die von dem Beschäftigten benutzt werden könnten. Im Übrigen bestünde für die Personalratsmitglieder die Möglichkeit, die von den Schulträgern zur Verfügung gestellten Endgeräte zu nutzen. Diese seien für die Personalratstätigkeit geeignet. Deren Nutzung sei datenschutzrechtlich unbedenklich. Das einzelne Personalratsmitglieder nicht über Endgeräte des Schulträgers verfügten, liege allein daran, dass sie sich weigerten, die entsprechenden Nutzungsverträge zu unterzeichnen. Das nunmehr zur Verfügung stehende Programm LOGINEO sei datenschutzkonform und funktionsfähig und beinhalte auch eine E-Mail-Funktion. Der Beteiligte beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und führt ergänzend im Wesentlichen an: Die Erforderlichkeit der von ihm begehrten Ausstattung der Personalratsmitglieder habe er entgegen der Auffassung des Beteiligten hinreichend dargelegt. Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen habe nicht nur auf das verhältnismäßig große Vertretungsgremium, sondern vielmehr darauf abgestellt, dass es sich um ein dezentral aufgestelltes Gremium handele, dessen Mitglieder über nicht unerhebliche Teile des Landes NRW verteilt ihren dienstlichen Wohnsitz hätten. Entgegen der Auffassung des Beteiligten sei auch zu berücksichtigen, welche Informations- und Kommunikationsmittel den Beschäftigten in der Dienststelle zur Verfügung stünden. Der Verweis des Beteiligten darauf, dass die Personalratsarbeit in der Vergangenheit auch ohne die nunmehr geforderten Endgeräte funktioniert habe, sei ein Scheinargument und könne den geltend gemachten Anspruch nicht infrage stellen. Mit seinem Hinweis darauf, dass der Personalrat durch die vorsitzende Person vertreten werde, verkenne der Beteiligte die arbeitsteilige Vorgehensweise des Gremiums. Das vorhandene Programm LOGINEO mache die Ausstattung der Personalratsmitglieder mit digitalen Endgeräten durch den Beteiligten nicht überflüssig. Fragen des Datenschutzes und der Datenverarbeitung seien ebenso ungeklärt wie die Einbindung und Vernetzung dieses Programms mit dem Intranet des Beteiligten. Auf vom Schulträger zur Verfügung gestellte Endgeräte könne nicht verwiesen werden. Nicht sämtliche Personalratsmitglieder verfügten über ein Endgerät vom Schulträger. Zudem seien die Geräte teilweise ungeeignet, weil der Bildschirm zu klein sei, keine Tastatur zur Verfügung stehe oder die Nutzung des Programms "Word" nicht möglich sei. Zudem seien datenschutzrechtliche Aspekte ungeklärt. Auch fehle es an der Zustimmung der Schulträger zur Nutzung der Geräte für die Personalratstätigkeit. Während des Beschwerdeverfahrens durchgeführte außergerichtliche Einigungsbemühungen der Verfahrensbeteiligten hatten keinen Erfolg. Ebenso konnte bei dem durchgeführten Erörterungstermin des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen kein Einvernehmen zwischen den Verfahrensbeteiligten erzielt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von den Verfahrensbeteiligten vorgelegten Unterlagen (2 Bände) Bezug genommen. II. Über die Beschwerde des Beteiligten entscheidet der Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen aufgrund des Einverständnisses der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Anhörung (§§ 79 Abs. 2 LPVG NRW i. V. m. §§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG). Das Rubrum ist zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Anschluss an den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2022 ‑ 5 P 17.21 ‑ von Amts wegen dahingehend zu ändern, dass Beteiligter der Leiter der Dienststelle ist. Die Beschwerde des Beteiligten hat keinen Erfolg. Der Antrag ist begründet. Der Beteiligte ist verpflichtet, ‑ über den geschäftsführenden Vorstand hinaus ‑ auch den übrigen Mitgliedern des Antragstellers einschließlich der Ersatzmitglieder I. Z. und N. U. jeweils ein zur Erfüllung von Personalratsaufgaben geeignetes internetfähiges digitales Endgerät mit Zugang zum Verwaltungsnetz der Dienststelle und der jeweiligen für die Personalratstätigkeit vorgehaltenen dienstlichen E-Mail-Anschrift des Mitglieds nebst Maus, Lade- und Netzwerkkabel, Headset sowie einem Token-Gerät zur Verfügung zu stellen. Dies hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in dem angegriffenen Beschluss zutreffend festgestellt sowie ausführlich und überzeugend begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen, denen der Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen folgt und die er sich zu eigen macht (§ 79 Abs. 2 LPVG NRW i. V. m. § 87 Abs. 2 Satz 1 und § 69 Abs. 2 ArbGG), verwiesen Das Beschwerdevorbringen des Beteiligten stellt die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses nicht infrage. Entgegen der Auffassung des Beteiligten bedarf jedes Mitglied des Antragstellers wie auch die ersten beiden