Beschluss
11 A 2204/24.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1126.11A2204.24A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Die geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. 1. Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift wird nicht aufgezeigt, soweit der Kläger im Rahmen der Geltendmachung dieses Zulassungsgrunds auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. März 2019 - C-163/17 - hinweist. Denn der Gerichtshof der Europäischen Union gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten divergenzfähigen Gerichten. 2. Soweit der Kläger die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2021 - 1 C 26.20 - und vom 26. Januar 2021 ‑ 1 C 42.20 - benennt, von denen die Vorinstanz abgewichen sein soll, hat er einem der Erfordernisse des Darlegens einer Divergenzrüge zwar Genüge getan. Auch mag er mit dem Hinweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, Voraussetzung für eine Fristverlängerung nach Artikel 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO sei, „dass zum einen der Antragsteller ‚flüchtig‘ ist und dieses Verhalten zum anderen kausal dafür ist, dass er nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann“, einen abstrakten Rechtssatz herausgearbeitet haben, den die Vorinstanz ihrer Entscheidung tragend zu Grunde gelegt hat. Darüber hinaus mag der Kläger diesem mit seinem weiteren Hinweis, das Bundesverwaltungsgericht habe in den genannten Entscheidungen festgestellt, dass Voraussetzung für eine Fristverlängerung nach Artikel 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO sei, „dass das Verhalten des Klägers in irgendeiner Weise kausal für das Scheitern der Rücküberstellung war“, auch einen für die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblichen Rechtssatz gegenübergestellt haben. Indem der Kläger aber rügt, es könne in seinem Fall nicht davon die Rede sein, dass sein Verhalten in irgendeiner Weise kausal für das Scheitern der Rücküberstellung nach Bulgarien gewesen sei, zeigt der Kläger keine Divergenz i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG auf, sondern macht vielmehr eine - angeblich - fehlerhafte Anwendung eines Rechtssatzes geltend, den das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat. Mit derartigen Angriffen gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall kann eine Divergenzrüge indes nicht begründet werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 10 B 15.15 -, juris, Rn. 5. II. Die Berufung ist auch nicht wegen der weiter geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff. = juris, Rn. 16 (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.), und Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f., sowie vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 -, juris, Rn. 3. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar, als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825 f. = juris, Rn. 3 (zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Es ist also Sache des die Berufungszulassung beantragenden Beteiligten, die Gründe, aus denen nach seiner Ansicht die Berufung zuzulassen ist, darzulegen und in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht zu erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf politische, soziale oder gesellschaftliche Gegebenheiten im Herkunftsland des Asylbewerbers bzw. im Zielland der Abschiebung zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich dann stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen, oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 20. April 2018 - 11 A 884/18.A -, juris, Rn. 12, und vom 5. Mai 2004 - 11 A 1748/04.A -, juris, Rn. 4, m. w. N. Die Ausführungen des Klägers zu der von ihm formulierten Frage, „Droht auch gesunden und arbeitsfähigen Dublin-Rückkehrern, die ihr Asylverfahren in Rumänien freiwillig abgebrochen und in einem anderen Mitgliedstaat der EU einen Asylantrag gestellt haben, im Falle ihrer Rückkehr nach Rumänien eine Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 3 EMRK und Artikel 4 GRCh EU in der Weise, dass sie unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen und die ihre physische und psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in ein Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre?“, genügen diesen Anforderungen nicht. 1. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Asylantragstellern - wie auch international anerkannten Schutzberechtigten - in Rumänien, die ‑ wie der Kläger - nicht besonders schutzbedürftig sind, derzeit keine Gefahrenlage droht, die zu einem Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK führte, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2022 - 11 A 200/20.A -, juris, Rn. 57 ff. (betreffend Asylantragsteller), und vom 16. August 2023 ‑ 11 A 4136/19.A ‑, juris, Rn. 27 ff. (betreffend Schutzberechtigte), und dass die im Zuge des Angriffskriegs der Russischen Föderation gegen die Ukraine erfolgte Fluchtbewegung von Ukrainern auch nach Rumänien nicht die Gefahr für Schutzsuchende begründet, bei einer Überstellung nach Rumänien keine menschenwürdige Unterkunft zu finden. Diese Einschätzung hat der Senat u. a. damit begründet, dass durch diese Fluchtbewegung die Kapazität der dortigen Unterbringungszentren nicht beeinträchtigt sei. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2022 - 11 A 200/20.A -, juris, Rn. 70 f. unter Bezugnahme auf die dem Senat erteilte Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20. Juli 2022, wonach Rumänien zum damaligen Zeitpunkt rund 80.000 ukrainische Flüchtlinge registriert habe, die aber nicht in den allgemeinen Aufnahmezentren aufgenommen worden seien, sondern vor allem privat organisierte Unterkünfte gefunden hätten und über 8.000 Ukrainer zudem in öffentlichen Gebäuden und Schulen untergebracht worden seien. Sofern der Kläger in diesem Zusammenhang auf einen „Bericht von Solidar Suisse, veröffentlicht unter www.solidar.ch“ hinweist, wonach „bereits in der ersten Jahreshälfte 2022 eine Millionen (sic!) Menschen aus der Ukraine nach Rumänien geflohen“ seien, lässt sich daraus nicht auf eine den oben wiedergegebenen Feststellungen des Senats entgegenstehende Einschätzung schließen, zumal nach diesem der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe an den Senat zeitlich vorgehenden Bericht „(Stand Mai 2022)“ die aus der Ukraine Zuflucht Suchenden „grosse Solidarität aus der Bevölkerung, den staatlichen Institutionen und von lokalen und internationalen Organisationen“ erlebt hätten. 2. Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Senats auch geklärt, dass für nach Rumänien zurückgeführte Personen, die - wie der Kläger, der nach seinen eigenen Angaben in Rumänien „nur die Fingerabdrücke abgeben“ musste und ausweislich des Eurodac-Treffers darüber hinaus dort bisher lediglich einen Asylantrag gestellt hat - zuvor nicht persönlich angehört wurden, das Asylverfahren fortgesetzt wird, ohne dass sie auf das Folgeverfahren verwiesen werden. Vgl. Beschluss vom 19. September 2022 - 11 A 200/20.A -, juris, Rn. 114, m. w. N. Soweit der Kläger auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 4. Oktober 2023 - A 9 K 2581/21 - verweist, das festgestellt habe, Asylsuchende würden in Rumänien als Folgeantragsteller behandelt, wenn sie - wie der Kläger - ihr Asylerstverfahren in Rumänien freiwillig abgebrochen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hätten, legt er nicht dar, dass diese Frage einer erneuten Klärung durch den Senat bedürfte. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen bezieht sich in dem vom Kläger angesprochenen Urteil auf die Länderinformation der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA) vom 23. August 2021 und darüber hinaus auf die Informationen der Asylum Information Database (AIDA) im Country Report: Romania - 2021 sowie im AIDA Country Report: Romania - 2022. Das BFA stützt seine Ausführungen allein auf die Informationen im Update des AIDA Reports: Romania - 2020. Der Senat ist jedoch im Beschluss vom 19. September 2022 unter Auswertung des Country Reports: Romania - 2021, der insoweit wortgleich mit dem vom Verwaltungsgericht Sigmaringen auch zitierten AIDA Country Report 2022 ist, zum gegenteiligen Ergebnis gelangt. Dort heißt es - wie im Übrigen auch im aktuellen AIDA Country Report 2023 - betreffend die Situation von Asylsuchenden, die im Rahmen der Dublin III-VO nach Rumänien überstellt werden: „For persons returned to Romania who have not been previously interviewed the asylum procedure continues“. Der Kläger legt nicht dar, aus welchen Gründen die Würdigung des BFA und dieser folgend die des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, die ihre Einschätzung auf die im Wesentlichen gleichen Erkenntnisse wie der Senat gestützt haben, der des Senats vorzuziehen sei. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen bei der Bezugnahme auf den AIDA Country Report: Romania - 2021 sowie den AIDA Country Report: Romania - 2022 nur auf den jeweiligen ANNEX I dieser Berichte verwiesen; dort wird lediglich zusammenfassend die in Rumänien nicht erfolgte Umsetzung bzw. nicht korrekte Umsetzung von Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO benannt. Auf den oben wörtlich wiedergegebenen Hinweis in den AIDA Country Reports der Jahre 2021 bis 2023, der der Annahme des Verwaltungsgerichts Sigmaringen entgegensteht, der Antrag von Asylsuchenden, die Rumänien „vor der Anhörung verlassen“ hätten, würde „dennoch als Folgeantrag behandelt“, geht das Verwaltungsgericht Sigmaringen hingegen nicht ein. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b, 83c AsylG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).