Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. Juli 2022 geändert. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 21. September 2020 verpflichtet, der Klägerin die am 30. Juni 2020 beantragte Genehmigung auch für die weiteren neun zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit ab dem 16. März 2020 zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Trägerin des Evangelischen Klinikums L., das laut Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Detmold vom 9. Mai 2018 an den Betriebsstellen L., B.-straße 00 in P. und W., J.- Str. 01 in P. über ein Intensivbettensoll von insgesamt 106 Intensivpflegebetten verfügt. Hiervon werden 23 Intensivbetten für das Perinatalzentrum und 22 Kinderintensivbetten außerhalb des Perinatalzentrums vorgehalten. Sie begehrt vom Beklagten die Genehmigung weiterer neun intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG in der Fassung des Gesetzes zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 580) (im Folgenden: KHG). Im Zuge der Corona-Pandemie wurden Förderprogramme geschaffen, über welche Krankenhäuser Fördermittel für die Verbesserung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten erlangen konnten. Neben einem Soforthilfeprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen zur Stärkung der Langzeitbeatmungskapazitäten sah § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG vor, dass zugelassene Krankenhäuser, die mit Genehmigung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit durch Aufstellung von Betten schaffen oder durch Einbeziehung von Betten aus anderen Stationen vorhalten, für jedes bis zum 30. September 2020 aufgestellte oder vorgehaltene Bett einmalig einen Betrag in Höhe von 50.000 Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds erhalten konnten. Zum allgemeinen Ablauf des Genehmigungsverfahrens Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) informierte die Krankenhäuser über seine Internetseite über den Ablauf des nach § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG erforderlichen Genehmigungsverfahrens mit dem „Merkblatt zu den Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das neuartige Coronavirus SARS-COV-2“. Dort heißt es auszugsweise: „II. Pauschale für die Schaffung zusätzlicher intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten: […] Genehmigungsverfahren: Das MAGS bestimmt, welche zusätzlichen intensivmedizinischen Kapazitäten erforderlich sind. Das Verfahren wird so unbürokratisch wie möglich geregelt. Ein entsprechender Vordruck zur Anmeldung wird morgen im Internet bereitgestellt und über den Landesauschuss für Krankenhausplanung verteilt. Das Verfahren erfolgt ausschließlich elektronisch, um die Genehmigung so schnell wie möglich zu erteilen. Die Krankenhausträger melden ihre zahlenmäßige Kapazitätserhöhung an das MAGS ausschließlich an die folgende Adresse: o KH-Planung@mags.nrw.de Antrags- und Auszahlungsverfahren: Soweit die Genehmigung durch das MAGS schriftlich gegenüber den Krankenhausträgern erteilt wurde, führen die zugelassenen Krankenhäuser den für sich jeweils ergebenden Betrag gesondert als Teil der Meldung in das Antragsformular auf. Bitte nutzen Sie das vorgegebene Antragsformular wie bei den Ausgleichszahlungen und füllen die entsprechenden Felder aus. • Das BAS zahlt den Betrag an das MAGS aus. • Das MAGS leitet den Betrag den entsprechenden Krankenhäusern zu. • Die für die Zahlungszwecke eingereichten Meldungen des abgelaufenen Monats sind bis zum 10. des Folgemonats ausgedruckt und rechtsverbindlich unterschrieben per Post an das MAGS zu übersenden (s. auch Meldeformular).“ In dem Schreiben „Ergänzendes Merkblatt für die Pauschale für die Schaffung zusätzlicher intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten nach § 21 Absatz 5 KHG in Verbindung mit COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz“ informierte es die Krankenhäuser weiter wie folgt: „2. Genehmigungszeitraum: […] Maßgebend für die Bestimmung der förderfähigen Intensivmedizinischen Kapazitäten ist der tatsächlich aufgestellte Bettenbestand zum 16. März 2020. Gefördert werden die zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit (durch Aufstellen von Betten geschaffen oder durch Einbeziehung von Betten aus anderen Stationen), die zum tatsächlich aufgestellten Bettenbestand zum 16. März 2020 hinzukommen.“ Ab dem 6. April 2020 stand zudem auf der Internetseite des MAGS das folgende Formblatt zur Beantragung der Genehmigung zur Verfügung: SOLL-Betten Intensiv lt. Feststellungs-bescheid IST-Betten Intensiv Anzahl der tatsächlich aufgestellten Intensivbetten (Stand: 16.03.2020) Anzahl der zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit ab dem 16.03.2020 ICU low care (ohne Beatmung) ICU high care (mit Beatmung) ICU low care (ohne Beatmung ICU high care (mit Beatmung) Unter dem 8. April 2020 teilte das MAGS den Krankenhäusern mit, dass das Formblatt für die Genehmigung aufgrund von Rückmeldungen der Krankenhäuser angepasst worden sei. Sofern bereits Anträge auf Genehmigung der zusätzlichen Intensivbetten gestellt und es in der Summe zu keinen zahlenmäßigen Änderungen gekommen sei, würden diese weiterhin als Grundlage der Prüfung herangezogen. Anderenfalls werde gebeten, einen Antrag unter Verwendung des folgenden neuen Formblatts zu stellen: SOLL-Betten Intensiv lt. Feststellungs-bescheid IST-Betten Intensiv lt. Feststellungs- bescheid Anzahl der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit (Stand:15.03.2020) Anzahl der zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit ab dem 16.03.2020 ICU low care (nicht invasive Beatmung)* ICU high care (invasive Beatmung)* ICU low care (nicht-invasive Beatmung)* ICU high care (invasive Beatmung)* Summe: * nach der DIVI-Definition Weitere Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens enthielt die behördeninterne Unterlage „Auswahlverfahren ‚Soforthilfe zum Aufbau von Beatmungsplatzkapazitäten‘ (Beatmungsgeräte) und ‚Förderung zusätzlicher Intensivkapazitäten mit maschineller Beatmung‘ (Intensivbetten)“. Diese sah zum Ablauf des Genehmigungsverfahrens Folgendes vor: „[…]2. Intensivbetten Die Genehmigung zusätzlicher Intensivkapazitäten mit Beatmung wird versagt, wenn die beantragten Betten nur geplant und nicht tatsächlich aufgestellt sind. Ein KH-Träger hat die Möglichkeit erneut einen Antrag zu stellen, sobald die Betten tatsächlich eingerichtet worden sind. zusätzliche Intensivbetten von Einrichtungen beantragt werden, die weder über das erforderliche Personal noch die Expertise für die komplexe Intensivbehandlung verfügen (z.B. Schönheitskliniken, Psychiatrien). Die Prüfung der zusätzlichen Intensivbetten ist wie folgt strukturiert: Es findet ein Abgleich der beantragten Betten mit den in IG.NRW hinterlegten Intensivbetten statt. Für den ersten Prüfungsdurchgang wurde der Stichtag 21.04.2020 festgelegt. So kann nachvollzogen werden, ob die beantragten Betten dem tatsächlich aufgestellten Stand (21.04.2020) entsprechen. Größtenteils wird gekürzt, weil die Angaben in IG.NRW niedriger waren als im Antrag angeben. Zudem ist in einigen Fällen eine einzelfallbezogene Kontaktaufnahme zu den Antragstellern erforderlich. Es handelt sich um die erste Genehmigungsrunde. Anträge können noch bis zum 30.09.2020 gestellt werden. Für Krankenhäuser besteht die Möglichkeit auch mehrere Anträge zu stellen.