Ersatzmitglieder eines digitalen Endgeräts mit der im Antrag beschriebenen Ausgestaltung, um die Aufgaben als Personalratsmitglied sachgerecht wahrnehmen zu können. Dem Beteiligten ist zwar zuzustimmen, dass allein aus der Größe und dem räumlichen Zuständigkeitsbereich des Antragstellers keine Erforderlichkeit abgeleitet werden kann, alle Personalratsmitglieder mit den begehrten Endgeräten auszustatten. Davon ist aber auch die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen nicht ausgegangen. Vielmehr hat sie eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände vorgenommen und dabei neben anderen auch auf die Gesichtspunkte der Größe und des räumlichen Zuständigkeitsbereichs des Antragstellers abgestellt. Dies begegnet keinen Bedenken. Dies gilt schon deshalb, weil es für die Frage der Erforderlichkeit einer Ausstattung aller Mitglieder des Antragstellers mit einem digitalen Endgerät von besonderem Gewicht ist, dass der Antragsteller eine besondere Struktur aufweist, die von dem typischen Bild eines Personalrats in erheblichem Umfang abweicht. Diese Struktur ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass die Mitglieder des Antragstellers nicht überwiegend am Sitz der Dienststelle tätig sind, sondern ihre Dienstorte über den gesamten Regierungsbezirk verteilt sind und deshalb die räumliche Entfernung zum Sitz der Dienststelle bei mehreren Mitgliedern mehr als 50 km, bei einem Mitglied sogar weit über 100 km beträgt. Die Relevanz dieses Umstandes zeigt sich insbesondere darin, dass Präsenzsitzungen des Antragstellers für dessen Mitglieder stets mit erheblichem Reise- und damit auch Zeitaufwand verbunden sind und dem Antragsteller die angesichts dieser Umstände naheliegende und nunmehr ‑ seit dem am 14. Juni 2023 erfolgten Inkrafttreten von Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und weiterer Gesetze vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 316) ‑ durch § 31 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW eröffnete Möglichkeit, die Personalratssitzung mittels Videokonferenz durchzuführen, Gebrauch zu machen, nur sehr eingeschränkt zur Verfügung steht, wenn nicht alle seiner Mitglieder über ein entsprechendes geeignetes digitales Endgerät verfügen. Hinzukommt, dass mit dieser Gesetzesänderung zugleich die Möglichkeit der Beschlussfassung im Umlaufverfahren entfallen ist, vgl. LT-Drucks. 18/3065, S. 12; siehe auch Cecior/ Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 31 Rn. 5 und § 33 Rn. 17 ff. (23), auf die der Beteiligte in der Beschwerdebegründung noch Bezug genommen hat. Ohne Erfolg verweist der Beteiligte darauf, dass es möglich ist, "zumindest hin und wieder" Entscheidungen in Präsenz im Personalratsbüro in F. zu treffen. Schon die vom Beteiligten selbst vorgenommene Einschränkung belegt nachdrücklich, dass damit nicht das gesamte Spektrum der Aufgaben eines Personalratsmitglieds erfasst werden kann. Gleiches gilt für den Einwand des Beteiligten, es sei auch möglich, die im Personalratsbüro in F. installierten Docking-Stationen mit der bereits zur Verfügung gestellten Hardware zu benutzen. Neben dem bereits benannten Aspekt lässt dieser Einwand des Beteiligten weiterhin unberücksichtigt, dass allein die vorhandenen Dockingstationen für eine digitale Kommunikation und Informationsbeschaffung nicht ausreichen, vielmehr zusätzlich sowohl die Verfügbarkeit eines der dem Antragsteller bereits jetzt zur Verfügung gestellten Endgeräte als auch die Zugangsberechtigung für das Gerät erforderlich ist. Angesichts dessen würde die vom Beteiligten als möglich erachtete Nutzung voraussetzen, dass eines der fünf Mitglieder des Antragstellers, denen bereits ein Endgerät zur Verfügung gestellt worden ist, zeitgleich im Personalratsbüro anwesend und zudem bereit und auch berechtigt ist, die Nutzung des Endgeräts unter seiner Kennung von einer anderen Person zuzulassen. Mit Blick darauf liegt es auf der Hand, dass unter diesen Voraussetzungen eine sachgerechte Wahrnehmung von Personalratsaufgaben nicht möglich ist. Soweit der Beteiligte darauf verweist, eine möglichst schnelle und einheitliche Information über entscheidungsrelevante Fakten sei durch einen Zugriff auf gemeinsame Internetlaufwerke und insbesondere auf die Kollaborationsplattform NRW Connect Extern möglich und gerade Letztere sei in Verbindung mit den ebenfalls zur Verfügung gestellten Kommunikationsmöglichkeiten wie etwa Webex zur ordnungsgemäßen, effizienten und schnellen Erledigung der Personalratsarbeit geeignet, verkennt er, dass den Mitgliedern des Antragstellers die Nutzung dieser Möglichkeiten verschlossen ist, wenn sie nicht über ein geeignetes digitales Endgerät verfügen. Ohne ein solches Endgerät können sie weder auf gemeinsame Internetlaufwerke wie insbesondere auf die Kollaborationsplattform