Beschluss
10 B 1003/24.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0116.10B1003.24NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung der Vollziehung einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen, als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom17. Mai 2024 - 10 B 186/24.NE -, juris Rn. 8, vom 23. Februar 2024 - 7 B 350/23.NE -, juris Rn. 3, vom 23. November 2023 - 2 B 677/23.NE -, juris Rn.16, vom 5. Oktober 2023 - 10 B 525/23.NE -, juris Rn. 3, und vom 9. November 2006 - 7 B 1667/06.NE -, juris Rn. 5. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts stellt allein der Umstand, dass die Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans unmittelbar bevorsteht, noch keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2024 ‑ 7 B 350/23.NE -, juris Rn.5, vom 23. November 2023 - 2 B 677/23.NE -, juris Rn.18, und vom 5. Ok-tober 2023 - 10 B 525/23.NE -, juris Rn. 5, m. w. N. Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein kann die Außervollzug-setzung eines Bebauungsplans, wenn sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse 17. Mai 2024 - 10 B 186/24.NE -, juris Rn. 13, vom 23. November 2023- 2 B 677/23.NE -, juris Rn.20, vom 24. Oktober 2016 ‑ 2 B 1368/15.NE -, juris Rn. 11, vom 22. Juni 2016- 10 B 536/16.NE -, juris Rn. 7 ff., und vom 29. Februar 2016 - 10 B 134/16.NE -, juris Rn. 7 ff. Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans nicht vor. 1. Anders als der Antragsteller meint, reicht nach dem Vorstehenden der Umstand, dass die Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans unmittelbar bevorsteht, für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht aus. Der Antragsteller kann gegen erteilte Baugenehmigungen zudem nach Maßgabe der allgemeinen prozessrechtlichen Bestimmungen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Oktober 2023 ‑ 10 B 525/23.NE -, juris Rn. 10 ff., vom 29. Juni 2021 - 7 B 373/21.NE -, juris Rn. 9 ff., und vom 4. Mai 2020 - 10 B 470/20.NE -, juris Rn. 10. Der Einwand des Antragstellers, er könne gegen einzelne Vorhaben, mit denen der Bebauungsplan vollzogen werde, mangels Klagebefugnis nicht (erfolgreich) vorgehen, lässt einen schweren Nachteil oder einen anderen wichtigen Grund, der die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans als dringend geboten erscheinen lässt, nicht erkennen. Wenn er selbst davon ausgeht, die Genehmigungen der entsprechenden Vorhaben verletzten ihn offensichtlich nicht in seinen Rechten, scheidet eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner Rechtspositionen insofern zwingend aus. Die Realisierung von nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen Vorhaben führt aus den nachfolgend ausgeführten Gründen nicht zu Beeinträchtigungen, die nach den obigen Maßstäben den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen. 2. Bei summarischer Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass die planbedingten Lärmimmissionen den Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordern. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Antragsteller nicht mehr zumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt wäre. Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen jedenfalls dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang zu bringen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2023 - 2 D 347/21.NE -, juris Rn. 105, und vom 30. Mai 2017 - 2 D 27/15.NE -, juris Rn. 108, sowie Beschluss vom 8. Mai 2024 - 10 B 298/24.NE ‑, juris Rn. 20. Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwertes lässt sich allerdings insoweit nicht fixieren. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind jedoch im Regelfall gewahrt, wenn die Orientierungswerte für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts unterschritten werden, da die genannten Baugebiete neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die Orientierungswerte hierauf zugeschnitten sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, juris Rn. 27 (bezogen auf die 18. BImSchV); OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2023 - 2 D 347/21.NE -, juris Rn. 105, und vom 30. Mai 2017 - 2 D 27/15.NE -, juris Rn. 108, sowie Beschlüsse vom 8. Mai 2024 - 10 B 298/24.NE -, juris Rn. 22, und vom 29. Februar 2016 - 10 B 134/16.NE -, jurisRn. 