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Beschluss

19 A 2063/24, 19 A 1558/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1017.19A2063.24.19A155.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Gründe Die gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte Anhörungsrüge des Klägers gegen den Zulassungsbeschluss des Senats vom 27. August 2024 ist unzulässig. Der Kläger hat die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO dargelegt. Gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO genannten Voraussetzungen darlegen. Die ausreichende Darlegung des Gehörverstoßes gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO muss innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 erfolgen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. September 2019 ‑ 8 B 19.19 ‑ juris Rn. 10, vom 29. November 2017 ‑ 10 B 5.17 ‑ juris Rn. 6; OVG S.-A., Beschluss vom 8. April 2024 ‑ 3 O 30/24 ‑ juris Rn. 1, m. w. N. Vorliegend kann offen bleiben, wann der Kläger Kenntnis von den den Gehörsverstoß seiner Meinung nach begründenden Umständen erlangt hat. Die zweiwöchige Darlegungsfrist ist selbst dann deutlich überschritten, wenn zugunsten des Klägers als Tag der Kenntniserlangung und damit des Fristbeginns der 11. September 2024 als spätestmöglicher Zeitpunkt unterstellt wird. An diesem Tag hat der Kläger die Anhörungsrüge erhoben, in der Rügeschrift aber weder den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der aus seiner Sicht gegebenen Gehörsverletzung glaubhaft gemacht noch einen Gehörverstoß dargelegt, sondern lediglich um eine Fristverlängerung zur Begründung der Gehörsrüge gebeten. Seinen Darlegungspflichten ist der Kläger trotz des Hinweises des Senats vom 25. September 2024 auf die Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO auch bis heute nicht nachgekommen. Die von dem Kläger stattdessen beantragte Fristverlängerung zur Darlegung der Gehörsverletzung konnte ihm nicht gewährt werden, weil es sich bei der Frist nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO um eine gesetzliche Frist handelt, die gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO nicht verlängert werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).