Beschluss
9 B 724/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1001.9B724.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: Der Senat versteht das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers zu seinen Gunsten nicht als eine mangels ordnungsgemäßer Vertretung nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO - dass der Antragsteller sich danach selbst vertreten kann, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dies gilt auch für die von ihm als „[h]ilfsweise […] beauftragt[e]“ P. - von vornherein unzulässige Beschwerde, sondern dahingehend, dass der Antragsteller zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde begehrt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt jedoch schon deswegen nicht in Betracht, weil der Antragsteller nicht dargelegt hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Seine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind in wesentlichen Punkten offenkundig unvollständig und unschlüssig. In Abschnitt C des Formulars bejaht er die Frage nach Angehörigen, die ihm gegenüber gesetzlich zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sind, benennt aber nicht den Namen des Unterhaltsverpflichteten. Im Weiteren behauptet er, seiner Frau und seinen beiden Kindern Bar- oder Naturalunterhalt zu gewähren (Abschnitt D), obwohl sich hinsichtlich seiner Kinder aus den in diesem Zusammenhang vorgelegten Belegen Nr. 8 das genaue Gegenteil ergibt. Hiernach kommt der Antragsteller den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern gerade „nicht oder nicht in voller Höhe“ nach, weswegen stattdessen Unterhaltsvorschussleistungen seitens des Landesamts für Finanzen Nordrhein-Westfalen gezahlt werden. Soweit der Antragsteller seinem Antrag eine Tabelle mit der Überschrift „Naturalleistungen“ beigefügt hat, in der er für seine Ehefrau einen Betrag über 0000,00 Euro und für seine beiden Kinder Beträge in Höhe von 0000,00 Euro beziehungsweise 0000,00 Euro eingestellt hat, und dies bedeuten soll, dass er seinen Familienmitgliedern entsprechende Naturalleistungen monatlich gewährt, erschließt sich nicht ansatzweise, welcher Art diese Naturalleistungen sein sollen und wie der Antragsteller sie seinerseits finanzieren will. Damit geht einher, dass die Einkommenssituation des Antragstellers insgesamt unklar bleibt. Seine diesbezüglichen Angaben in Abschnitt E des Formulars sind unvollständig und zudem widersprüchlich. Er kreuzt an, nicht über Einnahmen aus selbständiger Arbeit/Gewerbebetrieb/Land- und Forstwirtschaft zu verfügen und reicht als Beleg eine Gewinn- und Verlustrechnung einer G. ein, die mit einem negativen Saldo endet. Diese vom Antragsteller selbst erstellte Berechnung ist jedoch nicht aussagekräftig, da sie nicht - trotz der entsprechenden Vorgaben in dem Formular - etwa durch Steuerbescheide oder sonstige Geschäftsunterlagen - belegt wird. Soweit der Antragsteller einen Bescheid des Jobcenters vom 27. März 2024 über den Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorlegt, ist dies nicht vereinbar mit der Verneinung dahingehender Einkünfte in der Formularerklärung. Die Vorlage des Bescheids des Jobcenters entbindet den Antragsteller auch nicht davon, Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen zu machen. Zwar gestattet § 2 Abs. 2 PKHFV eine vereinfachte Erklärung ohne Ausfüllen der Abschnitte E bis J des amtlichen Formulars, wenn der Beteiligte laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht und den aktuellen Bewilligungsbescheid des Sozialamts dem Antrag beifügt. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt, weil der Antragsteller lediglich einen Bescheid über Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgelegt hat. Ein solcher Bescheid ermöglicht nicht in vergleichbarer Weise wie ein Bescheid nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2021 ‑ 9 A 812/21.A ‑, nicht veröffentlicht, und vom 18. März 2019 - 12 E 301/17 -, juris Rn. 13 f., jeweils mit weiteren Nachweisen. Da die vom Jobcenter bewilligten Leistungen bei weitem nicht ausreichen, um die geltend gemachten Ausgaben zu decken, bleibt offen, wie der Antragsteller seinen Lebensunterhalt überhaupt bestreitet. Hieran vermögen auch die von dem Antragsteller behaupteten Einnahmen seiner Ehefrau nichts zu ändern, die er mit 0000,00 Euro aus nichtselbständiger Arbeit sowie 0000,00 Euro aus selbständiger Arbeit beziffert. Insoweit sind dem Antrag entsprechende Belege ebenfalls nicht beigefügt. Ungeachtet dessen bestehen durchgreifende Zweifel an den Einkommensverhältnissen des Antragstellers auch deswegen, weil er sich einerseits selbst als Geschäftsführer des Unternehmens P. bezeichnet, ohne jedoch andererseits nähere Informationen zu dem zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis, insbesondere zu seinem Gehalt mitzuteilen. Angesichts dessen, dass die Angaben des Antragstellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen - wie vorstehend ausgeführt - in wesentlichen Punkten offenkundig und damit auch für den Antragsteller selbst ohne Weiteres erkennbar unvollständig und unschlüssig sind, konnte der Senat hier davon absehen, ihn - auch wenn er anwaltlich nicht vertreten ist - vor einer Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags darauf hinzuweisen, dass es an der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Darlegung der Bedürftigkeit fehlt. Vgl. allgemein zur Hinweispflicht des Gerichts im Prozesskostenhilfeverfahren: OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2016 - 18 A 2206/12 -, juris Rn. 9 ff., mit weiteren Nachweisen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).