17 (im Zusammenhang mit Verkehrslärm). Ebenso ist (höchstrichterlich) noch nicht abschließend geklärt, wo die Grenze exakt verläuft, bei der die Schwelle zur Gesundheitsgefahr durch Lärmimmissionen erreicht bzw. überschritten wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023- 8 A 2519/18 -, juris Rn. 162. Die Grenze der Gesundheitsgefahr, bei der eine Ermittlung der Lärmbeeinträchtigung nach Maßgabe eines Summenpegels geboten ist, beginnt (jedenfalls) regelmäßig für Wohngebiete bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2017 - 7 A 7.17 -, juris Rn. 46, und vom 13. Mai 2009 - 9 A 72.07 -, juris Rn. 69; OVG NRW, Beschlüsse vom8. Mai 2024 - 10 B 298/24.NE -, juris Rn. 26, und vom 20. Januar 2020 - 7 B 961/19.NE -, juris Rn. 17. Eine planbedingte Überschreitung der Immissionswerte von etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts kann jedoch im Einzelfall hinzunehmen sein, etwa dann, wenn in einem besonders lärmvorbelasteten Bereich die Erhöhungen der Immissionspegel unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle für das menschliche Ohr liegen, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A) anzusetzen ist. Vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2023- 2 D 347/21.NE -, juris Rn. 111, vom 26. November 2018 - 10 D 40/16.NE -, juris Rn. 110 ff., vom 30. Mai 2017 - 2 D 27/15.NE -, juris Rn. 112, vom 24. März 2015 - 7 D 52/13.NE -, juris Rn. 36, und vom 6. Februar 2014 - 2 D 104/12.NE -, juris Rn. 68, sowie Beschluss vom 17. Mai 2024 - 10 B 186/24.NE -, juris Rn. 25. a. Nach diesen Maßgaben ist der Antragsteller keinen nicht mehr zumutbaren planbedingten Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordern. Nach Anlage 4.1 der im Aufstellungsverfahren eingeholten schalltechnischen Untersuchung des Diplom-Ingenieurs Andreas Timmermann aus Mai 2022 (im Folgenden: Schallgutachten) wird im Prognose-2-Fall (Prognosehorizont 2030 mit planbedingtem Zusatzverkehr) an dem etwa 40 Meter südwestlich des Wohnhauses des Antragstellers gelegenen Wohnhaus auf dem Grundstück I.-straße 16 der Orientierungswert für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags eingehalten. Der Orientierungswert von 50 dB(A) nachts wird dort lediglich um ein dB(A) im Erdgeschoss sowie zwei dB(A) im Obergeschoss - schon im Ist-Zustand - überschritten. Die planbedingte Mehrbelastung beträgt tags und nachts in beiden Geschossen jeweils lediglich 0,1 dB(A). Angesichts dessen wäre selbst dann, wenn die Einwände des Antragstellers gegen die dem Schallgutachten zugrundeliegende Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan der E. mbH (im Folgenden: Verkehrsuntersuchung) zuträfen, nichts dafür ersichtlich, dass an seinem Grundstück bei Annahme entsprechend höherer planbedingter Verkehrszahlen eine unzumutbare Verkehrslärmbelastung zu befürchten wäre. Abgesehen davon ist in Anlage 2 zum Verkehrsgutachten die ermittelte planbedingte Verkehrserzeugung in nachvollziehbarer Weise tabellarisch dargestellt und nach summarischer Prüfung nichts dafür ersichtlich, dass die zugrundeliegenden Annahmen, insbesondere zur überwiegenden Wohnnutzung, realitätsfremd sein könnten. Mit Blick darauf, dass der planbedingte Mehrverkehr auf der das Grundstück des Antragstellers erschließenden I.-straße nach Anhang 11 der Verkehrsuntersuchung bei 291 Wohneinheiten lediglich 75 Kfz-Fahrten pro Tag beträgt und die Zufahrten zum Plangebiet sowie die dortigen Straßen eine nicht unerhebliche Entfernung zum Grundstück des Antragstellers aufweisen, wäre eine unzumutbare Verkehrslärmbelastung am Grundstück des Antragstellers auch bei der Annahme von 350 Wohneinheiten nicht erkennbar. Dass der Betrieb der Quartiersgaragen an der vom Grundstück des Antragstellers abgewandten nordöstlichen Ecke bzw. dem westlichen Rand des Plangebiets einen relevanten Einfluss auf die Verkehrslärmimmissionen auf seinem Grundstück haben wird, ist ebenfalls nicht erkennbar. Für die Vermutung des Antragstellers, dass bei der Ermittlung des planbedingten Mehrverkehrs auf der I.