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Beschluss

4 E 264/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1015.4E264.24.00
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Tenor

Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22.2.2024 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22.2.2024 wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Klageverfahren zutreffend gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 4.625,00 Euro festgesetzt. Der im Schriftsatz vom 14.3.2023 angekündigte Hauptantrag, den Bescheid der Beklagten vom 21.2.2023 aufzuheben und den Bescheid vom 21.6.2022 wiederherzustellen, betraf zwar einen Ablehnungsbescheid, mit dem der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Neustarthilfe in Höhe von 9.250,00 Euro abgelehnt hatte. Mit dessen Aufhebung war aber noch nicht automatisch die Bewilligung der beantragten Förderung verbunden. Diese war auch nicht Gegenstand des Klageantrags, der gerade nicht auf Verpflichtung zur Zahlung von 9.250,00 Euro gerichtet war. Vielmehr verfolgte die Klägerin damit unabhängig davon, ob sie jenseits des Streitgegenstands einen Betrag von 9.250,00 Euro ausgezahlt bekommen hat, für den kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen ersichtlich ist, ähnlich dem hilfsweisen Neubescheidungsbegehren sinngemäß erkennbar nur, das Verfahren in den Zustand vor Ablehnung des Antrags zurückzuversetzen, so dass der Beklagte noch eine neue Sachentscheidung über ihren Antrag vom 14.6.2022 auf gerade noch nicht erfolgte Bewilligung eines Förderbetrags von 9.250,00 Euro hätte treffen müssen. Damit entsprach das Begehren in seiner wirtschaftlichen Bedeutung dem einer reinen Bescheidungsklage, dessen Wert der Senat regelmäßig mit der Hälfte des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage bemisst. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2022 – 4 E 761/22 –, juris, Rn. 2. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.