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Beschluss

1 A 2118/23.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1205.1A2118.23A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. I. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 – 1 A 524/22.A –, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 bis 7, jeweils m. w. N. Gemessen hieran rechtfertigt die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, „wie weit die Aufklärungspflicht seitens des Gerichts gehen soll, wenn es um die Sachverhaltsaufklärung geht“, eine Zulassung der Berufung nicht. Der Kläger legt die grundsätzliche Bedeutung nicht den vorstehenden Anforderungen entsprechend dar. Eine fallübergreifende Bedeutung zeigt er nicht auf. Vielmehr beschränkt er sich unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Zulassungsbegründung allein auf den Streitfall. Danach sei die angegriffene Entscheidung korrekturbedürftig, weil der Sachverhalt insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass er, der Kläger, weiterhin von der Drogenmafia gesucht werde, wovon seine Mutter ihm berichtet habe, weiter von Amts wegen habe aufgeklärt werden müssen. II. Soweit der Kläger mit diesem Vorbringen – allenfalls sinngemäß – Verstöße gegen die Amtsermittlungspflicht des Verwaltungsgerichts nach § 86 Abs. 1 VwGO rügen möchte, legt er solche bereits nicht ansatzweise dar. Zudem gehören mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO bereits nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 78 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023– 1 A 1460/21.A –, juris, Rn. 33, vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 34, und vom 22. April 2020 – 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 8. Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, also einen Verfahrensmangel gemäß § 138 Nr. 3 VwGO darstellen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung allerdings grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 2 B 57.17 –, juris, Rn. 18, m. w. N. Nach diesem Maßstab hat der Kläger einen Gehörsverstoß nicht dargelegt. Er hat, obgleich bereits erstinstanzlich anwaltlich vertreten, ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts bereits keinen Beweisantrag gestellt. Dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen, legt der Kläger in der Zulassungsbegründung ebenfalls nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Aus den gleichen Gründen rechtfertigt auch die behauptete „Korrekturbedürftigkeit“ des angegriffenen Urteils die Zulassung der Berufung nicht. Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören grundsätzlich – und so auch hier – nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 -, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. September 2023 – 1 A 2256/21.A –, juris, Rn. 19, und vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 26, letztere m. w. N. Die pauschale Bezugnahme des Klägers auf sein bisheriges Vorbringen genügt im Übrigen auch schon nicht dem Darlegungserfordernis aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).