Beschluss
4 E 699/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1129.4E699.24.00
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Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22.10.2024 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22.10.2024 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat die Beschwerde erst am 11.11.2024 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt. Diese beträgt nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwei Wochen nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses durch Zustellung am 25.10.2024 und war mit Ablauf des 8.11.2024 verstrichen. Der Kläger war mit der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses auf diese Frist hingewiesen worden. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass er unverschuldet an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen ist. Die Wiedereinsetzungsgründe, das heißt sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumnis gekommen ist, müssen bei einem Wiedereinsetzungsgesuch grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO dargelegt werden. Erforderlich ist eine rechtzeitige substantiierte und schlüssige Darstellung der für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.2.2021 – 2 C 11.19 –, BVerwGE 171, 325 = juris, Rn. 7, vom 23.6.2011 – 1 B 7.11 –, juris, Rn. 3, und vom 12.5.2006 – 2 B 9.06 –, juris, Rn. 5. Diesem Maßstab genügt das Vorbringen des Klägers zu den Umständen der Fristversäumnis nicht. Sein Vortrag, sein Wohlbefinden und seine Konzentrationsfähigkeit seien infolge einer aus finanziellen Schwierigkeiten resultierenden erheblichen psychischen Belastungssituation stark beeinträchtigt gewesen, lässt nicht erkennen, dass und gegebenenfalls in welchem Zeitraum er derart erkrankt war, dass ihm nicht einmal die fristgerechte Einlegung der Beschwerde möglich war. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.