“ In einem an die Krankenhäuser gerichteten Erlass des MAGS (Gesundheitsminister PE.) vom 29. April 2020 „Wiederaufnahme elektiver Maßnahmen in nordrhein-westfälischen Krankenhäusern“ teilte dieses mit, die derzeit geringe Auslastung sei erfreulicherweise ein Anzeichen dafür, dass die Maßnahmen zur Verlangsamung der Ausbreitung die Überforderung des Gesundheitswesens verhindert hätten. Um der dynamischen Lage, die die Corona-Pandemie weiterhin darstelle, gerecht zu werden, dürften zwischenzeitlich neu etablierte Intensivbetten bis auf Weiteres nicht zurückgebaut werden. Eine Ausnahme gelte für umgewandelte Aufwachräume. Sobald der OP-Betrieb wiederaufgenommen werde, sollten diese ihre ursprüngliche Funktion erfüllen. Mit Schreiben vom 5. Juni 2020 erklärte das Bundesministerium für Gesundheit (Referatsleiter des Ministeriums für Gesundheit G.) gegenüber den Ländern, dass die Förderpauschale in Höhe von 50.000 Euro nicht allein für die Anschaffung einer maschinellen Beatmungsmöglichkeit bzw. eines Beatmungsgeräts gewährt werden könne. Es bedürfe vielmehr eines zusätzlich geschaffenen oder vorgehaltenen Intensivbetts. Das Bundesministerium für Gesundheit (Staatsekretär C.) wies die Gesundheitsministerien der Länder unter dem 30. Juni 2020 zudem auf eine deutliche Abweichung des Stands der Planbetten zum 1. Januar 2020 zuzüglich der Anzahl der nach § 21 Abs. 5 KHG geförderten zusätzlichen Intensivbetten einerseits und der Zahl der täglich im DIVI-Intensivregister ausgewiesenen Betten andererseits hin. Es bat um Meldung der Daten zu den nach § 21 Abs. 5 KHG genehmigten Betten. Ferner führte es aus, dass aktuell und absehbar ausreichende intensivmedizinische Behandlungskapazitäten zur Verfügung stünden. Unter dem 1. Juli 2020 informierte das MAGS (Staatsekretär N.) die nordrhein-westfälischen Krankenhäuser über dieses Scheiben. Es teilte mit, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Landesgesundheitsministerien darum gebeten habe, bis auf weiteres keine zusätzlichen Genehmigungen zu erteilen. Begründet worden sei dies damit, dass mittlerweile länderübergreifend ein hohes Ausstattungsniveau bei den intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten erreicht worden sei. Noch nicht genehmigte und noch nicht abgerechnete Kapazitäten, für die die Krankenhäuser mit Stand zum 30. Juni 2020 im Vorgriff auf eine Genehmigung bereits Investitionen getätigt hätten, sollten davon nicht betroffen sein. Das Ministerium werde alle Anträge, die bis einschließlich 30. Juni 2020 eingegangen seien, prüfen und, sofern eine Genehmigung aus hiesiger Sicht erteilt werden könne, genehmigen. Zur Nutzung des originär den Rettungsleitstellen dienenden Informationssystems Gefahrenabwehr NRW (IG.NRW) teilte das MAGS (Staatsekretär N.) mit Erlass vom 18. März 2020 „Anordnung an alle Krankenhäuser zur Nutzung des Krankenhausmoduls ‚MediRIG‘ von IG-NRW ab sofort“ mit, dass die Erweiterung des Krankenhausmoduls „MediRIG“ den Krankenhäusern zur Verfügung stehe und die Krankenhäuser alle dort vorgesehenen Meldefelder in den jeweiligen Meldemasken, u.a. die Meldung COVID-19 auszufüllen hätten. Die im Rahmen der Erweiterung neu aufgenommene Ausfüllmaske COVID-19 sowie entsprechende Ausfüllhinweise seien dem Erlass als Anlage beigefügt. Mit weiterem Erlass „Stufenweise Erweiterung des Krankenhausmoduls ‚MediRIG‘ von IG NRW zur Kompatibilität mit dem DIVI-Register und Nutzung beider Tools durch alle Krankenhäuser“ vom 6. April 2020 führte das MAGS (Abteilungsleiter Gesundheit X.) weiter aus, ab dem 6. April 2020 werde das „landeseigene COVID-19-Modul von MediRIG“ ergänzt. Erfasst werden sollten einmalig zum Stichtag 1. März 2020 aufgestellte Intensivbetten. Hierüber lasse sich als wesentliche Kennzahl der Aufwuchs von intensivmedizinischen Versorgungsmöglichkeiten ableiten. Nähere Informationen befänden sich im Anhang: Parallel arbeite die Fachabteilung bereits an der nächsten Erweiterung des COVID-19-Moduls in MediRIG. Mit Erlass vom 16. April 2020 „Verordnung BMG zur Aufrechterhaltung und Sicherung intensivmedizinischer Krankenhauskapazitäten (DIVI IntensivRegister-Verordnung) vom 08.04.2020 und Update zu MediRIG“ (Anlage 1: DIVI-Intensivregister-Verordnung, Anlage 2 - 3 Meldeformular Ausgleichszahlungen KH, Anpassung DIVI-VO) wies das MAGS (Abteilungsleiter Gesundheit X.) die Kliniken auf ihre Verpflichtung zur Meldung ihrer Daten im DIVI-Intensivregister hin. Die Verordnung sehe vor, dass die Daten in maschinenlesbarer Form aus anderen IT-Systemen übermittelt werden könnten. Hierzu werde an Schnittstellenlösungen gearbeitet. Das MAGS arbeite parallel an der Implementierung der im COVID-19-Modul noch nicht erfassten Datenfelder. Im COVID-19-Modul von MediRIG sei ab dem 17. April 2020 auch die Anzahl der in der Klinik aufgestellten/vorhandenen Plätze mit der Möglichkeit der extrakorporalen Membranoxygenierung unabhängig von der tatsächlichen Belegung einzutragen. Mit weiterem Erlass vom 14. September 2020 „Anzahl der aufgestellten Intensivbetten zum Stand 1. Januar 2020 – Validierung der Meldung durch die Krankenhäuser an das DIVI-IntensivRegister“ teilte das MAGS (R.) den Krankenhäusern mit, dass das Bundesministerium für Gesundheit auf eine möglicherweise nicht einheitlich vorgenommene Meldung der Intensivbetten reagiert habe. Die Behandlungsplätze (Intensivbetten), welche im DIVI-lntensivregister zu melden seien, seien nunmehr näher definiert worden. Ob für die Intensivbetten eine Ausweisung im Krankenhausplan vorliege bzw. ein entsprechender Feststellungsbescheid durch die jeweilige Landesbehörde erlassen worden sei, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Genehmigungsverfahren der Klägerin Am 9. April 2020 beantragte die Klägerin die Genehmigung von 18 zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit. Diesen Antrag lehnte das MAGS mit Bescheid vom 15. Juni 2020 ab. Zur Begründung führte es aus, dass der dargelegte Aufwuchs an zusätzlicher intensivmedizinischer Behandlungskapazität einem Planungsstand entspreche und nicht in IG.NRW gemeldet sei. Genehmigt und anschließend gefördert werden könnten nur zur Verfügung stehende intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit. Soweit Bettenkapazitäten tatsächlich geschaffen oder vorgehalten würden, stehe es der Klägerin frei einen erneuten Antrag auf Genehmigung zu stellen. Am 30. Juni 2020 stellte die Klägerin einen Genehmigungsantrag für 16 zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit. Im Antragsformular gab sie Folgendes an: SOLL-Betten Intensiv lt. Feststellungs-bescheid IST-Betten Intensiv lt. Feststellungs- bescheid Anzahl der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit (Stand:15.03.2020) Anzahl der zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit ab dem 16.03.2020 106 106 ICU low care (nicht invasive Beatmung)* ICU high care (invasive Beatmung)* ICU low care (nicht-invasive Beatmung)* ICU high care (invasive Beatmung)* 87 16 Summe: 87 16 * nach der DIVI-Definition Auf diesen Antrag genehmigte das MAGS der Klägerin mit Teilgenehmigungsbescheid vom 21. September 2020 sieben zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Zur Begründung heißt es, der Antrag werde abgelehnt, weil der von der Klägerin dargelegte Aufwuchs nicht in vollem Umfang im COVID-19-Modul in IG.NRW abgebildet werde. Genehmigt und anschließend gefördert werden könnten nur bereitgestellte intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmung. Ein Auszug aus dem IG.NRW findet sich in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten nicht. Diese enthalten lediglich eine Berechnungstabelle für das „Ev. Krankenhaus L.