Beschluss
19 E 581/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1111.19E581.24.00
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Leitsätze
Für den Streit über einen Anspruch auf Begründung eines Schulverhältnisses mit einem kirchlichen Ersatzschulträger mittels eines privatrechtlichen Vertrags ist grundsätzlich der Zivilrechtsweg gegeben.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Streit über einen Anspruch auf Begründung eines Schulverhältnisses mit einem kirchlichen Ersatzschulträger mittels eines privatrechtlichen Vertrags ist grundsätzlich der Zivilrechtsweg gegeben. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG und § 146 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ausgesprochen und den Rechtsstreit von Amts wegen an das Amtsgericht E. verwiesen. Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG spricht das Gericht die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs aus und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Der Verwaltungsrechtsweg ist für das auf die Aufnahme des Antragstellers in die Klasse 5 des Erzbischöflichen Y.-Gymnasiums O. gerichtete Eilverfahren nicht eröffnet. Dies richtet sich mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hiernach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die vorliegende Streitigkeit ist nicht öffentlich-rechtlicher Art, sondern bei ihr handelt es sich um einen bürgerlichen Rechtsstreit im Sinn des § 13 GVG. Wie vom Verwaltungsgericht bereits ausgeführt, zielt das auf die Begründung eines Schulverhältnisses mit dem Erzbistum E. als Körperschaft des öffentlichen Rechts und Träger des Erzbischöflichen Y.-Gymnasiums gerichtete Begehren auf den Abschluss eines den Regelungen des Privatrechts unterworfenen Schulvertrags. Anhaltspunkte dafür, dass die Begründung dieses privatrechtlichen Schulverhältnisses öffentlich-rechtlich überlagert wäre, lägen nicht vor. Diese verwaltungsgerichtliche Wertung wird mit der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Aufnahme in das Erzbischöfliche Y.-Gymnasium mittels Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages nicht öffentlich-rechtlich überlagert. Auch sonstige Gründe, aufgrund derer der Rechtsstreit als öffentlich-rechtlich einzustufen wäre, liegen nicht vor. Vgl. zum öffentliche-rechtlichen Handeln als Beliehene insbesondere im Bereich des Prüfungs- und Zeugniswesens OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 2022 - 19 B 233/21 - juris Rn. 5, vom 23. Juli 1997 - 19 E 169/97 - juris Rn. 22 und ‑ 19 E 171/97 - juris Rn. 21. Dies folgt insbesondere nicht daraus, dass - wie erstinstanzlich vom Antragsteller geltend gemacht - nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ESchVO NRW dann, wenn die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine öffentliche Schule an Voraussetzungen gebunden ist, diese auch von der Ersatzschule zu beachten sind. Denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist keine Entscheidung des Antragsgegners über das Vorliegen von Aufnahmevoraussetzungen im Sinn des § 4 Abs. 2 Satz 1 ESchVO. Soweit mit dieser Regelung die Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften den Ersatzschulen übertragen ist und eine Beleihung stattfindet, betrifft dies ausdrücklich lediglich die Aufnahmevoraussetzungen, also Erfordernisse, ohne die eine Aufnahme in die entsprechende öffentliche Schule bzw. Schulform nach den für diese maßgeblichen Regelungen von vornherein nicht zulässig ist, etwa weil es an dem erforderlichen Abschluss oder einer sonstigen Qualifikation fehlt. Das kann beispielsweise Vorgaben für die Aufnahme in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I (§ 1 Abs. 1 APO-S I), in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (§ 3 APO-GOSt, § 43 Abs. 1 APO-S I), in das Berufskolleg (§ 4 Abs. 1 Satz 1 APO-BK) oder auch für die Aufnahme in die Grundschule (§ 1 Abs. 1 AO-GS i. V. m. § 35 SchulG) betreffen. Kommt es in Anwendung dieser Vorschriften zu Streitigkeiten mit dem privaten Ersatzschulträger, kommt eine öffentlich-rechtliche Überlagerung in Betracht. Vgl. zu der Beschränkung auf Aufnahmevoraussetzungen auch OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2020 - 19 B 1369/19 - juris Rn. 2; vgl. ferner zu Aufnahmevoraussetzungen in anderen Bundesländern BVerwG, Urteil vom 18. November 1983 - 7 C 114/81 - juris Rn. 9 (Baden-Württemberg); Sächs. OVG, Beschluss vom 23. Oktober 2023 - 2 B 196/23 ‑ juris Rn. 2; VG Bayreuth, Beschluss vom 19. Juli 2010 - B 3 E 10.599 - juris Rn. 19 f. Davon zu differenzieren ist die Entscheidung der Ersatzschule darüber, welche - die Aufnahmevoraussetzungen im Sinn des § 4 Abs. 2 Satz 1 ESchVO erfüllenden - Kinder sie auswählt bzw. aufnimmt und aufgrund welcher Kriterien sie diese Auswahlentscheidung trifft. Diese Entscheidung ist nicht öffentlich-rechtlich, sondern trifft der private Schulträger im Rahmen privatrechtlicher Vertragsautonomie. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2020 - 19 B 1369/19 - juris Rn. 2. Dass der Antragsgegner die gegenüber dem Antragsteller getroffene ablehnende Entscheidung auf die Nichterfüllung von Aufnahmevoraussetzungen in dem dargestellten Sinn gestützt hat, macht der Antragsteller nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Antragsgegner in seiner E-Mail vom 2. Februar 2024 auf die „fehlende gymnasiale Eignung“ verweist, knüpft er offenbar an die für den Antragsteller im Grundschulzeugnis für das erste Halbjahr der Klasse 4 ausgesprochene Empfehlung (lediglich) für die Realschule an. Diese stellt ein der privatrechtlichen Vertragsautonomie zuzuordnendes Auswahlkriterium dar. Eine der Schulform entsprechende Schulformempfehlung ist nach § 1 Abs. 1 und 1b APO-S I nämlich keine Aufnahmevoraussetzung für die Aufnahme in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I. Auch mit dem Beschwerdevorbringen wird nichts vorgetragen, was die Einstufung des Rechtsstreits als öffentlich-rechtlich verlangt. Dieser ist insbesondere nicht deswegen dem öffentlichen Recht zuzuordnen, weil der Antragsgegner eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts ist (vgl. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV) und deshalb die Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger des Erzbischöflichen Y.-Gymnasiums und den Schülern kraft Rechtsform stets öffentlich-rechtlich sind. Denn allein die Organisation als öffentlich-rechtliche Körperschaft führt nicht zum Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist kirchliche Gewalt keine staatliche Gewalt, sondern soll der Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Entfaltung der Religionsfreiheit die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaften unterstützen. Sie nehmen keine staatlichen Aufgaben wahr, sind nicht in die Staatsorganisation eingebunden und unterliegen keiner staatlichen Aufsicht. Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 ‑ 2 BvR 1500/97 - juris Rn. 75 ff. m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 19.12 - juris Rn. 11, Beschluss vom 9. April 2019 - 6 B 162/18 - juris Rn 9; OVG NRW, Urteil vom 18. September 2012 - 5 A 1941/10 - juris Rn. 42, Beschluss vom 19. November 2018 - 13 E 756/18 ‑ juris Rn. 5. Außerhalb des innerkirchlichen Bereichs kann das Handeln einer Religionsgemeinschaft als öffentlich-rechtlich einzuordnen sein, soweit es in öffentlicher Rechtsform als Ausfluss des sakralen Auftrags der Religionsgemeinschaft herkömmlich anerkannt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1983 - 7 C 44.81 - juris Rn. 13 (liturgisches Glockenläuten), Beschluss vom 9. April 2019 - 6 B 162/18 - juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2018 - 13 E 756/18 - juris Rn. 7; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 40 Rn. 472. Darüber hinaus ist, wie bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt, das Handeln der Religionsgemeinschaften zudem als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, soweit sie vom Staat mit hoheitlichen Befugnissen beliehen sind. Insoweit üben die Kirchen staatlich-öffentliche Gewalt aus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2019 - 6 B 162/18 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2018 - 13 E 756/18 - juris Rn. 9. Damit im Einklang steht es, dass öffentliche Schulen im Sinn des § 6 Abs. 3 SchulG NRW (nur) staatliche Schulen sind, bei denen das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband Schulträger ist (oder nach Abs. 4 Innung, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Landwirtschaftskammer). Alle anderen Schulen, also auch die Schulen der kirchlichen Träger sind Schulen in freier Trägerschaft (Abs. 5). Der vom Antragsteller hervorgehobene Umstand, dass die Schullaufbahn am Erzbischöflichen Y.-Gymnasium - anders als in dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 8. Juni 1990 (9 S 998/90) - mit dem Abitur abgeschlossen werde und damit zum Erwerb einer öffentlich-rechtlichen Zugangsberechtigung führe, ändert daran nichts. Dies hat insbesondere nicht zur Folge, dass sämtliches Handeln der Schule oder zumindest die Aufnahme in die Schule als öffentlich-rechtlich einzustufen wäre. Denn der öffentlich-rechtlichen Überlagerung mit der Ausübung hoheitlichen Handelns wird gerade im Zusammenhang mit der Abiturprüfung (wie auch bei der Erteilung von Zeugnissen) durch eine dahingehende Beleihung Rechnung getragen. Gründe, diese auch auf die Schulaufnahme zu erstrecken, bestehen nicht. Ein privater Schulträger entscheidet vielmehr - wie oben dargestellt - vorbehaltlich des § 4 Abs. 2 ESchVO NRW im Rahmen privatrechtlicher Vertragsautonomie darüber, ob und unter welchen Bedingungen er einen Schüler auf der Grundlage eines privatrechtlichen Schulvertrags in eine von ihm getragene Schule aufnimmt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2020 - 19 B 1369/19 - juris Rn. 2. Soweit der Antragsteller schließlich einwendet, der Antragsgegner sei „als Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar an das Grundgesetz gebunden“, verkennt er, dass eine Grundrechtsbindung einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfassten Religionsgesellschaft an die Ausübung hoheitlicher Befugnisse geknüpft ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. August 2002 ‑ 2 BvR 443/01 - juris Rn. 65 (Kirchensteuer); BVerwG, Beschluss vom 9. April 2019 - 6 B 162/18 - juris Rn. 11. Nicht nachvollziehbar ist, unter welchem Gesichtspunkt die vom Antragsteller angeführte Benennung von Katholischer Religion als „erstes Grundlagenfach“ im Schulprogramm des Erzbischöflichen Y.-Gymnasiums sowie eine ausschließliche Aufnahme katholischer Kinder von Relevanz für die Einstufung der Streitigkeit als öffentlich-rechtlich sein sollen. An der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts E., an das das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG verwiesen hat, bestehen mit Blick auf §§ 23 Abs. 1, 71 Abs. 1 GVG i. V. m. §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO keine Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der (weiteren) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).