Beschluss
9 A 574/23.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1121.9A574.23A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 ‑ 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4, m. w. N. Daran fehlt es hier. Der Kläger wirft - mit Blick auf die Richtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung, soweit darin das für die Erhebung einer Klage gegen einen Asylbescheid örtlich zuständige Verwaltungsgericht genannt wird - als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf: „Ist für die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung des Zuweisungsbescheides abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt seines Erlasses?“ Er zeigt jedoch deren Klärungsbedürftigkeit nicht auf. Die Frage, ab wann ein Zuweisungsbescheid (vgl. § 50 Abs. 2, Abs. 4 AsylG i. V. m. den § 1 Abs. 2, § 3 FlüAG) Rechtswirkungen entfaltet - und damit für die Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO maßgeblich wird -, lässt sich auf der Grundlage des geltenden Rechts und der hierzu ergangenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Vor seiner Bekanntgabe handelt es sich lediglich um einen verwaltungsinternen Vorgang. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 -, juris Rn. 6, m. w. N.; Tiedemann, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 65. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 41 Rn. 50; Baer, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 4. Ergänzungslieferung, Stand: November 2023, § 41 Rn. 16; Stein, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV, 2. Auflage 2022, § 41 Rn. 81. Nichts anderes gilt für den Zuweisungsbescheid, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2010 - 19 B 1847/09 -, juris Rn. 8, bei dem es sich um einen Verwaltungsakt handelt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. November 2021 - 15 A 3143/19 -, juris Rn. 48; Heusch, in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 50 Rn. 18, der gemäß § 50 Abs. 5 i. V. m. § 10 AsylG durch Zustellung an den Ausländer persönlich bekanntzugeben ist. Dass und inwieweit der vorliegende Fall darüber hinaus Anlass zu grundsätzlicher Klärung geben könnte, legt der Kläger nicht dar. Die Berufung ist auch nicht wegen der weiter geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf einen wesentlichen Teil des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2022 - 9 A 432/21.A -, juris Rn. 16 ff., vom 5. August 2022 - 10 A 2846/20.A -, juris Rn. 32, und vom 13. Juli 2021 - 9 A 879/20.A -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N. Hiervon ausgehend zeigt der Kläger eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nicht auf. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag, ihm sei der Zuweisungsbescheid vom 30. November 2021 noch „am selben Tag zugestellt“ worden, „verkannt“. Das Verwaltungsgericht hat indessen ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils das diesbezügliche Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen (Seite 4 des Urteils) und dieses in den Entscheidungsgründen ausführlich gewürdigt (Seite 7 f. des Urteils). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft „unterstellt“, dass ihm der Zuweisungsbescheid vom 30. November 2021 am 15. oder 16. Dezember 2021 zugestellt worden sei, wendet er sich der Sache nach gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die jedoch jeweils dem sachlichen Recht zuzuordnen sind. Kritik hieran rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 2010 - 10 B 21.09 -, juris Rn. 13, und vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, juris Rn. 5. Mit seiner weiteren Rüge, das Verwaltungsgericht hätte ihn zu der Frage, wann ihm der Zuweisungsbescheid übermittelt worden sei, anhören müssen, macht der Kläger einen Aufklärungsmangel geltend, der grundsätzlich - und so auch hier - weder einen Gehörsverstoß begründet noch zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO gehört. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Oktober 2022 - 10 A 2049/22.A -, juris Rn. 4, und vom 13. Juli 2021 - 9 A 879/20.A -, juris Rn. 5, jeweils m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).