OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 A 2003/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1104.2A2003.24.00
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO [1.]) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender und vorliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO [2.]). 1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2023 ‑ 2 A 2535/21 -, juris Rn. 2 f. m. w. N. Derartige Zweifel ruft das Zulassungsvorbringen nicht hervor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Bauvorbescheid der Beklagten vom 8. November 2022 aufzuheben, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, nachbarliche Abwehrrechte der Kläger seien nicht verletzt. Insbesondere sei das Vorhaben ihnen gegenüber nicht rücksichtlos. Für eine erdrückende Wirkung des Vorhabens bestünden angesichts der Entfernung von 18 m zum Wohnhaus der Kläger, das seinerseits das Vorhaben um mehr als 5 m überrage, keine Anhaltspunkte. Die geplante Tiefgarage stelle die für die Kläger schonendste Lösung dar. Die mit der Nutzung der Tiefgarage einhergehenden Immissionen seien den Klägern auch wegen der seit Jahren bestehenden Vorbelastung durch den an ihr Grundstück grenzenden Garagenhof zumutbar. Die von den Klägern geltend gemachte Verschattung führe ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. In einem bebauten innenstädtischen Wohngebiet müsse damit gerechnet werden, dass Grundstücke innerhalb des vorgegebenen rechtlichen Rahmens baulich ausgenutzt werden und damit eine Verschattung des Nachbargrundstücks einhergehe. Auch Einblicke in fremde Grundstücke – etwa von Fenstern oder Balkonen aus – seien in bebauten Gebieten üblich und müssten regelmäßig hingenommen werden. Das Grundstück der Kläger befinde sich auch nicht in einer atypischen Lage. Es sei Teil des Straßendreiecks O.--------allee /X.---------straße / T.------straße in der O1. Innenstadt. Die Kläger könnten sich mit den üblichen Eigenmitteln wie Vorhängen, Rollos oder ähnlichem gegen fremde Einsichtnahme schützen. Einen Anspruch auf Erhaltung eines bestimmten Baumbestandes oder einer schönen Aussicht gebe es nicht. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Die Kläger tragen vor, das Verwaltungsgericht habe sich zwar zu den von ihnen als rücksichtslos angeführten Einzelaspekten verhalten, sei allerdings an keiner Stelle darauf eingegangen, dass die Beeinträchtigungen nicht nur für sich stehen, sondern insbesondere auch in ihrer Zusammenschau zu betrachten seien. Damit werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat den zulässigen Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Gebots der Rücksichtnahme erkannt und insbesondere gesehen, dass auf den Einzelfall abzustellen ist. In diesem Zusammenhang hat es sämtliche der von den Klägern genannten Aspekte, nämlich Immissionen durch erhöhtes Verkehrsaufkommen, Verlust der Aussicht, Einsichtnahmemöglichkeiten, Schattenwurf, unzulässige Hinterlandbebauung gewürdigt und ist zu dem Schluss gekommen, dass eine Rücksichtslosigkeit zu Lasten der Kläger nicht gegeben sei, zumal auch nicht von einer „atypischen Lage“ ihres Grundstücks auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund war ein gesondertes Eingehen auf eine Gesamtschau der betroffenen Belange nicht erforderlich. Auch wenn für die Frage, ob das Rücksichtnahmegebot verletzt ist, die Gesamtheit der negativen Auswirkungen maßgebend ist, und es deshalb nicht nur auf die Beurteilung einzelner möglicher nachteiliger Auswirkungen ankommen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 1983 - 4 C 96.79 -, BVerwGE 67, 334 ff., kann eine Gesamtschau der relevanten einzelnen Aspekte nicht die Annahme begründen, das Vorhaben sei rücksichtslos, wenn es in jeder Hinsicht den Anforderungen nachbarlicher Rücksichtnahme entspricht., Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 7 B 1057/15 -, juris Rn.12. Soweit die Kläger - in Widerspruch zu ihrem sonstigen Vorbringen - geltend machen, das Verwaltungsgericht habe die Frage der Unzulässigkeit der Hinterlandbebauung gänzlich ausgeklammert, zeigen sie nicht auf, woraus sich insoweit eine Verletzung ihrer Rechte ergeben könnte. Hinsichtlich der Kritik, die Frage der erstmaligen Erschließung über die O2.--------allee sei in den Entscheidungsgründen nicht behandelt worden, auch wenn dieser Aspekt im Tatbestand angesprochen worden sei, fehlen die entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen substantiierten Darlegungen dazu, warum dieser Umstand zu einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens zu ihren Lasten führen könnte, zumal auch die auf der Rückseite ihres Grundstücks befindlichen 17 Garagen offenbar von der O2.