“, welche 82 Intensivpflegebetten im „SOLL“ und „IST“ sowie zum Stand 15. März 2020 87 ICU high-care Betten und zum Stichtag 30. Juni 2020 unter „Aufstellung ICU low care aktuell“ 36 Betten und unter „Aufstellung ICU high care- aktuell“ 58 Betten, also insgesamt 94 Betten ausweist. In einer an das MAGS adressierten E-Mail der Klägerin vom 5. Oktober 2020 heißt es, der Antragsbewertung lägen 87 Intensivbetten gem. DIVI- sowie 94 Intensivbetten gem. IG.NRW-Definition zugrunde. Der Vergleich der Zahlen unterliege einem strukturellen Missverhältnis. Als DIVI-Betten seien die high-care-Betten bewertet worden, in die 31 Betten der Kinderklinik inklusive Perinatalzentrum Level 1 eingerechnet worden seien. Die 94 IG.NRW-Betten seien Intensivbetten ohne pädiatrische Kapazitäten. Sie habe im Zuge der Corona-Pandemie eine Station mit 16 Betten sowie zwei Streubetten zu Intensivbetten mit invasiver Beatmung aufgerüstet. Auf diese E-Mail reagierte der Beklagte nicht. Gegen den Teilgenehmigungsbescheid hat die Klägerin am 20. Oktober 2020 Klage beim Verwaltungsgericht Minden erhoben. Zu deren Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen des § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG lägen vor. Sie habe 16 zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit auf der Station M10, einer intermediate care-Station, geschaffen. Die dortige Bettenkapazität sei von zehn auf 16 Betten erhöht worden und alle Betten seien mit 16 Beatmungsgeräten, Infusionstechnik und Personal ausgestattet worden. Diese zusätzlichen Behandlungskapazitäten seien in IG.NRW gemeldet worden. Bis zum 18. Mai 2020 seien die zusätzlich aufgestellten Betten betriebsbereit gewesen. Maßgeblicher Stichtag für den Abgleich mit dem IG.NRW sei, anders als der Beklagte meine, nicht der 30. Juni 2020, sondern der 21. April 2020. In IG.NRW seien am 21. April 2020 insgesamt 105 high care-Betten gemeldet gewesen, daraus folge der Zuwachs, den sie - die Klägerin - im Rahmen ihres ersten Antrags vom 9. April 2020 gemeldet habe. Damit sei die erste (hier nicht streitgegenständliche) Ablehnung rechtswidrig gewesen, da der Beklagte in dem Bescheid darauf verweise, dass der von ihr dargelegte Aufwuchs an intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten nicht den im Register gemeldeten Intensivbetten entspreche. Es könne sich für sie nicht nachteilig auswirken, wenn von dem Angebot eines erneuten Antrags Gebrauch gemacht werde, anstatt gegen einen rechtswidrig erfolgten Ablehnungsbescheid unmittelbar Klage zu erheben. Die vom Beklagten gewählte Aufteilung in zeitlich fixierte Prüfungsrunden mit unterschiedlichen Stichtagsabfragen gegenüber dem Intensivregister stelle nur eine interne Gestaltung des Verfahrens dar. Dies sei keine Rechtsgrundlage für eine materielle Präklusion. Zu einer solchen Präklusion komme es aber, wenn Betten, die vor dem verwaltungsinternen Stichtag bestanden hätten und zum Stichtag nicht mehr bestünden, aus einer Förderung herausfielen. Dies sei mit dem Wortlaut der Regelung nicht zu vereinbaren. Es dürfte rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen, im Rahmen einer Bekanntmachung gegenüber dem einzelnen Krankenhaus auf den irreversiblen Verlust von Förderansprüchen hinzuweisen. Eine solche Bekanntmachung habe es jedoch nicht gegeben. Zudem wäre es nach der Verwaltungspraxis des Beklagten auch bei der Stichtagsregelung möglich gewesen, ein Bett allein für den Stichtag zu melden und die Förderung zu erhalten. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 21. September 2020 zu verpflichten, ihr die am 30. Juni 2020 beantragte Genehmigung auch für die weiteren neun zusätzlichen intensiv-medizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit ab dem 16. März 2020 zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, die von der Klägerin vorgenommene Aufrüstung von Betten der intermediate care-Station sei vom Tatbestand des § 21 Abs. 5 KHG nicht umfasst. Bei der intermediate care-Station handele es sich zwar um eine von der Intensivstation abweichende andere Station. Die zusätzlichen Behandlungskapazitäten müssten aber räumlich auf die Intensivstation verlegt werden. Ansonsten hätte im Gesetz statt des Wortes „aus“ das Wort „auf“ stehen müssen. Der Gesetzgeber habe sich aber für die Formulierung „aus“ entschieden und damit zu erkennen gegeben, dass diese Betten zwar ursprünglich „aus“ der anderen Station kämen, nunmehr aber den Aufstellort gewechselt haben müssten. Das Wort „aus“ zeige eine Ortsverlagerung an. Erst durch die Eintragung in IG.NRW werde der Nachweis für die Schaffung der zusätzlichen Bettenkapazität erbracht. Für den ersten Prüfungsdurchgang sei als Stichtag der 21. April 2020 festgelegt worden. Bei Anträgen, die vor dem 22. April 2020 eingereicht worden seien, seien die beantragten zusätzlichen Intensivbetten mit den am 21. April 2020 bei IG.NRW gemeldeten Betten abgeglichen worden. Für die zweite Prüfungsrunde, also für Anträge, die nach dem 21. April 2020 eingereicht worden seien, sei der 1./2. Juli 2020 bzw. 30. Juni 2020 ausgewählt worden. Im Nachgang zu diesen Prüfungsdurchläufen seien weitere mit geringerem Antragsaufkommen durchgeführt worden. Nur durch dieses Verfahren sei das Ministerium in der Lage gewesen, die große Zahl an Anträgen anhand derselben Maßstäbe zu prüfen. Der neue Antrag über 16 Betten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit sei im Umfang von neun Betten in rechtmäßiger Weise abgelehnt worden, da die Klägerin die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Zum 30. Juni 2020 seien in IG.NRW 94 Betten (36 ICU low care und 58 ICU high care) gemeldet gewesen. Dementsprechend seien zusätzlich zu den laut Antragsformular am 15. März 2020 vorhandenen 87 Betten nur sieben zusätzliche Betten gemeldet gewesen. Zur vollständigen Genehmigung der von der Klägerin begehrten zusätzlichen 16 Betten hätten jedoch 103 Betten vorhanden und in IG.NRW gemeldet sein müssen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den weitergehenden Ausführungen der Klägerin, wonach 16 Betten auf der intermediate care-Station durch die teilweise Neuaufstellung und die Aufrüstung von Betten geschaffen worden seien. Unabhängig von dem Umstand, dass nach § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG ausdrücklich nur die Neuaufstellung von Betten und die Einbeziehung von Betten aus anderen Stationen, nicht aber die Aufrüstung von Intensivbetten genehmigungsfähig sei, trage die Klägerin selbst vor und belege auch, dass die zusätzlichen Betten nur bis zum 18. Mai 2020, nicht aber zum maßgeblichen Stichtag 30. Juni 2020 vorhanden gewesen seien. Mit Urteil vom 27. Juli 2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei zwar wegen eines Begründungsmangels rechtswidrig gewesen, dieser Mangel sei jedoch geheilt worden. Die Klägerin erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung zusätzlicher Kapazitäten im Umfang von weiteren neun Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit nicht, weil sich ein im streitgegenständlichen Umfang von neun Betten ergebender Aufwuchs am maßgeblichen Stichtag nicht aus der Datenbank IG.NRW ergeben habe. Die von dem Beklagten geübte Verwaltungspraxis des Abstellens auf Meldungen in IG.NRW zur Bestimmung der geschaffenen intensiv-medizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit begegne keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere führe sie entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu einer dem Wortlaut der bundesrechtlichen Norm des § 21 Abs. 5 KHG widersprechenden materiellen Präklusion. Der Bundesgesetzgeber habe die materielle Prüfung der Fördervoraussetzungen den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden übertragen und die Durchführung der Genehmigungsverfahren damit der jeweiligen Landesverwaltungspraxis unterworfen, die zur Abwicklung der Verfahren Förderrichtlinien erstellen können. Die Verwaltungspraxis führe nicht zu einer materiellen Präklusion, da eine neue Antragstellung möglich sei. Voraussetzung für die Genehmigung sei jedoch, dass die geschaffenen Betten im Zeitpunkt einer erneuten Antragstellung zum maßgeblichen Stichtag weiterhin bestünden und als Intensivbetten nutzbar seien. Dies folge aus dem Sinn und Zweck der Förderregelung. § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG regele zwar nicht ausdrücklich, wie lange die neu aufgestellten oder einbezogenen Betten vorzuhalten seien. Das bloße Vorhalten für 40 Tage genüge für die Förderung nicht. Das Gericht schließe sich darüber hinaus - ohne dass es im vorliegenden Verfahren darauf ankomme - der Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf an, dass die bloße Aufrüstung von bereits bestehenden Intensivbetten um eine Möglichkeit der invasiven Beatmung nicht den Fördertatbestand des § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG erfülle. