Beschluss
10 B 1018/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1211.10B1018.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 2 K 2784/24 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 23. August 2024 angeordnete Untersagung der Nutzung der Räumlichkeiten im zweiten Obergeschoss (Büros und Besprechungsräume) in dem Gebäude auf dem Grundstück E.-----straße x in O. (Gemarkung O. , Flur x, Flurstück xxx) und gegen die hierauf bezogene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.000 Euro wiederherzustellen bzw. anzuordnen, abgelehnt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell ordnungsgemäß erfolgt, der vorgenannte Bescheid nach der gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig. Der für eine Nutzungsuntersagung erforderliche Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften liege vor, da erhebliche brandschutztechnische Mängel bestünden und es an einer erforderlichen Baugenehmigung fehle. Ermessensfehler seien nicht gegeben. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. 1. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts an einem Widerspruch gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften fehlen könnte. Selbstständig tragend hat das Verwaltungsgericht einen solchen Widerspruch aufgrund der formellen Illegalität angenommen. Der Antragsteller wendet dagegen mit der Beschwerde lediglich ein, die Nutzung des zweiten Obergeschosses sei dem Antragsgegner bekannt gewesen, dieser hätte auf einen bislang nicht beschiedenen Bauantrag aus dem Jahr 2007 (damals) eine Baugenehmigung erteilen müssen und er habe keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Damit stellt er die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, dass die erforderliche Baugenehmigung fehlt und dies einen Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften i. S. v. § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW darstellt. 2. Erfolglos wendet sich der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Nutzungsuntersagung sei ermessensfehlerfrei ergangen. Das Verwaltungsgericht hat sich diesbezüglich darauf gestützt, dass die Untersagung einer formell illegalen Nutzung - wie hier - regelmäßig ermessensgerecht sei. Die Nutzungsuntersagung sei vorliegend auch nicht (ausnahmsweise) aus besonderen Umständen des Einzelfalls unverhältnismäßig, insbesondere nicht deshalb, weil der Antragsteller bereits im Jahr 2007 einen Antrag auf Erteilung einer Nachtragsgenehmigung gestellt habe, über den nicht entschieden worden sei. Denn eine solche Ausnahme könne nur vorliegen, wenn der gestellte Bauantrag nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde offensichtlich genehmigungsfähig sei, woran es hier aufgrund erheblicher brandschutzrechtlicher Bedenken fehle. Dem setzt der Antragsteller nichts Durchgreifendes entgegen. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, trifft sein Einwand, das Verwaltungsgericht habe bei der Bewertung übersehen, dass sein bereits im Jahr 2007 gestellter Bauantrag für die Nutzung im zweiten Obergeschoss „einfach nicht bearbeitet“ worden sei, nicht zu. Die weiteren Einwände des Antragstellers, der Antragsgegner habe die Nutzung 16 Jahre lang geduldet, ohne über den Nachtragsantrag aus dem Jahr 2007 zu entscheiden, bei einem früheren Handeln des Antragsgegners bestünde das Problem heute nicht, weil er damals einen Anspruch auf Erteilung der Nachtragsgenehmigung gehabt habe, lassen bereits eine Auseinandersetzung mit den vorstehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die Nutzungsuntersagung sei in einem solchen Fall nur dann unverhältnismäßig, wenn der Bauantrag aus Sicht der Baugenehmigungsbehörde offensichtlich genehmigungsfähig sei, vermissen. Dass eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit gegeben ist, lässt sich dem Beschwerdevorbringen schon deshalb nicht entnehmen, weil der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es hätten in dem nach seiner Sicht maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung brandschutzrechtliche Bedenken nicht bestanden, nichts Durchgreifendes vorbringt. Das Vorliegen einer aktiven Duldung, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2024 ‑ 10 A 2100/22 ‑, juris Rn. 67, legt er überdies nicht substantiiert dar. 3. Damit fehlt es auch seiner Behauptung, ihm müsse zumindest die Zeit gegeben werden, um im Hauptsacheverfahren die materielle Rechtmäßigkeit der Nutzung im Zeitpunkt des Nachtragsantrags nachweisen zu können, an einer Grundlage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).