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Urteil

31 A 1268/21.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1127.31A1268.21O.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 19 geborene Beklagte absolvierte nach Beenden seiner Schullaufbahn mit dem Hauptschulabschluss von 1972 bis 1975 eine Ausbildung zum Nachschneider und schulte von 1980 bis 1982 zum Offsetmontierer und Druckplattenhersteller um. Er ist seit 1986 verheiratet. Zum 1. Oktober 1982 trat der Beklagte als Angestellter in den Dienst der Justizvollzugsanstalt K.. Mit Wirkung zum 1. Juli 1984 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Justizvollzugsassistentenanwärter, am 25. Februar 1986 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Justizvollzugsassistenten zur Anstellung und mit Wirkung zum 25. August 1986 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Justizvollzugsassistenten ernannt. Am 28. September 1989 wurde er zum Justizvollzugssekretär ernannt und zugleich in eine Planstelle bei der Justizvollzugsanstalt K. eingewiesen. Am 30. Juli 1992 wurde er zum Justizvollzugsobersekretär und zuletzt am 7. August 2000 zum Justizvollzugshauptsekretär ernannt. Mit Verfügung vom 2. Januar 2009 ordnete der Leiter der Justizvollzugsanstalt K. eine amtsärztliche Untersuchung der Dienstfähigkeit des Beklagten an, da dieser in den vorausgegangenen sechs Monaten an insgesamt 86 Tagen dienstunfähig erkrankt gewesen war. Am 26. März 2009 stellte das Gesundheitsamt des M.-Kreises die dauerhafte Dienstunfähigkeit des Beklagten als Justizvollzugsbeamter aufgrund einer „ernsthaften Erkrankung im psychiatrischen Bereich“ fest. Ab dem 30. März 2009 nahm der Beklagte seinen Dienst in der Justizvollzugsanstalt K. wieder auf, sodass der dortige Leiter um nochmalige Stellungnahme des Gesundheitsamtes des M.-Kreises bat. Unter dem 29. Mai 2009 teilte dieses mit, dass bei dem Beklagten nach einer fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung der dringende Verdacht auf eine chronische paranoide Wahnentwicklung auf dem Boden einer am ehesten frühen strukturellen Störung der Persönlichkeitsentwicklung bestehe. Er habe eine zunehmende depressive Symptomatik entwickelt und leide vor allem an einer wahnhaften Störung, wodurch eine Dienstfähigkeit im allgemeinen Vollzugsdienst nicht mehr gegeben sei. Nach Erhebung von Einwendungen des Beklagten gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung bat der Leiter der Justizvollzugsanstalt K. das Gesundheitsamt des M.-Kreises erneut um ergänzende Stellungnahme. Dieses teilte mit Schreiben vom 22. September 2009 aufgrund erneuter Bewertung der Aktenlage mit, angesichts der Diagnose sei ein Dienst mit der Waffe nicht verantwortbar, und erklärte unter dem 30. Oktober 2009, ein Diensteinsatz des Beklagten im Aufgabengebiet als Justizvollzugsbeamter sei dauerhaft und vollständig nicht möglich. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2009 versetzte der Leiter der Justizvollzugsanstalt K. den Beklagten nach § 34 Abs. 2 LBG NRW wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Dagegen erhob der Beklagte fristgerecht Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln (19 K 314/10). Nach dem Ergebnis eines im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens, nach dessen Inhalt eine dauerhafte Dienstunfähigkeit des Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt eindeutig nicht vorlag, nahm der Leiter der Justizvollzugsanstalt K. nach einem Hinweis des Verwaltungsgerichts Köln die Zurruhesetzungsverfügung vom 17. Dezember 2009 mit Schreiben vom 13. April 2012 zurück. Zum 2. Mai 2012 nahm der Beklagte seinen Dienst in der Justizvollzugsanstalt K. wieder auf. Dort wurde er überwiegend zur Außensicherung als sog. „Autoposten“ eingesetzt. In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem der Beklagte begehrte, seinen Dienstplan so zu gestalten, dass er „seinen Dienst im Allgemeinen Vollzugsdienst amtsangemessen so ausüben kann, dass er die Gelegenheit erhält, Beurteilungsgrundlagen für eine Verbesserung seiner Beurteilung zu schaffen“, regte das Verwaltungsgericht Köln (19 K 6374/14) eine Mediation an. Daraufhin führte der Leiter der Justizvollzugsanstalt K. mit dem Beklagten ein Personalgespräch, infolge dessen dieser ab dem 2. Februar 2015 mit seinem Einverständnis im Werkaufsichtsdienst verwendet wurde. Am 1. Oktober 1982 und 2. Juli 1984 hatte der Beklagte Belehrungen über die Pflicht der Justizangehörigen zur Verschwiegenheit gemäß RV d. JM vom 3. Februar 1975 (2040 – I. C.7) unterzeichnet. Mit E-Mail vom 2. Februar 2015 waren alle Bediensteten der Justizvollzugsanstalt K. auf die allgemeine Pflicht der Angehörigen der Justiz zur Verschwiegenheit unter Verweis auf die RV d. JM vom 3. Mai 2013 (2040 - Z.7) hingewiesen worden. Eine solche Belehrung erfolgt regelmäßig einmal im Jahr. Der Beklagte wurde während seiner Dienstzeit wiederholt beurteilt. Seit Juni 2000, zuletzt am 5. August 2014, wurden seine Leistungen mit der Gesamtnote „gut“ bewertet; seine Beförderungs- bzw. Verwendungseignung wurde seit Juni 2000 jeweils als „besonders geeignet“ bezeichnet und seit 2013 als „besonders gut geeignet“. Mit Ablauf des 31. März 2018 trat der Beklagte in den Ruhestand. Nach eigenen Angaben ist er Dialysepatient und mit einem GdB von 100 schwerbehindert. Aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts G. vom 17. Juni 2015 (30 Gs 4486/15) in einem gegen O., seinerzeit Präsident des Hells Angels Charter F. (HAMC F.), und andere geführten Ermittlungsverfahren wurden am 30. Juni 2015 die Wohnung und der Arbeitsplatz des Beklagten in der Justizvollzugsanstalt K. zum Zwecke des Auffindens von Beweismitteln wegen des Anfangsverdachts der Bestechung durchsucht. Es bestand der Verdacht, der Beklagte habe von dem O. beim Kauf eines Motorrades der Marke Harley Davidson Ende Juni/Anfang Juli 2014 einen Preisnachlass in Höhe von 800,00 Euro erhalten und habe diesem Informationen (Namen und Grund der Inhaftierung) über in der Justizvollzugsanstalt K. inhaftierte Angehörige von Motorradclubs übermittelt. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass der Beklagte – entgegen den geltenden Vorschriften – sein privates Handy im Dienst bei sich führte. Dieses wurde von den Polizeibeamten gegen den ausdrücklichen Widerspruch des Beklagten beschlagnahmt. Mit Beschluss vom 7. Juli 2015 ordnete das Amtsgericht G. (30 Gs 5008/15) auf Antrag der Staatsanwaltschaft G. vom 5. Juli 2015 die vorläufige Sicherstellung des Mobiltelefons des Beklagten an und wies den Widerspruch des Beklagten als derzeit unbegründet zurück. Mit Bescheid vom 14. Juli 2015 verbot der Leiter der Justizvollzugsanstalt K. dem Beklagten die Führung der Dienstgeschäfte vom 1. Juli bis 30. September 2015 nach § 39 Satz 1 BeamtStG. Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 übersandte die Staatsanwaltschaft F. dem Leiter der Justizvollzugsanstalt K. einen Vermerk der Polizei G. vom 13. Februar 2015 zur Kenntnisnahme. Aus diesem ergab sich, dass die Staatsanwaltschaft G. seit November 2013 gegen die Mitglieder des Hells Angels Motorradclub (HAMC) F. wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung ermittelte. Im Zuge dessen wurde nach richterlicher Anordnung die Telekommunikation der Beschuldigten überwacht. Die Auswertung habe gegen den Beklagten den Anfangsverdacht der Bestechlichkeit und des Verstoßes gegen Datenschutzrichtlinien für Sicherheitsbehörden ergeben. Der Beklagte habe sich mit den dortigen Beschuldigten O. und C. am 16. Oktober 2014 getroffen. Zudem habe er dem dortigen Beschuldigten Q. Informationen über Gefangene aus verschiedenen Clubs weitergegeben und auch Anfragen von Gefangenen an den HAMC F. weitergeleitet. Der Beklagte und O. seien gemeinsam bei Prostituierten gewesen, wobei der Beklagte seine Bekanntschaft zu O. dazu genutzt haben solle, Entgelte für erbrachte Dienstleistungen nicht zu begleichen. Weiter habe sich ergeben, dass der Beklagte gerne selber Mitglied der Hells Angels wäre und aktiv versucht habe, einen anderen Motorradclub zum HAMC F. zu ziehen. Er habe dem Beschuldigten H. ein Angebot zur Eintreibung von 1.000,00 Euro aus einer möglicherweise illegal erfolgten Kreditvergabe gemacht. Zudem habe er Kontakte zwischen dem HAMC F. und dessen inhaftierten Mitgliedern sowie anderweitige Kontakte vermittelt. Schließlich habe er aktiv Informationen aus der Justizvollzugsanstalt besorgt und die Veränderung von intern hinterlegten Daten eines Häftlings angeboten. Auf Grundlage dieser Informationen stellte der Leiter der Justizvollzugsanstalt K. am 23. September 2015 gegen den Beklagten Strafantrag und Strafanzeige wegen Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht und Verletzung des Dienstgeheimnisses und leitete nach § 17 Abs. 1 LDG NRW ein Disziplinarverfahren gegen ihn ein. Er warf ihm vor hinreichend verdächtig zu sein, gegen seine Pflichten aus den §§ 34, 35 und 37 BeamtStG i.V.m. den §§ 332, 203 Abs. 3 und 353b StGB verstoßen und somit ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen zu haben. Konkret legte er ihm zur Last, am 30. Juni 2015 verbotswidrig ein Handy mit in die Anstalt gebracht zu haben, sowie vom ehemaligen Präsidenten des HAMC F. ein Motorrad der Marke Harley Davidson mit einem Preisnachlass in Höhe von 800,00 Euro gekauft und ihm dienstlich bekannt gewordene und der Verschwiegenheit unterliegende Informationen über in der Justizvollzugsanstalt K. inhaftierte Angehörige des Motorradclubs übermittelt zu haben. Zugleich setzte der Leiter der Justizvollzugsanstalt K. das Disziplinarverfahren nach § 22 Abs. 2 LDG NRW bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Beklagten geführten Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft F. (200 Js 85/15) aus. Hierüber informierte er den Beklagten und dessen Prozessbevollmächtigten und räumte Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit E-Mail vom 1. Oktober 2015 bat der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten den Ermittlungsführer um Übersendung der im Schreiben vom 23. September 2015 in Bezug genommenen Unterlagen der Polizei G. und der Staatsanwaltschaft F.. Ausweislich eines Vermerks des Ermittlungsführers vom 6. Oktober 2015 über ein Telefonat mit der Staatsanwaltschaft F. wurden die Ermittlungsakten inklusive des Vermerks der Polizei G. dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf einen dort gestellten Akteneinsichtsantrag übersandt. Mit E-Mail vom 6. Oktober 2015 informierte der Ermittlungsführer den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten hierüber und übersandte Unterlagen betreffend die Verschwiegenheitspflicht des Beklagten. