Beschluss
1 A 1586/24.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0924.1A1586.24A.00
12Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht aufgrund eines von den Klägern allein gerügten Verfahrensmangels der Versagung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 1. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist ferner die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 – 1 B 3.08 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Zudem erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 – 5 C 10.15 D –, juris, Rn. 65; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 13 f., m. w. N. Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 15 f., m. w. N.; siehe auch Neumann/ Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138, Rn. 116 f. 2. Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen in der– fristgemäß vorgelegten – Zulassungsbegründungsschrift vom 10. Juli 2024 einen Gehörsverstoß nicht auf. Das Vorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht habe sich in seiner Entscheidung auf Erkenntnismittel gestützt, die in der vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. April 2024 übersandten Liste der Erkenntnisquellen nicht benannt gewesen seien, lässt – jedenfalls im Ergebnis – eine Gehörsverletzung nicht erkennen. Zwar hat sich das Verwaltungsgericht für die Beschreibung der allgemeinen Lage in Angola (UA, S. 17) auf Erkenntnismittel – u. a. auf Bericht der Länderinformation der Staatendokumentation Angola des Bundesamts für Fernmeldewesen und Asyl der Republik Österreich vom 5. Juni 2018 S. 17 f. sowie den CMI Report Nr. 6 „Urban poverty in Luanda, Angola“ von April 2018 – gestützt, die nicht in der den Klägern auf der Homepage des Verwaltungsgerichts (online abrufbar unter https://www.vg-duesseldorf.nrw.de/aufgaben/Erkenntnislisten/Angola/) zugänglich gemachten Erkenntnisliste Angola mit Stand 3. August 2022 enthalten gewesen oder sonst in das Verfahren eingeführt worden sind. Die Kläger haben daher zu Recht darauf hingewiesen, dass sie keine Möglichkeit hatten, diese Erkenntnismittel vorab einzusehen und zu ihnen Stellung zu nehmen bzw. diesbezüglich weitere Erkenntnismittel einzubringen. Für das darüber hinaus gehende Zulassungsvorbringen trifft dies hingegen nicht zu. Der (weitere) Bericht der Länderinformation der Staatendokumentation Angola des Bundesamts für Fernmeldewesen und Asyl der Republik Österreich vom 8. Mai 2015, S. 15 f. war nämlich in der Erkenntnismittelliste mit Stand 3. August 2022 auf Seite 7 unten explizit aufgeführt. Doch auch soweit die oben genannten Erkenntnismittel in der Erkenntnismittelliste nicht enthalten waren und auch nicht anderweitig in das Verfahren eingeführt wurden, wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger nicht dargelegt. Das weitere Zulassungsvorbringen entspricht insoweit schon nicht den eingangs dargestellten Darlegungsanforderungen. Der pauschale Vortrag der Kläger, bei ordnungsgemäßer Einführung sämtlicher verwerteter Erkenntnisquellen in das Verfahren und der dadurch eröffneten Möglichkeit, hierzu rechtzeitig Stellung zu nehmen, sei davon auszugehen, dass das Gericht zu einer anderen, für sie günstigeren Entscheidung gelangt wäre, genügt hierfür erkennbar nicht. Weder diesem noch dem weiteren Zulassungsvorbringen lassen sich Angaben dazu entnehmen, welche konkreten Aussagen die Kläger bei ordnungsgemäßer Einführung sämtlicher verwerteter Erkenntnisquellen in das Verfahren getätigt oder welche zur weiteren Aufklärung beitragende Tatsachen und Beweismittel (bzw. deren für die Entscheidung relevanten Inhalt) sie beigebracht hätten. Stattdessen erschöpft sich das gesamte Zulassungsvorbringen in allgemeinen Ausführungen zum Grundsatz rechtlichen Gehörs und dem hierdurch gebotenen Handeln des Gerichts. Dabei hilft auch der weitergehende Einwand, es wäre im Hinblick auf den Umfang und die große Anzahl von Eintragungen auf der Erkenntnisliste erforderlich gewesen, dass das Gericht die im Einzelfall der Kläger zu beachtenden Erkenntnismittel konkretisiert, vorliegend nicht weiter. Weder ist damit dargetan, was die Kläger im Falle der Konkretisierung vorgetragen hätten (s. o.) noch lässt sich eine Gehörsverletzung unter dem Gesichtspunkt einer Überraschungsentscheidung feststellen. Ein solcher Gehörsverstoß kann nur angenommen werden, wenn sich das Gericht bei seiner Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Das Gericht muss die Beteiligten aber grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2017 – 5 B 75.15 D –, juris, Rn. 11; vom 28. Juli 2016 – 4 B 12.16 –, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2021 – 1 A 1555/20.A –, juris, Rn. 11 f. m. w. N. Dies zugrunde gelegt mussten die Kläger im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbots im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) unter anderem auch damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht die allgemeine Lage in Angola prüfen und auch ohne eine weitere Beweiserhebung (von Amts wegen) seiner Entscheidung zugrunde legen würde. Ob das Verwaltungsgericht den zugrunde gelegten Erkenntnismitteln die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus – vorliegend im Hinblick auf die Einkommenserzielung der Kläger zu 1. und zu 2. am Rande des Existenzminimums – gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023 – 1 A 1460/21.A –, juris, Rn. 37, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 28 f. Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören grundsätzlich– und so auch hier – nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023 – 1 A 1460/21.A –, juris, Rn. 39, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 30 ff. Ob ausnahmsweise etwas Anderes zu gelten hat, wenn die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offenbleiben. Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16. A –, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand. Ein solcher Ausnahmefall ist weder erkennbar noch lässt er sich dem Zulassungsvorbringen entnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).