Beschluss
12 E 727/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1204.12E727.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die begehrte Prozesskostenhilfe. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die beabsichtigte Beschwerde des Antragstellers hat keine hinreichende Erfolgsaussicht. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe jedoch dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64, jeweils m. w. N. Die notwendige Erfolgsaussicht in diesem Sinne ist schon deshalb zu verneinen, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde nicht statthaft und damit unzulässig ist. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. September 2024, mit dem die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 2. September 2024 bewilligt wurde, ist eine Beschwerde nicht gegeben. Nach § 146 Abs. 2 VwGO ist eine Beschwerde unter anderem gegen prozessleitende Verfügungen ausgeschlossen. Unter diese Vorschrift fallen nicht nur prozessleitende Verfügungen, sondern auch prozessleitende Beschlüsse. Vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 146 Rn. 9. Prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse sind Entscheidungen des Gerichts oder des Vorsitzenden, die sich auf den äußeren, förmlichen Gang des Verfahrens beziehen. Ihnen kommt im Vergleich zu verfahrensbeendenden Entscheidungen nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Der Gesetzgeber hat daher für sie die Beschwer-demöglichkeit nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, da eine Verzögerung des Rechtsstreits durch Eröffnung einer gegen diese Entscheidungen gegebene Beschwerdemöglichkeit nicht sinnvoll ist. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung soll das Gericht in die Lage versetzt werden, in der Sache zu entscheiden. Die Beteiligten können sodann gegen die Endentscheidung Rechtsmittel einlegen, dadurch sind ihre berechtigten Belange gewahrt. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. März 2015 - 1 S 481/15 -, juris Rn. 2 m. w. N. Nach diesem Maßstab ist ein Beschluss, die öffentliche Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 185 ff. ZPO zu bewilligen, eine pro-zessleitende Verfügung i. S. d. § 146 Abs. 2 VwGO. Vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. März 2015 - 1 S 481/15 -, juris Rn. 3; Kaufmann/Krüger, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 70. Edition, Stand: 1. Januar 2020, § 146 Rn. 3; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 146 Rn. 21. Der Beschluss betrifft nur den äußeren Ablauf des Verfahrens. Mit ihm wird keine Entscheidung über den Streitgegenstand getroffen. Er betrifft auch mittelbar den Streitgegenstand und den materiellen Kern des Verwaltungsrechtsstreits nicht. Der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit für Beschlüsse über öffentliche Zustellungen ist auch mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. März 2015 - 1 S 481/15 -, juris Rn. 3 m. w. N. Soweit der Antragsteller auf Seite 2 seiner Antragsschrift Ausführungen "zum angegriffenen Beschluss" macht und diese womöglich den Eilbeschluss vom 2. September 2024 betreffen, geht dies im vorliegenden - dem Antrag nach ausdrücklich auf eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. September 2024 beschränkten - Prozesskostenhilfeverfahren ins Leere. Für den Fall, dass der Antragsteller entgegen dem von ihm formulierten Antrag für eine Beschwerde gegen den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. September 2024 Prozesskostenhilfe beantragen wollte, weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte die öffentliche Zustellung rechtswidrig angeordnet worden sein, könnte eine Beschwerde jedenfalls innerhalb von zwei Wochen ab Heilung des Zustellungsmangels (ggf. ab tatsächlichem Zugang des Eilbeschlusses) noch fristgerecht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben werden. Ein - ohne Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten möglicher - isolierter Prozesskostenhilfeantrag für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren muss innerhalb der Beschwerdefrist mit einer vollständigen und - auch im Hinblick auf die Lebensunterhaltssicherung - schlüssigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) unter Beifügung der notwendigen Belege eingereicht werden. Nach dem Vorstehenden geht auch der hilfsweise für den Fall, dass eine "Frist zu Laufen begonnen" hat, vom Antragsteller gestellte Antrag auf "Versetzung in den vorigen Stand", ins Leere. Ungeachtet dessen könnte ein solcher Antrag in einem Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise nur von einem den Anforderungen nach § 67 Abs. 4 VwGO genügenden Prozessbevollmächtigten gestellt werden. Der Beschluss, für den keine Gerichtskosten anfallen, ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.