-straße von lediglich 75 Kfz-Fahrten pro Tag die fehlende Verbindung zwischen dem westlichen und östlichen Teil des Plangebiets unberücksichtigt geblieben sei, ist schon nichts ersichtlich. Ganz im Gegenteil zeigt auch der in der Verkehrsuntersuchung enthaltene Rahmenplan des Plangebiets (Bild 62) die fehlende Verbindung zwischen dessen östlichem und westlichem Teil. Gerade aus diesem Grund wird das Plangebiet in der Verkehrsuntersuchung (S. 7, 9) auch in West und Ost aufgeteilt. b. Es ist schließlich bei summarischer Prüfung nichts dafür ersichtlich, dass die Gesamtlärmbelastung auf dem Grundstück des Antragstellers die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreicht. Dafür trägt der Antragsteller auch nichts vor. Die Lärmemissionen verursachende gewerbliche Nutzung in der Umgebung befindet sich vorwiegend nördlich und westlich des Plangebiets und damit weiter von dem Grundstück des Antragstellers entfernt. c. Ob im Hinblick auf die Lärmproblematik durchgreifende (Abwägungs-)Mängel des angegriffenen Plans vorliegen, wird im Hauptsacheverfahren - 10 D 19/24.NE - zu klären sein. 3. Eine Beeinträchtigung des rückwärtigen Ruhebereichs auf dem Grundstück des Antragstellers durch Immissionen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordert, lässt sich ebenfalls nach summarischer Prüfung nicht feststellen. Dass in dem durch den Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet, das nordwestlich an seinen rückwärtigen Grundstücksbereich grenzt, eine Überschreitung der dort festgesetzten rückwärtigen Baugrenze durch Wärmepumpen um fünf Meter (Ziffer 3.3 der textlichen Festsetzung) sowie durch Stellplätze um drei Meter (Ziffer 4.1 der textlichen Festsetzung) zulässig ist, reicht dafür nicht aus. Ungeachtet der Vorbelastung des rückwärtigen Bereichs des Grundstücks des Antragstellers durch Garagen in nächster Nachbarschaft ist nichts dafür ersichtlich, dass die vorgenannten Festsetzungen Beeinträchtigungen nach sich ziehen könnten, die die erforderliche Schwelle überschreiten. 4. Schließlich ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass durch die Versiegelung im Plangebiet Probleme bei der Niederschlagswasserbeseitigung entstehen, die die begehrte einstweilige Anordnung rechtfertigen. Dem Bebauungsplan liegt ein Entwässerungskonzept der K. GmbH vom 14. September 2022 zugrunde, dessen Geeignetheit auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellt wird. Dem Entwässerungskonzept folgend sind von West nach Ost verlaufend mittig im Plangebiet öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung Regenrückhaltung zeichnerisch festgesetzt worden. Dies aufgreifend bestimmt die textliche Festsetzung Ziffer 7.8 die genauere Ausgestaltung der Flächen. So sind dort zum Beispiel Entwässerungsgräben, Entwässerungsmulden und Rigolen zulässig. Entgegen der (wohl) vom Antragsteller vertretenen Ansicht bestehen - auch nach seinem Vorbringen zu diesbezüglichen Abwägungsmängeln - keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan ohne Errichtung der vorgesehenen Entwässerungsanlagen umgesetzt werden wird und es deshalb zu einer (möglichen) Gefährdung seines Grundstücks kommt. Letztere ist auch deshalb nicht anzunehmen, weil nach den gutachtlichen Ergebnissen der K. GmbH aus Juni 2020 (S. 31) sein Grundstück nicht in einem Gebiet liegt, das durch hohen Oberflächenabfluss bei Starkregen gefährdet ist. 5. Das weitere Vorbringen des Antragstellers zur Wirksamkeit des Bebauungsplans lässt ebenfalls nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen als dringend geboten erscheinen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).