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2015 enthob der Leiter der Justizvollzugsanstalt K. den Beklagten nach § 38 Abs. 1 LDG NRW vorläufig des Dienstes. Von einer Kürzung der Dienstbezüge wurde abgesehen. Am 18. Februar 2016 berichtete der General Anzeiger F. anlässlich eines Strafverfahrens gegen mehrere Mitglieder der Hells Angels – u.a. O. –, dass das Charter F. ein Netz von Informanten gepflegt habe, zu dem ein Justizvollzugsbeamter gehört haben solle. Mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 11. November 2016 wurde festgestellt, dass Zweck und Tätigkeit des Vereins „Hells Angels Motorradclub F.“ den Strafgesetzen zuwiderlaufe, und dem Verein jede Tätigkeit in Deutschland untersagt. Die dagegen von 14 Mitgliedern des Vereins erhobene Klage wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Dezember 2018 – 1 A 14.16 – ab. Durch Schreiben vom 26. Juni 2017 teilte die Staatsanwaltschaft F. dem Leiter der Justizvollzugsanstalt K. das Ergebnis des gegen den Beklagten geführten Ermittlungsverfahrens (nunmehr unter dem Aktenzeichen 430 Js 958/16) mit. Das Landgericht G. habe die Anklage gegen O. wegen Bestechung des Beklagten nicht zugelassen und die weiteren Ermittlungen hätten keine Erkenntnisse ergeben, die der Einschätzung des Landgerichts G. entgegenstünden, der bei Kauf des Motorrades gewährte Nachlass stehe in keiner funktionalen Verknüpfung mit der Informationsbeschaffung. Aus der Überwachung der Telekommunikation der anderweitig Beschuldigten gehe hervor, dass der Beklagte mit den Hells Angels sympathisiere und aus eigenem Antrieb Informationen preisgegeben habe, um auf diese Weise Zugang zu der Gruppierung zu erhalten. Im Hinblick auf die Weitergabe von Namen von Gefangenen aus der Justizvollzugsanstalt K. an den anderweitig Beschuldigten H. habe der Beklagte zwar seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt, der Straftatbestand der Verletzung von Dienstgeheimnissen nach § 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB sei jedoch nicht verwirklicht, da durch die Weitergabe wichtige öffentliche Interessen nicht gefährdet worden seien. Für eine Verfolgung wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB sei ein Strafantrag des Verletzten erforderlich, der nicht vorliege und dessen Einholung auch nicht angebracht sei, da der Beklagte ansonsten Repressalien seitens derjenigen zu befürchten habe, deren Namen er weitergegeben habe. Ein Verstoß gegen § 33 DSG NRW liege nicht vor, da die Weitergabe der Daten nicht entgeltlich erfolgt sei. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 stellte die Staatsanwaltschaft F. das gegen den Beklagten geführte Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Mit Verfügung vom 17. November 2017 setzte der Leiter der Justizvollzugsanstalt K. das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten fort. In seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2018 räumte der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten das verbotswidrige Einbringen des Handys in die Justizvollzugsanstalt ein. Im Hinblick auf die übrigen Vorwürfe bemängelte er im Wesentlichen, dass das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten entweder nicht konkretisiert worden sei oder bereits kein Dienstvergehen darstelle. Mit Schreiben vom 14. März 2018 bat der Ermittlungsführer den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten um Erteilung von Auskünften im Hinblick auf die Weitergabe von personenbezogenen Daten von Inhaftierten der Justizvollzugsanstalt K. durch den Beklagten an den O. zwischen Dezember 2013 und Februar 2015. Mit Schreiben vom 23. April 2018 teilte dieser mit, dass keine weitere Äußerung beabsichtigt sei. Unter dem 7. September 2018 übersandte der Leiter der Justizvollzugsanstalt K. dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten den Ermittlungsbericht und gab Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme. Hierin gelangte er zu dem Ergebnis, die Erkenntnisse aus der Überwachung der Telekommunikation der Hells Angels Mitglieder könnten nicht nach den §§ 161 Abs. 2, 477 Abs. 2, 100a Abs. 2 StPO unmittelbar verwertet werden, da der Beklagte sich nicht einer Katalogtat nach § 100a Abs. 2 Nr. 1 StPO strafbar gemacht habe. Die daraufhin durchgeführten Ermittlungen – Einholung einer Auskunft bei dem Beklagten – seien ergebnislos geblieben. Dem Beklagten könne somit nur das verbotswidrige Einbringen eines Mobiltelefons in die Justizvollzugsanstalt zur Last gelegt werden. Mit an den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten gerichtetem Bescheid vom 7. Dezember 2018 – zugestellt am 13. Dezember 2018 – stellte der Leiter der Justizvollzugsanstalt K. das Disziplinarverfahren nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 LDG NRW ein. Der Beklagte habe durch das verbotswidrige Einbringen eines Handys in die Justizvollzugsanstalt K. zwar gegen § 35 BeamtStG verstoßen. Die für dieses Dienstvergehen angemessene Verhängung einer Geldbuße sei aber nach dessen Eintritt in den Ruhestand nicht mehr zulässig. Hinsichtlich des Kaufs des Motorrads mit einem Preisnachlass in Höhe von 800,00 Euro und der Weitergabe von Namen Gefangener sei ein Dienstvergehen nicht festgestellt worden. Mit Vermerk vom 24. Januar 2019 leitete das Ministerium der Justiz (im Folgenden: Ministerium) weitere Ermittlungen nach § 33 Abs. 3 LDG NRW ein, um den Umfang und die Schwere des Dienstvergehens hinsichtlich des Vorwurfs der Weitergabe von Gefangenendaten an Dritte abschließend einschätzen zu können. Da sich aus dem Disziplinarvorgang der Umfang der vom Beklagten übermittelten Daten und die Auswertung des beim Beklagten sichergestellten Mobiltelefons sowie der Dritten gegenüber angeordneten Telekommunikationsüberwachung nicht ergab, beantragte es mit Schreiben vom 24. Januar 2019 bei der Staatsanwaltschaft G. Akteneinsicht in das Verfahren 2090 Js 35324/15. Unter dem 27. Februar 2019 hob das Ministerium die Einstellungsverfügung auf, ordnete weitere Ermittlungen an und dehnte das Disziplinarverfahren nach § 19 Abs. 1 LDG NRW aus. Es warf dem Beklagten vor, - die gemäß § 37 BeamtStG normierte Verschwiegenheitspflicht verletzt zu haben, indem er spätestens seit dem 1. März 2014 und dem 30. Juni 2015 Namen und Informationen in der Justizvollzugsanstalt Inhaftierter an außenstehende Dritte, hier den damaligen Präsidenten der Hells Angels F., weitergegeben habe, - die ihm gemäß § 34 BeamtStG obliegende Pflicht verletzt zu haben, indem er es spätestens seit dem 1. März 2014 unternommen habe, sich der zwischenzeitlich verbotenen Vereinigung des HAMC F. mit dem Ziel, sich diesen anzuschließen bzw. im Einvernehmen mit diesen einen eigenen Motorradclub zu gründen, als Informant zu Vorgängen in der Justizvollzugsanstalt K. anzubieten, und private Kontakte mit dem Präsidenten des Vereins gepflegt zu haben. In der diesbezüglichen Mitteilung an den Beklagten findet sich der Hinweis, die in den Verfahren der Staatsanwaltschaft G. erhobenen Beweismittel (Auswertung seines Mobiltelefons und die im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung gespeicherten Gespräche zwischen ihm und den überwachten Anschlussinhabern) seien entgegen der Ansicht des Leiters der Justizvollzugsanstalt K. nach § 49 Abs. 4 BeamtStG verwertbar. Als Anlage zu dem Schreiben fügte es die bisher im Disziplinarvorgang in Ablichtung befindlichen Vermerke der Staatsanwaltschaft G. vom 13. Februar 2015 und der Staatsanwaltschaft F. vom 26. Juni 2017 bei und räumte dem Beklagten die Gelegenheit ein, zur Aufhebung der Einstellungsverfügung des Leiters der Justizvollzugsanstalt K. Stellung zu nehmen. Im Übrigen könne er sich – unter Hinweis auf § 20 Abs. 1 LDG NRW – binnen eines Monats schriftlich äußern oder binnen zwei Wochen mitteilen, dass eine mündliche Äußerung beabsichtigt sei. Am 1. März 2019 gingen die Akten 2090 Js 71253/13 der Staatsanwaltschaft G. bei dem Ministerium ein. Am 12. März 2019 übersandte die Staatsanwaltschaft F. dem Ministerium die dortige Verfügung vom 26. Juni 2017 in voller Länge (13 Seiten). Mit Schreiben vom 5. April 2019 übersandte der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten dem Ministerium eine Vollmacht in Sachen „Disziplinarverfahren“. In der Sache führte er aus, dass die neuen Vorwürfe nicht Gegenstand weiterer Ermittlungen sein könnten, da die „Aktenbestandteile“ – wie bereits der Leiter der Justizvollzugsanstalt K. zutreffend festgestellt habe – nicht verwertbar seien. Überdies seien die Gründung eines privaten Motorradclubs und das Pflegen privater Kontakte nicht verboten. Der Verwertung der Daten aus seinem sichergestellten Mobiltelefon habe der Beklagte widersprochen. Schließlich sei das ihm vorgeworfene Verhalten in eine entschuldigende Relation zu seiner Tätigkeit zwischen dem 17. Juni 2013 und 2. Februar 2015 als „Autoposten“ zu setzen, da es sich dabei um eine „Art von erniedrigender und strafähnlicher Isolationsfolter“ gehandelt habe, die geeignet sei, psychische Schäden anzurichten. Daraufhin bat das Ministerium den Leiter der Justizvollzugsanstalt K. mit Erlass vom 18. April 2019 um Bericht über die konkrete Tätigkeit des Beklagten in der Zeit vom 6. März 2014 bis 20. Juni 2015, insbesondere ob der Beklagte ausschließlich und ohne die vorgesehene Ablösung nach Ablauf von zwei Stunden als Autoposten eingesetzt gewesen sei. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt K. berichtete mit Schreiben vom 9. Mai 2019, dass der vorgesehene Wechsel des Beklagten nur im Früh-, nicht aber im Spätdienst erfolgt sei. Unter dem 20. Mai 2019, dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zugestellt am 23. Mai 2019, schied das Ministerium den Vorwurf des unerlaubten Einbringens eines Mobiltelefons am 30. Juni 2015 in die Justizvollzugsanstalt K. nach § 19 Abs. 2 LDG NRW aus dem Disziplinarverfahren aus, übersandte das abschließende Ergebnis der Ermittlungen und gab Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme innerhalb eines Monats. Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 wiederholte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten Einwände gegen die Verwertbarkeit des Beweismaterials aus der Auswertung des Mobiltelefons und der Telekommunikationsüberwachung, insbesondere da der Beklagte an den Verfahren nicht beteiligt gewesen sei und der Verwertung widersprochen habe. Dem Beklagten lägen die in Bezug genommenen Unterlagen nicht vor und er habe keine Möglichkeit gehabt, Akteneinsicht zu nehmen. Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 unterrichtete der Kläger die Gleichstellungsbeauftragte bei dem Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen über die beabsichtigte Erhebung der Disziplinarklage gegen den Beklagten. Diese teilte am 5. Juli 2019 mit, dass eine Stellungnahme nicht beabsichtigt sei. Am 15. Juli 2019 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. In tatsächlicher Hinsicht wirft er dem Beklagten vor, vorsätzlich 1. unter Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht aus § 37 BeamtStG zwischen dem 6. März 2014 und dem 20. Juni 2015 Namen und Informationen in der Justizvollzugsanstalt Inhaftierter an außenstehende Dritte, zuvörderst an den damaligen Präsidenten des HAMC F. weitergegeben zu haben, 2. unter Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 BeamtStG zwischen dem 6. März 2014 und dem 20. Juni 2015 sich der zwischenzeitlich verbotenen Vereinigung des HAMC F. mit dem Ziel, sich diesen anzuschließen oder im Einvernehmen mit diesen einen eigenen Verein zu gründen, als Informant zu Vorgängen in der Justizvollzugsanstalt K. angeboten und intensive private Kontakte mit dem damaligen Präsidenten O. gepflegt zu haben, 3. unter Verstoß gegen die Folgepflicht aus § 35 BeamtStG und das Distanzgebot aus Nr. 3 Abs. 2 RiSo und Nr. 2 Abs. 1 DSVollz mit dem Gefangenen E. in dessen Eigenschaft als Präsident der Bandidos U. seit dem 24. Oktober 2014 innerhalb der Justizvollzugsanstalt K. Kontakt aufgenommen zu haben, um als Mittelsmann zwischen diesem und O. zu fungieren sowie mit Gefangenen die Gründung des von ihm erstrebten eigenen Motorradclubs zu besprechen, und nach Entlassung des Gefangenen E. mit diesem ab dem 15. Juni 2015 persönlichen Kontakt über sein privates Mobiltelefon unterhalten zu haben. Aus der – aus seiner Sicht nach § 49 Abs. 4 BeamtStG zulässigen – Auswertung des Mobiltelefons des Beklagten und der überwachten Telekommunikation im Verfahren 2090 Js 71253/13 der Staatsanwaltschaft G. extrahierte der Kläger 100 einzelne, in der Disziplinarklage im Einzelnen aufgeführte Nachrichten (SMS/WhatsApp) und mitgehörte Telefongespräche, aus denen sich die Verstöße ergäben. Die – in der Klageschrift näher dargelegten – Pflichtverletzungen des Beklagten stellten ein einheitliches inner- und außerdienstliches Dienstvergehen dar, das in der Gesamtbetrachtung so schwer wiege, dass die Aberkennung des Ruhegehalts geboten sei. Im Lichte der Funktion des Strafvollzuges wiege der außerdienstliche Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht besonders schwer. Justizvollzugsbediensteten komme kraft Gesetzes eine besondere Vorbildfunktion zu, die Werte der Verfassung und Rechtsordnung gegenüber den Gefangenen zu vermitteln und die Einsicht in das Unrecht ihrer Taten zu wecken. Dieser Funktion könne ein Justizvollzugsbediensteter, der Informationen über andere Gefangene an die Hells Angels weitergebe, mit diesen offen sympathisiere und sich gleichsam als deren Augen und Ohren in einer Justizvollzugsanstalt anbiete, nicht mehr gerecht werden. Die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gebiete es einem Justizvollzugsbeamten auch im privaten Bereich gegenüber Mitgliedern der Hells Angels und anderer gleichartiger Vereinigungen Distanz zu wahren. Das in Rede stehende Verhalten des Beklagten gehe weit über eine flüchtige Bekanntschaft hinaus und sei jenseits noch akzeptabler Grenzen anzusiedeln. Der Beklagte habe bereits dadurch das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit zerstört, dass er eine dem kriminellen Milieu angehörende Person unterstützt und damit genau das Gegenteil dessen getan habe, wozu er als Justizvollzugsbeamter verpflichtet sei. Er habe seine Vorbildfunktion für die Inhaftierten verloren, habe sich im hohen Maße der Erpressbarkeit ausgesetzt und sei zu einem erheblichen Sicherheitsrisiko geworden. Die Zugehörigkeit Justizvollzugsbediensteter zu Gruppen, die dem kriminellen Milieu sehr nahestünden, wenn nicht gar dieses wesentlich mitgestalteten, und die sich hierin zeigende instabile Gesetzestreue seien mit den beamtenrechtlichen Pflichten unvereinbar. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Generalanzeiger F. am 18. Februar 2016 aus Anlass des Prozessauftakts gegen Mitglieder des HAMC F. vor dem Landgericht G. berichtet habe, zu deren Informationsnetz habe ein Justizvollzugsbeamter gehört. Die Gesamtabwägung ergebe, dass auf die Höchstmaßnahme erkannt werden müsse. Der durch die Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zum Ausdruck kommende Treuebruch stelle die Vertrauenswürdigkeit des Beklagten generell in Frage. Er habe gezielt seine Stellung als Justizvollzugsbeamter in der Justizvollzugsanstalt K. genutzt, sich den Hells Angels anzunähern und dem damaligen Präsidenten Informationen über Inhaftierte zukommen zu lassen. Zudem sei er Kontaktperson zwischen inhaftierten Mitgliedern und externen Angehörigen der Szene gewesen. Der Pflichtenverstoß habe sich über mindestens acht Monate erstreckt und offenbart, dass er die Interessen der Hells Angels über die seines Dienstherrn gestellt habe. Der Beklagte biete keine Gewähr mehr, die ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen zu können. Das bisherige disziplinarrechtlich unauffällige Verhalten des Beklagten habe kein derartiges Gewicht, um mildere Maßnahmen für geboten zu erachten. Der Kläger hat beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die aus der Telekommunikationsüberwachung Dritter gewonnenen „Zufallsfunde“ seien nicht verwertbar, da das Landgericht G. die Anklage nicht zugelassen habe. Ausgehend von einer (teilweisen) Verwertbarkeit seien die zitierten Äußerungen und/oder Textmitteilungen nicht im vollständigen Kontext wiedergegeben worden. Sie erschienen nur deshalb belastend. Er habe seit Ende August 2013 privaten Kontakt zu Mitgliedern der „Rockerszene“ gehabt, der sich daraus ergeben habe, dass ein Bekannter ihm die Adresse J.-straße 7 in N. empfohlen habe. Dort gebe es Treffen von Motorradfahrern, die „Benzingespräche“ führten. Er sei zu dieser Zeit beruflich perspektivlos, sozial isoliert und mental durch die ihm ausschließlich zugewiesene Tätigkeit des Autopostens beschädigt gewesen, sodass er den Kontakt zu den Motorradfreunden wahrgenommen haben, um sich von der Eintönigkeit seiner Tätigkeit abzulenken und sich auf eine schönere Zeit im Ruhestand vorzubereiten. Bei einem Treffen am 26. August 2013 habe er den S. Q. – den seinerzeitigen Präsidenten des HAMC F. – kennengelernt. Diesen habe er als seriös und alltäglich wahrgenommen, was dadurch untermauert worden sei, dass er, der Beklagte, nach einem Gespräch mit dem S. Q. über die Darstellung der Hells Angels in der Presseberichterstattung keinen Anlass zu Zweifeln gehabt habe, dass es sich nicht um einen bloßen Zusammenschluss von motorradbegeisterten Menschen handele. Bei einem weiteren Treffen am 5. September 2013 habe er den O. kennen gelernt und mit diesem ein „Männergespräch“ geführt. Nachdem er den O. auf einer Vorweihnachtsfeier am 21. Dezember 2013 ein weiteres Mal getroffen habe, habe er sich mit diesem am 11. April 2014 bei seiner – des Beklagten – Friseurin getroffen. Bei diesem Treffen sei ihm klar geworden, dass es zu einer Männerfreundschaft der intensiveren Art zu O. – wie von ihm angestrebt – nicht kommen werde, da sich die Erwartungen des O. nicht erfüllt hätten. Danach sei es nur noch zu der aktenkundigen Kommunikation gekommen. Hieraus ergebe sich kein zwingender Beleg für die dem Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen. Bei der dokumentierten Kommunikation mit Bernd habe es sich lediglich um alberne und niemals ernst zu nehmende Phantasien gehandelt. Es verletze sein rechtliches Gehör, dass weder die Originaldaten noch die der Datenerhebung zu Grunde liegenden richterlichen Entscheidungen zur Einsicht überlassen worden seien. Außerdem sei er aufgrund von Ermittlungstätigkeiten gegen ihn und deren Folgen bereits vorgeschädigt gewesen, als sein Dienstherr zunächst versucht habe, ihn wegen des unbegründeten Verdachts des Vorliegens einer Geisteskrankheit vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen und ihn nach Aufhebung dieser Maßnahme durch den dauerhaften stumpfsinnigen Einsatz in der Außensicherung tatsächlich psychisch beschädigt habe. Schließlich dürfe das Medienecho bei der Beurteilung des Dienstvergehens keine Rolle spielen. In der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2021 hat das Verwaltungsgericht die Textnachrichten 1 und 2 der Disziplinarklageschrift aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden. Mit dem angefochtenen Urteil hat es dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Disziplinarklage sei rechtzeitig innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW erhoben worden. Der Lauf dieser Frist sei wegen der Ermittlungen des Ministeriums bis zum 5. Juli 2019 gehemmt gewesen. Das behördliche Disziplinarverfahren leide an keinem wesentlichen Mangel im Sinne des § 54 LDG NRW. Der Beklagte habe - zwischen dem 7. August 2014 und dem 3. Februar 2015 sowie vom 15. Bis 20. Juni 2015 Namen in der Justizvollzugsanstalt K. Inhaftierter und Informationen über diese Personen an den damaligen Präsidenten des HAMC F. und den damaligen Präsidenten der Bandidos U. weitergegeben, - sich in der Zeit vom 2. April 2014 bis 3. Februar 2015 dem damaligen Präsidenten des HAMC F. als Informant zu Vorgängen in der Justizvollzugsanstalt K. angeboten, sich diesem angebiedert und dabei zum Ausdruck gebracht, sei Privatleben nach den Regeln des Motorradclubs ausrichten und sich dessen Wertvorstellungen unterordnen zu wollen, einhergehend mit einem intensiven privaten Kontakt, der zunächst auf eine (Neben-)Tätigkeit als Supporter bei dem HAMC F. und – nachdem dies nicht erfolgreich war – auf die Gründung eines eigenen, dem HAMC F. nahestehenden Motoradclubs, gerichtet war, sowie - seit dem 24. Oktober 2014 mit dem Gefangenen E. in der Justizvollzugsanstalt K. Kontakt aufgenommen und Nachrichten zwischen diesem und O. weitergeleitet. Dies ergebe sich aus den Erkenntnissen aus der Auswertung seines sichergestellten Smartphones sowie der in dem Strafverfahren gegen O. u.a. angeordneten Überwachung der Telekommunikation mit dem Beklagten. Diese seien nach § 49 Abs. 4 BeamtStG im Disziplinarverfahren verwertbar. Hierdurch habe der Beklagte vorsätzlich gegen die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht, seine Gehorsamspflicht und die ihm auch außerdienstlich obliegende Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Wegen dieses einheitlichen inner- und außerdienstlichen Dienstvergehens sei ihm das Ruhegehalt abzuerkennen. Er sei als Beamter im Justizvollzug untragbar geworden. Es seien keine mildernden Umstände gegeben, die es rechtfertigen, von dieser durch die Schwere seines Dienstvergehens indizierten Höchstmaßnahme abzuweichen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Der Beklagte hat gegen das ihm am 16. April 2021 zugestellte Urteil am 17. Mai 2021 Berufung eingelegt. Er macht geltend: Die Disziplinarklage sei bereits unzulässig. Sie sei nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW erhoben worden. Nach Zustellung der Einstellungsverfügung am 13. Dezember 2018 habe die dreimonatige Frist für die Erhebung einer Disziplinarklage zunächst am 13. März 2019 geendet. Dieser Fristlauf sei dann durch die Einleitung weiterer Ermittlungen gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW bis zu deren Abschluss gehemmt worden. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei dieser Abschluss der Ermittlungen bereits durch die Verfügung vom 20. Mai 2019 erfolgt, mit der das abschließende Ergebnis der disziplinarrechtlichen Ermittlungen bekannt gegeben worden sei. Unter Berücksichtigung der bei Einleitung der Ermittlungen bereits verstrichenen sechs Wochen der Klagefrist sei diese nach dem Abschluss der Ermittlungen am 9. Juli 2021 abgelaufen gewesen, die Klageerhebung am 15. Juli 2021 demzufolge verspätet. Die Einbeziehung der Gleichstellungsbeauftragten sei insofern ohne Bedeutung. Er habe deren Beteiligung nicht beantragt und Gleichstellungsbelange seien nicht betroffen. Verfahrensmäßig nicht erforderliche Anhörungen seien jedoch nicht in die Dauer der Ermittlungen einzurechnen. Nach § 31 LDG NRW sei zudem „nach der Beendigung der Ermittlungen“ Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Mitteilung des Ergebnisses der Ermittlungen habe der Kläger erklärt, die Auswertung der Beweismittel sei abgeschlossen. Hätte der Kläger danach noch weitere Ermittlungen durchgeführt, liege ein Verfahrensfehler darin, dass er, der Beklagte, hierzu nicht angehört worden sei. Das behördliche Disziplinarverfahren leide ferner unter dem wesentlichen Mangel einer unterbliebenen Beteiligung des Personalrats gem. § 73 Nr. 6 LPVG NRW. Er sei nach Wiederaufnahme der Ermittlungen nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden, eine Beteiligung des Personalrats zu beantragen. Ihm würden Handlungen während seiner aktiven Dienstzeit vorgeworfen. Auch bei Einleitung des Disziplinarverfahrens und bei dessen Fortsetzung sei er noch im aktiven Dienst gewesen. Das Disziplinarverfahren sei einheitlich zu betrachten. Es komme nicht auf den Zeitpunkt der Disziplinarklageerhebung an. Deshalb greife der Schutzweck der Beteiligung des Personalrats ein. Sofern der Personalrat ohne Zustimmung des Beklagten angehört worden sei, stelle dies ebenfalls einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich die Beteiligung auf das Verfahrensergebnis ausgewirkt habe. Das Verwaltungsgericht habe die fehlende Belehrung, die allerdings trotz Hinweises gemäß § 54 Abs. 1 LDG NRW erstinstanzlich nicht gerügt worden sei, nicht problematisiert. Der Fehler sei im gerichtlichen Verfahren nicht geheilt worden. Die in der Disziplinarklage aufgeführten Einzelverbindungen hätten von der Staatsanwaltschaft G. nicht übermittelt werden dürfen. § 49 Abs. 4 BeamtStG sei keine hinreichende Rechtsgrundlage. Hiernach dürften „sonstige Tatsachen“ mitgeteilt werden, die in einem Strafverfahren bekannt werden. Hier seien jedoch nicht solche übermittelt worden, „sondern die Tatsachen und Beweismittel, die bereits Gegenstand des Strafverfahrens gegen den Beklagten waren, das gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde“. Die ihm vorgeworfenen Verfehlungen hätten nicht zu seiner Dienstentfernung geführt, wenn er nicht bereits zur Ruhe gesetzt wäre. Die dem Disziplinarverfahren zugrunde gelegten Gesprächsfragmente hätten nicht das Gewicht, das das Verwaltungsgericht ihnen beigemessen habe. Die hierin liegenden Dienstpflichtverletzungen rechtfertigten nicht die Aberkennung des Ruhegehalts. Diese sei unverhältnismäßig. Die Informationen über in der JVA K. einsitzende Gefangene mit Schwerpunkt auf deren Mitgliedschaft bzw. Verbindung zu den Hells Angels und den Bandidos, deren Weitergabe ihm, dem Beklagten vorgeworfen werde, seien inhaltlich an der Oberfläche geblieben und teilweise auch anderweitig legal zu erhalten gewesen, etwa durch einen Anruf oder die Beantragung eines Besucherscheins bei der Staatsanwaltschaft. Das HAMC F. sei zudem erst im Jahre 2016 verboten worden. Die Bandidos seien bundesweit erst 2021 verboten worden. Er, der Beklagte, habe weder die Hells Angels noch die Bandidos generell als kriminelle Organisationen angesehen. Pressemitteilungen zufolge seien es einzelne Motorradclubs oder deren Untergliederungen, deren Mitglieder straffällig würden. Von den Ermittlungen gegen das HAMC F. habe er nichts gewusst. Die ihm zum Vorwurf gemachten Telefonate mit dem O. seien auf privater Ebene geblieben und hätten letztlich seine, des Beklagten Freizeit betroffen. Sie hätten seinen außerdienstlichen Bereich betroffen. Er sei begeisterter Motorradfahrer, habe O. privat kennen gelernt und habe aus zwischenmenschlicher Sympathie mit ihm befreundet sein wollen. Er habe keine kriminellen Interessen verfolgt. Der „Ehrenkodex“ und der Gemeinschaftssinn der Hells Angels seien ihm entgegen gekommen. Er habe sich allerdings eine Aufnahme in den Club finanziell nicht leisten können. Aus einer Pressemitteilung ergebe sich, dass im Jahr 2015 rund 40 „legale Charter der Hells Angels“ bestanden hätten, elf seien in der Vergangenheit verboten worden. Bei den Bandidos habe es mehr als 50 Motorradclubs gegeben, von denen zwei verboten worden seien. Bei Vollzugsangestellten sei Motorradfahren auch innerhalb von Vereinen ein beliebtes Hobby. Nach einem Artikel der „Biker News“ müsse sich jeder neue Motorradclub „offiziell anmelden“. Der Wunsch, einen eigenen Motorradclub zu gründen, sei nicht verwerflich. Auch in der nicht kriminellen Motorradszene sei es üblich, die Gründung eines Motorradclubs in einem Gebiet, das „bereits zu einem Motorradclub zähl[e]“, genehmigen zu lassen. Sein Anerbieten, im JVA-Computer eine Eintragung vorzunehmen, die für jeden Mitarbeiter einzusehen und nicht wieder zu löschen sei, sei ein „Bluff“ gewesen, weil er zu dieser Zeit keinen Zugriff auf das Computersystem gehabt habe. Die gegenteilige Darstellung des Klägers sei unzutreffend. Er habe sich nicht einloggen müssen und habe das auch nicht getan. Eine Anfrage des O. habe er nicht beantwortet. Aus den Aufzeichnungen ergebe sich nicht, dass er sich als genereller Informant zur Verfügung gestellt habe. Er sei an einer Nebentätigkeit interessiert gewesen und habe keine „explizite JVA spezifische Gegenleistung“ angeboten. Das Gespräch mit I. E. als Präsident der Bandidos U. habe ebenfalls außerdienstlichen Inhalt gehabt. Es habe die Sicherheit der JVA nicht gefährdet und die Schwelle des Dienstpflichtwidrigen nicht überschritten. Insofern seien der „generelle Umgang und die generelle Handhabung in der JVA K. zu berücksichtigen“. Jeder Mitarbeiter der JVA habe sich unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung mit Gefangenen oft auch privat unterhalten. Ein ehemaliger Gefangener habe den Leiter der Abteilung Sicherheit und Ordnung regelmäßig im Gefängnis besucht, eine Modelleisenbahn mitgebracht und ihm auch einmal ein antikes Schaukelpferd geschenkt. Hierdurch sei das Distanzgebot für alle sichtbar relativiert worden. Insgesamt seien die Dienstpflichtverletzungen wenig bedeutsam gewesen. Die Informationen an O. hätten zwar dienstlichen Bezug aufgewiesen, seien aber für diesen nicht wichtig gewesen. Interessen der JVA seien nicht beeinträchtigt worden. Auch die Verstöße gegen die Gehorsamspflicht seien ohne Auswirkungen auf die Allgemeinheit und den Dienstablauf „an der Oberfläche“ geblieben. Die Vorfälle könnten bei einem Bekanntwerden als Anbiedern oder Kumpanei aufgefasst werden, zeugten aber nicht von Straftaten eines JVA Beamten. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe hätten ausschließlich den außerdienstlichen Bereich betroffen. Die beiden gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren seien eingestellt worden. Ein Verfahren ohne strafrechtliche Bedeutsamkeit könne das Vertrauen nicht nachhaltig erschüttern. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe rechtfertigten deshalb bei einem aktiven Beamten nicht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Sie dürften nicht nur deshalb zur Aberkennung des Ruhegehalts führen, weil gegen ihn als Ruhestandsbeamten keine andere Disziplinarmaßnahme möglich sei. Zu Unrecht stelle das Verwaltungsgericht insofern auf die Stellung des O. als Präsident des HAMC F. ab. Außer Acht bleibe, dass ihm, dem Beklagten, allein „Worte“ vorgeworfen würden. Aus den Gesprächsinhalten ergäben sich nicht seine Käuflichkeit oder eine Ausnutzung seiner Dienststellung für private Vorteile. Seinen Worten seien keine Taten gefolgt. Er habe keine sicherheitserheblichen Informationen weitergegeben, keinen Motorradclub gegründet, sei weder Mitglied oder „Supporter“ des HAMC F. geworden und habe keine Beziehungen zum Rotlichtmilieu gehabt. Das Vorhandensein nicht mitgeteilter Sicherheitsvermerke, die der Kläger zudem nicht konkretisiert habe, werde mit Nichtwissen bestritten. Weder den Gefangenen noch der JVA sei Schaden entstanden. Er, der Beklagte, dürfe den Regeln oder Wertevorstellungen der Hells Angels oder Bandidos folgen, wenn er sich nicht strafbar mache. Nicht alle Mitglieder von Motorradclubs seien straffällig, rassistisch oder rechtsradikal. Seine negativen Äußerungen zu seinem Dienstvorgesetzten erklärten sich aus seinem dienstlichen Werdegang, wie etwa unterbliebenen Beförderungen . Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme seien sein langdauernder Einsatz als Außensicherungsposten mit schlechten Arbeitsbedingungen, das Ausbleiben von Beförderungen seit dem Jahr 2000, auf dem auch sein Ausspruch beruhe, „beruflich […] eh erledigt“ zu sein, sowie die Erfahrung eines Zurruhesetzungsverfahrens zu berücksichtigen. Hinzu gekommen seien unberechtigte Anschul-digungen von Gefangenen. Bis 2014 habe er sich einwandfrei geführt, sei gut beurteilt worden und keinen Disziplinarmaßnahmen ausgesetzt gewesen. Er habe den Kontakt mit O. als Aufwertung empfunden. Zu berücksichtigen sei zudem die Sanktionswirkung seiner langdauernden Dienstenthebung. Er befinde sich seit 2018 im Ruhestand. Seit 2015 habe er keinen Kontakt mehr zu O.. Die Beziehung zu diesem und dem I. E. habe er wegen der unerwarteten Auswirkungen beendet. Seit mehr als 7 Jahren gehe von ihm „keine Gefahr mehr aus“. Schon das bisherige Verfahren habe einen „Abschreckungseffekt“ erzielt. Das ihm vorgeworfene Verhalten liege inzwischen zehn Jahre zurück, das gerichtliche Verfahren sei fünf Jahre anhängig. Eine Kürzung des Ruhegehalts komme ebenfalls nicht in Betracht, weil die ihn vorgeworfenen Handlungen keinerlei Auswirkungen auf seinen Dienstherrn gehabt hätten und hätten. Andere Disziplinarmaßnahmen kämen gegen einen Ruhestandsbeamten nicht in Betracht. Zudem sei eine Neufassung des LDG NRW zu berücksichtigen, die die Maßnahmebemessung regele. Auch hiernach sei die Aberkennnung des Ruhegehalts nicht gerechtfertigt. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise, das Disziplinarverfahren einzustellen, äußerst hilfsweise, eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend: Die Disziplinarklage sei innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW erhoben worden. Der Fristlauf sei während der Durchführung der erforderlichen weiteren Ermittlungen gehemmt. Erforderlich seien alle Ermittlungen, die zum Zeitpunkt ihrer Anordnung geeignet seien, die für die Schuld- und Rechtsfolgenseite von bedeutsamen Tatsachen umfassend aufzuklären (§ 21 Abs. 1 LDG NRW). Zudem sei dem Beamten, gegen den ermittelt werde, nach § 31 Abs. 1 LDG NRW Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Er, der Kläger habe die weiteren Ermittlungen mit Vermerk vom 24. Januar 2019 angeordnet. Nach Auswertung aller in diesem Rahmen beigezogenen Unterlagen habe er unter dem 20. Mai 2019 das abschließende Ergebnis der Ermittlungen festgestellt, dieses dem Beklagten und seinem damaligen Bevollmächtigten durch Zustellung am 23. Mai 2019 bekannt gegeben und Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben. Hierfür habe er gemäß § 31 LDG eine Frist von einem Monat, d.h. bis zum 23. Juni 2019, gesetzt. Auf die am 24. Juni 2019 eingereichte Stellungnahme des Beklagten habe er diesem am 3. Juli 2019 die Absicht mitgeteilt, gleichwohl Disziplinarklage zu erheben. Dies sei sodann mit der am 15. Juli 2019 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Disziplinarklageschrift vom 9. Juli 2019 geschehen. Hierdurch sei die Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW gewahrt. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der Abschluss der Ermittlungen im Sinne dieser Vorschrift nicht mit der tatsächlichen Beendigung der aus Sicht des Klägers erforderlichen Beweiserhebungen gleichzusetzen. Mit der abschließenden Anhörung habe der Betroffene innerhalb der Monatsfrist die Möglichkeit, sich mit dem bisherigen Ermittlungsergebnis auseinanderzusetzen und hierbei auch weitere Beweiserhebungen anzustoßen. Um den Betroffenen nicht in seinen Beteiligungsrechten zu beschneiden, eine umfassende Sachverhaltsermittlung zu gewährleisten, vorschnell getroffenen Abschlussentscheidungen entgegenzuwirken und ein kleinschrittiges Hin-und-Her zwischen Fristlauf und -hemmung zu verhindern, sei eine einheitliche Betrachtung der Ermittlungen geboten und seien diese erst dann als im Sinne von § 33 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW vollständig durchgeführt anzusehen, wenn die Ergebnisse sämtlicher Beweiserhebungen vorlägen und unter Berücksichtigung der Rechte des Betroffenen einer Bewertung zugeführt worden seien. Im Streitfall sei dies mit Ablauf der Frist für eine abschließende Äußerung des Beklagten gemäß § 32 LDG NRW am 23. Juni 2019 der Fall gewesen. Von da an bis zu Erhebung der Disziplinarklage habe es noch drei Wochen und einen Tag gedauert. Zu diesem Zeitpunkt seien von der 3-Monats-Frist des § 33 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW unter Berücksichtigung der Hemmung während durchgeführter Ermittlungen erst neun Wochen und ein Tag verstrichen gewesen. Der Personalrat sei vor Erhebung der Disziplinarklage zu Recht nicht beteiligt worden, weil der Beklagte sich bei Erhebung der Disziplinarklage, worauf abzustellen sei, bereits im Ruhestand befunden habe. Die von den Staatsanwaltschaften G. und F. zur Verfügung gestellten Aktenbestandteile seien rechtsfehlerfrei in das Disziplinarverfahren eingeführt und dort verwertet worden. § 49 Abs. 4 BeamtStG als generalklauselartig formulierte Auffangnorm erfasse alle in einem Strafverfahren bekanntgewordenen Tatsachen, deren Kenntnis für die Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen erforderlich sei, ohne Einschränkungen dahingehend, gegen wen das Strafverfahren geführt und mit welchem Ergebnis es beendet worden sei. Der Beklagte habe über in der JVA K. inhaftierte Personen interne Informationen und Sicherheitsvermerke preisgegeben, die nicht anderweitig legal zu erhalten gewesen seien. Seine Erklärung, er habe weder die Hells Angels noch die Bandidos als generell kriminelle Organisationen angesehen, sei eine Schutzbehauptung. Seine Kontakte zu dem damaligen Präsidenten des HAMC F. seien weit über ein akzeptables Maß weit hinausgegangen. Dabei habe er eine Verknüpfung zu seiner Stellung als Justizvollzugsbediensteter hergestellt. Die vom Beklagten angesprochene Beschäftigung anderer Justizvollzugsbediensteten mit dem Motorradfahren in Vereinen hätte mit den hier in Rede stehenden kriminellen Vereinigungen und der beabsichtigten Unterordnung unter deren Moral- und Wertevorstellungen nichts zu tun. Schon das Anerbieten, Eintragungen in JVA-Computern vorzunehmen, zerstöre das berufserforderliche Vertrauen. Zudem habe der Beklagte im Rahmen seiner Diensttätigkeit, jedenfalls aber vor Dienstbeginn oder nach Dienstende, die Möglichkeit des Zugriffs gehabt. Ein eventuelles Fehlverhalten anderer Justizvollzugsbediensteter sei für das Dienstvergehen des Beklagten unerheblich. Abgesehen davon träfen seine Darstellungen nicht zu. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht festgestellt, dass der Beklagte durch sein Verhalten im Justizvollzug untragbar geworden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten, wie sie im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführt sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten zu Recht das Ruhegehalt aberkannt. I. Die Disziplinarklage ist zulässig. Insbesondere wahrt die Klageerhebung am 17. Juli 2019 die 3-Monats-Frist des § 33 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW nach am 13. Dezember 2018 erfolgter Zustellung der Einstellungsverfügung des Leiters der Justizvollzugsanstalt K. (im Folgenden: JVA) vom 7. Dezember 2018. Auf den Lauf der Frist für die Erhebung der Disziplinarklage wird die Zeit zwischen der Anordnung weiterer Ermittlungen durch Verfügung des Justizministeriums vom 24. Januar 2019 und dem Ablauf der dem Beklagten für die Stellungnahme zum unter dem 20. Mai 2019 festgestellten abschließenden Ergebnis der Ermittlungen eingeräumten Frist von einem Monat, die nach dessen am 23. Mai 2019 erfolgter Zustellung am Montag, dem 24. Juni 2019 ablief, nicht angerechnet. Nach § 33 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW wird der Lauf der Frist des Satzes 2 für die Dauer der Durchführung solcher Ermittlungen gehemmt und dieser Zeitraum auf den Fristlauf nicht angerechnet, § 209 BGB, die für eine Entscheidung der obersten Dienstbehörde über die Erhebung einer Disziplinarklage gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW erforderlich sind. Um derartige Ermittlungen handelte es sich bei den Maßnahmen zur Aufklärung des gegen den Beklagten bestehenden Verdachts der Begehung eines Dienstvergehens, die das Justizministerium im Gefolge der Verfügung vom 24. Januar 2019 durchführte. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Diese Ermittlungen „dauerten“ im Sinne des § 33 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW auch noch über den 20. Mai 2019, an dem das Ministerium den Zeitpunkt für eine abschließende Anhörung des Beklagten nach § 31 LDG NRW „nach der Beendigung der Ermittlungen“ als gegeben ansah, bis zum Ablauf der Anhörungsfrist am 24. Juni 2019 an. Das ergibt sich aus dem Zweck der Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren und den hierbei zwingend zu beachtenden Verfahrensregelungen zum Schutz des betroffenen Beamten. Die Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren dienen dazu, den Sachverhalt hinsichtlich eines Dienstvergehens, dessen ein Beamter verdächtig ist, umfassend aufzuklären. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und sonstige Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind, § 21 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW. Die erforderlichen Beweise sind zu erheben, § 24 Abs. 1 LDG NRW. Der Beamte ist unverzüglich über die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu unterrichten. Ihm ist zu Beginn des Verfahrens Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Er hat das Recht auf Gehör und auf Teilhabe an den Ermittlungen; seinen Beweisanträgen ist stattzugeben, soweit sie für die Tat- und Schuldfrage oder für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein können, § 24 LDG NRW. Hält der Disziplinarvorgesetzte die Ermittlungsmöglichkeiten für ausgeschöpft – das ist die „Beendigung der Ermittlungen“ im Sinne von § 31 Satz 1 LDG NRW –, hat er das Ergebnis seiner Ermittlungen dem betroffenen Beamten mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur abschließenden Äußerung zu geben. Hierfür hat er ihm – erneut – eine Frist von einem Monat einzuräumen, § 31 Satz 1 2. Halbs. i.V.m. § 20 Abs. 2 LDG NRW. Erst nach Ablauf dieser Äußerungsfrist verfügt die zuständige dienstvorgesetzte Stelle über sämtliche durch das Gesetz vorgesehenen Informationen für ihre Entscheidung, ob die abschließende Äußerung des Beamten auf das – bis dahin lediglich: vorläufige – Ergebnis der Ermittlungen Anlass zu weiteren Ermittlungsmaßnahmen gibt mit der Folge, dass die Ermittlungen noch weiter „dauern“ und demzufolge der Lauf der Frist des § 33 Abs. 3 Satz 2 LDG gemäß Satz 3 der Vorschrift weiter gehemmt ist, oder ob dies nicht der Fall ist, sodass die erforderliche Grundlage für eine Abschlussentscheidung besteht. Dies wird bestätigt durch die Zielrichtung des Gesetzgebers für die in § 33 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW enthaltene Regelung einer Hemmung der in Satz 2 festgelegten Frist. Diese diene dazu, „zu einer angemessenen Entscheidung in der Sache zu kommen“. Vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechtes vom 29. März 2004, LT-Drs. 13/5220, S. 93, zu § 33 LDG NRW. Allein das vorgenannte Zusammenspiel der Tatbestandsmerkmale „Beendigung der Ermittlungen“ gemäß § 31 Satz 1 LDG NRW als Voraussetzung für die zu veranlassende abschließende Anhörung des betroffenen Beamten und „Dauer ihrer Durchführung“ gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW, während derer der dienstvorgesetzten Stelle noch die hinreichende Grundlage für eine dem Gesetz entsprechende, insbesondere das Recht des Beamten auf Gehör wahrende Abschlussentscheidung fehlt, wird der gesetzlichen Systematik gerecht und wahrt die vorgesehene Entscheidungsfrist. Die Zeitspanne zwischen der Zustellung der Einstellungsverfügung am 13. Dezember 2018 und der Verfügung über die Durchführung weiterer Ermittlungen am 24. Januar 2019 betrug sechs Wochen, diejenige zwischen dem Ablauf der Äußerungsfrist am 24. Juni 2019 und der Klageerhebung am 15. Juli 2019 drei Wochen, deren Summe mithin neun Wochen der gesetzlich vorgesehenen Frist von drei Monaten für die Erhebung einer Disziplinarklage. Das behördliche Disziplinarverfahren und die Disziplinarklageschrift weisen ferner keine wesentlichen Fehler auf, die Anlass zu einer Fristsetzung zur deren Beseitigung geben. Insbesondere musste der zum Zeitpunkt der Disziplinarklageerhebung bereits in den Ruhestand getretenen Beklagte nicht auf eine – aus Rechtsgründen nicht gegebene –, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2015 – 2 B 15.14 –, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 09.03.2016 – 3d A 2434/13.O –, juris Rn. 70, Möglichkeit hingewiesen worden, eine Beteiligung des Personalrats zu beantragen und war es nicht fehlerhaft, diese Beteiligung zu unterlassen. II. Die Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat ein teils inner- teils außer-dienstliches Dienstvergehen begangen, das nach seiner Schwere unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten und des Umfangs der Vertrauensbeeinträchtigung bei umfassender Würdigung zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geführt hätte, wenn er sich noch im Dienst befände. Nach seinem Eintritt in den Ruhestand ist ihm das Ruhegehalt abzuerkennen, § 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW. 1. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und deren Würdigung als teils inner- und teils außerdienstlicher Verstoß gegen dem Beklagten obliegende Dienstpflichten nimmt der erkennende Senat Bezug auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen er sich nach eigener Würdigung vollumfänglich anschließt, und verweist hierauf (S. 20 bis 45 des Urteilsabdrucks – UA). Hieraus ergibt sich, dass der Beklagte durch die im angefochtenen Urteil im Einzelnen dargestellten Äußerungen vorsätzlich gegen die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht, die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen sowie – außerdienstlich – die Pflicht zu vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen hat, wobei der zuletzt genannte Pflichtenverstoß in besonderem Maße geeignet war, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Dem Verwaltungsgericht ist zunächst darin beizupflichten, dass der Einbeziehung von Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung in das behördliche Disziplinarverfahren und ihrer Berücksichtigung im gerichtlichen Verfahren keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Erfolglos beruft sich der Beklagte darauf, § 49 Abs. 4 BeamtStG stelle keine hinreichende Rechtsgrundlage hierfür dar. Diese Vorschrift erlaubt es Strafgerichten, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, „sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden“, mitzuteilen, wenn ihre Kenntnis für dienstliche Maßnahmen erforderlich ist, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Beamten entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Übermittlung und Verwertung der in der Disziplinarklage aufgeführten Erkenntnisse, soweit sie noch Gegenstand des gerichtlichen Disziplinarverfahrens sind, von dieser Ermächtigungsgrundlage gedeckt sind. Insbesondere ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, dass es ohne Bedeutung ist, ob der Beamte, hinsichtlich dessen dienstrechtliche Maßnahmen im Raum stehen, an dem fraglichen Ermittlungs- oder Strafverfahren beteiligt war, in welcher Funktion dies gegebenenfalls der Fall war und zu welchem Ergebnis dieses Verfahren geführt hat. Hierzu verhalten sich vielmehr die ersten Absätze der Vorschrift, denen Absatz 4 als generalklauselartiger Auffangtatbestand nachfolgt. Mit überzeugender Begründung hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass und inwiefern der Beklagte mit den im angefochtenen Urteil im Einzelnen aufgeführten Kommunikationsinhalten gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Beklagte bestreitet weder die Weitergabe von Namen von und Informationen über in der Justizvollzugsanstalt K. inhaftierte(n) Personen an außenstehende Dritte, nämlich an den damaligen Präsidenten des HAMC F. O. und an den damaligen Präsidenten der Bandidos U., I. E., im Zeitraum zwischen dem 7. August 2014 und dem 3. Februar 2015 sowie vom 15. bis 20. Juni 2015, noch die rechtliche Beurteilung, dass er hiermit gegen die ihm in Bezug auf dienstlich erworbene Informationen obliegende Verschwiegenheitspflicht nach § 37 Satz 1 BeamtStG verstieß. Sein Vorbringen, die fraglichen Informationen seien teilweise auch auf anderem Wege legal zu beschaffen gewesen, ändert schon im Ansatz nichts an diesem Pflichtenverstoß. Abgesehen davon hätten die von ihm erwogenen Wege der Informationsbeschaffung durch Kontaktaufnahme mit der JVA oder (verschiedenen) Staatsanwaltschaften nicht sämtliche vom Beklagten weitergegebenen Informationen umfasst – etwa zu Tätigkeiten von Gefangenen in der JVA, geplanten Verlegungen und internen Sicherheitsvermerken wie einer Einstufung als „Fullmember“, einer Haftlockerung sowie einer angeblichen „Arbeit“ eines Gefangenen „für das LKA“ –, wäre die angesonnene Art der Informationsbeschaffung für die Informationsempfänger ungleich aufwändiger gewesen und erscheint es bei realitätsnaher Bewertung als höchst unwahrscheinlich, dass die vom Beklagten „belieferten“ Präsidenten der in Rede stehenden Rockerclubs diese Möglichkeiten überhaupt in Erwägung gezogen hätten. Er stellt zudem nicht in Abrede, dass er mit dem Gefangenen E. in dessen Eigenschaft als Präsident der Bandidos U. und einem anderen Gefangenen innerhalb der JVA Kontakt aufgenommen und Nachrichten von und an diese sowie O. weitergeleitet hat. Des Weiteren bringt er nichts Durchgreifendes gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts vor, diese Aktivitäten hätten gegen die Anordnungen und Richtlinien über den Umgang Justizvollzugsbediensteter mit Gefangenen verstoßen. Der Hinweis auf angebliche Verhaltensweisen anderer Bediensteter der JVA stellt diese Bewertung wiederum nicht im Ansatz in Frage. Sollten diese Verhaltensweisen – die Richtigkeit des Vorbringens einmal unterstellt – Anlass zu Beanstandungen geben, wäre dem gegebenenfalls gesondert weiter nachzugehen. Auf sein Verfahren wirkte sich das nicht aus. Ebensowenig stellte es die Geltung der fraglichen Bestimmungen in Frage. Die tatsächlichen Grundlagen für die zusammenfassende Darstellung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe sich in der Zeit vom 2. April 2014 bis 3. Februar 2015 dem damaligen Präsidenten des HAMC F. mit dem Ziel, sich diesem anzuschließen oder im Einvernehmen mit diesem einen eigenen Verein zu gründen, als Informant zu Vorgängen in der Justizvollzugsanstalt K. angeboten, sich dem damaligen Präsidenten des HAMC F. angebiedert und dabei zum Ausdruck gebracht, sein Privatleben nach den Regeln des Motorradclubs ausrichten und sich den Wertvorstellungen des Vereins unterordnen zu wollen, stellt der Beklagte ebenfalls nicht in Abrede. Im Gegenteil bestätigt er ausdrücklich, sein Verhalten könne bei einem Bekanntwerden als Anbiedern oder Kumpanei aufgefasst werden. Der Senat teilt insofern die Bewertung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe durch die ihm im Einzelnen vorgeworfenen Kommunikationsinhalte eindeutig den Bereich des von einem Beamten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG dienstrechtlich geforderten außerdienstlichen (Wohl-)Verhaltens verlassen und das Ansehen des Berufsbeamtentums, namentlich im Bereich des Justizvollzugs und das Vertrauen in dessen Integrität ernsthaft in Gefahr gebracht. Maßstab insofern ist die Vertrauensbeeinträchtigung, die einträte, wenn das Verhalten des Beklagten öffentlich bekannt würde. Ob das Verhalten tatsächlich innerhalb oder außerhalb des Dienstes bekannt geworden ist und ob hierüber gegebenenfalls in Medien wahrheitsgemäß berichtet wurde, ist ohne Bedeutung. Die Strafbarkeit außerdienstlichen Fehlverhaltens ist ebenfalls nicht Voraussetzung seiner disziplinarrechtlichen Ahndung. Der Senat teilt insofern vollumfänglich die Bewertung des Verhaltens durch das Verwaltungsgericht (S. 42 - 45 UA) und verweist hierauf. Das Berufungsvorbringen führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Insbesondere bleibt der Versuch des Beklagten erfolglos, seine Kontakte mit führenden Mitgliedern des HAMC F. und der Bandidos U. allein seinem privaten Bereich zuzuordnen, der seine Dienstpflichten nicht berühre. Die Hells Angels sind eine weltweit agierende, aus Sicht der deutschen Rechtsordnung problematische Vereinigung. Immer wieder werden einzelnen Mitgliedern oder ganzen Untergruppierungen Kontakte zur organisierten Kriminalität nachgewiesen. Verschiedene deutsche Ortsvereine sind verboten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.11.2012 – 3d A 1472/11.O -, S. 24 ff. des Urteilsabdrucks. In der Klageschrift sind Verbote gegen Untergliederungen seit 1986 im Einzelnen aufgeführt. Der Beklagte berichtet von elf Verboten von Untergliederungen der Hells Angels und zwei von Untergliederungen der Bandidos. Insofern ist es nicht von Bedeutung, dass das Verbot des HAMC F. zum Zeitpunkt der Verfehlungen des Beklagten noch nicht ergangen war. Dem Beklagten war die Nähe von Angehörigen der Rockergruppierungen Hells Angels und Bandidos zur Begehung von Straftaten aus seinem dienstlichen Umfeld bestens bekannt. Das ergibt sich schon aus den aktenkundigen Kommunikationsinhalten, in denen die Verbindungen von Insassen der JVA mit diesen breiten Raum einnehmen. Zudem ist den dokumentierten Äußerungen des Beklagten zu entnehmen, dass ihm der Charakter des HAMC F. als zwielichtige Organisation mit Verbindungen ins kriminelle Milieu nicht verborgen geblieben ist. So beschrieb er einen von O. möglicherweise zu erlangenden Job als „nichts mit auf die Fresse hauen, er habe ja was in der Birne und sei nicht doof“ (Nummer 74 der Disziplinarklageschrift). Auch hielt er es in einem weiteren Gespräch für nahe liegend, dieser könne eine bislang nicht beglichene fremde Forderung in Höhe von 1.000 EUR allein deshalb erfolgreich geltend machen, weil der Schuldner ihn „kenne[ ] und sich gerademachen“ werde. (Nummer 26 der Disziplinarklage). Ob er selbst beim Kontakt mit dem Präsidenten des HAMC F. „keine kriminellen Interessen“ gehabt hat, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Auch der Senat ist der Überzeugung, dass der Beklagte von der Verstrickung des HAMC F. in das kriminelle Milieu schon in dem Zeitraum Kenntnis besaß, in dem er sich intensiv um die Aufmerksamkeit des O., verschiedene Möglichkeiten, diesen und die Hells Angels zu unterstützen und im Gegenzug dessen Unterstützung bei der Gründung eines eigenen Motorradclubs bemühte, und dass es sich bei seinem gegenläufigen Vorbringen um eine Schutzbehauptung handelt. Schon diese Kenntnisse müssten insbesondere einen Justizvollzugsbeamten, der dienstlichen Kontakt mit Straftätern hat, dazu bewegen, auch außerhalb des Dienstes Distanz zu Angehörigen solcher Gruppierungen zu halten, anstatt den Kontakt zu suchen und sich führenden Mitgliedern als Informant und Hilfskraft anzudienen. Die Hinweise des Beklagten auf von ihm zu bewerkstelligende Einträge in dienstliche EDV-Anlagen und eine „100% legale Möglichkeit den Datenschutz der NRW JVAen auszutricksen und heraus zu finden, wer noch wo im Knast sitzt“, widerlegt im Übrigen das Vorbringen, die Aktivitäten des Beklagten seien allein außerdienstlich von Bedeutung, eine „explizite JVA spezifische Gegenleistung“ habe er nicht angeboten. Ob der Beklagte die in Aussicht gestellten Hilfstätigkeiten hätte realisieren können, was er zum Teil bestreitet, ist insoweit ohne Belang. Allein das Anerbieten, derartige „Dienstleistungen“ auf Wunsch seines Kommunikationspartners aus dem vorgenannten Milieu zu erbringen, sorgt beim Bekanntwerden in der Öffentlichkeit für eine verheerende „Außenwirkung“ der Beamtenschaft, der er angehört. Dasselbe gilt für seine Anfrage, ob er einem Insassen der JVA ein bei ihm vermutetes Handy „aus der Zelle holen lassen“ solle, verbunden mit der Bemerkung: „Du entscheidest“. (Nrn. 41 und 54 der Disziplinarklage). Wegen der Auswirkungen für die Sicherheit in der JVA, die der Besitz eines Handys bei einem Häftling hätte, lag seine Verpflichtung auf der Hand, diesen Verdacht auch ohne die Anordnung des Präsidenten eines Rockervereins innerdienstlich weiterzugeben. Ebenfalls bedeutungslos ist es, ob die Gründung eines Motorradclubs generell erlaubt oder „verwerflich“ ist. Der Vorwurf gegen den Beklagten geht dahin, eine solche Gruppierung mit engen Verbindungen zu den Hells Angels oder Bandidos gründen und hierfür deren Unterstützung erlangen zu wollen. Bei zusammenfassender Würdigung steht das hier angesprochene Verhalten des Beklagten in erheblichem Widerspruch zu seiner dienstrechtlichen Pflichtenstellung. Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass ein Justizvollzugsbeamter auch in seinem außerdienstlichen Betätigungsfeld keinen Kontakt zu einem führenden Mitglied einer teilweise kriminell agierenden Gruppierung unterhalten darf, da ansonsten das Ansehen des Berufsbeamtentums und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Justizvollzugsdienstes in Gefahr gerät. Im Fall des Bekanntwerdens muss das Verhalten des Beklagten den Eindruck erwecken, dass er sich das rechtsfeindliche Gedankengut der für Gesetzlosigkeit und Gewaltbereitschaft bekannten Motorradclubs zu eigen gemacht hat. Bezeichnenderweise erklärt er noch in der Berufungsschrift, ein „Ehrenkodex der Hells Angels“ sowie deren „Gemeinschaftssinn“ seien ihm entgegengekommen. Hierin fügt sich seine Erklärung, sein Dienstherr „interessier[e] … [ihn] nicht besonders“ (Nr 22 der Disziplinarklage). Die Bewertung des Beklagten, sein Verhalten habe beim Bekanntwerden „ein Geschmäckle“, stellt eine eklatante Verharmlosung dar. Die für die Feststellung eines außerdienstlichen Dienstvergehens erforderliche Voraussetzung, dass das Verhalten nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße zur Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigung geeignet und diese Beeinträchtigung allgemein bedeutsam ist, ist damit ebenfalls erfüllt. Entsprechend sind die Kontakte des Beklagten mit dem ehemaligen Präsidenten der Bandidos U. zu bewerten. Hier war dem Beklagten aus dienstlichem Umgang positiv bekannt, dass es sich um einen verurteilten Straftäter handelte. IV. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten wegen des ihm in der Disziplinarklage vorgeworfenen Dienstvergehens, soweit es nach der Beschränkung des Disziplinarverfahrens im erstinstanzlichen Verfahren noch Gegenstand der Beurteilung ist, das Ruhegehalt aberkannt. Der erkennende Senat schließt sich der Bewertung des Verwaltungsgerichts an, dass das Fehlverhalten des Beklagten insgesamt von solchem Gewicht ist, dass die disziplinare Höchstmaßnahme, hier die Aberkennung des Ruhegehalts indiziert ist. Hinsichtlich der anzulegenden rechtlichen Maßstäbe wird zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen. Hiervon ausgehend pflichtet der Senat dem Verwaltungsgericht zunächst darin bei, dass dem Beklagten ungeachtet dessen, dass negative Folgen seines Fehlverhaltens – soweit ersichtlich – nicht eingetreten sind, schwer wiegende Pflichtverletzungen im Kernbereich seiner Dienstpflichten zur Last fallen und sein außerdienstliches Verhalten die Gefahr einer nachhaltigen Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums, insbesondere der Beamten im Justizvollzugsdienst, verursacht hat, sodass die Maßnahmebemessung von der disziplinaren Höchstmaßnahme auszugehen hat. Wegen der Begründung wird zunächst wiederum auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen (S. 45 UA). Diese werden durch das Berufungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Zu Unrecht stellt der Beklagte das ganz erhebliche Gewicht der von ihm begangenen Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht in Frage. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gehört zu den Hauptpflichten des Beamten und dient sowohl dem öffentlichen Interesse als auch dem Schutz des betroffenen Bürgers. Ihre Verletzung ist in besonderer Weise geeignet, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Integrität des Beamten erheblich zu beeinträchtigen. Gerade auch durch Taten dieser Art wird der Eindruck der Allmacht des Staates geweckt, wenn ein Beamter geschützte dienstliche Daten willkürlich an unbefugte Personen weitergibt. Dies beschädigt das Ansehen des Berufsstandes in ganz erheblicher Weise. Das Verhalten des Beklagten belegt zudem, dass er nicht davor zurückschreckt, sich zur Durchsetzung seiner privaten Interessen über Rechte anderer Personen hinwegzusetzen, und legt seine Pflichtvergessenheit offen. Dass es ihm nicht um materielle Vorteile ging, entlastet ihn nicht nennenswert. Zu diesen allgemein geltenden Gesichtspunkten tritt das dienstliche Umfeld, in dem sich der Pflichtenverstoß des Beklagten abspielte, mit besonderer Bedeutung hinzu. Bei einer Justizvollzugsanstalt handelt es sich um einen hoch sicherheitsempfindlichen Bereich. Aufgrund dessen birgt die Offenbarung interner Informationen an Außenstehende generell besondere Gefahren für Gefangene, Bedienstete und die Allgemeinheit. Dies ist etwa hier insbesondere augenfällig in Bezug auf die Mitteilung des Beklagten, dass Gefangene als Beifahrer außerhalb der JVA eingesetzt werden. Diese fordert zu eventuellen Befreiungsaktionen geradezu auf. Dies gilt in gleicher Weise für die Ankündigung anstehender Verlegungen oder die Bekanntgabe von Vollzugslockerungen. Das gilt umso mehr, wenn Adressat der Mitteilungen, wie hier, ein führendes Mitglied einer kriminellen Vereinigung ist, die als solche inzwischen verboten ist. Dieser Person gegenüber von angeblichem Handeln eines Gefangenen „fürs LKA“ zu berichten, setzt diesen unabsehbaren Gefahren aus. Abgesehen von diesen offensichtlichen Gefahren setzen sich pflichtwidrig handelnde JVA-Bedienstete generell der Gefahr aus, von Gefangenen und Außenstehenden erpresst zu werden. Außerdem verlieren sie in den Augen der Gefangenen die Autorität, derer sie für ihre Amtsausübung bedürfen. Dass der Beklagte, wie er anmerkt, seinen Worten nicht – auch noch – Taten hat folgen lassen, rechtfertigt keine mildere Beurteilung seiner Dienstpflichtverstöße. Eine gleichartige Bewertung gilt für die Verstöße des Beklagten gegen interne Richtlinien und Anweisungen über nicht-dienstliche Kontakte zu Gefangenen und die Vermittlung von Nachrichten von diesen nach „Außen“ und an diese. Auch diese Verhaltensregeln dienen unter anderem der Abwehr von Gefahren für Bedienstete und Gefangene in der JVA sowie die Allgemeinheit. Neben der Abwehr von Gefährdungen sollen die Beschränkungen von Kontakten mit Gefangenen und die Verpflichtung zur Mitteilung an die Anstaltsleitung die Bediensteten vor Beeinträchtigungen ihrer Autorität sowohl gegenüber den Gefangenen, mit denen sie Kontakte pflegen, als auch gegenüber denjenigen, die hiervon Kenntnis erlangen, schützen. Bereits der Verdacht einer ungleichen Behandlung Gefangener aus nicht dienstbezogenen Gründen birgt die Gefahr von schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Anstaltsbetriebs. Ohne Erfolg bleiben schließlich die Hinweise des Beklagten auf die Normalität der Beschäftigung anderer JVA-Bediensteter mit dem Motorradfahren und Motorradvereinen. Sie vernachlässigen die besondere Qualität der hier in Rede stehenden Rockerclubs der Hells Angels und Bandidos, auf die das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, einerseits und die Stellung der Kontaktpersonen des Beklagten als deren Anführer andererseits. Dies – und der Inhalt der Kommunikation des Beklagten mit diesen – verleiht seinen Kontakten ein besonderes Gewicht und rechtfertigt ohne Weiteres die Bewertung, dass bei deren Bekanntwerden die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität der im Justizvollzugsbereich eingesetzten Beamten und des Verdachts einer Kumpanei mit Schwerkriminellen drohte. 2. Der Senat pflichtet dem Verwaltungsgericht ferner darin bei, dass keine Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung zu erkennen sind, die dazu führen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme ausgesprochen werden könnte. Auch insofern schließt er sich aufgrund eigener Bewertung und Überzeugungsbildung der Bewertung des Verwaltungsgerichts an und verweist hierauf. Das Vorbringen des Beklagten führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Das von ihm angesprochene Zurruhesetzungsverfahren war zum Zeitpunkt seiner Dienstpflichtverletzungen Vergangenheit. Die geltend gemachten Beschwernisse seiner Dienstausübung als Außensicherungsposten weisen keine erkennbare Verbindung zu den vorgeworfenen Verfehlungen auf. Im Übrigen hätte es ihm freigestanden, früher als geschehen auf Abhilfe zu dringen. Sein Vorbringen, der Kontakt zu O. habe für ihn „subjektiv eine Aufwertung“ bedeutet, spricht nicht für, sondern gegen ihn. Er bestätigt die Bewertung, dass er einem Wertesystem anhängt, das ihn im Beamtenverhältnis untragbar erscheinen lässt. Seine früher gezeigten guten Leistungen und die von ihm empfundenen Misserfolge bei dem für richtig gehaltenen beruflichen Fortkommen führen ebenfalls nicht zu einer durchgreifend milderen Bewertung seines Dienstvergehens. Seine Einstufung des wiederholten Unterbleibens gewünschter Beförderungen damit, dass er „beruflich … eh erledigt“ sei, ist schlichtweg nicht nachvollziehbar. 3. Ebenso wie das Verwaltungsgericht gelangt der erkennende Senat bei der gebotenen abschließenden Gesamtabwägung des Gewichts des dem Beklagten zur Last fallenden einheitlichen Dienstvergehens, der festzustellenden ihn be- und entlastenden Umstände seines Persönlichkeitsbildes sowie des erheblichen Ausmaßes der von ihm zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung zu der Bewertung, dass als Sanktion für sein Fehlverhalten allein die Höchstmaßnahme angezeigt ist. Er hat durch sein Fehlverhalten das Vertrauen von Dienstherrn und Allgemeinheit endgültig verloren, die hierdurch herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums ist bei einer Fortsetzung seines Ruhestandsbeamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Er ist als Beamter untragbar geworden. Wäre er noch im aktiven Dienst, müsste er aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Demzufolge ist ihm das Ruhegehalt abzuerkennen, § 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW. Zwar ist es nach der Zurruhesetzung des Beamten ausgeschlossen, dass er erneut vergleichbare Dienstvergehen im Dienst begeht. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, von der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen. Bei einem Ruhestandsbeamten soll die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts sicherstellen, dass sich der Beamte der Sanktionierung eines schweren Dienstvergehens, das er im aktiven Dienst begangen hat, nicht durch den Eintritt in den Ruhestand entziehen kann. Sie findet ihre Rechtfertigung in der Wahrung der Integrität des Beamtentums und des Ansehens des öffentlichen Dienstes sowie in dem Gebot der Gleichbehandlung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 62.11 -, NVwZ-RR 2013, 693, m.w.N. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auch unter Berücksichtigung des konkreten Falles verhältnismäßig. Insoweit sind die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die Auswirkungen der verhängten Disziplinarmaßnahme in Beziehung zu setzen. Ist ein Beamter, wie hier, durch sein vorwerfbares Verhalten achtungs- und vertrauensunwürdig geworden und fehlt damit eine entscheidende Grundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, dann ist bei einem Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts die unvermeidbare Maßnahme. Die darin liegende Härte ist – auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten – für den Betroffenen nicht unverhältnismäßig, weil sie auf einem ihm zurechenbaren Verhalten beruht und einem der anerkannten Ziele des Disziplinarrechts, nämlich der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit dient. Dass der Beklagte lange Zeit beanstandungsfrei als Beamter für den Kläger tätig war und dabei gute dienstliche Leistungen erbracht hat, tritt gegenüber der Schwere des Dienstvergehens und dem erheblichen Ansehensverlust in der Öffentlichkeit zurück. Das geltende Recht bietet keine Handhabe, seinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen. Die mittlerweile erreichte Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht geeignet, das vom Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen und führt deshalb nicht dazu, dass von der Höchstmaßnahme Abstand genommen werden müsste. Dies gilt nicht nur bei der Entlassung aus dem Dienst, sondern auch bei der Aberkennung des Ruhegehalts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.2010 – 2 B 5.10 –, juris Rn. 4 m.w.N. Hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages hat es mit der gesetzlichen Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW sein Bewenden. Anhaltspunkte dafür, dass zur Vermeidung einer unbilligen Härte der gesetzliche Bewilligungszeitraum verlängert werden müsste (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW), bestehen nicht. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 709 Satz 2 ZPO. Es besteht kein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO). R