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Beschluss

4 E 68/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1202.4E68.24.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein noch anzustrengendes erstinstanzliches Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 8.12.2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein noch anzustrengendes erstinstanzliches Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 8.12.2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch anzustrengendes erstinstanzliches Klageverfahren zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die beabsichtigte Klage würde in der Sache voraussichtlich erfolglos bleiben. Der ablehnende Zweitbescheid der Antragsgegnerin vom 8.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.4.2023 dürfte voraussichtlich rechtmäßig sein und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat über die vom Antragsteller begehrte Hilfeleistung in Anwendung der für den Fall des Antragstellers weiterhin anwendbaren Richtlinie zur Zahlung von Härteleistungen für Opfer terroristischer Straftaten vom 21.12.2006 entschieden (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie zur Zahlung von Härteleistungen für Opfer terroristischer und extremistischer Taten aus dem Bundeshaushalt vom 25.8.2021 zur fortdauernden Anwendbarkeit der Richtlinie vom 21.12.2006). § 2 Abs. 1 der Richtlinie vom 21.12.2006 sieht vor, dass an Opfer in Deutschland begangener terroristischer Straftaten einmalige Kapitalleistungen als Geldentschädigung für Körperschäden gewährt werden können. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen – wovon bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist – Richtlinien keine Rechtsnormen dar, sondern lediglich verwaltungsinterne, das Ermessen der für die Verteilung der staatlichen Leistungen zuständigen Stellen steuernde Weisungen und damit Verwaltungsvorschriften. Sie vermögen eine anspruchsbegründende Außenwirkung ‒ nur ‒ vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) zu begründen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. 3.2018 – 10 C 1.17 –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 8. 9.2023 – 4 A 2549/20 –, juris, Rn. 55 ff. m. w. N. Bei der Entscheidung über eine in ihrem Ermessen stehende Subventionsvergabe hat die Behörde Entscheidungsspielräume und in gewissem Umfang die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.2003 – 3 C 25.02 –, juris, Rn. 17. Die durch die Antragsgegnerin getroffene Bewilligungsentscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle dabei nach Maßgabe des § 114 VwGO (nur) daraufhin, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 40 VwVfG). Hiervon ausgehend sind weder aus der Beschwerdebegründung noch anderweitig Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen über die Bewilligung einer Härtefallleistung zulasten des Antragstellers fehlerhaft ausgeübt haben könnte. Die nach Aktenlage sehr sorgfältig erwogenen tragenden Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin lassen keine Ermessensfehler erkennen. Insbesondere hat die Antragsgegnerin den entscheidungsrelevanten Sachverhalt bei der Prüfung, ob die vom Antragsteller ergänzend geltend gemachten behandlungsbedürftigen körperlichen Beeinträchtigungen mit hoher Wahrscheinlichkeit Folge des Anschlagsgeschehens am Berliner Breitscheidplatz im Jahr 2016 waren, aller Voraussicht nach vollständig und auch sonst fehlerfrei erfasst. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen des von ihr wiederaufgegriffenen Bewilligungsverfahrens die Bewilligung einer Härteleistung über den von ihr bereits mit Bescheid vom 6.12.2018 abschließend bewilligten Betrag von 11.500,00 Euro hinaus abgelehnt und sich auf § 3 und Fußnote 8 der Richtlinie vom 21.12.2006 bezogen. Hiernach kann die Hilfe gewährt werden, soweit ihre Voraussetzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen, wobei die Regeln des Freibeweises gelten. Insoweit ist die Antragsgegnerin in ihrem Widerspruchsbescheid davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller im Wiederaufgreifens- und im Widerspruchsverfahren neu eingereichten medizinischen Unterlagen keine andere Bemessung der Härteleistung rechtfertigten. Für das Vorliegen der Voraussetzungen