Leitsatz: Angehörige von Wehr- oder Reservedienstentziehern werden in Syrien nicht verfolgt. Einfachen Staatsbedienstete, die Syrien unerlaubt verlassen haben, droht bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Familienangehörige von Ausländern, denen ein anderer Staat als die Bundesrepublik Deutschland die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz nach § 26 AsylG. Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Kläger begehren von der Beklagten die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Kläger sind syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit. Die Klägerin zu 1. ist Alawitin. Sie wurde am 00.00.1988 in Damaskus, die Klägerin zu 2. am 00.00.2012 in Damaskus und der Kläger zu 3. am 00.00.2017 in Köln geboren. Die Klägerin zu 1. ist verheiratet mit dem am 00.00.1985 in Damaskus geborenen syrischen Staatangehörigen D. J.. Die Eheschließung erfolgte am 00. 00.2011 in Damaskus. Die Kläger zu 2. und 3. sind die Kinder der Klägerin zu 1. und Herrn J.. Herr J. verließ nach seinen Angaben Syrien am 24. Oktober 2013, reiste über die Türkei nach Bulgarien und stellte dort im November 2013 einen Asylantrag. Am 17. März 2014 erkannte die Republik Bulgarien ihm den Flüchtlingsstatus zu und stellte ihm einen bis zum 19. März 2019 gültigen Reiseausweis für Flüchtlinge aus. Mit diesem reiste er im Mai 2014 über Rumänien, Ungarn und Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 9. September 2014 einen weiteren Asylantrag. Mit Bescheid vom 25. November 2014, Herrn J. zugestellt am 4. Dezember 2014, stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) fest, dass ihm in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, und ordnete seine Abschiebung nach Bulgarien an. Seine hiergegen am 19. Juni 2016 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 12. Oktober 2015 - 20 K 3555/16.A - wegen Verfristung ab. Am 16. März 2016 stellte Herr J. einen weiteren Asylantrag. Auf eine entsprechende Verpflichtung durch das Verwaltungsgericht hin (Urteil vom 28. Dezember 2016 - 20 K 4944/16.A -) stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 8. Februar 2017 fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - für Herrn J. hinsichtlich Bulgariens vorliege. Die Stadt Köln stellte Herrn J. daraufhin am 18. Mai 2017 einen Reiseausweis für Ausländer aus und erteilte ihm eine bis zum 17. Mai 2018 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, die sie am 16. April 2018 bis zum 15. April 2000, am 28. Februar 2000 bis zum 27. Februar 2022 und am 21. Januar 2022 bis zum 20. Januar 2025 verlängerte. Ferner stellte sie ihm am 21. Januar 2022 einen Reiseausweis für Flüchtlinge aus. Am 1. August 2023 stellte Herr J. einen weiteren Asylantrag. In seiner Anhörung durch das Bundesamt am 6. März 2024 erklärte er auf die Frage nach seinem Verfolgungsschicksal, er sei wegen des Krieges aus Syrien geflohen. Vor seiner Ausreise sei er im Gefängnis gewesen und seine Eltern hätten für seine Freilassung viel Geld bezahlt. Nach seiner Freilassung sei er schnell aus Syrien geflüchtet, auch weil er den Militärdienst nicht habe leisten wollen. Auf die Frage, warum er im Gefängnis gewesen sei, antwortete Herr J., er komme aus einem Ort, der zu Latakia gehöre, wo sie Sunniten seien. In Latakia selbst seien die Menschen mehrheitlich Alawiten. Es sei eine Glücksache, wenn man an einen Checkpoint komme und die Soldaten dort sähen, dass man Sunnit sei, dass man nicht ins Gefängnis komme. Er sei ca. drei Wochen im Gefängnis gewesen. Es habe keine Anklage gegeben. Die Geheimdienste hätten ihn in eine Einzelzelle gesperrt. Dies sei ein Jahr vor seiner Ausreise gewesen. Er sei auch nach dem Gefängnis häufiger kontrolliert worden, habe oft Geld bezahlen müssen und sei mehrfach für Stunden festgehalten worden. Vom Wehrdienst sei er wegen seines Studiums zurückgestellt worden. Mit Bescheid vom 8. März 2024 erkannte das Bundesamt Herrn J. den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte aber den Asylantrag im Übrigen ab. Die Klägerinnen zu 1. und 2. verließen Syrien nach Abgaben der Klägerin zu 1. am 10. Juli 2015, reisten über den Libanon, die Türkei, Griechenland und Italien am 18. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, meldeten sich am 1. Oktober 2015 als Asylsuchende und stellten am 1. Juni 2016 einen Asylantrag. In ihrer Befragung durch das Bundesamt am 1. Juni 2016 gab die Klägerin zu 1. als letzte offizielle Anschrift in Syrien Damaskus-Medan an. Sie habe in Syrien als Grundschullehrerin gearbeitet. In ihrer Anhörung am 9. Juni 2016 erklärte die Klägerin zu 1. auf die Frage, was ihr vor ihrer Ausreise aus Syrien persönlich passiert sei, in Syrien herrsche Krieg und es fehle an Sicherheit. Das Leben in Syrien sei auch sehr teuer geworden. Ihr Mann sei ein Gegner des Regimes und sei auch zur Armee einberufen worden. Deshalb habe er das Land verlassen. Angehörige von Fahnenflüchtigen würden bedroht und auch zur Armee gepresst. Sie habe solches in Syrien gesehen und sei daher mit ihrer Tochter ausgereist. Sie könnte noch Einzelheiten von Bombardierungen erzählen, aber das wisse jeder. Auf die Frage, warum sie Syrien verlassen habe, antwortete die Klägerin zu 1.: Wegen ihres Mannes, wegen der Armee und wegen der bewaffneten Gruppierungen, die jeden versuchten zu rekrutieren. Zudem wegen der allgemeinen Situation der Bombardierungen durch Fassbomben und andere Bomben. Mit Bescheid vom 13. Juni 2016 erkannte die Beklagte den Klägerinnen zu 1. und 2. den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte aber unter der Nr. 2 den Asylantrag im Übrigen ab. Die Stadt Köln erteilte den Klägerinnen zu 1. und 2. daraufhin am 25. September 2018 eine bis zum 24. September 2019 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, die am 5. September 2019 bis zum 4. September 2021, am 6. Mai 2021 bis zum 5. Mai 2023 und am 6. April 2023 bis zum 5. April 2025 verlängert wurden. Am 8. Dezember 2017 stellten die Klägerin zu 1. und Herr J. für den Kläger zu 3. einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2017, der Klägerin zu 1. zugestellt am 14. Dezember 2017, erkannte das Bundesamt dem Kläger zu 3. den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte aber unter der Nr. 2 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und unter der Nr. 3 die Anerkennung als Asylberechtigter ab. Die Stadt Köln erteilte dem Kläger zu 3. daraufhin am 25. September 2018 ebenfalls eine bis zum 24. September 2019 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, die am 5. September 2019 bis zum 4. September 2021, am 6. Mai 2021 bis zum 5. Mai 2023 und am 25. September 2023 bis zum 24. September 2025 verlängert wurde. Die Klägerinnen zu 1. und 2. haben am 22. Juni 2016 Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 13. Juni 2016 und der Kläger zu 3. hat am 27. Dezember 2017 Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 12. Dezember 2017 erhoben. Sie haben vorgetragen, ihnen drohe in Syrien wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung und längeren Auslandsaufenthalts Verfolgung in Anknüpfung an eine unterstellte oppositionelle Gesinnung. Außerdem hätten sie einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 26 des Asylgesetzes - AsylG -. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Bundesamts vom 13. Juni 2016 und 12. Dezember 2017 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen mit Beschluss vom 11. Juni 2019 verbunden und die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil unter entsprechender Aufhebung der Nr. 2 der Bescheide des Bundesamts vom 13. Juni 2016 und 12. Dezember 2017 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin zu 1. habe einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 26 Abs. 5 AsylG i.V.m. § 26 Abs. 3 AsylG als Mutter der Klägerin zu 2. Die Kläger zu 2. und 3. hätten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 26 Abs. 5 AsylG i.V.m. § 26 Abs. 2 AsylG als Kinder ihres in Bulgarien als Flüchtling anerkannten Vaters D. J.. Das Urteil wurde der Beklagten am 25. Juli 2019 zugestellt. Die Beklagte hat am Montag, dem 26. August 2019, beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 5. Juli 2023 zugelassen. Die Beklagte hat die Berufung am 24. Juli 2023 begründet. Die Beklagte trägt vor, § 26 AsylG setze voraus, dass dem Stammberechtigten der internationale Schutz durch die Bundesrepublik Deutschland gewährt worden sei. Die Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union reiche nicht aus. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie tragen vor, Schutzentscheidungen der Mitgliedstaaten seien gegenseitig anzuerkennen, daher seien sie auch im Rahmen des § 26 AsylG anzuerkennen. Zudem sei die Verantwortung für Herrn D. J. gemäß § 11 des Anhangs zur Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Asylverfahrensakten des Bundesamts zu den Asylverfahren der Kläger und des Herrn J. und die beigezogenen Ausländerpersonalakten der Stadt Köln zu den Klägern und Herrn J. Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Nr. 2 der Bescheide des Bundesamts vom 13. Juni 2016 und 12. Dezember 2017 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. I. Die Kläger haben zunächst keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u.a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, NVwZ 2020, 161 (163), Rdnr. 13, und vom 19. Januar 2009 ‑ 10 C 52.07 ‑, BVerwGE 133, 55 (60 f.), Rdnr. 22, 24. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, NVwZ 2020, 161 (163), Rdnr. 15. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, NVwZ 2020, 161 (163), Rdnr. 15. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, NVwZ 2020, 161 (164), Rdnr. 16. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, NVwZ 2020, 161 (163), Rdnr. 15. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht der Kläger vor politischer Verfolgung unbegründet. 1. Die Klägerinnen zu 1. und 2. sind nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Sie haben vor ihrer Ausreise aus Syrien weder politische Verfolgung erlitten noch waren sie von einer solchen unmittelbar bedroht (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU). Soweit die Klägerin zu 1. befürchtete, in die Suche des syrischen Militärs nach ihrem Ehemann D. J. zwecks Einziehung zum Militärdienst einbezogen zu werden, waren flüchtlingsrechtlich relevante Übergriffe des syrischen Militärs - namentlich der mit der Suche nach Militärdienstentziehern betrauten Militärpolizei und der Geheimdienste - auf die Klägerinnen zu 1. und 2. nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Einige vom Dänischen Einwanderungsdienst (DIS) im Mai und Juni 2015 befragte Quellen waren der Meinung, dass es keine Konsequenzen für die Familie habe, wenn ein junger Mann sich dem Militärdienst entziehe. Möglicherweise werde die Militärpolizei sein Haus aufsuchen und Fragen über seinen Aufenthalt stellen. In sehr wenigen Fällen möge es sein, dass ein Familienmitglied, zum Beispiel der Bruder des Militärdienstentziehers, für einige Tage inhaftiert und geschlagen werde, um Informationen über den Aufenthalt des Militärdienstentziehers zu erhalten. Vgl. DIS, Syria. Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 19 f. Diese Erkenntnisse der Dänischen Einwanderungsbehörde werden dadurch bestätigt, dass die Klägerinnen zu 1. und 2. sich nach der Militärdienstentziehung ihres Ehemannes und Vaters noch ca. zwei Jahre lang in Syrien aufgehalten haben, ohne dort von der Militärpolizei auch nur aufgesucht worden zu sein. Die Klägerin zu 1. hat in ihrer Anhörung lediglich angegeben, sie habe in Syrien gesehen, dass Angehörige von Fahnenflüchtigen bedroht und zur Armee gepresst worden seien, hat aber nichts von Bedrohungen oder Belästigungen gegen sie selbst berichtet. Eine eigene Einziehung zum Militär hatte die Klägerin zu 1. nicht zu befürchten, da Frauen in Syrien nicht zum Militärdienst herangezogen werden. Dass Herr J. ein Regimegegner gewesen sein soll, wie die Klägerin zu 1. in ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 9. Juni 2016 behauptet hat, glaubt der Senat ihr nicht. Die Klägerin zu 1. hat ihre Behauptung nicht weiter substantiiert. Auch Herr J. selbst hat solches in seinen diversen Asylverfahren an keiner Stelle behauptet. Er will lediglich einmal für ca. drei Wochen vom Geheimdienst inhaftiert worden sein, weil er Sunnit sei. Seine Eltern hätten viel Geld für seine Freilassung bezahlt. Danach hat er nach seinen Angaben beim Bundesamt noch ein Jahr lang im Wesentlichen unbehelligt in Syrien gelebt. Er habe lediglich oft an Kontrollpunkten Geld bezahlen müssen und sei mehrfach über Stunden festgehalten worden. All dies deutet - die Wahrheit des Vortrags Herrn J.s unterstellt - eher auf einen kriminellen als auf einen politischen Hintergrund seiner Festnahme hin, nämlich auf die Erpressung von Lösegeldern. Selbst wenn die syrischen Behörden Herrn J. für einen Regimegegner gehalten haben sollten, drohte den Klägerinnen zu 1. und 2. deshalb in Syrien keine Verfolgung. Sie haben nach der Inhaftierung Herrn J.s noch mehr als zwei Jahre lang in Syrien gelebt, ohne dort von den syrischen Behörden in irgendeiner Weise auch nur belästigt worden zu sein. 2. Den Klägern droht auch bei einer Rückkehr nach Syrien zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch das syrische Regime. a) Eine solche droht ihnen zunächst nicht als Angehörige eines Militärdienstentziehers. Der Senat unterstellt dabei, dass Herr J. nach Auslaufen seiner Zurückstellung vom Wehrdienst von der Militärpolizei und/oder den Geheimdiensten als Wehrdienstentzieher gesucht worden ist. Den Angehörigen von Militärdienstentziehern drohen jedoch in Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch den syrischen Staat. