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Beschluss

9 A 670/22.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0103.9A670.22A.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. aus S. wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. aus S. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bereits deshalb abzulehnen, weil die Kläger keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt und daher die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfegewährung nicht dargetan haben. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet zudem aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten wird. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Wertung zugänglich sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4, m. w. N. Daran fehlt es hier. Die von den Klägern - nach eigenen Angaben aus dem Distrikt Sindjar in der Provinz Ninive stammende Yeziden - aufgeworfenen Fragen, ob Yeziden aus der Provinz Ninive im Fall einer Rückkehr in ihre Heimat Gefahr laufen, Opfer einer religiös motivierten Verfolgungshandlung zu werden, ob Yeziden aus der Provinz Ninive im Fall einer Rückkehr in ihre Heimat ein ernsthafter Schaden in Form von Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen, ob Yeziden aus der Provinz Ninive im Fall einer Rückkehr in ihre Heimat ein ernsthafter Schaden in Form von einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht, und ob die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) widerlegt werden kann, wenn gegen Angehörige der betroffenen Gruppe erwiesenermaßen noch Handlungen i. S. d. § 3a Abs. 2 AsylG ausgeübt werden, sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Danach droht Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft in der Provinz Ninive aktuell weder durch den irakischen Staat noch durch den Islamischen Staat (IS) oder durch sonstige nichtstaatliche Dritte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung als Gruppe. Vgl. zuletzt Urteile vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 36 ff., und vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 34 ff., 44 ff. Auch wenn zugunsten von Yeziden das Eingreifen der von den Klägern in diesem Zusammenhang thematisierten Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU angenommen wird, sprechen stichhaltige Gründe im Sinne der Vorschrift gegen eine erneute Verfolgung durch den IS. Vgl. zuletzt Urteile vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 58 ff., und vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 63 ff. Der Umstand, dass es aktuell noch zu Übergriffen beziehungsweise Verfolgungshandlungen gegen Yeziden durch den IS kommt und diese auch nicht ausgeschlossen werden können, steht dem nicht entgegen. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU kann im Einzelfall durch stichhaltige Gründe selbst dann widerlegt sein, wenn im Herkunftsland keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung im Sinne des vom Bundesverwaltungsgericht früher verwendeten „herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes“ bestünde. Die Vermutungswirkung ist daher nicht erst dann widerlegt, wenn die Wiederholung einer Verfolgungsmaßnahme mit der nach diesem Maßstab geforderten „hinreichenden Wahrscheinlichkeit“ ausgeschlossen ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 36, m. w. N. Nach der Rechtsprechung des Senats droht Yeziden aus der Provinz Ninive im Fall der Rückkehr dorthin auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach dieser Vorschrift folgt weder aus der derzeitigen allgemeinen Sicherheitslage noch aus der gegenwärtigen humanitären Situation in der Provinz Ninive. Letztere führt schon deshalb nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes, weil sie derzeit nicht auf einen Akteur i. S. d. § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG zurückzuführen ist. Vgl. zuletzt Urteile vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 116 ff., 122 ff., 138 ff., und vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 137 ff., 143 ff., 161 ff. Ferner hat der Senat entschieden, dass die allgemeine Sicherheitslage in der Provinz Ninive nicht für jeden dorthin zurückkehrenden Yeziden auf eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts führt. Vgl. zuletzt Urteile vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 148 ff., 170 ff., und vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 171 ff. Soweit die Kläger in der Antragsbegründung darüber hinaus in Bezug auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG als grundsätzlich klärungsbedürftig die weitere Frage aufwerfen, ob Personen aus der Provinz Ninive im Falle einer Rückkehr in den Irak aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse, unter Einbeziehung der Auswirkungen der Corona-Pandemie sowie der im Irak herrschenden extremen Dürre, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären, ist auch diese Frage in Bezug auf Yeziden wie die Kläger durch Grundsatzurteile des Senats geklärt. Danach begründen insbesondere die Lebensbedingungen und die humanitären Verhältnisse in der Provinz Ninive nicht für jeden zurückkehrenden Yeziden mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK. Vielmehr bedarf es für die im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu treffende Gefahrenprognose einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse und persönlichen Merkmale des betreffenden Ausländers. Vgl. Urteile vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 216 ff., 229 ff., vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 241 ff., 429 ff. (dort auch zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie, Rn. 257, 259, 273, 307, und von Dürren, Rn. 265, 281, 324, 381). Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die vorgenannte, auf eine breite Erkenntnislage und deren Auswertung im Einzelnen gestützte Rechtsprechung des Senats einer erneuten Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Es erschöpft sich im Wesentlichen in einer Aneinanderreihung von Bezugnahmen auf Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstigen Erkenntnisquellen. Es fehlt jedoch an einer an den jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen orientierten Begründung dafür, warum die von den Klägern aufgeworfenen Fragen mit Blick auf die von ihnen angeführten Erkenntnisse in ihrem Sinne zu beantworten sein könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).