Leitsatz: Erfolglose Beschwerde in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet werden soll, die Antragstellerin weiterhin in das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst im Land Nordrhein-Westfalen einzubeziehen. Eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 3 Abs. 1 BBHZVO setzt nicht nur eine fachliche Entsprechung von Berufsabschluss und beruflicher Tätigkeit voraus, sondern gemäß § 3 Abs. 3 BBHZVO auch von Berufsabschluss, beruflicher Tätigkeit und angestrebtem Studiengang. Eine Erlassregelung, die "im Rahmen der Meistbegünstigung" in Abweichung von § 3 Abs. 3 BBHZVO jede Berufsausbildung als (dem angestrebten Studiengang) fachlich entsprechend einstuft, ist rechtswidrig. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss erweist sich jedenfalls aus anderen als den vom Verwaltungsgericht dargestellten Gründen im Ergebnis als richtig, mit der Folge, dass die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen ist. Den Beteiligten ist Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen. Das Verwaltungsgericht hat den erstinstanzlich gestellten Antrag, "dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, vorläufig eine Stelle für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst der Laufbahngruppe 2.1 des Landes NRW im Jahr 2024 freizuhalten und über die Bewerbung der Antragstellerin vorläufig vor dem 01.09.2024 - sofern der Antragsgegner zusagt, dass eine Einstellung auch bis zum 01.10.2024 möglich ist, vor dem 01.10.2024 - eine neue Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen", den es dahingehend ausgelegt hat, dass beantragt sei, "den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die Antragstellerin nicht vom Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Laufbahngruppe 2.1 des Landes NRW zum Einstellungstermin 01.09.2024 auszuschließen, bis der Antragsgegner über die Bewerbung der Antragstellerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden hat," abgelehnt. Es hat zur Begründung ausgeführt, die mit Bescheid vom 20.6.2024 erfolgte Ablehnung der Einstellung der Antragstellerin sei rechtmäßig. Der Antragsgegner sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin weder über die für das mit dem Vorbereitungsdienst verbundene Studium an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW (HSPV NRW) erforderliche allgemeine Hochschulreife bzw. fachgebundene Hochschulreife noch über einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss gemäß §§ 1 ff. BBHZVO NRW verfüge und daher die Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol NRW nicht erfülle. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 3 BBHZVO NRW nicht vor. Die Antragstellerin habe zwar im Juni 2007 eine mindestens zweijährige Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel erfolgreich abgeschlossen, es fehle jedoch an einer sich anschließenden mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit im Ausbildungsberuf oder in einem der Berufsausbildung fachlich entsprechenden Beruf. Dies gelte auch dann, wenn man davon ausgehe, dass bereits die von der Antragstellerin absolvierte Ausbildung zur Verkäuferin die Anforderungen des § 3 Nr. 1 BBHZVO NRW erfülle und daher das weitere Ausbildungsjahr zur Kauffrau im Einzelhandel gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BBHZVO NRW über die vom Antragsgegner bereits anerkannten 20,5 Monate hinaus als berufliche Tätigkeit anrechenbar sei. Denn die von der Antragstellerin angeführten weiteren Tätigkeiten (bei der Firma U. GmbH & Co. KG sowie der Firma E.) entsprächen fachlich nicht dem Berufsabschluss der Verkäuferin. Der Senat lässt offen, ob sich das im Beschwerdeverfahren - entsprechend der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung des Antrags - weiterhin verfolgte, auf weitere Zulassung zum Auswahlverfahren gerichtete Begehren erledigt hat, nachdem (auch) die Antragstellerin das Verfahren durchlaufen und die Ausbildung am 1.9.2024 begonnen hat. Es bedarf ferner keiner abschließenden Entscheidung, ob das Beschwerdevorbringen die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage stellt, ob also die von der Antragstellerin ausgeübten beruflichen Tätigkeiten zumindest einem ihrer Ausbildungsberufe (Einzelhandelskauffrau, Verkäuferin) fachlich entsprechen und sich unter Berücksichtigung ihrer Teilzeitbeschäftigung zu der erforderlichen dreijährigen Tätigkeit summieren. Denn die Antragstellerin kann ihr Begehren schon deshalb nicht erfolgreich auf § 3 Abs. 1 BBHZVO NRW stützen, weil es an der gleichfalls erforderlichen, indes erstaunlicherweise bis zu dem Hinweis des Senats vom 18.9.2024 weder vom Antragsgegner noch vom Verwaltungsgericht thematisierten, fachlichen Entsprechung von Ausbildungsberuf und angestrebtem Studiengang fehlt, die § 3 Abs. 3 BBHZVO NRW vorschreibt. § 3 Abs. 1 BBHZVO NRW eröffnet gemäß Absatz 3 der Norm den Zugang nur zu einem " dem Berufsabschluss und der beruflichen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 fachlich entsprechenden Studiengang " (Hervorhebungen nur hier). Dies erhellt auch § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBHZVO NRW, wonach zugangsberechtigt ist, wer "eine dem Berufsabschluss und dem angestrebten Studium fachlich entsprechende berufliche Tätigkeit (Zugang nach § 3)" absolviert hat. Eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 3 Abs. 1 BBHZVO setzt demnach nicht nur eine fachliche Entsprechung von Berufsabschluss und beruflicher Tätigkeit voraus, sondern auch von Berufsabschluss und angestrebtem Studiengang. Es liegt auf der Hand und bedarf daher keiner weiteren Erläuterung, dass diese Voraussetzung in Anbetracht der von der Antragstellerin absolvierten Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel bzw. Verkäuferin und des angestrebten Studiengangs "Polizeivollzugsdienst B.A." vorliegend nicht erfüllt ist. Gegenteiliges behaupten auch