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Durch die Umwidmung von Betten auf der intermediate care-Station habe sie zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschinellen Beatmungsmöglichkeiten geschaffen und diese bis zum 18. Mai 2020 vorgehalten. Bei der intermediate care-Station handele es sich um eine von der Intensivstation abweichende andere Station. Die zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit seien durch die Einbeziehung von Betten aus anderen Stationen, hier der Station M10, vorgehalten worden. Eine Verbringung der Betten auf die Intensivstation sei nicht erforderlich gewesen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, zum Zeitpunkt 30. Juni 2020 hätten die aufgerüsteten Betten schon nicht mehr bestanden und im Übrigen sei auch der Zeitraum des tatsächlichen Vorhaltens zu kurz, könne schon deswegen nicht richtig sein, weil zum Stichtag 21. April 2020 tatsächlich 16 weitere Bettenkapazitäten im IG.NRW gemeldet gewesen seien und mithin der bis dahin abgelaufene Zeitraum von 14 Tagen (8. bis 21. April 2020) ausreichend gewesen sei, um eine Genehmigung nach § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG zu erhalten. Im Übrigen sei die Abrüstung lediglich in der Weise erfolgt, dass die zusätzlich angeschafften Apparaturen eingelagert worden seien. Grund dafür sei gewesen, dass sie nicht mehr benötigt worden seien. Die Station sei nach dem Rückbau wieder als intermediate care-Station genutzt worden. Eine Wiederaufrüstung sei jedoch im Bedarfsfall innerhalb von 24 Stunden möglich gewesen. Diese habe im Jahr 2021 bei deutlich erhöhten COVID-19-Patientenzahlen auch tatsächlich stattgefunden. Die Stichtagsregelung des Beklagten führe zu einer rechtswidrigen materiellen Präklusion von tatsächlich vorgehaltenen Betten. Ohnehin lasse sich nicht feststellen, welcher Stichtag überhaupt maßgeblich sei. Wie der Beklagte unter Beachtung des tatsächlichen Geschehens zu der Rechtsauffassung gelange, eine materielle Präklusion würde nicht eintreten, sei nicht verständlich. Die nachträgliche Antragstellung habe hier gerade nicht zur Genehmigung der tatsächlich aufgestellten und im Zeitraum vom 8. April 2020 bis zum 18. Mai 2020 im IG.NRW gemeldeten Betten geführt. Der Zeitraum der Vorhaltung habe für den Beklagten auch erkennbar keine Rolle gespielt. Für ihn sei selbst eine lediglich eintägige Meldung in IG.NRW – nämlich die Meldung am Stichtag – ausreichend für eine positive Bescheidung der Anträge gewesen. Schon der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es hier, den Antrag ohne Ansehung der Vorhaltezeit zu bescheiden, da auch alle anderen Anträge anderer Krankenhausträger ohne Ansehung einer Mindestvorhaltezeit beschieden worden seien. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 21. September 2020 zu verpflichten, die am 30. Juni 2020 beantragte Genehmigung auch für die weiteren neun zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit ab dem 16. März 2020 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin aus § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG scheitere bereits daran, dass die neun Betten am maßgeblichen Stichtag, dem 30. Juni 2020, nicht vorhanden gewesen seien. Er habe unter Beachtung des Art. 104a Abs. 3 GG im Wege der Auftragsverwaltung im Sinne des Art. 85 GG das Verwaltungsverfahren zur Umsetzung der bundesrechtlichen Regelung des § 21 Abs. 5 KHG ausgestalten dürfen. Wenngleich § 21 Abs. 5 KHG selbst keinen Mindestzeitraum vorsehe, streite bereits die in Aussicht gestellte Fördersumme von 50.000 Euro pro Bett dafür, dass eine nur kurzfristige Vorhaltung zusätzlicher Kapazitäten für den Erhalt einer Förderung nicht ausreichend sein könne. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung informatorisch den Leiter der operativen Intensivmedizin am Krankenhausstandort Q. und der operativen und internistischen Intensivmedizin am Krankenhausstandort LX. des Evangelischen Klinikums L. D. zu dem im Jahr 2020 erfolgten Auf- und Rückbau der 16 zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit angehört. Auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin (A) zu Unrecht abgewiesen (B). A. Die statthafte Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist zulässig. Es ist insbesondere keine Erledigung eingetreten. Die von der Klägerin erstrebte Genehmigung für neun weitere intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit kann trotz Ablauf des Förderzeitraums am 30. September 2020 noch erteilt werden, da dieser nicht den Anspruch auf Genehmigung selbst befristet, sondern nur die Zeitspanne eingrenzt, in der die Voraussetzungen hierfür zu erfüllen sind. Die Genehmigung ist insoweit auch nicht offensichtlich nutzlos. Die Klägerin hat vorgetragen, innerhalb des Förderzeitraums insgesamt 16 zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit in Vorleistung auf die seinerzeit vom Beklagten in Aussicht gestellte und von ihr beantragte Genehmigung aufgebaut zu haben, von denen sie nur für sieben eine Genehmigung erhalten hat. Die Klägerin benötigt die Genehmigung für die weiteren neun intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten deshalb zur nach wie vor möglichen Realisierung eines aus § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG folgenden Förderanspruchs. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 22. Dezember 2021 ‑ 7 K 2469/20 ‑, juris, Rn. 42. B. Die Verpflichtungsklage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 21. September 2020 ist rechtswidrig, soweit die Genehmigung weiterer neun intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit versagt wird. Auch auf deren Genehmigung hat die Klägerin einen Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Genehmigung darf nicht mit der Begründung versagt werden, es fehle zum Stichtag 30. Juni 2020 an einer Meldung weiterer neun Betten in IG.NRW (I.). Vielmehr liegen die Genehmigungsvoraussetzungen vor, weil die Klägerin vor dem 30. Juni 2020 über die bereits genehmigten sieben hinaus weitere neun zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit im Sinne des § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG durch Einbeziehung aus einer anderen Station vorgehalten hat (II.). I. § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG normiert die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nicht ausdrücklich. Er bestimmt, dass zugelassene Krankenhäuser, die mit Genehmigung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit durch Aufstellung von Betten schaffen oder durch Einbeziehung von Betten aus anderen Stationen vorhalten, für jedes bis zum 30. September 2020 aufgestellte oder vorgehaltene Bett einmalig einen Betrag in Höhe von 50.000 Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds erhalten. 1. Aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG, wonach die Förderung in Höhe von 50.000 Euro für jede mit Genehmigung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde geschaffene zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazität mit maschineller Beatmungsmöglichkeit erfolgt, ist zu schließen, dass es keine Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist, dass das antragstellende Krankenhaus einen Kapazitätsaufbau bereits im Genehmigungsverfahren nachweist. Die Regelung sieht vielmehr vor, dass die Erteilung der Genehmigung der Schaffung zusätzlicher Kapazitäten vorauszugehen hat und eine Vorleistungspflicht der Krankenhäuser nicht besteht. Vgl. in diesem Zusammenhang auchBockholdt, in: Schlegel/Meßling/Bockholdt, COVID-19 - Corona-Gesetzgebung - Gesundheit und Soziales, 2. Aufl. 2022, § 9 Krankenhausrecht, Rn. 149. 2. Dieses Verständnis entspricht dem Zweck und der Funktion der Genehmigung als Teil eines gestuften Verfahrens. Der Bundesgesetzgeber hat die Durchführung des der Anmeldung zur Auszahlung der Fördermittel (§ 21 Abs. 4 Satz 2 KHG) vorausgehenden eigenständigen Genehmigungsverfahrens den Krankenhausplanungsbehörden übertragen. Unter welchen Voraussetzungen diese die Genehmigung zu erteilen haben, hat er nicht bestimmt. Allerdings verfolgt er mit dem Genehmigungsverfahren den Zweck, den für die Krankenhausplanung zuständigen Behörden eines Landes eine Bedarfsprüfung in eigener Verantwortlichkeit zu ermöglichen. Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten A. U.-Z., Dr. E. F.-V., Y. K.-OS., weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN, BT-Drs. 19/21742, S. 10, sowie Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten M. S., I. X., Dr. O. H., weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD, BT-Drs. 19/30128, S. 3. Die Ausweitung der Intensivbetten soll nicht unkontrolliert erfolgen, sondern von den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden planvoll gesteuert werden. V gl. Bockholdt, in: Schlegel/Meßling/Bockholdt, COVID-19 - Corona-Gesetzgebung - Gesundheit und Soziales, 2. Aufl. 2022 , § 9 Krankenhausrecht, Rn. 145; Sehy/Wolf/von der Decken, COVID-19 - Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen in der Krise: Eine drohende Strukturbereinigung und eine verschobene Strukturreform, GuP 2020, 85 (86). Die Kriterien, anhand derer die Schaffung zusätzlicher intensivmedizinischer Versorgungskapazitäten in den einzelnen Krankenhäusern gefördert wird, sind dementsprechend von den Ländern entsprechend den jeweiligen Gegebenheiten, insbesondere dem jeweiligen regionalen Bedarf, festzulegen. Sie sollen darüber entscheiden, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum die zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten bedarfsorientiert vorgehalten werden sollen. Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten M. S., I. X., O. H., weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD, BT-Drs. 19/30128, S. 3. Dient die Genehmigung danach der Bedarfsprüfung kann sie ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie vor dem Kapazitätsaufbau erteilt wird. Auf diese Weise wird einerseits gewährleistet, dass öffentliche Mittel aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nur im notwendigen Umfang verausgabt werden, und andererseits verhindert, dass Krankenhäuser ohne Aussicht auf die erwartete Förderung zusätzliche – mangels Bedarfs – nicht mehr genehmigungsfähige Kapazitäten schaffen. 3. Kann die Versagung der Genehmigung nach alldem nicht damit begründet werden, der Kapazitätszuwachs sei im Verwaltungsverfahren nicht mittels Meldung in IG.NRW nachgewiesen worden, kann der Beklagte hiergegen auch nicht mit Erfolg einwenden, er sei nach Art. 104a Abs. 3 GG im Wege der Auftragsverwaltung berechtigt gewesen, das Verwaltungsverfahren zur Umsetzung der bundesrechtlichen Regelung des § 21 Abs. 5 KHG auszugestalten. Damit ist keine Befugnis verbunden, das der Auszahlung vorangehende Genehmigungsverfahren unter Berufung auf etwaige Prüf- und Kontrollpflichten in Abweichung von den bundesgesetzlichen Vorgaben auszugestalten, die – wie dargelegt – eine Vorleistungspflicht der Krankenhäuser gerade nicht vorsehen. Unabhängig davon stellte sich das vom Beklagten gewählte Verfahren zur Prüfung der Fördervoraussetzungen auch unter Berücksichtigung der Vielzahl der Verfahren und des Interesses der Krankenhäuser an einer zügigen Genehmigung nicht als alternativlos dar. Vgl. zu den erfolgten Kontrollen aus der Praxis anderer Bundesländer etwa Bayer. Landtag, Drs. 18/17639, S. 3, in der die Staatsregierung ausführt, dass der Bund weder durch Verordnungen noch durch Vollzugsanweisungen konkrete Kontrollmechanismen angeordnet habe, gleichwohl aber im Einzelfall Maßnahmen ergriffen wurden, um eine missbräuchliche Mittelverwendung zu prüfen; die Genehmigung wurde dort durch Allgemeinverfügung vom 9. April 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 202) erteilt; Hess. Landtag, Drs. 20/3646 S. 2: trotz Genehmigung erfolgte keine Auszahlung, wenn Krankenhäuser die Kapazitäten wegen Engpässen noch nicht vollständig geschaffen hatten; Landtag des Saarlandes, Drs. 16/1926 (16/1898), S. 8, die saarl. Landesregierung betont, dass der Bund keine Kontrollpflichten angeordnet habe und u.a. in Umsetzung einer Bitte aus dem Bundesgesundheitsministerium mit Schreiben vom 21. Juni 2021 alle saarländischen Krankenhäuser um Nachweise und Informationen zu den von ihnen geschaffenen Kapazitäten gebeten wurden; vgl. weiter Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 18/24 460, S. 6: Die Auszahlung der Mittel erfolgte auf der Grundlage der mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift versehenen Meldung der Krankenhäuser. Zur Prüfung durch die Landesbehörden könnten die Daten nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KHEntgG der Jahre 2019 und 2020 genutzt werden. Über das Prüfverfahren des Bundes nach Abschluss der Zahlungen bestehe keine Kenntnis. Siehe auch Vollmöller, in: BeckOK KHR, Dettling/Gerlach, 8. Edition Stand: 01.06.2024 , § 21 KHG, Rn. 9, der davon ausgeht, dass der Nachweis bundesrechtlich abschließend in der Ausgleichszahlungsvereinbarung vorgegeben ist. 4. Die Annahme, die Erteilung der Genehmigung setze in zulässiger Weise voraus, dass die Krankenhäuser einen bereits erfolgten Bettenaufbau durch einen Eintrag im IG.NRW nachzuweisen haben, kann auch nicht mit einer Befugnis des Beklagten zum Erlass entsprechender „Förderrichtlinien“ begründet werden. Förderrichtlinien sind verwaltungsinterne, das Ermessen der für die Verteilung der staatlichen Leistungen zuständigen Stellen steuernde Weisungen in Form von Verwaltungsvorschriften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 ‑ 10 C 1.17 -, juris, Rn. 15. Anders als in Fällen, in denen sich der Beklagte – etwa wie bei der Förderung von Langzeitbeatmungskapazitäten auf der Grundlage des § 44 der Landeshaushaltsordnung – dazu entscheidet, freiwillig Leistungen zu gewähren, und er deshalb auch die Modalitäten des „Obs“ des Anspruchs und das „Wie“ des Verwaltungsverfahrens in Förderrichtlinien bestimmen darf, ist ihm dies im Fall des § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG verwehrt. Diese Regelung räumt ihm schon kein zum Erlass von Förderrichtlinien berechtigendes Ermessen ein. Zwar soll er nach dem Willen des Gesetzgebers – wie oben aufgezeigt – den Bedarf für zusätzliche Kapazitäten prüfen. Bejaht er diesen allerdings – wovon hier auszugehen ist, da er einen Bedarf für die im Vorgriff auf die Genehmigung bis zum 30. Juni 2020 getätigten Investitionen zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt hat (vgl. Schreiben des MAGS (Staatsekretär N.) vom 1. Juli 2020 an die Krankenhäuser) – und handelt es sich bei den zusätzlichen Kapazitäten um solche, die den Anforderungen des § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG genügen, haben die Krankenhäuser einen Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung. 5. Hinzukommt, dass die Annahme, Krankenhäuser müssten den Nachweis für einen erfolgten Zuwachs an intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten ausnahmslos durch einen bereits im Verwaltungsverfahren erfolgten (korrekten) Eintrag in IG.NRW erbringen, zu einem materiellen Rechtsentzug führen kann, wenn ein Krankenhaus trotz Vorliegens der Fördervoraussetzungen im Übrigen seinen aus § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG folgenden Förderanspruch nur deshalb nicht durchsetzen kann, weil es an einem (korrekten) Eintrag in IG.NRW fehlt. Der Beklagte darf jedoch ohne eine gesetzliche Ermächtigung allein auf der Grundlage seiner Befugnis zur Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens keine weiteren (faktischen) Anspruchsvoraussetzungen schaffen. Vgl. entsprechend BVerwG, Urteil vom 18. September 1996 ‑ 6 C 10.95 -, juris, Rn. 8 f. Soweit der Beklagte meint, an einem materiellen Rechtsentzug fehle es, weil den Krankenhäusern die Stellung eines weiteren Genehmigungsantrags möglich gewesen sei, ist dem nicht zu folgen. Auch diesen hätte er ohne (korrekten) Eintrag in IG.NRW abgelehnt. Da eine rückwirkende Meldung zum IG.NRW ausschied und der Beklagte, wie er eingeräumt hat, ausschließlich auf den Eintrag in IG.NRW abgestellt hat, hätte ein Krankenhaus deshalb spätestens nach Ablauf der letzten Prüfungsrunde einen Förderanspruch nicht mehr realisieren können. Für die Stellung eines neuen Antrags bestand aus Sicht der Krankenhäuser im Übrigen auch keine Veranlassung, wenn eine Veränderung der zur Verfügung gestellten Behandlungskapazitäten seit dem letzten Antrag nicht erfolgt war und aus ihrer Sicht bereits mit diesem Antrag sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung vorlagen. Unabhängig davon erwies sich die Stellung eines Folgeantrags nach dem 1. Juli 2020 mit Blick auf das an die Krankenhäuser gerichtete Schreiben des MAGS vom 1. Juli 2020 auch nicht ohne weiteres als erfolgversprechend. 