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Beschluss

19 A 577/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0114.19A577.24.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag ist unbegründet. Im Prozesskostenhilfeverfahren für einen ‑ von einem nach § 67 VwGO vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten ‑ noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung muss der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller die hinreichende Aussicht des Rechtsmittels auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) innerhalb der für die Begründung des Zulassungsantrags geltenden Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO so weit darlegen, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Erforderlich ist, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 VwGO in groben Zügen erkennen lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2022 ‑ 19 A 919/22 ‑ juris Rn. 4, vom 14. Mai 2020 ‑ 19 A 3060/19 ‑ juris Rn. 4, jeweils m. w. N.; OVG Bremen, Beschluss vom 25. Januar 2022 ‑ 2 LA 392/21 ‑ juris Rn. 10 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. März 2021 ‑ A 12 S 91/21 ‑ juris Rn. 13 m. w. N. Diese geminderten Darlegungsanforderungen sind vorliegend mit Blick auf den einzig ‑ als sinngemäß geltend gemacht ‑ in Betracht kommenden Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfüllt. Die Antragsbegründung des Klägers vom 8. März 2024 enthält keine Ausführungen, die sich näher mit den maßgeblichen tragenden Feststellungen des angegriffenen Urteils befassen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage wegen der Unzulässigkeit beider Anträge abgewiesen. Hinsichtlich des Hauptantrags auf Aufnahme und Beschulung am V.-Berufskolleg U. liege mangels Sachdienlichkeit i. S. d. § 91 Abs. 1, 2. Alt. VwGO keine zulässige Klageänderung vor, weil die Klage bereits nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO an einen hinreichend bestimmten Hauptantrag genüge. Die geänderte Klage als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage nach §§ 42 Abs. 1, 3. Alt., 75 VwGO wäre zudem nicht statthaft, weil der Kläger beim V.-Berufskolleg U. keinen wirksamen, vom Berufskolleg nicht innerhalb angemessener Frist beschiedenen Antrag auf Schulaufnahme gestellt hätte. Der Zulässigkeit des Hilfsantrags auf Feststellung, dass das V.-Berufskolleg U. ihn in seinem Recht auf Beschulung verletzt habe, stehe § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen, weil der Kläger seine Rechte im Wege der Leistungsklage verfolgen könne oder hätte verfolgen können. Zudem fehle es am berechtigten Feststellungsinteresse i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO. Der Kläger setzt sich mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht näher auseinander. Neben der Sache liegt zunächst sein Vorbringen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei „ein Verbrechen an einem Rechtsstaatlichen Gedankengut“. Soweit der Kläger sich weiter gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, seine Angaben zur Aufnahme bzw. zu Aufnahmeantrag/Anmeldung am V.-Berufskolleg U. seien nicht glaubhaft, führt dies schon deswegen nicht zur Berufungszulassung, weil es sich dabei nicht um die allein entscheidungstragende Erwägung handelt. Die Annahme der Unzulässigkeit der Klageänderung hat das Verwaltungsgericht vielmehr bereits selbständig tragend auf die Unzulässigkeit des geänderten Klageantrags wegen dessen mangelnder Bestimmtheit gestützt, wogegen der Kläger nichts einwendet. Die mangelnde Glaubhaftigkeit der Behauptungen des Klägers hat es dagegen im Rahmen der (ergänzenden) Feststellung herangezogen, dass die geänderte Klage zudem auch unstatthaft und auch deswegen unzulässig wäre. Ungeachtet dessen lässt sich dem Zulassungsvorbringen selbst unter Berücksichtigung der herabgesetzten Darlegungsanforderungen nichts entnehmen, was die erstinstanzliche Annahme der fehlenden Statthaftigkeit als ernstlich zweifelhaft erscheinen ließe. Das Verwaltungsgericht hat das Fehlen eines wirksamen Antrags auf Schulaufnahme beim V.-Berufskolleg U. als Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage nach §§ 42 Abs. 1, 3. Alt., 75 VwGO aufgrund einer umfassenden Würdigung des Sachverhalts (Bezugnahme auf eingehende Darlegung in den rechtskräftigen Verfahren 18 K18981/17 und 18 K 8564/18 sowie weitere Würdigung der Darlegungen des V.-Berufskollegs bzw. der Schulleiterin und der Darlegungen des Klägers) festgestellt. Dagegen trägt der Kläger nichts Konkretes vor. Mit seinem Einwand, das Berufskolleg N. habe mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 seine Überweisung an das V.-Berufskolleg U. bestätigt und die Schulpflicht sei ihm gegenüber nicht zwangsweise durchgesetzt worden, wiederholt er lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen, das keinen Anhalt für die Fehlerhaftigkeit der Würdigung des Verwaltungsgerichts bietet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).