müsse dabei im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit deutlich mehr sprechen als dagegen. Die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Anschlag am Breitscheidplatz zurückzuführenden Verletzungen an Hüfte, Rücken und Lendenwirbelsäule bzw. die Verschlimmerung entsprechender Leiden seien mittlerweile folgenlos verheilt. Eine posttraumatische Belastungsstörung und eine leichte depressive Episode seien bereits als psychoreaktive Störungen anerkannt worden. Der mit den Unterlagen nachgewiesene Bandscheibenvorfall sowie hieraus resultierende Schmerzen und Einschränkungen seien nicht auf das Anschlagsgeschehen zurückzuführen. Entsprechendes gelte für Frakturen der „Digiti 3 und 4 beider Füße“, sowie ein Herzleiden und einen Schilddrüsenknoten. Hiergegen hat der Antragsteller – wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – keine tauglichen Belege vorgelegt, aus denen sich weitergehende, von der vorherigen Härteleistungsbewilligung nicht oder nicht vollständig umfasste und weiterhin behandlungsbedürftige Verletzungsfolgen ergäben, die im Rahmen der Ermessensentscheidung fehlerhaft unberücksichtigt geblieben sein könnten. Die von ihm im Laufe des Verfahrens wegen seines Wiederaufgreifensbegehrens (vgl. dessen E-Mail vom 5.4.2019) vorgelegten medizinischen Berichte des Unfallkrankenhauses Berlin und des Vivantes Klinikums geben für eine Verschlechterung anschlagsbedingter Beeinträchtigungen ebenso wenig etwas her, wie die telefonischen Angaben eines den Antragsteller behandelnden Arztes gegenüber der Antragsgegnerin und die dem Verwaltungsgericht vorgelegten weiteren Atteste. Die ärztlichen Berichte des Unfallkrankenhauses Berlin vom 4.4.2019, 27.4.2019 und 30.4.2019 belegen keine hohe Wahrscheinlichkeit weitergehender Rückenleiden des Antragsstellers als Folge des Anschlags auf dem Breitscheidplatz. Die Berichte erschöpfen sich in Bezug auf etwaige Anschlagsfolgen vielmehr auf die Wiedergabe der Anamnese in der allein auf Angaben des Antragstellers beruhenden Feststellung, dass er Opfer des Anschlags war und als Traumafolge Frakturen der „Digiti 3 und 4 beider Füße“ bestünden. Einen mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden Kausalzusammenhang zwischen den im April 2019 behandelten Rückenschmerzen und dem Anschlag legen die Arztberichte nicht einmal nahe. Zu möglichen Ursachen der diagnostizierten „Lumboischialgien“ verhalten sich die Berichte schon gar nicht. Insoweit folgt auch nichts Anderes aus dem mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Attest vom 18.12.2023, das sich zu etwaigen Ursachen der dort beschriebenen Beeinträchtigungen des Antragstellers ebenfalls nicht verhält. Aus den Angaben eines behandelnden Arztes des Antragstellers des Unfallkrankenhauses Berlin geht ausweislich des hierüber gefertigten Telefonvermerks vom 31.10.2019 vielmehr im Gegenteil hervor, dass aus medizinischer Sicht ein Kausalzusammenhang zwischen den Rückenbeschwerden des Antragstellers und dem Anschlag zu verneinen sei; es handele sich stattdessen um alterstypische Beschwerden. Ebenso wenig sei dem Antragsteller in Folge des Anschlags ein Knochensplitter herausoperiert worden. Anschlagsbedingt sei allenfalls das psychosomatische Konsil gewesen, das man angeregt habe, um dem Antragsteller zu helfen. Auch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Atteste des ihn behandelnden Psychotherapeuten führen zu keinen hinreichenden Erfolgsaussichten der vom Antragsteller angestrebten Klage. Die infolge des Anschlags festgestellten psychoreaktiven Störungen des Antragstellers hat die Antragsgegnerin bereits bei der in ihrem Ermessen stehenden Bemessung der Höhe der als einmalige Geldzahlung ausgestalteten Härteleistung berücksichtigt. Hierauf bezieht sich der auf die Behandlungen im April 2019 gestützte Antrag auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens, dessen ermessensfehlerhafte Bescheidung der Antragsteller rügt, schon nicht. Die Finanzierung einer im Jahr 2019 vom Antragsteller erwogenen psychosomatischen Rehabilitation wäre schon nicht Gegenstand einer Klage, die nur hinsichtlich des Gegenstands des geführten Verwaltungsverfahrens überhaupt statthaft sein könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.