Beschluss
10 B 931/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0110.10B931.24.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den auf § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestützten Antrag des Beigeladenen, den Beschluss vom 4. Juli 2023 (8 L 1771/23), mit dem es die aufschiebende Wirkung der Klage (8 K 5998/22) der Antragsteller gegen die von der Antragsgegnerin dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. September 2022 angeordnet hat, aufzuheben und den Antrag abzulehnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die dem Beigeladenen erteilte Nachtragsbaugenehmigung vom 7. Mai 2024 rechtfertige keine andere Entscheidung. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage werde die Klage auch unter erfolgter Einbeziehung der Nachtragsbaugenehmigung vom 7. Mai 2024 voraussichtlich Erfolg haben. Das Vorhaben des Beigeladenen verstoße mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts. Auch dürfe es nicht ausnahmsweise ohne Einhaltung der Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 2018 errichtet werden. Denn jedenfalls das seitlich über die Hauswand hinausragende Podest der Gartentreppe einschließlich des darauf angebrachten Geländers unterfalle nicht dem Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW 2018. Auch andere Privilegierungstatbestände, die eine Unterschreitung der Abstandsflächen erlaubten, seien nicht gegeben. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. 1. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das geplante Vorhaben halte nicht die in § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 2018 geregelten Vorgaben des Abstandsflächenrechts ein, wendet sich der Beigeladene mit seiner Beschwerde nicht. 2. Er zeigt mit dem Beschwerdevorbringen auch nicht auf, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts der Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW 2018 Anwendung findet. Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 3. September 2007 - 7 A 215/07 -, juris Rn. 6) zur Vorgängerregelung in § 6 Abs. 7 BauO NRW 2000 davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen der Vorschrift jedenfalls im Hinblick auf den neben die Hauswand tretenden Teil der Gartentreppe, das umfriedete Podest, nicht erfüllt seien, da es sich nicht „vor“ der abstandsflächenrechtlich zu betrachtenden Außenwand befinde. Hiervon erfasst sei allein der Bereich, der durch die auf die beiden seitlichen Wandbegrenzungen gefällten Senkrechten gebildet werde. Die dagegen erhobenen Einwände des Beigeladenen bleiben ohne Erfolg. a. Sein Vorbringen, die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts sei durch die Novellierung des Abstandsflächenrechts überholt, Vorbauten seien nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen zulässig, insbesondere bedürfe es keiner Unterordnung des Vorbaus mehr, greift nicht durch. Vorbauten, die sich nicht vor, sondern neben der Außenwand befinden, sind auch nach der Neuregelung des Privilegierungstatbestands in § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW 2018 abstandsflächenrechtlich nicht privilegiert. So auch Kockler, in: BeckOK Bauordnungsrecht NRW, Spannowsky/Saurenhaus, 20. Edition, Stand 1. Juli 2024, § 6 Rn. 116. Das hier streitentscheidende Tatbestandsmerkmal des Vortretens vor die Außenwand hat sich gegenüber der Vorgängerregelung nicht geändert. Mit der vom Beigeladenen thematisierten Frage der funktionalen Unterordnung hat diese Verortung des Vorbaus nichts zu tun. Der Einwand des Beigeladenen, abstandsflächenrechtlich privilegierte Vorbauten lösten auch zu seitlichen Grundstücksgrenzen keine Abstandsflächen aus, geht schon deshalb fehl, weil es hier gerade um die Frage geht, ob überhaupt ein abstandsflächenrechtlich privilegierter Vorbau vorliegt. b. Der Beigeladene zeigt auch nicht auf, dass sich das Podest der Gartentreppe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts vor der abstandsflächenrechtlich zu betrachtenden Außenwand befindet. Der erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Einwand, das Podest stelle eine Erweiterung der Terrasse dar, greift nicht durch. Aus den zur Nachtragsbaugenehmigung gehörigen Bauvorlagen, insbesondere dem Grundriss des Erdgeschosses, der Westansicht und dem „Schnitt A-A“, ergibt sich, dass das ‑ zudem von dem fortlaufenden Treppengeländer der Treppe zu zwei Seiten umgebene und die Treppe abschließende - Podest zu der zu errichtenden Gartentreppe gehört und gerade nicht die im Bestand vorhandene Terrasse erweitern soll. Auch unter funktionalen Gesichtspunkten zählt das Podest, das unmittelbar an die Treppenstufen anschließt, mit Blick auf dessen Lage und insbesondere Größe von nur knapp 1,08 m² nicht zur Fläche der Terrasse. Ihm kommt keine Aufenthaltsfunktion zu. Schließlich erfolgt der vorgesehene Abbruch der bisher die Terrasse in Verlängerung der Außenwand seitlich begrenzenden Mauer auf Höhe des Podests ersichtlich nicht zu deren Erweiterung, sondern zwecks Zugänglichmachung der Terrasse über die zu errichtende Treppe. Auf die vom Beigeladenen verneinte Frage, ob die Terrasse gegen Abstandsflächenregelungen verstößt, kommt es damit nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. den Ziffern 7.) a), 14.) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610). Es bedarf vorliegend der Festsetzung des Streitwerts, weil dieser Grundlage für gesondert zu erhebende Gebühren ist. Denn mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 VwGO gelten nur innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren im Sinne der Vorbemerkung 5.2 Abs. 2 zu Teil 5, Hauptabschnitt 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2021 ‑ 18 B 1911/20 -, juris Rn. 11 f., m. w. N. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).