Beschluss
19 B 944/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1022.19B944.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Sie ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Sohn der Antragstellerin einstweilig bis zur Entscheidung im Klageverfahren 8 K 2557/24 (VG Minden) mit dem Taxi zum T.-Berufskolleg in N. und zurück nach Hause zu befördern. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO). Sie habe nicht glaubhaft gemacht, dass ‑ wie von § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW vorausgesetzt ‑ eine Beförderung ihres Sohnes durch sie als zur Beförderung verpflichteten Elternteil ausscheide, weil ein allgemeiner Verweis auf ihre berufliche Einbindung als selbständige Kosmetikerin und auf mit der Beförderung verbundene wirtschaftliche Einbußen nicht ausreiche. Zudem sei jedenfalls möglich, dass die Antragstellerin ihren Sohn morgens nur zum Bahnhof im Wohnort Y. bringe, von wo aus dieser mithilfe der auch für die Schulwegbegleitung bewilligten Integrationskraft öffentliche Verkehrsmittel nutzen könne und über den Schultag bis einschließlich des Rückwegs wieder nach Hause begleitet werde. Darüber hinaus sei das Vorliegen eines besonders begründeten Ausnahmefalles im Sinn des § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW nicht ersichtlich. Das Beschwerdevorbringen beinhaltet keinen hinreichenden Nachweis dafür, dass die Antragstellerin entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts gehindert wäre, ihren Sohn mit dem familieneigenen Pkw die (einfache) Strecke von etwa 17,6 km vom Wohnort bis zum T.-Berufskolleg in N. und zurück zu befördern. Insoweit ist das Vorbringen, die Antragstellerin käme in existenzielle finanzielle Schwierigkeiten, weil sie im Falle einer Beförderung ihres Sohnes gezwungen wäre, täglich viermal im Berufsverkehr, insgesamt ca. zweieinhalb Stunden, zu fahren, sodass es ihr allenfalls noch möglich wäre, anstelle von üblicherweise zwei bis drei nur eine einzige Kosmetikbehandlung bis zum Schulschluss ihres Sohnes durchzuführen, bereits nicht hinreichend substantiiert. Selbst wenn man anstelle der vom Antragsgegner ermittelten Fahrzeit von 25 bis 27 Minuten pro einfache Fahrtstrecke die von der Antragstellerin angegebene Fahrzeit von zweieinhalb Stunden für vier Fahrten, also fast 40 Minuten für eine einzelne Strecke zugrunde legt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragstellerin die Durchführung von durchschnittlich zwei bis drei Kosmetikbehandlungen täglich bis zum Schulschluss ihres Sohnes unmöglich sein sollte. Nach Aktenlage beginnt der Unterricht des Sohnes der Antragstellerin täglich um 8:00 Uhr und endet dreimal wöchentlich um 15:00 Uhr, einmal um 14:15 Uhr und einmal um 13:00 Uhr. Danach erscheint möglich, dass die Antragstellerin nach Beförderung ihres Sohnes zur Schule ab 8:45 Uhr in ihrem am Wohnort betriebenen Kosmetikstudio mit Behandlungen beginnt und diese dreimal wöchentlich bis etwa 14:15 Uhr, einmal wöchentlich bis etwa 13:30 Uhr und einmal bis etwa 12:15 Uhr vor dem Schulschluss des Antragstellers durchführt. Das ergibt Zeiträume von dreimal etwas mehr als fünfeinhalb Stunden, einmal knapp fünf Stunden und einmal etwas mehr als dreieinhalb Stunden. Die Behandlungsdauer ist laut der Homepage der Antragstellerin (www.Z.-kosmetik.de) für Kosmetikbehandlungen mit Zeiten von 50, 60 oder 75 Minuten, für Verwöhnbehandlungen mit Zeiten von 75 bis 85 Minuten, für Massagen mit Zeiten von 20 oder 50 Minuten und für das "Angebot im Oktober" mit 90 Minuten angegeben, sodass eine Durchführung von im Schnitt zwei bis drei Kosmetikbehandlungen pro Tag nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Unabhängig davon legt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen auch keine Gründe dar, aus denen die weitere selbständig tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft sein könnte, sie habe darüber hinaus jedenfalls die Möglichkeit, ihren Sohn morgens lediglich zum Bahnhof im Wohnort Y. zu bringen, von wo aus dieser öffentliche Verkehrsmittel in Begleitung des bewilligten Integrationshelfers nutzen könne. Soweit die Antragstellerin sich auf zwei Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur bayerischen Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) beruft, nach