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion, 8. September 2022, S. 10 unten; EASO, Syria. Military Service, April 2021, S. 34 f. und 38; DIS, Syria. Military Service, Mai 2020, S. 36 - 38. Das Verhältnis des syrischen Staates zu Militärdienstentziehern hat sich durch den Sieg des Assad-Regimes im syrischen Bürgerkrieg spürbar entspannt. Nach Syrien zurückkehrende Wehr- oder Reservedienstentzieher werden in der Regel nicht mehr unmittelbar zum Militär eingezogen - sofern letztere überhaupt noch eingezogen werden: nach den Erkenntnissen des Senats werden nur noch spezialisierte Reservisten in geringer Zahl eingezogen, z.B. Panzerfahrer, Mechaniker und Reservisten mit Kampferfahrung -, sondern erhalten eine zweiwöchige Frist, um sich bei dem für sie zuständigen Rekrutierungsbüro zu melden. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen über kurzen zeitlichen Aufschub zum Antritt des Wehrdienstes für Rückkehrer, 5. September 2023; SANA, Immigration issues instructions not to detain citizens overdue to join military service at border crossings, 24. Dezember 2018 (https://bit.ly/32FO3G6). Auch die Formen der Suche nach Militärdienstentziehern haben sich deutlich gewandelt. Es finden kaum noch Hausdurchsuchungen zwecks Auffindens von Militärdienstentziehern statt, sondern die Fahndung nach ihnen findet im Wesentlichen in der Weise statt, dass Fahndungslisten an die nach wie vor im Lande bestehenden Kontrollposten sowie an Behörden aller Art versandt werden, um die Militärdienstentzieher bei Kontakt mit diesen Behörden festnehmen und zum Militärdienst einziehen zu können. Vgl. ACCORD, Wehrdienst Syrien, 16. Januar 2024, Abschnitt 1.2; DIS, Syria. Military service: recruitment procedure, conscripts‘ duties and military service for naturalised Ajanibs, Juli 2023, S. 6 f.; EASO, Syria. Military Service, April 2021, S. 20 - 23. b) Den Klägern droht bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch den syrischen Staat, weil die Klägerinnen zu 1. und 2. Syrien illegal verlassen haben, die Kläger in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und sich seit 2015 bzw. 2017 hier aufhalten. Der Senat hat die tatsächliche Situation in Syrien dahin bewertet, dass aus dem Ausland rückkehrenden Asylbewerbern, auch wenn sie Syrien illegal verlassen haben, keine politische Verfolgung droht wegen einer ihnen zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung. Vgl. zu den Gründen im Einzelnen: OVG NRW, Urteile vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris, Rdnr. 28 ff., vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, Rdnr. 30 ff., vom 7. Februar 2018 - 14 A 2390/16.A -, juris, Rdnr. 34 ff., vom 13. März 2020 - 14 A 2778/17.A -, juris, Rdnr. 33 ff., und vom 16. Juli 2024 - 14 A 2847/19.A -, juris, Rdnr. 99 ff.; Beschluss vom 13. Juni 2023 – 14 A 156/19.A -, juris, Rdnr. 50 ff. Daran hält der Senat fest. Das klägerische Vorbringen gibt keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung. Es gibt keine belastbaren Erkenntnisse, dass das syrische Regime Flüchtlingen pauschal eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, und dies ist angesichts einer Zahl von mehreren Millionen Flüchtlingen, die Syrien während des Bürgerkriegs verlassen haben, auch nicht plausibel. Das Auswärtige Amt führt in seinem neuesten Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien aus, Rückkehrende würden vom Regime häufig als „Verräter/innen“ deklariert und sähen sich daher oft mit weitreichender systematischer Willkür bis hin zu vollständiger Rechtlosigkeit konfrontiert. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 2. Februar 2024 (Stand: Ende Oktober 2023), S. 18. Es ist aber nicht ersichtlich, auf welche konkrete Tatsachengrundlage das Auswärtige Amt diese ebenso pauschale wie weitreichende Aussage stützt. Die vom Auswärtigen Amt angeführten Berichte von Amnesty International und Human Rights Watch aus September und Oktober 2021 beruhen auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage und sind nicht repräsentativ. Amnesty International hat lediglich die Schicksale von 66 Personen recherchiert, die zwischen Mitte 2017 und dem Frühjahr 2021 nach Syrien zurückgekehrt seien. Im Zeitraum zwischen 2016 und dem 31. Mai 2021 sollen aber mehr als 280.000 Personen nach Syrien zurückgekehrt sein. Vgl. Amnesty International, „Du gehst in den Tod“ - Verletzungen gegen syrische Flüchtlinge, die nach Syrien zurückkehren, vom 30. September 2021, S. 9 und 17 f. Human Rights Watch stützt seinen Bericht auf 65 Interviews mit Flüchtlingen oder deren Angehörigen, die zwischen 2017 und 2021 aus dem Libanon und Jordanien nach Syrien zurückgekehrt seien. Vgl. Human Rights Watch, „Our Lives Are Like Death“. Syrian Refugee Returns from Lebanon and Jordan, Oktober 2021, S. 7. Die Ergebnisse der Studie der Organisation „Voices for Displaced Syrians“: „Is Syria safe for return?