6. Schließlich kommt dem Abgleich der Antragsangaben des Krankenhauses mit dem Eintrag in IG.NRW in Bezug auf die vom Krankenhaus tatsächlich geschaffenen förderfähigen zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit auch keine hinreichende Aussagekraft zu, zumal sich in den Verwaltungsvorgängen der maßgebliche Auszug aus dem IG.NRW nicht finden lässt. Auch stimmen die in den Berechnungstabellen des Beklagten enthaltenen Zahlen nicht stets mit den Angaben des Krankenhauses im Antragsformular überein, ohne dass sich erschließt, worauf die Abweichung beruht. Vgl. hier etwa die Angaben der Klägerin im Antrag vom 30. Juni 2020 zur Anzahl der SOLL- und IST-Betten laut Feststellungsbescheid: 106, sowie die Angaben im Berechnungsformular: 82. Die vom Beklagten ausgegebenen Antragsformulare sowie die in IG.NRW erfolgten Abfragen begünstigten Meldefehler. Diese konnten – wie auch die E-Mail der Klägerin vom 5. Oktober 2020 zeigt – etwa daraus resultieren, dass Begrifflichkeiten unklar waren oder – je nach Kontext – unterschiedlich verwandt wurden. Nicht eindeutig war z. B., ob zu den im IG.NRW zu meldenden aufgestellten Intensivbetten ohne invasive Beatmung (ICU-low care) auch Intensivbetten ohne jegliche maschinelle Beatmungsmöglichkeit gehören sollten oder sich diese Angabe auf die Meldung von Intensivbetten mit einer nicht-invasiven Beatmungsmöglichkeit beschränken sollte. Die Anzahl der Intensivbetten ohne maschinelle (invasive und nicht-invasive) Beatmungsmöglichkeit wurde zwar im ursprünglichen, nicht aber im aktualisierten Antragsformular des Beklagten abgefragt. Die vom Beklagten vorgelegte Ausfüllhilfe (Stand 03.04.2020) verhält sich zu dieser Frage nicht. Ebenso wenig war hinreichend klar erkennbar, ob es bei der Meldung eines Bettes im IG.NRW als „aufgestelltes“ Intensivbett ICU high oder low care auf die am Meldetag (Stichtag) bestehende Betriebsbereitschaft bzw. Belegbarkeit des Bettes ankommen sollte. Die durchgängige Betriebsbereitschaft einer zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazität war nach Auffassung der Bundesregierung für eine Förderung nach § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG zwar nicht erforderlich. Vgl. Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag, Kurzinformation Ausgleichszahlungen für den Ausbau von intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, 21. Dezember 2021, S. 2, abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/878380/7d01c03479079bb1ed169563d812a18e/WD-9-108-21-pdf.pdf. Die Annahme, es komme bei der Meldung in IG.NRW gleichwohl auf die Betriebsbereitschaft der Betten an den vom Beklagten gewählten Stichtagen an, lag jedoch nicht fern, weil das IG.NRW den Rettungsleitstellen als Instrument dazu diente, im akuten Notfall kurzfristig freie Intensivbetten zu finden. Zudem wurden auch im DIVI-Intensivregister Betten wegen fehlender Betriebsbereitschaft nicht oder nicht vollständig als tagesaktuell verfügbare Kapazitäten erfasst, wenn diese (z. B. aufgrund personeller Engpässe) aktuell nicht betriebsbereit waren. Vgl. dazu etwa die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten M. S., I. X., O. H., weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD, BT-Drs. 19/30128, S. 2. Nach Rückmeldungen der Länder auf eine Anfrage des Bundesministeriums für Gesundheit existierten zudem unterschiedliche Definitionen des „Intensivbetts“. Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten A. U.-Z., E. F.-V., Y. K.-OS., weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drs. 19/21742, S. 11; vgl. auch Bundesrechnungshof, Bericht an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages nach § 88 Absatz 2 BHO über die Prüfung ausgewählter coronabedingter Ausgabepositionen des Einzelplans 15 und des Gesundheitsfo nds vom 9. Juni 2021 S. 38, abrufbar unter: https://www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2021/coronabedingte-ausgaben-volltext.pdf?__blob=publicationFile&v=1. Diese hatten bei der Meldung zum DIVI-Intensivregister, auf dessen Begrifflichkeiten der Beklagte im Antragformular Bezug genommen hatte, zu fehlerhaften Meldungen geführt. So wurden einerseits nicht nur Intensivbeatmungsbetten, sondern auch Intensivüberwachungsbetten gemeldet, sowie Intensivbetten anderer Fachabteilungen. Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten M. S., I. X., O. H., weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD, 26. Mai 2021, BT-Drs. 19/30128, S. 4: „Eine mögliche Differenz zwischen der täglich variierenden Zahl der an das DIVI-Intensivregister gemeldeten betreibbaren Intensivbetten und der kalkulatorischen Zahl aufgrund ausgezahlter Förderbeträge nach § 21 Absatz 5 KHG ergibt sich etwa aus der Tatsache, dass diese beiden Angaben weder miteinander verglichen noch in Bezug zueinander gesetzt werden können.“; vgl. im Übrigen auch zur Frage, ob neonatologische und pädiatrische intensivmedizinische Behandlungskapazitäten zum DIVI-Intensivregister (und infolgedessen in IG.NRW zu melden waren, Schreiben des MAGS (Leiter der Abteilung Krankenhausversorgung X. vom 6. Mai 2021 „Informationssystem Gefahrenabwehr (IG NRW) – Aktuelle Änderungen und Verfahrensanweisungen zum 11. Mai 2021“, wonach die bisherige zusammengefasste Angabe der intensivmedizinischen Kapazitäten nunmehr differenziert nach den Disziplinen Neonatologie, Pädiatrie und Erwachsenen zu erfolgen habe. II. Die Voraussetzungen für die Genehmigung weiterer neun intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit liegen vor. 1. Auch wenn – wie oben ausgeführt – der Antrag eines Krankenhauses nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, dieses habe im Genehmigungsverfahren keinen Nachweis für einen erfolgten Zuwachs an intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit durch einen (korrekten) Eintrag in IG.NRW erbracht, kann es die Verpflichtung zur Erteilung einer Genehmigung im gerichtlichen Verfahren nur beanspruchen, wenn es bis zum 30. Juni 2020 in Vorgriff auf die Genehmigung zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit aufgebaut hat. Fehlt es an diesem Erfordernis, kann der mit § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG verfolgte Förderzweck nicht mehr erreicht werden. Erforderlich ist weiter, dass die zur Genehmigung gestellten Betten aus Sicht des Beklagten seinerzeit zur Bedarfsdeckung benötigt wurden und sie objektiv bedarfsgerecht waren, also den aus § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG folgenden Anforderungen genügten, und der Förderzweck nicht wegen des Fehlens dieser Voraussetzungen verfehlt wird. Steht eine Zweckverfehlung fest, ist unerheblich, ob der Beklagte die Bedarfsgerechtigkeit im Genehmigungsverfahren geprüft hat bzw. inwieweit eine solche Prüfung mit Blick auf die Vielzahl der Verfahren und das Interesse der Krankenhäuser an einer schnellen Antragsbearbeitung praktikabel gewesen wäre. An seiner Befugnis, bereits im Genehmigungsverfahren zu klären, ob die (bei Einhaltung des vom Gesetzgeber vorgesehenen Verfahrensablaufs) vom Krankenhaus bei Antragstellung geplanten Maßnahmen die Fördervoraussetzungen des § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG erfüllen, änderte dies nichts. Wie bereits ausgeführt, diente das Genehmigungsverfahren dazu, den für die Krankenhausplanung zuständigen Ländern eine Bedarfsprüfung zu ermöglichen. Zur Bedarfsdeckung geeignet gewesen sind aber nur geplante Kapazitäten, die den aus § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG folgenden Anforderungen entsprechen und den vom Gesetzgeber angenommenen Bedarf hätten decken können. Vgl. ebenfalls eine entsprechende Prüfkompetenz der Länder annehmend: Stellungnahme des BMG im Bericht des Bundesrechnungshofs an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages nach § 88 Abs. 2 BHO über die Prüfung ausgewählter coronabedingter Ausgabepositionen des Einzelplans 15 und des Gesundheitsfonds vom 9. Juni 2021, S. 40 f., abrufbar unter: https://www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2021/coronabedingte-ausgaben-volltext.pdf?