denen der Einsatz eines privaten Kraftfahrzeugs anstelle öffentlicher Verkehrsmittel für die Schülerbeförderung notwendig ist, wenn sich dadurch die regelmäßige Abwesenheitsdauer von der Wohnung an mindestens drei Tagen in der Woche um jeweils mehr als zwei Stunden verkürzt, Bay. VGH, Urteil vom 18. Februar 2005 ‑ 7 B 04.92 - juris Rn. 9; Beschluss vom 11. Dezember 2013 ‑ 7 C 13.2199 - juris Rn. 3, kann sie daraus für das hier maßgebliche nordrhein-westfälische Schülerfahrkostenrecht nichts zu ihren Gunsten herleiten. Anders als § 3 der bayerischen SchBefV regelt § 13 Abs. 3 SchfkVO NRW die zumutbare Schulwegdauer konkret. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar, wenn der regelmäßige Schulweg auch bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen für die Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt oder die Schülerin oder der Schüler überwiegend vor sechs Uhr die Wohnung verlassen muss. Dabei sind entgegen der Ansicht der Antragstellerin die Wartezeiten vor und nach dem Unterricht nicht in die Schulwegzeitberechnung einzubeziehen, weil § 13 Abs. 3 Satz 1 SchfkVO NRW nur auf die Dauer des "Schulweges" abstellt, also den Zeitraum, in dem der Weg zurückgelegt wird. Eine anderslautende Spezialregelung trifft § 13 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO NRW lediglich für Schüler von Grundschulen und vergleichbare Einrichtungen, zu denen der Sohn der Antragstellerin nicht gehört. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 1994 ‑ 19 B 3361/93 ‑ n. v. (Beschlussabdruck, S. 4). Danach ist die durch den Integrationshelfer begleitete Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Falle des Sohnes der Antragstellerin zumutbar. Nach einer Ermittlung durch die Berichterstatterin anhand von "google.com/maps" befindet sich der Bahnhof Y. etwa 2,2 km und 6 Minuten Fahrzeit mit dem Pkw von der Wohnadresse der Antragstellerin und ihres Sohnes entfernt. Von dort fährt um 7:07 Uhr eine Regionalbahn, die laut Fahrplan zwölf Minuten später, also um 7:19 Uhr, an der Haltestelle "N. Nord" ankommt. Von dort beträgt der Fußweg, dessen Dauer mit etwa 14 Minuten veranschlagt ist, bis zum T.-Berufskolleg 1,1 km, sodass die Ankunftszeit mit 7:33 Uhr angegeben ist. Damit ergäbe sich eine Schulwegdauer für den Hinweg von deutlich unter einer Stunde. Auch bei Zugrundelegung der von dem Antragsgegner ermittelten und in der Beschwerdebegründung angeführten Fahrzeit unter vollständiger Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ab der - etwa fünf Minuten Fußweg von der Wohnadresse entfernten‑ Bushaltestelle "J." in Y. (Startzeit ab der Wohnadresse: 6:28 Uhr) ergibt sich abzüglich der veranschlagten Wartezeit bis zum Schulbeginn von 32 Minuten eine Dauer für den Hinweg zum Berufskolleg von einer Stunde. Damit betrüge die Gesamtdauer für den Hin- und Rückweg bei einer begleiteten (Teil-) Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel etwa zwei Stunden, sodass sie selbst bei Berücksichtigung etwaiger zeitlicher Zuschläge mit Blick auf die Rollstuhlnutzung deutlich unter der Maximaldauer von drei Stunden täglich bliebe. Die erstinstanzlich noch gerügte mangelnde Umsetzbarkeit der regelmäßigen Schulwegbegleitung durch den bewilligten Integrationshelfer greift die Beschwerdebegründung nicht auf. Es erscheint aber auch durchaus realitätsgerecht, dass der Integrationshelfer den Rollstuhl des Sohnes der Antragstellerin schieben und gleichzeitig eine eigene Tasche mitführen kann. Auch der von der Antragstellerin erstinstanzlich angeführte Umstand, dass ihr Sohn keinen Regenschirm halten könne, führte zu keinem abweichenden Ergebnis. Sein Schutz vor "Wind und Wetter" kann auch auf andere Weise als durch einen Regenschirm ‑ beispielsweise durch ein für den Rollstuhl geeignetes Regencape ‑ sichergestellt werden. Darauf, ob ein besonders begründeter Ausnahmefall im Sinn von § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW vorliegt, kommt es nicht an. Für einen Anspruch der Antragstellerin auf Grundlage dieser Regelung fehlt es nach dem Vorstehenden bereits an der Tatbestandsvoraussetzung, dass "die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet". Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).