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Beschluss

5 A 2225/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1212.5A2225.23.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. November 2023 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. November 2023 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2023 – 5 A 3180/21 –, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände führen weder zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.) noch legen sie einen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar (dazu 2.). 1. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 –, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 82/20.VB-2 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2024 – 5 A 2042/23 –, juris, Rn. 6 m. w. N. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten, sondern muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2024, a. a. O., Rn. 8 m. w. N. Hiervon ausgehend begegnet das angefochtene Urteil keinen ernsthaften Zweifeln an seiner Richtigkeit. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 14. September 2020 rechtswidrig ist und die Beklagte verpflichtet war, über ihren Förderantrag erneut zu entscheiden, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Als Fortsetzungsfeststellungsklage sei sie nicht statthaft, weil sich das ursprünglich verfolgte Klagebegehren auf Verpflichtung zum Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts oder zur Neubescheidung nicht erledigt habe. Weder sei eine neue Entscheidung der Beklagten über die Vergabe des Ateliers an die Klägerin ergangen noch habe sich die Sach- oder Rechtslage geändert. Eine Änderung sei vielmehr nur bei der Motivationslage der Klägerin eingetreten, weil sie kein Interesse mehr an der zunächst begehrten erneuten Entscheidung der Beklagten über die Vergabe des Ateliers an sie gehabt habe. Eine solche Entscheidung sei aber nach wie vor möglich. Außerdem fehle es an dem erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Die Klage sei auch als Feststellungsklage nicht statthaft. Dem stehe die Subsidiarität der Feststellungs- gegenüber der Verpflichtungsklage entgegen. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin stellen die Richtigkeit des Urteils nicht durchgreifend in Frage. Die Ausführungen der Klägerin zu der fehlenden Freiwilligkeit der Aufgabe des Ateliers ziehen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Fall der Erledigung liege nicht vor, nicht in Zweifel. Der Verwaltungsakt hatte sich nicht erledigt. Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Da das Gesetz den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts bei den ausdrücklich genannten Varianten entweder – wie in den Fällen der Rücknahme, des Widerrufs oder der anderweitigen Aufhebung – an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder – wie im Fall des Zeitablaufs – an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand knüpft, ist die Annahme einer Erledigung „auf andere Weise“ nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Ein Verwaltungsakt verliert seine Rechtswirkungen u. a. dann, wenn er aufgrund einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage seinen Regelungszweck nicht mehr erreichen kann, die Umstände ihn also ausnahmsweise gegenstandslos machen. Der Geltungsanspruch des Verwaltungsakts, der darauf gerichtet ist, ein Rechtsverhältnis zu begründen, aufzuheben, inhaltlich zu ändern oder festzustellen, muss erloschen sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2012 – 6 C 3.11 –, BVerwGE 143, 87, juris, Rn. 19 und 25; OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2023 – 5 A 3146/21 –, NWVBl. 2024, 154, juris, Rn. 24 f. m. w. N., Beschluss vom 25. Mai 2016 – 4 B 162/16 –, NVwZ-RR 2016, 903, juris, Rn. 5. Dies zugrunde gelegt kann nicht davon ausgegangen werden, dass der ursprünglich begehrte Verwaltungsakt keine Wirkungen mehr entfaltet hätte. Die Klägerin hätte ohne weiteres ihr ursprüngliches Begehren fortführen können, eine Neubescheidung über ihren Anspruch auf Förderung zu erreichen. Hieran ändern auch die von der Beklagten geführten Räumungsklagen nichts. Sie hatten keine rechtlichen Auswirkungen auf einen etwaigen Anspruch auf Förderung. Dem entsprechend weist die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung selbst darauf hin, dass die Zivilgerichte gerade nicht von einer Koppelung zwischen der Förderung und dem Mietvertrag ausgegangen seien. Die „Freiwilligkeit“ des Handelns der Klägerin ist nicht entscheidend. Auf den Vortrag der Klägerin zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse kommt es nach dem Vorstehenden nicht an. 2. Die Klägerin legt mit ihrem Vorbringen zu einem unterbliebenen Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Unzulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags einen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), nicht dar. Für eine schlüssige Gehörsrüge genügt nicht allein der Vortrag eines Gehörsverstoßes, sondern darüber hinaus ist substantiiert darzulegen, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre. Nur auf der Grundlage eines solchen Vortrags kann geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, dem Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2000 – 11 B 76.00 –, NJW 2001, 841, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2022 – 19 A 1065/22.A –, juris, Rn. 15 m. w. N. Jedenfalls an einer entsprechenden Darlegung fehlt es hier. In ihrem Zulassungsvorbringen beschränkt sich die Klägerin insoweit zum einen auf den Vortrag der fehlenden Freiwilligkeit ihres Auszugs sowie der Räumungsklagen der Beklagten. Dieses Vorbringen ist aber, wie bereits ausgeführt, nicht geeignet, die verwaltungsgerichtliche Annahme einer fehlenden Erledigung in Frage zu stellen. Zum anderen trägt die Klägerin vor, sie hätte weitere Ausführungen zur Zulässigkeit einer allgemeinen Feststellungsklage gemacht, führt dann aber allein zu einem möglichen Feststellungsinteresse aus und legt nicht ansatzweise dar, weshalb die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzutreffend sein könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).