Beschluss
12 A 2028/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1218.12A2028.23.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. 1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen angenommen, der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 22. August 2022 sei rechtmäßig. Er finde seine Grundlage in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 und Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW. Der Zuwendungsbescheid vom 3. April 2019 stelle einen rechtmäßigen und auf eine einmalige Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt dar. Die Leistung sei zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt worden. Seit der Kündigung des Kooperationsvertrages zum 1. Januar 2022 könne sie nicht mehr für diesen Zweck verwendet werden. Die Widerrufsfrist sei gewahrt. Die Beklagte habe auch ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Richtigkeit dieser vom Verwaltungsgericht im Einzelnen weiter begründeten Annahmen wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Klägerin macht geltend, der Widerrufsgrund der Zweckverfehlung greife - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - nicht. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt, dem Zuwendungsbescheid vom 3. April 2019 lasse sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die geförderten Räumlichkeiten und Gegenstände über die gesamte Dauer der unter Nummer 3 des Bescheides bestimmten Zweckbindungsfristen und nicht etwa nur bis zum Ablauf des Bewilligungs- oder Durchführungszeitraums zu nutzen gewesen seien. Dort werde ausdrücklich darauf abgestellt, dass eine solche Nutzung für Zwecke der Betreuung von Kindern unter drei Jahren und im Falle des Wegfalls des Bedarfs hierfür für Zwecke der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe zu erfolgen habe, und zwar gerade durch die Klägerin als Trägerin der Einrichtung. Unter Nummer 10.3 heiße es hierzu, dass eine zweckentsprechende Nutzung nur vorliege, wenn die Klägerin die Einrichtung und die geförderten Gegenstände im Sinne des Zuwendungszwecks im erforderlichen Ausmaß in einem betriebsfähigen Zustand halte und nutze. Diese Verpflichtung adressiere angesichts der Formulierung des Zuwendungsbescheides - "Sie" - die Klägerin persönlich als Zuwendungsempfängerin. Weiter werde ausgeführt, als Zweckentfremdung sei auch ein Trägerwechsel ohne Zustimmung der Beklagten anzusehen. Auf diese Weise solle bei verständiger Auslegung des Bescheides die zweckentsprechende Nutzung der subventionierten Gegenstände über die Dauer der Zweckbindungsfristen gesichert werden. Eine effektive Durchsetzung der Pflicht zur zweckentsprechenden Unterhaltung sei nach einem Trägerwechsel gegenüber dem neuen Träger, der nicht Adressat des Zuwendungsbescheides sei, zumindest faktisch erschwert. Vor diesem Hintergrund erschließe sich der Zustimmungsvorbehalt für einen Trägerwechsel. Bestimme der Zuwendungsbescheid - wie hier - ausdrücklich eine Zweckbindungsfrist und eine Verpflichtung zur Unterhaltung der subventionierten Gegenstände durch den Zuwendungsempfänger über diesen Zeitraum, handele es sich jedenfalls nicht um ein nur entfernteres, vom Leistungsempfänger allenfalls bedingt oder mittelbar zu beeinflussendes Förderziel, sondern um einen Teil des Primärzwecks. Die Leistung könne seit der Kündigung des Kooperationsvertrages zum 1. Januar 2022 (und dem damit verbundenen Trägerwechsel) nicht mehr für den so konkretisierten Zweck verwendet werden. Die Klägerin sei bis zum 31. Dezember 2021 Trägerin der Einrichtung "Kindergroßtagespflegestelle P.-straße" gewesen. Mit der Beendigung des Kooperationsvertrages habe ein Trägerwechsel stattgefunden. Die Klägerin habe die Einrichtung an die ehemals angestellten Kindertagespflegepersonen übergeben und sich so der pädagogischen, sozialen und wirtschaftlichen Verantwortung für die Maßnahme begeben. Sie fungiere nur noch als deren Vermieterin. Die bloße Vermietung der Räumlichkeiten stelle aber keine Vermittlung der dort tätigen Tagespflegepersonen dar. Die Kündigung des Kooperationsvertrages sei auch rechtmäßig. Dem setzt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nichts Substantielles entgegen. Die Klägerin meint, sie habe die inhaltlichen Bestimmungen (u. a. in Bezug auf den "Bewilligungszeitraum zur Realisierung", zu den im Bescheid angegebenen "Durchführungszeitraum (01.07.2016 bis 31.12.2019)" sowie den "Zweckbindungsfristen") im Zuwendungsbescheid dahingehend verstehen dürfen, dass "wenigstens so lange keine andere Nutzung mit den geförderten Mitteln" habe erfolgen dürfen. In Zusammenschau mit Ziffer 10.3 des Zuwendungsbescheids habe sie die sogenannte „Zweckbindung für Aus- und Umbaumaßnahmen“ bzw. die „Zweckbindung für Ausstattungsmaßnahmen“ dahingehend verstanden, dass "eine zuwendungsbescheidgemäße Ausübung so lange" vorliege, "wie die Einrichtung und die geförderten Gegenstände im Sinne des Zuwendungzwecks in einem betriebsfähigen Zustand gehalten und genutzt" würden. Damit sei "der im Zuwendungsbescheid verfolgte Zweck für die Klägerin weiterverfolgt worden". Mit diesem Vorbringen legt die Klägerin schon deshalb keine Richtigkeitszweifel dar, weil es eine Auseinandersetzung mit der von dem Verwaltungsgericht dezidiert begründeten Annahme vermissen lässt, dem Zuwendungsbescheid vom 3. April 2019 lasse sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die geförderten Räumlichkeiten und Gegenstände über die gesamte Dauer der unter Nummer 3 des Bescheides bestimmten Zweckbindungsfristen für die vorgesehenen Zwecke gerade durch die Klägerin selbst als Trägerin der Einrichtung zu nutzen gewesen seien und dass diese in dem Bescheid bestimmte Zweckverwendung seit der Kündigung des Kooperationsvertrages zum 1. Januar 2022 (und dem damit verbundenen Trägerwechsel) nicht mehr erreicht werden könne. Dem setzt die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung nichts Substantielles entgegen. Der Einwand, es gebe "keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin die mit der Zuwendung verfolgten Zwecke vereitelt" habe, geht an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Auswirkungen der Kündigung des Kooperationsvertrags sowie des (ohne Zustimmung der Beklagten erfolgten) Trägerwechsels vorbei. Soweit die Klägerin meint, zwar habe "der Kooperationsvertrag einen Zustimmungsvorbehalt für einen Trägerwechsel" vorgesehen, sie habe "der Beklagten jedoch den Wechsel zwecks Weiterführung der Einrichtung angezeigt" gehabt und die Beklagte sei "nicht eingeschritten" und habe kein "Verbot erteilt", ist eine rechtliche Relevanz dieses Vorbringens nicht erkennbar. Insbesondere trägt die Klägerin selbst nicht vor, dass darin die erforderliche Zustimmung der Beklagten zu dem erfolgten Trägerwechsel zum 1. Januar 2022 gelegen haben soll. Die bloße gegenteilige Behauptung der Klägerin, anders als das Verwaltungsgericht sehe sie "in der Angabe der Dauer der Zweckbindung für beide Maßnahmen im Zuwendungsbescheid nicht die Ausweitung des Primärzwecks der Zuwendung", sondern vielmehr komme "es hier auf den Bewilligungs- und Durchführungszeitraum an, der einzig klar im Zuwendungsbescheid bestimmt worden" sei, entspricht ebenso wenig den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Stichhaltige Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, sofern der Zuwendungsbescheid - wie hier - ausdrücklich eine Zweckbindungsfrist und eine Verpflichtung zur Unterhaltung der subventionierten Gegenstände durch den Zuwendungsempfänger über diesen Zeitraum bestimme, handele es sich nicht um ein nur entfernteres, vom Leistungsempfänger allenfalls bedingt oder mittelbar zu beeinflussendes Förderziel, sondern um einen Teil des Primärzwecks, legt die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung nicht ansatzweise dar. Der Erwägung der Klägerin, im "Fall unverschuldeter objektiver Unmöglichkeit der Verwendung" sei "eine Berücksichtigung im Rahmen des intendierten Ermessens geboten", mangelt es bereits an einem hinreichend konkreten rechtlichen Anknüpfungspunkt. Die Klägerin legt - auch unter Berücksichtigung ihres weiteren Antragsvorbringen - insbesondere das Vorliegen eines solchen Falls "unverschuldeter objektiver Unmöglichkeit" nicht dar. Soweit sie meint, es sei "treuwidrig", den Widerruf auf die Betriebsaufgabe zu stützen, was dazu führen müsse, "dass die besonderen Voraussetzungen für die Rückforderung für die Vergangenheit als nicht erfüllt" gälten, verfängt auch dieses Vorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, es lägen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Absehen von dem Widerruf geböten. Die Klägerin begründe einen Verstoß gegen Treu und Glauben namentlich mit der Erwägung, die Beklagte könne ihr nicht einerseits eine Abweichung von den Förderbedingungen vorwerfen und andererseits aber den Kooperationsvertrag unberechtigt kündigen. Unbeschadet der Frage, ob allein aus einer unberechtigten Kündigung des Kooperationsvertrages ein Verstoß gegen Treu und Glauben herzuleiten sei, der dem Widerruf entgegenstehe, sei die Kündigung - wie es ausgeführt habe - rechtmäßig. Auch dem setzt die Klägerin mit ihrer Antragsbegründung nichts Durchgreifendes entgegen. Sie macht geltend, die Beklagte habe aufgrund von nicht belegten Behauptungen, die im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht weiter aufgeklärt worden seien, den Kooperationsvertrag gekündigt. Folge der Kündigung sei gewesen, dass sie, die Klägerin, nicht mehr als private Arbeitgeberin habe auftreten können. Die als Grund für die Zweckverfehlung angesehene "Betriebsaufgabe" sei eine unrechtmäßig erzwungene Betriebsaufgabe. Die Kündigung sei auf die von dritter Seite geäußerten Behauptungen gestützt, von eingesammelten Verpflegungskosten sei ein Teil zurückbehalten worden. Verifiziert worden seien diese Behauptungen nicht. Mit diesem Vorbringen übergeht die Klägerin die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe - anders als die Klägerin meine - eine ordentliche Kündigung ausgesprochen, die nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des Kooperationsvertrags nicht nur dann zulässig sei, wenn berechtigte Gründe vorlägen. Im Wortlaut der Nummer 6 des Kooperationsvertrages sei ein solches Erfordernis nicht angelegt. In systematischer Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass im Zusammenhang mit dem außerordentlichen Kündigungsrecht das Vorliegen eines wichtigen Grundes explizit im Vertrag verlangt werde. So solle dieses etwa bei erheblichen Vertragsverletzungen in Betracht kommen. Hätten die Beteiligten auch im Fall der ordentlichen Kündigung einen Kündigungsgrund voraussetzen wollen, hätte es nahegelegen, auch dies vertraglich zu fixieren. Dies entspreche auch der gesetzlichen Systematik. Sei ein Kündigungsgrund Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung, verlange das Gesetz einen solchen ausdrücklich, beispielsweise in § 573 Abs. 1 und § 605 BGB. Auch Sinn und Zweck des Kooperationsvertrages geböten keine andere Auslegung. Zwar treffe es zu, dass aufgrund eines nicht an das Vorliegen eines Kündigungsgrundes gebundenen Kündigungsrechts die Investition mit Unsicherheiten behaftet sei. Jedoch habe es den Beteiligten freigestanden, ein Kündigungsgrunderfordernis in den Vertrag aufzunehmen. Machten sie hiervon keinen Gebrauch und ergebe eine Auslegung nach Wortlaut und Systematik, dass ein solches Erfordernis nicht gewollt gewesen sei, könne es "nicht einseitig zugunsten der Klägerin aufgrund von für sie mit dieser Auslegung einhergehenden Nachteilen in den Vertrag gleichsam hineingelesen werden". Zudem erscheine die Vereinbarung eines nicht an ein berechtigtes Interesse gebundenen Kündigungsrechts auch im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Kooperationsvertrages verständlich. Dieser diene ausweislich der Gesetzesbegründung dem Kindesschutz und damit einem Gut von Verfassungsrang. Es sei nachvollziehbar, dass die Beklagte sich angesichts dessen ein nicht an enge Voraussetzungen geknüpftes Kündigungsrecht vorbehalte. Dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts setzt die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung nichts entgegen. Vielmehr räumt sie ein, dass "eine ordentliche Kündigung nicht auf einen anzugebenen Grund gestützt werden" müsse. Ihr abstrakter Hinweis, "jedoch [sei] eine ordentliche Kündigung dann unwirksam, wenn sie erkennbar auf einer nicht bestehenden - nicht geäußerten - Begründung" beruhe, lässt einen hinreichend konkreten Fallbezug bereits nicht erkennen. Damit dringt sie auch nicht durch, soweit sie mit dem Hinweis Bezug nehmen will auf ihr Vorbringen, die Kündigung sei "auf die von dritter Seite geäußerten Behauptungen gestützt, von eingesammelten Verpflegungskosten sei ein Teil zurückbehalten worden", ohne dass diese Behauptungen verifiziert worden seien. Denn insoweit legt sie bereits selbst nicht dar, dass die Kündigung des Kooperationsvertrags durch die Beklagte "auf einer nicht bestehenden - nicht geäußerten - Begründung" beruht hat. Die Rüge der Klägerin, die "Betitelung als 'ordentliche Kündigung'" habe "ersichtlich als Umgehung" gedient und habe vermeiden sollen, "dass die außerordentliche Kündigung am Ende wegen Fehlens eines wirksamen Grundes als unzulässig eingestuft" werde, vermag die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen einer (wirksamen) ordentlichen Kündigung - schon mangels näherer Begründung - nicht durchgreifend in Frage zu stellen. 2. Die Berufung ist weiter nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Soweit die Klägerin eine "fehlende Aufklärung […] der Beweggründe zur Kündigung" rügt, kommt es hierauf nach den vorstehenden Ausführungen nicht entscheidungserheblich an. Ungeachtet dessen verfängt der Einwand nicht. Der Sache nach macht die Klägerin mit diesem Vorbringen einen Verfahrensfehler in Form der Verletzung der Sachaufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 VwGO geltend. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung indes grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 2015 - 1 B 37.15 -, juris Rn. 11, und vom 10. Oktober 2013 - 10 B 19.13 -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N. Die erstinstanzlich anwaltlich vertretene Klägerin hat ausweislich der Sitzungsniederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2023 keinen Beweisantrag gestellt. Dass sich eine Beweiserhebung dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise dargelegt und ist auch sonst nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).