weder die Antragstellerin noch der Antragsgegner, der in seiner Stellungnahme vom 23.9.2024 lediglich darauf hinweist, dass seit dem "Starterlass" des Ministeriums des Innern NRW vom 8.5.2015 für den Einstellungsjahrgang 2016 im Sinne der "Meistbegünstigung" jede Berufsausbildung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BBHZVO NRW als fachlich entsprechend eingestuft werde und dies auch in Ziffer 4.1 des Einstellungserlasses des Ministeriums des Innern NRW vom 19.3.2024 weiterhin so vorgesehen sei, ohne dass dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW (LAFP) oder der HSPV NRW insoweit ein "Ermessensspielraum" verbleibe. Dabei dürfte ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, welcher Berufsabschluss bzw. welche Berufsabschlüsse dem Studiengang "Polizeivollzugsdienst B. A." fachlich entsprechen, schon nicht bestehen; ein solcher wäre hier angesichts der Einstufung jeder Berufsausbildung als "fachlich entsprechend" aber ohnehin überschritten. Auf die auf dieser Erlasslage beruhende bisherige Zulassungspraxis des LAFP bzw. der HSPV NRW kann sich die Antragstellerin auch unter Berücksichtigung ihres grundsätzlich aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Anspruchs auf Gleichbehandlung nicht mit Erfolg berufen, weil sie ersichtlich rechtswidrig ist. Sie läuft auf einen vollständigen Verzicht auf das durch § 3 Abs. 3 BBHZVO NRW und damit durch höherrangiges (Verordnungs-)Recht vorgegebene Kriterium der "fachlichen Entsprechung" von Berufsabschluss und angestrebtem Studium hinaus. Aufgrund welcher Zusammenhänge das gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene Innenministerium meint, sich im Erlasswege über die in § 3 Abs. 3 BBHZVO NRW enthaltene, eindeutige Regelung hinwegsetzen zu dürfen, ist nicht erkennbar. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass es eine Berufsausbildung, die dem angestrebten Studium für den Polizeivollzugsdienst fachlich entspreche, praktisch nicht geben dürfte, mag dies zutreffend sein. Diese Erwägung hätte das Innenministerium zum Anlass nehmen können, auf eine Änderung der geltenden Rechtslage hinzuwirken, soweit diese von ihm als unzuträglich erachtet wurde bzw. wird; den unter Verstoß gegen § 3 Abs. 3 BBHZVO NRW praktizierten Verzicht auf die fachliche Entsprechung von Berufsabschluss und angestrebten Studiengang im Wege der "Meistbegünstigung" vermag sie jedoch - offensichtlich - nicht zu rechtfertigen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Bewerbern, die - wie die Antragstellerin - keine dem angestrebten Studiengang fachlich entsprechende Berufsausbildung vorweisen können, der Zugang zum Studiengang "Polizeivollzugsdienst B.A." an der HSPV NRW nicht endgültig verschlossen ist. Vielmehr sieht § 4 BBHZVO NRW gerade auch für solche Fälle, in denen die "Berufstätigkeit […] fachlich weder der erlangten Berufsausbildung noch dem angestrebten Studium [entspricht]" (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 BBHZVO NRW), den Hochschulzugang über die Absolvierung einer Zugangsprüfung oder eines Probestudiums vor. Eine solche Zugangsprüfung hat die Antragstellerin vorliegend auch absolviert, indes ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat auf der Grundlage des § 63 Abs. 3 GKG unter Änderung der auf die Wertstufe bis 9.000,00 Euro lautenden erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG. Die Bewertung des Begehrens der Antragstellerin richtet sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht nach den - grundsätzlich spezielleren - Regelungen des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG, die zur Anwendung kommen, wenn der Antrag auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf bzw. Probe gerichtet ist, sondern nach der ansonsten nur noch in Betracht kommenden Vorschrift des § 52 Abs. 2 GKG. Das Verwaltungsgericht hat den erstinstanzlich gestellten Antrag dahingehend ausgelegt, dass die Antragstellerin (nur) begehrt, vorläufig weiter am Auswahlverfahren für den Vorbereitungsdienst des Polizeivollzugdienstes der Laufbahngruppe 2.1 teilnehmen zu dürfen, das einer möglichen Einstellung in den Vorbereitungsdienst unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf vorgelagert ist, und nicht schon die Einstellung selbst. Die Antragstellerin hat dieser Auslegung mit der Beschwerde nicht widersprochen und ihren zweitinstanzlichen Antrag entsprechend der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Formulierung gestellt. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen gleichwohl geprüft hat, ob die mit Bescheid vom 20.6.2024 erfolgte Ablehnung ihrer Einstellung rechtmäßig ist, und in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, an welchen rechtlichen Maßstäben die "begehrte Entscheidung über die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf" zu messen sei, ist für die Streitwertfestsetzung nicht maßgeblich; der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers - bzw. Antragstellers - für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Von einer Reduzierung des nach dem Vorstehenden anzusetzenden Auffangstreitwerts sieht der Senat mit Blick darauf ab, dass sich das Begehren auf eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache richtet. Vgl. hierzu die folgenden, jeweils die vorläufige Zulassung zu einem Auswahlverfahren betreffenden Entscheidungen: OVG NRW, Beschlüsse vom 14.4.2022 - 6 B 50/22 -, juris Rn. 21; vom 28.8.2020 - 1 B 1269/20 -, juris Rn. 30 ff.; vom 25.5.2020 - 1 B 142/20 -, juris Rn. 62 f., m. w. N.; vom 12.5.2020 - 6 B 212/20 -, juris Rn. 25; Bay. VGH, Beschluss vom 17.4.2018 - 6 CE 18.469 -, juris Rn. 13. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den vorzitierten Vorschriften sowie zusätzlich auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt denselben Grundsätzen wie die korrigierte Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).