NRW Connect Extern zugreifen, noch Videokonferenz-Software wie Webex verwenden. Der Beteiligte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, für die Mitglieder des Antragstellers bestünde die Möglichkeit, von den Schulträgern zur Verfügung gestellte Endgeräte für die Personalratsarbeit zu nutzen. Dabei ist zunächst festzustellen, dass bislang ‑ wie vom Antragsteller in der Anhörung vor dem Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen nochmals erklärt und vom Beteiligten nicht durchgreifend infrage gestellt ‑ nicht alle Mitglieder des Antragstellers über ein vom Schulträger zur Verfügung gestelltes Endgerät verfügen. Dabei kann dahinstehen, ob ‑ wie vom Beteiligten geltend gemacht ‑ die Ursache dafür allein darin liegt, dass sich die betroffenen Mitglieder des Antragstellers weigern, die ihnen vom Schulträger vorgegebenen Nutzungsverträge zu unterzeichnen. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte der Beteiligte dies dem vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch nicht entgegenhalten. Die Nutzungsverträge betreffen allein das Rechtsverhältnis zwischen der einzelnen Lehrkraft und dem Schulträger. Angesichts dessen liegt es in der freien Entscheidung der jeweiligen Lehrkraft, ob sie die von dem Schulträger in dem jeweiligen Nutzungsvertrag enthaltenen Vorgaben akzeptieren möchte oder nicht. Mit Blick darauf darf eine dem Antragsteller angehörende Lehrkraft nicht mittelbar gezwungen sein, von ihr nicht gewollte Vorgaben in dem Nutzungsvertrag nur deshalb akzeptieren zu müssen, um ihre Aufgaben als Personalratsmitglied sachgerecht wahrnehmen zu können. Im Weiteren ist nicht sichergestellt, dass alle Schulträger mit einer Nutzung der von ihnen zur Verfügung gestellten Endgeräte für Aufgaben des beim Beteiligten angesiedelten Personalrats einverstanden sind und dass mit allen von den Schulträgern zur Verfügung gestellten Endgeräten der für die Personalratsarbeit erforderliche Zugriff auf das Verwaltungsnetz der Dienststelle möglich und erlaubt ist. Es liegt vielmehr in der freien Entscheidung des einzelnen Schulträgers, welche Nutzungsmöglichkeiten er der jeweiligen Lehrkraft einräumt. Ohne Erfolg wendet der Beteiligte schließlich ein, es sei nicht ersichtlich, dass in der Vergangenheit tatsächliche Schwierigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit aufgetreten seien oder einzelne Personalratsmitglieder im Hinblick auf eine vermeintliche Mangelausstattung Aufgaben hätten vernachlässigen müssen. Mit diesem Einwand verkennt der Beteiligte, dass es ihm obliegt, den gesetzlichen Erfordernissen aus § 40 Abs. 3 LPVG NRW nachzukommen. Dass der Antragsteller einen Bedarf für die Ausstattung seiner Mitglieder mit den begehrten Endgeräten sieht, hat er schon im Dezember 2019 dem Beteiligten gegenüber zum Ausdruck gebracht und sein Begehren in der Folgezeit mehrfach wiederholt, ohne dass der Beteiligte dem Rechnung getragen hat. Angesichts dessen kann es dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen, dass er während dieser Zeit die für ihn bestehenden Restriktionen hinnehmen musste und trotz dieser Restriktionen seine Personalratsaufgaben wahrgenommen hat, ohne in jedem Einzelfall dem Beteiligten gegenüber die Probleme bei der Aufgabenwahrnehmung zu äußern. Für die Richtigkeit der Entscheidung der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen spricht schließlich auch, dass der Beteiligte selbst zutreffend schon mit Schreiben vom 18. Februar 2020 eingeräumt hat, es handele sich bei dem Begehren des Antragstellers um eine nachvollziehbare Forderung, die den Möglichkeiten und Erwartungen an zeitgemäße Kommunikation und Kollaboration in der heutigen digitalen Welt entspreche und auf großes Verständnis stoße, und im Weiteren in der gemeinschaftlichen Besprechung am 23. September 2020 dem Antragsteller zur gerichtlichen Durchsetzung seiner als berechtigt anzusehenden Forderung geraten hat. Dem der Forderung des Antragstellers in dem Schreiben vom 18. Februar 2020 entgegengehaltenen und auch in der Folgezeit wiederholten Verweis des Beteiligten darauf, dass aus Sicht des zuständigen Ministeriums kein Erfordernis bestehe, jedes einzelne Personalratsmitglied mit einem dienstlichen Endgerät auszustatten, ist mittlerweile dadurch der Boden entzogen, dass das Ministerium sämtlichen Mitgliedern aller sieben Lehrkräfte-Hauptpersonalräte digitale Endgeräte zur Verfügung gestellt hat. Da die Lehrkräfte-Hauptpersonalräte vergleichbar wie der Antragsteller strukturiert sind und zudem als Stufenvertretung sogar mit deutlich weniger Einzelfällen befasst sind, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Notwendigkeit einer vergleichbaren Ausstattung der Mitglieder des Antragstellers verneint werden könnte. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.