--------allee aus angefahren wurden. Dass durch die Nähe der Zufahrt zur Grundstücksgrenze ein neues Gefühl des „Umfahrenwerdens“ erzeugt werde, erscheint eher fernliegend, zumal die Zufahrt nur entlang der östlichen Grenze des Grundstücks der Kläger verläuft. Darauf, ob eine oberirdische Zuwegung zur Tiefgarage notwendig ist bzw. eine unterirdische Zufahrt nachbarverträglicher gewesen wäre, kommt es rechtlich nicht an, weil ein Bauherr nicht verpflichtet ist, die für den Nachbarn schonendste Variante zu wählen. Der von den Klägern angestellte Vergleich mit der Vorbelastung durch den Garagenhof führt nicht weiter. Maßgeblich ist, dass die Kläger keine durchgreifenden Gesichtspunkte vorgetragen haben, die zu einer Unzumutbarkeit des Vorhabens einschließlich der geplanten Tiefgaragenzufahrt führen. Weshalb eine atypische Lage des Grundstücks der Kläger gegeben sein soll und was daraus für das vorliegende Verfahren folgen könnte, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Die Kläger haben offensichtlich auch keinen Anspruch darauf, dass ihnen die Aussicht auf einen nicht auf ihrem Grundstück befindlichen Baumbestand verbleibt. Die Spekulation, dass in letzter Zeit vermehrt auftretende Einbruchsdiebstähle im Straßendreieck O2.-----allee /X1.-------straße /T.------straße infolge des Bauvorhabens zunehmen würden, entbehrt jeder Grundlage und lässt keinen Gesichtspunkt mit städtebaulicher Erheblichkeit erkennen, der zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führen könnte. 2. Die Zulassungsbegründung lässt auch einen der Beurteilung des Senats unterliegenden und vorliegenden Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, nicht hervortreten. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2024 - 4 A 678/22 -, juris Rn. 12 f. m. w. N. Die Kläger rügen einen Verstoß gegen § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO und § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil der Tenor zwar den üblichen Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung enthalte, aber in den Entscheidungsgründen nicht begründet worden sei. Sollten die Kläger damit vortragen wollen, dass das angefochtene Urteil nicht mit Gründen versehen sei im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO, ist ihr Einwand unzutreffend. Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren, und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Das ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Der in § 138 Nr. 6 VwGO vorausgesetzte grobe Verfahrensfehler liegt indessen nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2024 - 4 B 5.24 -, juris Rn. 14. Es bedarf hier keiner Vertiefung, dass das Fehlen der Begründung der Vollstreckbarkeitsentscheidung nicht ansatzweise zur Annahme eines entsprechenden Begründungsmangels führen kann. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs legt die Zulassungsbegründung ebenfalls nicht dar. Zwar verlangt Art. 103 Abs. 1 GG, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht; daraus folgt jedoch keine Pflicht des Gerichts, jedes Vorbringen der Beteiligten zu bescheiden. Ein Verstoß gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, ist deswegen nur anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das tatsächliche Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 5. August 1998 ‑ 11 B 23.98 -, juris Rn. 9 sowie Seibert, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, Kommentar, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 195 i. V. m. 223, beide m. w. N. Solche besonderen Umstände legt das Zulasssungsvorbringen nicht dar. Die Kläger wiederholen insoweit ihren Vortrag, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit ihrem tragenden Argument auseinandergesetzt, dass sich die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens erst aus einer Zusammenschau der geltend gemachten Beeinträchtigungen ergebe. Damit zeigen sie besondere Umstände in dem oben dargelegten Sinn schon deshalb nicht auf, weil das Verwaltungsgericht - wie oben ausgeführt - die von den Klägern angeführten Einzelaspekte, die nach ihrer Auffassung zu einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens führen sollen, zutreffend gewürdigt hat. Da es auf eine Zusammenschau dieser Gesichtspunkte daher nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts nicht mehr ankommen konnte, bestand auch keine Veranlassung, auf diese Frage im Urteil ausdrücklich einzugehen. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang eine Äußerung der Einzelrichterin während der Durchführung des Ortstermins, dass Wohnungsbau doch wichtig sei, erwähnen und deshalb eine gewisse Voreingenommenheit vermuten, hat dies mit dem geltend gemachten Verfahrensmangel nichts zu tun und entbehrt im Übrigen jeder Grundlage. Dass sich das Verwaltungsgericht nicht den rechtlichen Erwägungen der Kläger angeschlossen hat, rechtfertigt die Annahme eines daraus abgeleiteten Verfahrensmangels nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.