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Beschluss

12 E 600/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0926.12E600.24.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Über die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem über eine Erinnerung gegen die auf § 164 VwGO beruhende Festsetzung der dem Verfahrensgegner zu erstattenden Kosten entschieden worden ist, entscheidet der Senat in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 VwGO, § 109 Abs. 1 JustG NRW). Die Vorschriften, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2, § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG), sind im Rahmen einer solchen Beschwerde nicht einschlägig. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2018- 12 E 228/18 -, juris Rn. 1 f., m. w. N., und vom 21. Juli 2015 - 12 E 522/15 -, juris Rn. 1 ff., m. w. N. Ein Fall der Zuständigkeit des Einzelrichters/Berichterstatters etwa nach § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO ist ebenso wenig gegeben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. November 2021 - 12 E 849/21 -, juris Rn. 2, vom 21. Juli 2015 - 12 E 522/15 -, juris Rn. 1, und vom 16. September 2015- 4 E 562/15 -, juris Rn. 2; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 165 Rn. 34. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 12. April 2024 mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht zurückgewiesen. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), denen die Beschwerde nichts Substantielles entgegensetzt. Ihr Hinweis, für die Erledigungsgebühr nach RVG reiche "die Mitwirkung" aus und diese liege "u. a. auch in der anwaltlichen Tätigkeit dahingehend, den Kläger davon zu überzeugen, dass aufgrund des Nachgebens der Beklagten eine Erledigung festzustellen" sei, geht an der Sache vorbei. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Mitwirkung eines Rechtsanwalts an der Erledigung i. S. v. Nr. 1002 VV RVG sein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits voraussetzt. Ausreichend ist etwa ein (außergerichtliches) Einwirken auf die Behörde, einen angegriffenen Verwaltungsakt aufzuheben oder zu ändern. Nicht ausreichend ist die Abgabe einer Erledigungserklärung, nachdem die Behörde von sich aus einen angegriffenen Verwaltungsakt aufgehoben hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2018- 12 E 228/18 -, juris Rn. 5 f., m. w. N. Danach hat es hier schon deshalb keine anwaltliche Mitwirkung gegeben, weil das beklagte Land den Kläger - wie vom Verwaltungsgericht umfassend ausgeführt - unmittelbar nach Klageerhebung von sich aus klaglos gestellt hat. Eine Mitwirkung an der lediglich formellen Beendigung eines Verfahrens, welches sich zuvor ohne Mitwirkung des Rechtsanwalts materiell-rechtlich erledigt hat, lässt eine Erledigungsgebühr nicht anfallen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011- 1 E 32/11 -, juris Rn. 34, m. w. N. Der Einwand der Beschwerde, soweit im angefochtenen Beschluss die "Vorgängervorschrift des § 24 BRAGO" zitiert werde, sei lediglich in dieser Vorschrift (noch) das Erfordernis einer "besonderen" Tätigkeit genannt, kann anhand des Wortlauts dieser - wie auch Nr. 1002 VV RVG - allein auf eine Mitwirkung abstellenden Vorschrift schon nicht nachvollzogen werden.