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Urteil

4 A 2185/23.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1206.4A2185.23A.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.11.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster einschließlich des ihm seit dem 10.10.2023 vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben.

Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Münster zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.11.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster einschließlich des ihm seit dem 10.10.2023 vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Münster zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der in Pakistan geborene Kläger reiste im Jahr 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er einen Asylantrag stellte. Noch während des laufenden Asylverfahrens wurde er in der Zentralen Unterbringungseinrichtung H.-straße 00, 00000 Q. untergebracht. Mit Bescheid vom 12.12.2022 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung nach Pakistan zur Ausreise auf. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde zudem angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Am 23.12.2022 hat der Kläger Klage erhoben. Als Anschrift gab er weiterhin die Adresse H.-straße 00, 00000 Q. an. Nach Erhalt der Ladungsverfügung zur auf den 9.11.2023 terminierten mündlichen Verhandlung bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte in einem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz vom 10.10.2023 darum, die aktuelle Anschrift des Klägers mitzuteilen. Dieser sei zuletzt in der ZUE Q. untergebracht gewesen. Dort halte er sich nicht mehr auf. Seine aktuelle Anschrift sei nicht bekannt. Von dem bevorstehenden Gerichtstermin könne er den Kläger nicht informieren. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erschien bei Aufruf für den Kläger niemand. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte hierzu telefonisch mitgeteilt, nicht am Termin teilzunehmen. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.12.2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Mit auf die mündliche Verhandlung vom 9.11.2023 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei bereits unzulässig, weil sie nicht den Erfordernissen des § 82 Abs. 1 VwGO genüge. Die Vorschrift verlange von den Beteiligten, dass spätestens im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine ladungsfähige Anschrift oder eine Wohnanschrift mitgeteilt werde. Eine ladungsfähige Anschrift des Klägers liege indes nicht vor. Die zunächst mitgeteilte Anschrift sei nicht mehr aktuell, nachdem der Bevollmächtigte mitgeteilt habe, eine aktuelle Anschrift des Klägers sei nicht bekannt. Bis zur mündlichen Verhandlung und in der mündlichen Verhandlung sei keine neue Anschrift mitgeteilt worden. Mit seinem Zulassungsantrag hat der Kläger gerügt, ihm sei nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Er sei durchgängig unter der Anschrift H.-straße 00, 00000 Q. gemeldet gewesen und habe sich auch durchgängig dort aufgehalten. Eine entsprechende Mitteilung des Kreises Coesfeld habe seinen Prozessbevollmächtigten erst am 13.11.2023, also nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung erreicht. Die Annahme, er verfüge über keine ladungsfähige Anschrift, beruhe auf einem Irrtum, den er, der Kläger, nicht zu vertreten habe. Der Senat hat mit Beschluss vom 20.9.2023 die Berufung zugelassen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, indem es die Klage als unzulässig abgewiesen habe mit der Begründung, sie genüge mangels Vorlage einer ladungsfähigen Anschrift nicht den Erfordernissen des § 82 Abs. 1 VwGO, ohne den Prozessbevollmächtigten des Klägers zuvor zu der erforderlichen Ergänzung dieser Anschrift mit angemessener Frist aufgefordert zu haben. Der Kläger beantragt sinngemäß, das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.11.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht Münster zurückverwiesen. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (je eine elektronisch geführte Akte je Instanz) und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Berichterstatter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten an Stelle des Senats (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht darf nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat. So liegt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und damit in der Sache nicht entschieden. Das Oberverwaltungsgericht müsste daher erstmalig die individuelle Prüfung des Begehrens des Klägers nachholen. Die Zurückverweisung entspricht dem im Berufungsverfahren von Anfang an verfolgten Rechtsschutzbegehren. Sie dient der besseren Lastenverteilung zwischen Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht. Vgl. zum gesetzgeberischen Motiv: BT‑Drs. 20/4327, S. 44. Es erscheint sachgerecht, den kassatorischen Ausspruch außer auf das erstinstanzliche Urteil im tenorierten Umfang auch auf das dem Urteil vorausgegangene Verfahren zu erstrecken. Die nach § 79 Abs. 2 Satz 1 AsylG mögliche Aufhebung des Verfahrens darf sich auf den Teil beschränken, auf den sich der Mangel auswirkt. Vgl. zu § 130 VwGO: Bay. VGH, Urteil vom 2.8.2016 – 22 B 16.619 –, VGHE BY 69, 182 = juris, Rn. 52; zur möglichen Teilaufhebung im Rahmen des § 130 VwGO: Nds. OVG, Beschluss vom 18.3.2021 – 12 LB 148/20 –, juris, Rn. 88, m. w. N. Hierdurch wird zugleich klargestellt, dass es der erneuten Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf, in der der Kläger Gelegenheit erhält, seine Asylgründe persönlich zu schildern. Das Urteil bindet das Verwaltungsgericht hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung sowie der tatsächlichen Feststellungen (§ 79 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Eine Kostenentscheidung erfolgt erst mit der abschließenden, hier noch ausstehenden Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG nicht vorliegen.