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Beschluss

9 A 280/23.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0113.9A280.23A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten wird. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Wertung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4, m. w. N. Danach legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm formulierten Frage: „Inwiefern sind jesidische RückkehrerInnen, welche früher dem Militär angehört haben, gefährdet, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, wenn diese bei einer Rückkehr in die Herkunftsregion einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden?“ nicht dar. Aus dem Zulassungsantrag ergibt sich nicht, dass sich diese Frage in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass nicht nachgewiesen sei, dass der Kläger - wie von ihm vorgetragen - als Berufssoldat für das irakische Militär tätig gewesen sei. Diese Bewertung seines Vorbringens greift er mit seinem Zulassungsantrag nicht an. Ungeachtet dessen zeigt der Kläger auch die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht auf. Er benennt keinerlei Erkenntnisse, denen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen ließen, dass jedem Yeziden, der (irgendwann) in der Vergangenheit im Irak als Berufssoldat tätig war, im Fall der Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung oder ein für die Gewährung subsidiären Schutzes relevanter ernsthafter Schaden drohe. Auch soweit der Kläger in Bezug auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG die weitere Frage aufwirft: „Inwiefern sind jesidische RückkehrerInnen aus der Region Sinjar in der Lage am Rand des Existenzminimums eine medizinische Basisbehandlung zu erlangen und das elementare Grundbedürfnis auf Hygiene zu befriedigen?“ zeigt er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht auf. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass insbesondere die Lebensbedingungen und die humanitären Verhältnisse in der Provinz Ninive nicht für jeden zurückkehrenden Yeziden mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK begründen. Vielmehr bedarf es für die im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu treffende Gefahrenprognose einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse und persönlichen Merkmale des betreffenden Ausländers. Vgl. zuletzt Urteile vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 216 ff., 229 ff., und vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 241 ff., 429 ff. (siehe dort zur medizinischen Versorgungslage, Rn. 307, 332, 425 ff., und zur Wasserversorgungslage, Rn. 324, 367, 375 ff.). Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die vorgenannte, auf eine breite Erkenntnislage und deren Auswertung im Einzelnen gestützte Rechtsprechung des Senats einer erneuten Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Es fehlt an einer an den rechtlichen Voraussetzungen - schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung können (nur) in ganz außergewöhnlichen Fällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK begründen, vgl. Urteile vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 219 ff., und vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 242 ff., - orientierten Begründung dafür, warum die aufgeworfene Frage mit Blick auf die von dem Kläger angeführten Erkenntnisse in seinem Sinn zu beantworten sein könnten. Dies gilt auch für die von ihm in Bezug genommenen Informationen des UK Home Office, die der Senat insbesondere in seinem oben genannten Urteil vom 5. September 2023 eingehend ausgewertet hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).