“ sind unbrauchbar. Demnach habe beinahe die Hälfte aller Rückkehrer in von der Regierung kontrollierte Gebiete berichtet, dass sie oder eine nahestehende Person Verfolgung dafür erfahren hätten, dass sie Syrien illegal verlassen hätten, im Ausland einen Asylantrag gestellt hätten oder wegen ihrer Herkunftsregion. Vgl. Voices for Displaced Syrians, Is Syria safe for return?, November 2021, Ziff. 4.2.1, S. 38. Die Studie lässt indes nicht erkennen, worauf die Einschätzung der befragten Personen beruhte, sie oder ein naher Angehöriger hätten deswegen Verfolgung erlitten, weil sie Syrien illegal verlassen hätten, im Ausland einen Asylantrag gestellt hätten oder wegen ihrer Herkunftsregion. Demgegenüber führt der Dänische Einwanderungsdienst im Protokoll eines Treffens mit einer syrischen Menschenrechtsorganisation im April 2022 aus, trotz des Fehlens eines klaren Musters der Behandlung von Rückkehrern durch die syrische Regierung habe die syrische Menschenrechtsorganisation hinsichtlich verschiedener Gruppen von Rückkehrern unter anderem die Tendenz beobachtet, dass das Stellen eines Asylantrags im Ausland für sich genommen nicht dazu führe, Misshandlung unterworfen zu werden. Die syrische Regierung sei sich bewusst, dass viele Syrer, die im Ausland lebten, Flüchtlinge seien und ein Asylgesuch für sie die einzige Möglichkeit gewesen sei, Aufenthalt in ihrem Gastgeberland zu erlangen. Diejenigen, die Syrien illegal verlassen hätten, hätten sich in ihrem Gebiet beim örtlichen Geheimdienstbüro zu melden. Sie würden über den Grund für ihre Ausreise und ihre Aktivitäten im Ausland befragt. Weiter würde ihnen nichts passieren, es sei denn, jemand habe sie in ihrer Abwesenheit bei den Behörden angezeigt und zum Beispiel beschuldigt, in oppositionelle Aktivitäten verwickelt zu sein. In diesem Fall riskierten sie (die Rückkehrer), Gegenstand weiterer Befragung, Haft und/oder Erpressung von Geld zu werden. Vgl. DIS, Syria. Treatment upon return, Mai 2022, Annex 1, Nr. 6. Diese Einschätzung der syrischen Menschenrechtsorganisation erscheint dem Senat plausibel, weil realitätsnah. Die anderen Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe sind ebenfalls der Meinung, rückkehrenden Syrern drohe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (politische) Verfolgung wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland. Vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Februar 2024 - OVG 3 B 22/23 -, juris, Rdnr. 61 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 11. Januar 2024 - 21 B 19.33072 -, juris, Rdnr. 22 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 15. Mai 2023 - 2 LB 444/19 -, juris, Rdnr. 35 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. März 2022 - 3 L 74/21 -, juris, Rdnr. 34 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 21. Januar 2022 - 5 A 1402/18.A -, juris, Rdnr. 30 f. c) Der Klägerin zu 1. droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch den syrischen Staat, weil sie in Syrien als Grundschullehrerin gearbeitet hat. Es gibt keine neueren Erkenntnisse, dass (ehemaligen) Staatsbediensteten nur deshalb eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben wird, weil sie Syrien (illegal) verlassen haben. Neuere Berichte über Syrien führen eine frühere Tätigkeit im Staatsdienst nicht als besonderen Risikofaktor für eine Verfolgung durch den syrischen Staat auf. Vgl. etwa EUAA, Country Guidance: Syria, April 2024, S. 16 - 19, 29 ff.; DIS, Syria. Treatment uopn return, Mai 2022, Annex 1, Nr. 6; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, März 2021, S. 101 - 108. d) Auch eine Gesamtbetrachtung aller vorgenannten Umstände - Angehörige eines Wehrdienstentziehers, illegale Ausreise, Asylantragstellung und langjähriger Aufenthalt im westlichen Ausland, Tätigkeit der Klägerin zu 1. als Lehrerin - führen nicht auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung der Kläger durch den syrischen Staat. Sie sind aus der Sicht des syrischen Staates nur drei von Millionen von Syrern, die vor den Auswirkungen des Bürgerkriegs ins Ausland geflohen sind - darunter auch viele (ehemalige) Staatsbedienstete - und für den syrischen Staat ohne jedes Interesse. Die alawitische Konfession der Klägerin zu 1., die sie mit dem syrischen Staatspräsidenten teilt, spricht zusätzlich eher gegen als für ein Verfolgungsinteresse des syrischen Staates. II. Die Kläger haben ferner keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG i.V.m. § 26 Abs. 1 und 2 AsylG. Nach § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG sind auf Familienangehörige im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG von international Schutzberechtigten § 26 Abs. 1 bis 4 AsylG entsprechend anwendbar. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG wird der Ehegatte eines oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn 1. die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, 2. die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, 3. der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländer als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag auf unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und 4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Nach § 26 Abs. 2 AsylG wird ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar und nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger nicht, weil § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG i.V.m. § 26 Abs. 1 und 2 AsylG nur auf die ausländischen Familienangehörigen (Ehegatten, Lebenspartner, minderjährige ledige Kinder, Eltern oder andere personensorgeberechtigte Erwachsene und minderjährige ledige Geschwister) von Ausländern anzuwenden sind, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus durch die Bundesrepublik Deutschland zuerkannt worden ist, nicht auch auf die ausländischen Familienangehörigen von Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus durch einen anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland zuerkannt worden ist. Im Ergebnis ebenso: Bay. VGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - 23 ZB 19.33422 -, BeckRS 2021, 66089, Rdnr. 22 ff. Der Wortlaut des § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG lässt auch eine weitere Auslegung zu. „International Schutzberechtigter“ im Sinne der Vorschrift könnte grundsätzlich auch ein Ausländer sein, dem ein anderer Staat als die Bundesrepublik Deutschland die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat. Für die vom Senat gefundene Auslegung spricht jedoch die Systematik der genannten Vorschriften sowie ihr systematischer Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften des Asyl- und des Aufenthaltsgesetzes. § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG erklären die Vorschriften des § 26 Abs. 1 bis 4 AsylG für entsprechend anwendbar auf die Familienangehörigen von international Schutzberechtigten, also von Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, Art. 2 Buchst. a), e) und g) der Richtlinie 2011/95/EU). § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG regelt die Anerkennung der Familienangehörigen von Asylberechtigen als asylberechtigt. Asylberechtigte im Sinne der § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG sind aber nur solche Ausländer, die von der Bundesrepublik Deutschland als asylberechtigt im Sinne des Art. 16a des Grundgesetzes - GG - anerkannt worden sind, nicht auch Ausländer, die von anderen Staaten, deren Rechtsordnung ein (dem Art. 16a GG vergleichbares) Asylrecht kennen, als Asylberechtigte anerkannt worden sind (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Dies spricht dafür, dass international Schutzberechtigte im Sinne des § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG nur solche Ausländer sind, denen die Bundesrepublik Deutschland die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat. Gegen die Anwendung des § 26 AsylG auf Familienangehörige von Ausländern, denen ein anderer Staat die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, spricht ferner, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Staat in der Bundesrepublik Deutschland nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nur eine begrenzte Wirkung entfalten soll. Sie bewirkt nämlich nicht die neuerliche Zuerkennung der nationalen Flüchtlingsanerkennung, sondern zunächst einmal lediglich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in den Staat, in dem das Leben oder die Freiheit des Ausländers wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2022 - 1 C 26.21 -, juris, Rdnr. 12. Ferner geht nach Art. 2 des Europäischen Übereinkommens vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge - EÜÜVF - (BGBl. 1994 II S. 2645) in den dort genannten Fällen die Verantwortung für einen Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention von dem Erststaat, der dem Flüchtling den Reiseausweis nach Art. 28 GFK ausgestellt hat, auf den Zweitstaat, in dem der Flüchtling anwesend ist, über. Dies hat jedoch lediglich zur Folge, dass der Zweitstaat für die Ausstellung eines neuen Reiseausweises für den Flüchtling verantwortlich ist (Art. 5 EÜÜVF) und die Aufnahme des Ehegatten und der minderjährigen oder abhängigen