__blob=publicationFile&v=1. 2. Nach diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen für die von der Klägerin beanspruchte Genehmigung vor. Der Senat geht nach Anhörung des in der mündlichen Verhandlung anwesenden D. davon aus, dass die Klägerin vor dem 30. Juni 2020 nicht nur die vom Beklagten bereits genehmigten sieben, sondern insgesamt 16 zusätzliche intensivmedizinische Behandlungsplätze mit maschineller Beatmungsmöglichkeit im Sinne des § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG durch Einbeziehung von Betten aus einer anderen Station vorgehalten hat. Einen Bedarf auch an den weiteren neun Betten hat der Beklagte, wie bereits ausgeführt, zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt und sich hierauf auch im Klageverfahren nicht berufen. a. Bei den 16 Betten auf der intermediate care-Station handelte es sich nach der Aufrüstung um intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit. aa. Eine intensivmedizinische Behandlungskapazität ist nach allgemeinem Verständnis ein Bereich, in dem ein schwerstkranker Patient mit speziell ausgebildetem pflegerischem und ärztlichem Personal intensivmedizinisch, d. h. mit höchstem Aufwand, überwacht und behandelt werden kann. Die erbrachten intensivmedizinischen Maßnahmen dienen der Überbrückung eines akut lebensbedrohlichen Zustands. Vgl. zum Begriff „Intensivmedizin“ BSG, Urteil vom 28. Februar 2007 - B 3 KR 17/06 R -, juris, Rn. 19; LSG NRW, Urteil vom 21. November 2019 - L 5 KR 621/17 -, juris, Rn. 32 f., siehe ferner DIVI- Empfehlungen zur Struktur und Ausstattung von Intensivstationen 2022 (Erwachsene), S. 10 ff. , abrufbar unter: https://www.divi.de/publikationen/intensivstationen. Diese Tätigkeiten sind zwar grundsätzlich räumlich-organisatorisch in einer Intensivstation verortet. Wegen des nicht auf Räumlichkeiten, sondern auf die Art der Versorgung abstellenden Begriffs der „intensivmedizinischen Behandlungskapazität“ liegt eine solche aber auch vor, wenn die Behandlung nicht auf der Intensivstation, sondern in einer anderen Räumlichkeit erfolgt, die dortige Versorgung aber dem Standard einer Intensivstation entspricht. Vgl. entsprechend zum Streit über die Abrechenbarkeit der intensivmedizinischen Komplexbehandlung im Sinne des OPS-Kodes 8-980 im Falle einer Leistung, die auf einer intermediate care-Station erbracht wird, einerseits LSG München, Urteil vom 15. Februar 2019 - L 4 KR 326/17-, juris, Rn. 51, das auf den konkreten Einzelfall, insbesondere die organisatorische, apparative und personelle Struktur der jeweiligen intermediate care-Station abstellt, sowie andererseits LSG NRW, Urteil vom 21. November 2019 - L 5 KR 621/17 -, Rn. 31, das der Auffassung ist, dass eine solche Leistung räumlich und organisatorisch nur auf einer Intensivstation erbracht werden kann. Dieses funktionelle Verständnis liegt auch dem § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG zugrunde, weil es dem Anliegen des Gesetzgebers entspricht, kurzfristig auf einen steigenden Bedarf an intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten für Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen durch COVID-19 reagieren zu können. Langwierige, aus Platzgründen nicht ohne weiteres realisierbare bauliche Erweiterungen der Intensivstation stünden diesem Anliegen entgegen. Aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG, wonach zusätzliche Kapazitäten durch Einbeziehung von Betten „aus anderen Stationen“ vorgehalten werden können, ergibt sich nichts anderes. Daraus folgt insbesondere nicht, dass die zusätzlich aufgebauten Kapazitäten auf die Intensivstation verbracht werden müssen. Diesem Tatbestandsmerkmal kommt lediglich eine deklaratorische Funktion insoweit zu, als es der Klarstellung dient, dass Betten nicht zwingend neu angeschafft werden müssen, sondern zum Aufbau zusätzlicher intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit auch Betten von Stationen unterhalb der Ausstattungsqualität einer Intensivstation herangezogen werden dürfen. Vgl. BT-Drs. 19/18112, S. 28. bb. Danach stellten die von der Klägerin aufgerüsteten 16 Betten der intermediate care-Station intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit dar. Sie hat dazu vorgetragen, die Station M10 sei um sechs Betten aufgestockt worden. Die dann insgesamt vorhandenen 16 Betten habe sie apparatetechnisch und personell zu einer vollwertigen Intensivstation hergerichtet. Im Einzelnen hat sie geltend gemacht, jedes Bett auf der Station M10 habe ein Dialysegerät, ein maschinelles Beatmungsgerät und Infusionstechnik erhalten. Darüber hinaus habe jedes Bett über Überwachungsmonitore, mit denen die Vitalzeichen wie Sauerstoffsättigung, Herzfrequenz und Blutdruck kontinuierlich hätten überwacht werden können, sowie über ein Patientendatenmanagementsystem (PDMS) verfügt. Auch ein Aufwachraum sei eigens angeschlossen worden. Ebenso habe man die Personalplanung an die besonderen Bedürfnisse einer intensivmedizinischen Behandlungsmöglichkeit angepasst. Die Ausstattung habe die Vorgaben aus der amtlichen Begründung (BT-Drs. 19/18112 vom 24. März 2020, S. 28) – danach sei erforderlich, dass die zusätzlich für die Versorgung von COVID-19-Patienten zur Verfügung stehenden Intensivbetten maschinelle Beatmungsmöglichkeiten vorhielten, zudem sollten ein Monitoring mit gleichzeitiger Anzeige von Elektrokardiogramm, Sauerstoffsättigung und invasiven Drucken sowie Zugriffsmöglichkeiten auf Blutgasanalysegeräte gegeben seien – übertroffen. Diese Ausführungen hat der in der mündlichen Verhandlung anwesende Dr. D. nochmals bestätigt. b. Die 16 antragsgegenständlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit wurden auch zusätzlich durch Einbeziehung bereits vorhandener nichtintensivmedizinischer Behandlungskapazitäten der intermediate-care Station M10 vorgehalten. Vgl. zur fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Aufrüstung bereits vorhandener intensivmedizinscher Behandlungskapazitäten das zur Veröffentlichung in juris vorgesehene Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 13 A 3265/21. (aa) Eine intermediate care-Station ist eine Station, auf der Patienten behandelt werden, die einerseits nicht der Möglichkeiten einer Intensivtherapiestation (ITS) bedürfen und die andererseits für eine Behandlung auf einer Normalpflegestation (NPS) zu krank oder zu pflegeaufwändig sind. Vgl. DIVI, Intermediate Care Station, Empfehlungen zur Ausstattung und Struktur, Langversion, 7.3.2017, S. 7, abrufbar unter divi.de/publikationen/imc/sektionen/qualitaet-und-oekonomie-in-der-intensivmedizin. Nach den DIVI-Empfehlungen (S. 7) zur Ausstattung und Struktur einer intermediate care-Station ist diese sowohl von der Intensivstation als auch von der Normalpflegestation abzugrenzen. Die intermediate care-Station ist danach geeignet für die Überwachung und Behandlung von Patienten mit mäßiger oder potentiell schwerwiegender Instabilität physiologischer Parameter, die eine apparative Überwachung und Organunterstützung, aber keinen Organersatz benötigen. Dies umfasst Patienten, die weniger als normale Intensivtherapie/-pflege benötigen, aber mehr, als auf der Normalpflegestation möglich ist. Sie soll nicht eine Intensivstation ersetzen. Es kann Überschneidungen mit den anderen Stationsformen geben (S. 7). Eine scharfe Abgrenzung zwischen der Intensivstation, der intermediate care-Station und der Normalpflegestation ist danach aber nicht generell möglich (S. 8). Organisatorisch sind Integrationsmodelle (räumliche Verortung der intermediate care-Station auf der