Beschluss
1 A 2215/24.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1213.1A2215.24A.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. aus N. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. aus N. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. September 2023 – 1 A 1333/23.A –, juris, Rn. 4 bis 6, vom 27. Juli 2023 – 1 A 524/22.A –, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020 – 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 bis 7, jeweils m. w. N. 2. Gemessen hieran rechtfertigen die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen, 1. „ob einem (ggf. auch unverfolgt ausgereisten) malischen Staatsangehörigen aus der Region Ségou in Mali aufgrund der Asylantragstellung allein oder i. V. m. tatsächlichen oder auch nur von den Heimatbehörden vermuteten regierungsfeindlichen bzw. exilpolitischen Aktivitäten gegen seine Heimatregierung, bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr, insbes. Abschiebung in sein Heimatland, gem. § 3 Abs. 1 AsylG, § 4 AsylG relevante Repressalien wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Regimegegnerschaft oder sonstige Gefahren im Sinn der § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen“, und 2. „ob diesem, aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Lande – insbes. auch in der Hauptstadt – bei Rückkehr Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht“, die Zulassung der Berufung nicht. a) Die von dem Kläger als klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen können weder zweifelsfrei nur als Rechtsfrage noch eindeutig allein als eine Frage nach dem Vorliegen bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten interpretiert werden. Insbesondere handelt es sich bei den enthaltenen Bezugnahmen auf die relevanten Normen des Asyl- und Aufenthaltsgesetzes nicht um einen rein tatsächlichen, durch schlichte Beschreibung der realen Gegebenheiten individualisierbaren Zustand im fraglichen Drittland; vielmehr hängt die Bejahung oder Verneinung dieser Verfolgungssicherheit stets von einer rechtlichen Interpretation unter Ermittlung des Sinngehalts der in den Normen enthaltenen Rechtsbegriffe ab. Dieser durch Auslegung ermittelte Sinngehalt der Rechtsnorm bestimmt auch, welche konkreten Tatsachen insoweit maßgeblich sind und daher der richterlichen Ermittlung und Feststellung bedürfen. b) Ungeachtet dessen legt der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung nicht den vorstehenden Anforderungen entsprechend dar. aa) Hinsichtlich der ersten formulierten Fragestellung benennt der Kläger keine bestimmten Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstige Erkenntnisquellen, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass einem malischen Staatsangehörigen in seiner Position bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr relevante Repressalien wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Regimegegnerschaft oder sonstige Gefahren aufgrund der Asylantragstellung oder infolge – ggf. nur von den Heimatbehörden vermuteter – regierungsfeindlicher bzw. exilpolitischer Aktivitäten gegen seine Heimatregierung drohen. Die pauschale Behauptung, die Auskunftslage spreche überwiegend für eine Rückkehrgefährdung, ist insoweit ersichtlich unzureichend. Mit dem Hinweis auf den Standpunkt des UNHCR aus dem zitierten Dokument „UNHCR POSITION ON RETURNS TO MALI – Update III“ mit Stand von Januar 2022 (abzurufen unter https://www.ecoi.net/en/file/local/2068032/61f3a52e4.pdf, dort Seite 15) legt der Kläger – ungeachtet der fehlenden Übersetzung in die deutsche Sprache, die gemäß § 55 VwGO i. V. m. § 84, Satz 1 GVG erforderlich wäre – in der Sache lediglich dar, welche Haltung der UNHCR in Bezug auf Rückführungen nach Mali vertritt, weil dieser allgemein von einer Verschlechterung der Sicherheits- und humanitären Lage ausgeht. Mit der nach dem klägerischen Zulassungsvorbringen als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragestellung (Furcht vor Repressalien aufgrund der Asylantragsstellung bzw. vermuteter exilpolitischer Aktivitäten) haben diese Ausführungen jedoch nichts gemein, zumal auch im Übrigen jegliche Erkenntnisse in tatsächlicher Hinsicht und Nachweise hierfür fehlen. Die weiteren, auf keine konkreten Erkenntnismittel zurückzuführenden Darlegungen im Zulassungsvorbringen befassen sich ausschließlich mit dem Fehlen geeigneter Referenzfälle aufgrund der geringen Zahl an Abschiebungen nach Mali. Mit dem Einwand des Klägers, aus deren Fehlen könne nicht auf eine bestimmte Verfolgungswahrscheinlichkeit geschlossen werden, begründet der Kläger seine Behauptung aus der als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragestellung zu 1. nicht, sondern zieht im Gegenteil vielmehr die ihr zugrundeliegende Behauptung selbst in Zweifel. Auf welche Tatsachen und Erkenntnismittel der Kläger schließlich die gegenteilige Annahme stützen möchte, legt das Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise dar. bb) Auch die Klärungsbedürftigkeit der zweiten Frage legt der Kläger nicht dar. Diese Frage stellt – bei Außerachtlassung der hier nicht möglichen Subsumtion unter eine Rechtsnorm bzw. die darin enthaltenen Rechtsbegriffe (s. o.) – in ihrem Kern eine Tatsachenfrage dar, zu der die Kläger von der Erkenntnislage des Verwaltungsgerichts abweichende Erkenntnisquellen hätte benennen müssen. Dieses hat seine Feststellung, dass relevante Abschiebungsverbote nicht bestehen, umfangreich begründet und dabei auf zahlreiche aktuelle Erkenntnismittel gestützt (vgl. UA, Seite 14 ff.). Der Kläger hat demgegenüber keine (gegenteiligen) Erkenntnisse vorgelegt, aus denen sich auch nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit schließen lassen könnte, dass ihm als einem jungen und gesunden Mann bei Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Lande eine konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht. Derartige (greifbare tatsächliche) Erkenntnisse ergeben sich insbesondere auch nicht aus der oben zitierten Position des UNHCR, die ihrerseits einen nur bewertenden Charakter hat. In der Sache macht der Kläger mit der nicht näher begründeten Frage zu 2. lediglich im Asylverfahren nicht relevante (ernstliche) Zweifel an der zuvor beschriebenen Einschätzung des Verwaltungsgerichts geltend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).