Kinder des Flüchtlings in sein Hoheitsgebiet erleichtern muss (Art. 6 EÜÜVF). Letzteres erfordert nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Ehegatten oder die minderjährigen Kinder des Flüchtlings, sondern kann auch im Rahmen einer aufenthaltsrechtlichen Lösung erfolgen. Der Verantwortungsübergang nach Art. 2 EÜÜVF setzt nämlich in der Regel einen rechtmäßigen Aufenthalt des Flüchtlings im Zweitstaat voraus. Nach Art. 2 Abs. 1 EÜÜVF gilt die Verantwortung nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden oder zu einem früheren Zeitpunkt als übergegangen, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, entweder dauernd oder länger als für die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben. Die demnach notwendige Zustimmung der Behörden des Zweitstaats zum und Gestattung des Aufenthalts des Flüchtlings in dessen Hoheitsgebiet erfolgt nach dem deutschem Aufenthaltsrecht durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 - 1 C 42.88 -, BVerwGE 88, 254 (267) = juris, Rdnr. 36 ff. (zu Art. 28 Nr. 1 Satz 1 GFK). Diese Aufenthaltserlaubnis kann dann zum Ausgangspunkt für den Familiennachzug zu dem Flüchtling nach §§ 27 ff. AufenthG werden. Im Übrigen mag es sein, dass mit dem Übergang der Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises auch die Verantwortung für den Flüchtling selbst von dem Staat, der diesem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, auf den Staat, in dem sich der Flüchtling rechtmäßig niedergelassen hat, dergestalt übergeht, dass die statusrechtliche Zuerkennungsentscheidung des Erststaates auch im Zweitstaat Geltung beansprucht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 - 1 C 41.20 -, BVerwGE 172, 125 (139), Rdnr. 32. Dies gilt jedoch nur für den Status des Flüchtlings selbst, das heißt hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten aus der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge. Diese sehen jedoch eine Erstreckung der Flüchtlingseigenschaft auf den Ehegatten und die minderjährigen Kinder des Flüchtlings ohne Prüfung, ob dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern selbst in ihrer Person Verfolgung im Sinne des Art. 1 A GFK droht, gerade nicht vor, sondern in Art. 6 EÜÜVF lediglich die Erleichterung der Aufnahme des Ehegatten und minderjähriger oder abhängiger Kinder des Flüchtlings ins Hoheitsgebiet des Zweitstaats, also eine aufenthaltsrechtliche Lösung. Für eine solche aufenthaltsrechtliche und gegen eine statusrechtliche Lösung, das heißt gegen eine Auslegung des § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG dahingehend, dass er auch Familienangehörige von Ausländern erfasst, denen ein anderer Staat als die Bundesrepublik Deutschland die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, spricht außerdem, dass anderenfalls auch Familienangehörige von Flüchtlingen und Ausländern mit subsidiärem Schutzstatus in den Genuss dieser Regelung gelangen könnten, die sich entweder gar nicht oder jedenfalls nicht rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und diese daher wieder verlassen müssen. Schließlich spricht für eine Anwendung des § 26 AsylG nur auf Familienangehörige von international Schutzberechtigten, denen die Bundesrepublik Deutschland die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, dass es sich bei der Vorschrift um eine nationale Sonderregelung der Bundesrepublik Deutschland handelt. Dies spricht dafür, sie nur auf Familienangehörige von Ausländern anzuwenden, denen die Bundesrepublik Deutschland selbst nach vorheriger eigener Prüfung die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat. Aus § 73c AsylG folgt nicht, dass international Schutzberechtigter im Sinne des § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG auch ein Ausländer ist, dem ein anderer Staat als die Bundesrepublik Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Bei der Vorschrift handelt es sich vielmehr um eine Sondervorschrift, die die Erlöschens-tatbestände des § 72 Abs. 1 AsylG auch auf die Rechtsstellung eines durch einen anderen Staat als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannten Ausländers im Bundesgebiet erstreckt (Absatz 1) und dem Bundesamt die Möglichkeit eröffnet, einem solchen Ausländer die Rechtsstellung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention im Bundesgebiet in entsprechender Anwendung der §§ 73 bis 73b AsylG zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht mehr vorliegen (Absatz 2). Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der Regelung sprechen nicht durchgreifend für eine Einbeziehung von Familienangehörigen international Schutzberechtigter, denen ein anderer Staat als die Bundesrepublik Deutschland die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat. § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG dienen der Erfüllung der in der Richtlinie 2011/95/EU und insbesondere deren Art. 23 Abs. 1 gründenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass der Familienverband der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aufrechterhalten werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2021 - 1 C 4.21 -, BVerwGE 174, 177 (179), Rdnr. 11. Dies zielt freilich in erster Linie auf die Familienangehörigen von Ausländern, denen die Bundesrepublik Deutschland die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat. Für die Aufrechterhaltung des Familienverbandes von Ausländern, denen ein anderer Staat die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, ist in erster Linie dieser Staat und nicht die Bundesrepublik Deutschland verantwortlich. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigte mit Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland in diese weitergewandert ist. In diesem Fall bietet sich zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU aber eher eine aufenthaltsrechtliche als eine statusrechtliche Lösung an (siehe oben). Darüber hinaus dient § 26 AsylG der Vereinfachung der Asylverfahren. Die Familienangehörigen eines Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlings oder subsidiär Schutzberechtigten sollen nicht mehr ein aufwendiges Asylverfahren durchlaufen müssen, um selbst als Asylberechtigte, Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte anerkannt zu werden. Vgl. die Begründung des Innenausschusses (4. Ausschuss) zu § 7a Abs. 3 AsylVfG 1990, BT-Drs. 11/6960, S. 29 f. zu BT-Drs. 11/6955, S. 74. Diese Verfahrensvereinfachung ist in erster Linie dann gerechtfertigt, wenn die Bundesrepublik Deutschland den Asylantrag des Ehegatten, Elternteils oder minderjährigen Kindes bereits daraufhin geprüft hat, ob diesem in ihrem mit dem Familienangehörigen gemeinsamen Herkunftsland politische Verfolgung oder die in § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG bezeichneten Gefahren drohen. Der Zweck der Verfahrensvereinfachung erfordert aber nicht die ungeprüfte Übernahme der Flüchtlingsanerkennung oder der Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch einen anderen Staat. Der Gesetzgeber wollte durch die Einführung des § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU umsetzen. Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 17/13063, S. 21. Nach Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf die in den Art. 24 bis 35 der Richtlinie genannten Leistungen haben, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist. Der Gesetzgeber hatte demnach bei der Einführung der Vorschrift erkennbar den Fall der Familienangehörigen eines Ausländers vor Augen, dem das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, die aber selbst nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus erfüllen. Den Fall, dass ein anderer Staat dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, hatte er offensichtlich nicht im Blick. Nach alledem haben die Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG i.V.m. § 26 Abs. 1 und 2 AsylG. Ihrem Ehemann und Vater, Herrn D. J., hat nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern die Republik Bulgarien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Es mag im Übrigen sein, dass die Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises nach Art. 28 GFK für Herrn J. gem. § 11 des Anhangs zur Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II S. 559) und § 2 EÜÜVF auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist, weil die Stadt Köln Herrn J. am 16. April 2018 eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, deren Geltungsdauer diejenige seines bulgarischen Flüchtlingsausweises überschritt. Dies ist für die Anwendung des § 26 AsylG jedoch unerheblich, da § 6 EÜÜVF für die Kläger nur eine aufenthaltsrechtliche, aber keine statusrechtliche Lösung verlangt. Abgesehen davon hat die Stadt Köln auch den Klägern Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt, so dass ihre Familieneinheit im Bundesgebiet gewahrt ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. V. Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache wirft die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage auf, ob international Schutzberechtigter im Sinne des § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG auch ein Ausländer ist, dem ein anderer Staat als die Bundesrepublik Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat.