Beschluss
10 B 874/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0113.10B874.24.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.264 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.264 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 11 K 4999/24 gegen die mit dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2024 angeordnete Untersagung der Nutzung der von ihr angemieteten Wohnung im Dachgeschoss des auf dem Grundstück Gemarkung G01 (A.-straße 20 in J.) befindlichen Mehrfamilienhauses wiederherzustellen und gegen die hierauf bezogene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.500 Euro anzuordnen, abgelehnt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung sei formell rechtmäßig, die Abwägung der widerstreitenden Interessen falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Nutzungsuntersagung sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Es liege ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften vor. Die Baugenehmigung vom 9. Juli 2021 entfalte keine Legalisierungswirkung, da sie eine aufschiebende Bedingung enthalte, die nicht eingetreten sei. Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften liege aber auch dann vor, wenn man die Nebenbestimmung als Auflage einordne, da die Wohnnutzung ohne Fertigstellungsanzeige und Gestattung einer vorzeitigen Wohnnutzung aufgenommen worden sei und Bedenken im Hinblick auf den Brandschutz bestünden. Die Antragstellerin sei als Mieterin ermessensfehlerfrei als Störerin ausgewählt worden. Auch die (kurze) Fristsetzung sei frei von Ermessensfehlern. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. 1. Die Antragstellerin zeigt mit dem Beschwerdevorbringen nicht auf, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ein Widerspruch gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht vorliegt. a. Das Verwaltungsgericht ist selbstständig tragend davon ausgegangen, dass ein solcher bestehe, da die Aufnahme der Wohnnutzung ohne Fertigstellungsanzeige bzw. Gestattung der vorzeitigen Nutzung und trotz brandschutzrechtlicher Bedenken erfolgt sei. Letztere ergäben sich unter anderem daraus, dass ein nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 erforderlicher zweiter Rettungsweg für das Dachgeschoss nach summarischer Prüfung nicht vorliege. Zwar könne ein solcher nach § 33 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018 auch eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Da die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liege, erfordere dies aber die Einschaltung von Hubrettungsfahrzeugen (vgl. § 33 Abs. 3 BauO NRW 2018), für die keine nutzbare Aufstellfläche (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 2018) vorhanden sei. Von einer ausreichenden Befestigung und Tragfähigkeit der nach dem vorgelegten Brandschutzkonzept vorgesehenen Feuerwehraufstellfläche könne derzeit nicht ausgegangen werden. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Antragstellerin verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die pauschale Behauptung, die erforderliche Aufstellfläche für die Feuerwehr sei vorhanden, genügt ebenso wie die als Anlage zum Schriftsatz vom 7. Oktober 2024 erfolgte schlichte Vorlage des Bodengutachtens vom 1. Oktober 2024 nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen. Es fehlt insoweit an jeglicher Begründung und Auseinandersetzung mit den auf Stellungnahmen der Feuerwehr B. gestützten umfassenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Der erneute Verweis der Antragstellerin auf den Prüfbericht des Diplom-Ingenieurs F. E. vom 11. Juni 2024, nach dem die Außenanlagen befestigt und die Feuerwehrzufahrt befahrbar seien, bleibt ebenfalls erfolglos. Ihre diesbezügliche Kritik, die bloße Behauptung der fehlenden Tragfähigkeit der Zufahrt durch die Feuerwehr sei nicht geeignet, die Feststellungen des staatlich anerkannten Sachverständigen zu widerlegen, ferner verkenne das Verwaltungsgericht die Anforderungen an den Inhalt des Prüfberichts, wenn es diesem wegen einer fehlenden Begründung nicht folge, greift nicht durch. Sie geht an der erstinstanzlichen Entscheidung vorbei. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich der Prüfbericht schon nicht zu der Eignung der Außenanlagen für die Aufstellung eines Hubleiterfahrzeuges verhalte. Ferner hat das Verwaltungsgericht auch auf die vorgelegten Lichtbilder verwiesen, welche den unbefestigten schlechten Zustand der sichtbaren Oberfläche der Straße A.-straße dokumentierten und die ‑ entgegen der Darstellung in der Beschwerdebegründung etwa im Memo vom 27. August 2024 näher begründete - Einschätzung der Feuerwehr B. plausibel erscheinen ließen, nach der nicht von einer ausreichenden Tragfähigkeit der provisorisch angelegten, aus festgefahrenem Erdreich bestehenden Fahrbahn ausgegangen werden könne. Dazu verhält sich die Beschwerde nicht. Dass die in der Beschwerdebegründung sowie in der mit dieser vorgelegten „Rechnung“ der N. GmbH vom 30. September 2024 angekündigte Asphaltierung der Straße A.-straße inzwischen erfolgt sei, nachdem die erwähnten „Beschaffungsprobleme für Asphalt“ gelöst seien, trägt die Antragstellerin schon nicht vor. Unabhängig von der Frage der rechtlichen Relevanz ist ihr Vortrag, es habe ursprünglich eine Absprache mit der Antragsgegnerin gegeben, nach der die Asphaltierung nicht notwendig sein solle, nicht substantiiert. Das weitere Vorbringen der Antragstellerin zu der Möglichkeit einer Fremdrettung betrifft die hier nicht entscheidungserhebliche Frage, ob ein zweiter Rettungsweg für das erste und zweite Obergeschoss vorhanden ist. b. Auf die von der Antragstellerin verneinte Frage, ob es sich bei der Nebenbestimmung unter Ziffer 6 der Baugenehmigung um eine Bedingung handelt, und auf die dazu vorgebrachten Einwendungen der Antragstellerin kommt es damit nicht mehr an. 2. Dem Vorbringen der Antragstellerin lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Störerauswahl ermessensfehlerhaft sein könnte. Warum sich dies im Streitfall aus dem Umstand ergeben sollte, dass alle Mieter des Mehrfamilienhauses in Anspruch genommen worden seien, obwohl sich die Rettungswegsituationen der Wohneinheiten unterschieden, erklärt die Antragstellerin nicht und ist auch nicht erkennbar. 3. Ebenso wenig zeigt die Antragstellerin auf, dass die Nutzungsuntersagung mit Blick auf die Fristsetzung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ermessensfehlerhaft sein könnte. a. Ohne Erfolg macht sie geltend, die Antragsgegnerin habe sich mit den Folgen der Ordnungsverfügung für die Antragstellerin, insbesondere einer drohenden Obdachlosigkeit, nicht auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit angenommen, ein Ermessensfehler ergebe sich nicht daraus, dass die Antragsgegnerin ausweislich der Bescheidbegründung und der Verwaltungsvorgänge die persönlichen und wirtschaftlichen Belange der Antragstellerin im Hinblick auf den durch die Nutzungsuntersagung drohenden Verlust der Wohnung nicht ermittelt oder gewürdigt habe. Für eine solche Ermittlung und Würdigung sei nur dann Raum, wenn Sicherheitsaspekte nicht entgegenstünden. Solche lägen hier wegen der brandschutzrechtlichen Bedenken aber gerade vor. Dem setzt die Antragstellerin mit ihrem pauschalen Vorbringen, aufgrund der konkreten Rettungswegsituation griffen die angesprochenen Sicherheitsaspekte nicht bzw. die brandschutzrechtlichen Aspekte rechtfertigten es nicht, eine sofortige Nutzungsuntersagung auszusprechen, nichts von Substanz entgegen. b. Auch die selbstständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts zur Angemessenheit der Frist, die Antragstellerin könne zur Verhinderung einer gegebenenfalls drohenden Obdachlosigkeit auf die Inanspruchnahme kommunaler Hilfsangebote verwiesen werden, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2020 - 7 B 1648/20 -, juris Rn. 14, und Beschluss vom 9. Mai 2019 - 7 B 485/19 -, juris Rn. 8, stellt die Antragstellerin nicht schlüssig in Frage. Dem Vorbringen, die E-Mail-Anfrage ihres Prozessbevollmächtigten vom 2. Juli 2024, ob die Antragsgegnerin Ersatzwohnraum zur Verfügung stelle und welches Angebot sie den Mietern des Mehrfamilienhauses machen könne, sei unbeantwortet geblieben, lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass die Antragsgegnerin nicht bereit wäre, der Antragstellerin bei Bestehen eines (ordnungsrechtlichen) Anspruchs eine Unterkunft zuzuweisen. Auf das Vorbringen der Antragstellerin zu der ergänzenden Erwägung des Verwaltungsgerichts zur Angemessenheit der Frist, die Antragstellerin habe tatsächlich mehrere Wochen Zeit gehabt, sich um Ersatzwohnraum zu bemühen, kommt es damit nicht mehr an. 4. Anders als die Antragstellerin meint, fehlt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer (auch) mit dem Brandschutz begründeten Nutzungsuntersagung nicht im Hinblick auf die unbelegte Behauptung, dass die Antragsgegnerin die Ordnungsverfügung nicht vollstrecken wolle. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).