Intensivstation), Parallelmodelle (Angliederung der intermediate care-Station an die Intensivstation mit einer einheitlichen Leitung) oder selbstständige intermediate care-Stationen möglich. Die Wahl der Organisationsform orientiert sich an den lokalen Gegebenheiten (S. 11). Fehlt es danach an einer trennscharfen Abgrenzung, bedarf es der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Danach ist ein als intermediate care-Bett bezeichnetes Bett bei funktioneller Betrachtung jedenfalls dann eine intensivmedizinische Behandlungskapazität im Sinne des § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG, wenn sich die Behandlungsmöglichkeiten nicht wesentlich von der einer intensivmedizinischen Behandlungskapazität unterscheiden. Vgl. zu der Abgrenzungsproblematik im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 9 PPBV, BR-Drs. 65/24, S. 74; siehe fernerEikamp, Abgrenzung von Intermediate Care (IMC) zu Intensivtherapiepatienten und Patienten auf einer Normalpflegestation durch „Medical-Scores“, Pflegewissenschaften 01/08, S. 25. bb. Dies zugrunde gelegt verfügte die intermediate care-Station M10 ursprünglich über keine intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten. Diese Station war räumlich von der Intensivstation getrennt und wurde organisatorisch eigenständig betrieben. Sie war der Intensivstation benachbart und von dieser durch eine Feuerschutztür abgetrennt. Sie verfügte zudem über eigenes Personal und stand unter einer eigenen Leitung. Laut den nachvollziehbaren Angaben des in der mündlichen Verhandlung hierzu befragten D. wurden auf den Betten auf dieser Station keine intensivmedizinischen Behandlungen durchgeführt. Dies wäre seinen Angaben zufolge auch nicht möglich gewesen, weil es nicht nur an einem adäquaten Personalschlüssel, sondern auch an der entsprechenden apparatetechnischen Ausrüstung gefehlt habe. Dies wird bestätigt durch den schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen geschilderten erheblichen Aufwand für die apparatetechnische Aufrüstung der Betten. Damit unterschieden sich die auf der räumlich und organisatorisch eigenständigen intermediate care-Station befindlichen Behandlungskapazitäten vor der Aufrüstung auch in funktioneller Hinsicht wesentlich von intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten. c. Die zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit hat die Klägerin auch „vorgehalten“. Dem steht der nach dem 18. Mai 2020 erfolgte Rückbau unter Berücksichtigung der hier bestehenden besonderen Umstände des Einzelfalls nicht entgegen. aa. Was der Gesetzgeber unter „vorhalten“ versteht, ergibt sich nicht unmittelbar aus § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG. Auch in der Begründung des Gesetzentwurfs findet sich keine Erläuterung, wann Krankenhäuser intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit im Sinne des § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG „vorhalten.“ Nach allgemeinem Sprachgebrauch setzt das „Vorhalten“ ein „Bereithalten“ voraus. Dieses Begriffsverständnis entspricht dem Regelungszweck des Gesetzes, drohenden Engpässen bei der intensivmedizinischen Versorgung wegen steigender COVID-19-Behandlungszahlen mit kurzfristig wirksamen Maßnahmen – nämlich dem Bereithalten zusätzlicher intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit – entgegenzuwirken. Das Vorhalten von intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten im Sinne des § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG setzt nicht voraus, dass die bereitgehaltenen Betten durchgängig betrieben werden können. Nach Auffassung der Bundesregierung, vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten M. S., I. X., O. H., weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/29507 – Bonuszahlungen für neugeschaffene Intensivbetten, 26. Mai 2021, BT-Drs. 19/30128, S. 3, dürften die nach § 21 Abs. 5 KHG geförderten Betten die 7-Tage-Notfallreserve des DIVI-Intensivregisters gebildet, beziehungsweise als Reserve außerhalb des zeitlichen Horizonts von sieben Tagen zur Verfügung gestanden haben. Siehe dazu auchBockholdt, in: Schlegel/Meßling/Bockholdt, COVID-19 - Corona-Gesetzgebung - Gesundheit und Soziales, 2. Aufl. 2022, § 9 Krankenhausrecht, Rn. 143. Wie lange die Krankenhäuser die intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit vorhalten müssen, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 5 KHG ebenfalls nicht. Da der Bedarf von den Ländern entsprechend den jeweiligen Gegebenheiten, insbesondere dem jeweiligen regionalen Erfordernissen, festgelegt werden sollte, oblag es ihnen auch, darüber zu entscheiden, für welchen Zeitraum die zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten bedarfsorientiert vorgehalten werden sollten. Hierzu hieß es im Erlass des MAGS (Gesundheitsminister PE.) vom 29. April 2020 „Wiederaufnahme elektiver Maßnahmen in nordrhein-westfälischen Krankenhäusern“, dass, um der dynamischen Lage, die die Corona-Pandemie weiterhin darstelle, gerecht zu werden, zwischenzeitlich neu etablierte Intensivbetten bis auf Weiteres grundsätzlich nicht zurückgebaut werden dürften. Unabhängig davon mussten die Krankenhäuser schon mit Blick auf den erkennbaren Gesetzeszweck, den Aufbau zusätzlicher intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeiten während des Förderzeitraums voranzutreiben, davon ausgehen, dass sich ein Rückbau vor Ablauf des Förderzeitraums am 30. September 2020 allemal als förderschädlich erweist. Für ein Vorhalten solange, bis die Pandemie im Wesentlichen überwunden ist und die zusätzlichen Intensivkapazitäten auf absehbare Zeit nicht mehr benötigt werden, Bockholdt, in: Schlegel/Meßling/Bockholdt, COVID-19 - Corona-Gesetzgebung - Gesundheit und Soziales, 2. Aufl. 2022, § 9 Krankenhausrecht, Rn. 143. bb. Ausgehend hiervon hat die Klägerin 16 zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten vorgehalten. Dass sie diese zum 19. Mai 2020 zurückgebaut hat, steht dem ausnahmsweise nicht entgegen, weil sie nach den glaubhaften Ausführungen des D. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Bedarfsfall binnen 24 Stunden wieder hätten aufgebaut werden können und tatsächlich bei steigendem Bedarf im Jahr 2021 auch wiederaufgebaut wurden. Dazu hat er ausgeführt, dies sei möglich gewesen, weil die Apparaturen im Krankenhaus eingelagert worden seien und auch das für deren Betrieb erforderliche Personal wegen einer „kaskadenhaften“ Personalplanung zur Verfügung gestanden hätte. Bei wertender Betrachtung kommt dies einem Bereithalten der entsprechenden intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeiten gleich, denn die intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten hätten danach kurzfristig binnen eines Tages wieder mit COVID-19-Patienten belegt werden können. Die von der Klägerin gewählte Verfahrensweise führt auch nicht zu einer zweckwidrigen Verwendung von Fördermitteln. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers handelt es sich bei der Fördersumme von 50.000 Euro um einen pauschalen bundeseinheitlichen Bonus, den die Krankenhäuser für die zusätzlich provisorisch geschaffenen oder vorgehaltenen Intensivbetten erhalten sollten. Vgl. BT-Drs. 19/18112, S. 4, 21, 23, 28. In die Schaffung zusätzlich vorgehaltener Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit hatte die Klägerin investiert. Die Investitionen gingen durch die Einlagerung der Apparaturen nicht verloren. Dass die Betten infolge der Abrüstung nicht mehr in IG.NRW zu melden waren, ist unerheblich, weil die Meldung weder für den Genehmigungsanspruch noch für die Auszahlung der Fördermittel konstitutiv ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen betreffend die Genehmigungspraxis des Beklagten stellen sich wegen einer hiervon abweichenden Genehmigungspraxis nicht in anderen Bundesländern. Da der Förderzeitraum mittlerweile seit fast vier Jahren abgelaufen ist, ist auch im Übrigen nicht davon auszugehen, dass sich die aufgeworfenen Rechtsfragen noch in einer Vielzahl von Fällen stellen werden.