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Beschluss

9 A 688/23.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0121.9A688.23A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten wird. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Wertung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4, m. w. N. Ausgehend hiervon kommt der von dem Kläger sinngemäß aufgeworfenen Frage, ob homosexuelle Männer, die ihre Homosexualität ausleben wollen, im Irak einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der Kläger legt nicht dar, dass sich diese Frage in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Das Verwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass der Kläger homosexuell sei. Sein diesbezügliches Vorbringen hat es für insgesamt unglaubhaft gehalten. Diese Bewertung des Verwaltungsgerichts greift der Kläger - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - nicht erfolgreich mit einem Zulassungsgrund an. Er zeigt auch die grundsätzliche Bedeutung der von ihm formulierten, sich hinsichtlich der Herkunftsregion des Klägers - dieser stammt aus N. in der Provinz U. in der Autonomen Region Kurdistan - stellenden Frage, „ob derzeit Zivilisten auch im Nordirak infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (…) ein ernsthafter Schaden droht“, nicht auf. Er benennt insbesondere keine Erkenntnisse, aus denen sich ergeben könnte, dass die dortige allgemeine Sicherheitslage, selbst wenn das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts unterstellt würde, durch ein derart hohes Niveau willkürlicher Gewalt gekennzeichnet ist, dass jeder in die Region Zurückkehrende ernsthaft individuell bedroht ist. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Ohne Erfolg rügt der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung zugezogene Dolmetscher habe die deutsche Sprache nicht perfekt beherrscht und daher seine Ausführungen nicht detailgetreu und nicht ihrem gesamten Inhalt nach wiedergeben können. Dies habe das Verwaltungsgericht bei der Würdigung seines Vorbringens zu seiner sexuellen Orientierung nicht berücksichtigt. Im Asylverfahren ist der Anspruch auf rechtliches Gehör unter anderem dann verkürzt, wenn die Sprachmittlung durch einen nach § 55 VwGO, § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG zugezogenen Dolmetscher aufgrund von Übersetzungsfehlern zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der vom Asylsuchenden in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben geführt hat. Die Übersetzungsfehler müssen allerdings schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gerügt werden, sonst verliert der Asylsuchende sein Rügerecht, da auf die Zuziehung eines Dolmetschers verzichtet werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 1983 - 9 B 1610.81 -, juris Rn. 3 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2022 - 2 A 2495/21.A -, juris Rn. 14, vom 6. Juni 2018 - 13 A 1861/18.A -, juris Rn. 3, und vom 6. August 2003 - 11 A 1381/03.A -, juris Rn. 19 f., jeweils m. w. N. Mit dem Zulassungsvorbringen ist zudem aufzuzeigen, in welchen entscheidungserheblichen Punkten die Erklärungen des Klägers infolge von Übersetzungsmängeln im Sitzungsprotokoll unrichtig, unvollständig oder sinnentstellend wiedergegeben wurden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2004 - 1 B 16.04 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2018 - 13 A 1861/18.A -, juris Rn. 5, und vom 9. November 2017 - 4 A 2370/17.A -, juris Rn. 3 f., jeweils m. w. N. Der Kläger trägt weder vor noch ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung oder sonst aus den Akten, dass er die nunmehr behaupteten Übersetzungsdefizite rechtzeitig gerügt hat. Seine in der mündlichen Verhandlung anwesende Prozessbevollmächtigte hat, obwohl es ihr - wie mit der Zulassungsbegründung vorgebracht wird - schon in der mündlichen Verhandlung oftmals so „schien (…), dass der Dolmetscher die Ausführungen des Klägers mehr oder weniger in einfachen Worten zusammenfasste“ und „wohl tatsächlich die blumigen und bildlichen Ausführungen des Klägers nicht wortwörtlich“ übersetzte, Zweifel an der Qualität der Übersetzung in der mündlichen Verhandlung nicht geäußert. Ungeachtet dessen legt der Kläger auch nicht hinreichend dar, in welchen entscheidungserheblichen Punkten der Dolmetscher mangelhaft übersetzt haben soll. Seine Rüge, dieser habe nicht detailgetreu und vollständig übersetzt, bleibt pauschal. Konkrete Inhalte und Einzelheiten seines Vortrags in der mündlichen Verhandlung, die der Dolmetscher nicht übertragen haben soll, benennt er nicht. Ausgehend hiervon musste das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Würdigung des Vorbringens des Klägers zu seiner Homosexualität etwaige Defizite in der Übersetzung seiner Angaben hierzu in der mündlichen Verhandlung auch nicht berücksichtigen. Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2022 - 9 A 432/21.A -, juris Rn. 16 ff., vom 5. August 2022 ‑ 10 A 2846/20.A -, juris Rn. 32, und vom 13. Juli 2021 - 9 A 879/20.A -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N. Vorliegend ist - wie bereits ausgeführt - schon nicht feststellbar, dass der Kläger gegenüber dem Verwaltungsgericht auf die mit dem Zulassungsantrag behaupteten Defizite bei der Übersetzung durch den Dolmetscher hingewiesen hätte. Warum das Verwaltungsgericht sich zur Wahrung des rechtlichen Gehörs dennoch mit etwaigen Mängeln der Übersetzung hätte befassen müssen, zeigt der Kläger nicht auf und dies ist auch nicht erkennbar. Nicht auf eine Gehörsverletzung führt ebenfalls seine Rüge, die Bewertung seines Vorbringens durch das Verwaltungsgericht sei „überraschend“, soweit es darauf abgestellt habe, er habe nicht plausibel gemacht, wie er seiner Familie, zu der er weiter Kontakt habe und mit deren Mitwirkung er ausgereist sei, seinen Ausreisewunsch seinerzeit erklärt habe. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht, was von dem betreffenden Beteiligten im Einzelnen darzulegen ist. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2022 ‑ 9 A 432/21.A -, juris Rn. 22, m. w. N. Hier musste der Kläger, der erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht behauptet hat, homosexuell zu sein und den Irak verlassen zu haben, weil seine Familie gewollt habe, dass er eine Frau heirate, ohne Weiteres damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Würdigung seines Vortrags auch berücksichtigen werde, ob und inwieweit seine Angaben zu den Umständen seiner Ausreise, der Kommunikation mit und dem Verhältnis zu seiner Familie schlüssig sind. Art. 103 Abs. 1 GG begründet überdies - anders als der Kläger möglichweise meint - keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, auf Unstimmigkeiten und Widersprüche im Sachvortrag des Asylbewerbers hinzuweisen und bei solchen Mängeln des Vortrags eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2003 - 1 B 107.03, 1 PKH 28.03 -, juris Rn. 5, und Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318/85 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 13 A 4476/18.A -, juris Rn. 6. Eine Gehörsverletzung ergibt sich des Weiteren nicht aus dem Vorbringen des Klägers, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe er seine Verfolgungsgeschichte nachvollziehbar geschildert, diese sei plausibel. Hiermit wendet er sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Kritik hieran rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 2010 - 10 B 21.09 -, juris Rn. 13, und vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, juris Rn. 5. Auch soweit der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht habe aktuelle Erkenntnisse zur allgemeinen Sicherheitslage im Nordirak nicht berücksichtigt, greift seine Gehörsrüge nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes unter anderem nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zusteht, im Einzelnen befasst. Der Kläger legt nicht dar, dass und inwieweit es in diesem Zusammenhang zur Wahrung rechtlichen Gehörs nach den vorstehenden Maßstäben darüber hinaus noch einer ausdrücklichen Befassung mit von ihm angeführten Erkenntnissen bedurft hätte. Das Verwaltungsgericht hat zudem, anders als der Zulassungsantrag unterstellt, bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK die individuelle Situation des Klägers, insbesondere seinen Ausbildungsstand und Möglichkeiten, im Irak Unterstützung durch seine Familie zu erhalten, berücksichtigt. Ebenfalls ohne Erfolg kritisiert der Kläger, das Verwaltungsgericht hätte weitergehende Ermittlungen etwa zur allgemeinen Sicherheitslage im Nordirak anstellen müssen. Der damit geltend gemachte Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich - so auch hier - weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Oktober 2022 - 10 A 2049/22.A -, juris Rn. 4, und vom 13. Juli 2021 - 9 A 879/20.A -, juris Rn. 5. Auch bei dem gerügten Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO) handelt es sich schließlich nicht um einen Verfahrensfehler, der zur Zulassung der Berufung führen könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2018 - 4 A 869/16.A -, juris Rn. 38, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).