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Beschluss

1 B 520/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0903.1B520.24.00
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Tenor

Das Verfahren erster und zweiter Instanz wird in dem Umfang, in dem es Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist (Rüge der Auswahlentscheidung zugunsten der erstinstanzlich Beigeladenen zu 2. und 3.), eingestellt.

Die Sach- und Kostenentscheidung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 24. Mai 2024 – 13 L 1231/23 – ist, soweit sie Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist, wirkungslos.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.173,25 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren erster und zweiter Instanz wird in dem Umfang, in dem es Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist (Rüge der Auswahlentscheidung zugunsten der erstinstanzlich Beigeladenen zu 2. und 3.), eingestellt. Die Sach- und Kostenentscheidung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 24. Mai 2024 – 13 L 1231/23 – ist, soweit sie Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist, wirkungslos. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.173,25 Euro festgesetzt. G r ü n d e Das Verfahren erster und zweiter Instanz ist in dem Umfang, in dem es Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist (Rüge der Auswahlentscheidung zugunsten der erstinstanzlich Beigeladenen zu 2. und 3.), durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Es ist deshalb zur Klarstellung in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Ferner ist der angefochtene Beschluss in dem genannten Umfang (und mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung) entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist bei der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der in dem Verfahren ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Dies trägt dem Grundgedanken des Kostenrechts Rechnung, nach dem der Unterliegende die Kosten des Verfahrens trägt (vgl. § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 VwGO). Wird der Rechtsstreit – wie hier – erst in einem Rechtsmittelverfahren für erledigt erklärt, kommt es insoweit darauf an, ob das Rechtsmittel nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Daneben könne aber auch noch andere Gesichtspunkte die Ausübung des nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO eröffneten gerichtlichen Ermessens leiten, so etwa der Umstand, dass ein Beteiligter das erledigende Ereignis eigenverantwortlich herbeigeführt hat. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen sind insgesamt dem Antragsteller aufzuerlegen, weil dessen Rüge, die Antragsgegnerin habe seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt, insoweit, als sie die Auswahl des erstinstanzlich Beigeladenen zu 1. betroffen hat, erstinstanzlich ohne Erfolg geblieben und nicht mit der Beschwerde angegriffen worden ist, und es im Übrigen, d. h. die im Beschwerdeverfahren angegriffene Auswahl der erstinstanzlich Beigeladenen zu 2. und 3. betreffend, nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze zu § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen entspricht, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen. Letzteres gilt schon deshalb, weil die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 24. Mai 2024 bei Eintritt des erledigenden Ereignisses – d. h. bei dem endgültigen Abbruch der in Rede stehenden Beförderungsaktion mit der Begründung, dass die noch gesperrten Planstellen nicht mehr auf der Grundlage der nicht mehr aktuellen Regelbeurteilungen 2021 vergeben werden könnten, vgl. die Abbruchmitteilung vom 11. Juli 2024 – aller Voraussicht nach ohne Erfolg geblieben wäre. Das Verwaltungsgericht ist in seinem ablehnenden Beschluss voraussichtlich zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller (auch) insoweit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hatte. Der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei nicht durch die Auswahl des seinerzeitigen Beigeladenen zu 2. (= Beigeladener zu 1. des Beschwerdeverfahrens), sondern nur durch die Auswahl des seinerzeitigen Beigeladenen zu 3. (= Beigeladener zu 2. des Beschwerdeverfahrens) verletzt, gegenüber dem der Antragsteller aber bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung chancenlos wäre, dürfte sich aller Voraussicht nach auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens und unter Berücksichtigung der für den Antragsteller und den Beigeladenen zu 2. inzwischen vorliegenden Regelbeurteilungen 2023 als zutreffend erweisen. Diese Einschätzung stützt sich auf die Ausführungen in dem bei der Mitteilung der Abbruchentscheidung bereits nahezu vollständig vorliegenden Beschlussentwurf, der aus Gründen der Vereinfachung nachfolgend (einzeilig) vollständig wiedergegeben und nur noch hinsichtlich der Frage der Chancenlosigkeit (durch die anschließenden anderthalbzeiligen Ausführungen) ergänzt wird. Danach galt bezogen auf den Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses aller Voraussicht nach Folgendes: Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, die sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgericht nur insoweit richtet, als dieser die Beigeladenen zu 2. und 3. des erstinstanzlichen Verfahrens (im Beschwerdeverfahren: Beigeladenen zu 1. und 2.) betrifft, hat keinen Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern und dem (sinngemäßen) Antrag des Antragstellers zu entsprechen, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, die im Rahmen der Beförderungsrunde 2022/2023 (Wiederholung) noch zu vergebenden zwei Planstellen der Besoldungsgruppe A 13_vz+Z BBesO der Beförderungsliste „Beteiligung intern_ X. _IT_T“ mit den Beigeladenen zu besetzen und diese zu befördern, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist. I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, soweit dieser das Konkurrenzverhältnis des Antragstellers zu den jetzigen Beigeladenen zu 1. und 2. betrifft, im Kern mit der folgenden, hier aus Gründen besserer Verständlichkeit abweichend geordnet dargestellten Begründung abgelehnt: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch werde durch die Auswahl des Beigeladenen zu 1. nicht verletzt. Die Antragsgegnerin habe diese Auswahlentscheidung fehlerfrei getroffen, indem sie die aktuellen Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zu 1. (zum Stichtag des 31. August 2021 – Regelbeurteilungen 2021) zugrunde gelegt, insoweit einen nach Gesamturteil und Einzelnoten gegebenen Leistungsgleichstand angenommen und dem Beigeladenen zu 1. mit Blick auf dessen bessere Gesamtnote in der Vorbeurteilung (Stichtag des 31. August 2019 – Regelbeurteilung 2019) den Vorzug gegenüber dem Antragsteller gegeben habe. Die Auswahl des Beigeladenen zu 2. verletze zwar den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, weil die Antragsgegnerin angesichts des– insoweit zutreffend – angenommenen Leistungsgleichstands nach den aktuellen Regelbeurteilungen und nach den Vorbeurteilungen nicht auf das Hilfskriterium des Zeitpunkts der letzten Beförderung habe abstellen dürfen, sondern vorrangig die Gesamturteile der Vorvorbeurteilungen heranzuziehen seien. Der Antragsteller wäre dem Beigeladenen zu 2. gegenüber bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung aber chancenlos, weil dieser die bessere Vorvorbeurteilung erhalten habe. Zu der Konkurrenz zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu 1. hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt: Es sei zunächst nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin ihrer Auswahlentscheidung die Regelbeurteilung 2021 des Antragstellers zugrunde gelegt habe. Deren Gesamturteil („Hervorragend Basis“) sei (noch) hinreichend begründet. In der Begründung des Gesamtergebnisses sei nach den Ausführungen, die die Grundsätze zu der Übertragung der Einzelnoten auf die abweichende Skala der Gesamtnoten verdeutlichten, die konkrete Notenvergabe wie folgt begründet worden: „Nach Würdigung aller Erkenntnisse wird das oben angegebene Gesamtergebnis für Herrn J. festgesetzt. Hierbei wird der Einsatz in der Funktion einer höherwertigen Tätigkeit und das zeitliche Verhältnis der zugrunde liegenden Stellungnahmen sowohl in den Einzelkriterien als auch im Gesamturteil entsprechend berücksichtigt. Das Beurteilungsergebnis „Hervorragend ++“ und „Hervorragend +“ haben auf der Beurteilungsliste diejenigen Beamten erhalten, die von ihren Führungskräften eine bessere Leistungseinschätzung erhalten haben und die außerdem vergleichbar höherwertig eingesetzt sind. Insgesamt waren dies 13,2 % der Beamten. Davon waren 100 % der Beamten vergleichbar höherwertig – wie der hier beurteilte Herr J. – eingesetzt. Bei der Festlegung des Gesamtergebnisses werden alle Einzelmerkmale gleichmäßig gewichtet. Für Herrn J. wurden überwiegend sehr gute Leistungseinschätzungen seitens der Führungskräfte abgegeben; sämtliche Einzelmerkmale werden mit „Sehr gut“ bewertet. Bei den Einzelkriterien und bei der Festlegung des Gesamtergebnisses wird berücksichtigt, dass die von Herrn J. im Beurteilungszeitraum ausgeübte Tätigkeit um zwei Besoldungsgruppen im Vergleich zu seinem Statusamt höherwertig war. Der Beamte hat in den Einzelmerkmalen überwiegend hervorzuhebende Leistungen erzielt. Es ist besonders hervorzuheben, dass der Beamte, gemessen an den Anforderungen seines Statusamtes und der Bewertung und Wahrnehmung der Tätigkeit, mit seiner großen Eigeninitiative jederzeit anstehende Aufgaben erkennt und bereitwillig seine Unterstützung anbietet. Daher konnte in einer Gesamtbetrachtung aller Einzelmerkmale und im Vergleich mit den anderen Beamten der Beurteilungsliste das Gesamturteil „Hervorragend Basis“ vergeben werden." Diese (auch in dem angegriffenen Beschluss zitierten, BA S. 8 unten bis S. 9 Mitte) Erwägungen machten (noch) hinreichend transparent und nachvollziehbar, wie das Gesamturteil gebildet und insbesondere unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der nach AT1-2 (A 15h BBesO) bewerteten Tätigkeit des nach A 13g BBesO besoldeten Antragstellers gewichtet aus den (sechs auf „Sehr gut“ lautenden) Einzelbewertungen abgeleitet worden sei. Die Begründung des Gesamturteils lasse hinreichend erkennen, dass die Gesamtwürdigung auf einer vergleichenden textlichen Auswertung der Einzelbewertungen beruhe, deren Grundlage wiederum die differenzierten Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte seien, mit denen diese die im Beurteilungszeitraum gezeigte Qualifikation des Antragstellers verbal zum Teil als sehr gut, zum Teil aber auch als hervorragend qualifiziert hätten. Die Begründung sei ferner, wie auch ein Vergleich der Begründungserwägungen in der Regelbeurteilung des (früheren, 2021 mit „Hervorragend +“ beurteilten) Beigeladenen zu 1. mit den entsprechenden Erwägungen in den Beurteilungen der (jetzigen) Beigeladenen zu 1. und 2. sowie des Antragstellers zeige, (noch) hinreichend individuell. Während es im erstgenannten Fall heiße, dass „in sämtlichen Einzelmerkmalen hervorzuhebende Leistungen erzielt“ worden seien, werde in den drei auf „Hervorragend Basis“ lautenden Beurteilungen insoweit ausgeführt, dass in den Einzelmerkmalen „überwiegend hervorzuhebende Leistungen“ resp. „hervorzuhebende Leistungen“ erzielt worden seien. Das genüge auch (noch) den einschlägigen Begründungsanforderungen, weil der jeweilige Begründungssatz inhaltlich auf die jeweiligen erläuternden Angaben zu den Einzelmerkmalen Bezug nehme, die ihrerseits wiederum durch die den Beurteilungen zugrunde gelegten Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte vertieft würden. Bei diesen überwögen weder verbale Umschreibungen, die auf sehr gute Leistungen schließen ließen, noch solche, die hervorragende Leistungen belegten. Fehlerfrei sei ferner die Heranziehung der aktuellen Regelbeurteilung des Beigeladenen zu 1. Auch in dieser sei das Gesamturteil („Hervorragend Basis“ bei sechs auf „Sehr gut“ lautenden Einzelbewertungen) hinreichend plausibilisiert worden, und zwar aus den entsprechend geltenden Ausführungen zur hinreichenden Begründung des Gesamturteils in der aktuellen Regelbeurteilung des Antragstellers. Bei dem Vergleich der beiden Regelbeurteilungen 2021 habe die Antragsgegnerin ferner von einem Beurteilungsgleichstand sowohl nach dem Gesamturteil als auch nach einer (erfolglosen) inhaltlichen Ausschöpfung ausgehen und daher auf die jeweiligen Vorbeurteilungen (Regelbeurteilungen 2019) zurückgreifen dürfen. Einen Beurteilungsgleichstand habe sie fehlerfrei annehmen können, obwohl der Beigeladene zu 1. nicht im gesamten, zweijährigen Beurteilungszeitraum, sondern nur für die Dauer von 19 Monaten zu dem gleichen Grad wie der Antragsteller höherwertig beschäftigt gewesen sei. Nur der Beigeladene zu 1. habe nämlich im Beurteilungszeitraum eine Führungsrolle wahrgenommen und insoweit die Note „Sehr gut“ erhalten. Zudem ergebe sich auch aus den verbalen Umschreibungen in den Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte kein eindeutiger Leistungsvorsprung eines der beiden Konkurrenten. Die Antragsgegnerin habe demnach rechtsfehlerfrei auf die Vorbeurteilungen 2019 zurückgegriffen, die jeweils im Statusamt nach A 13 BBesO erbrachte Leistungen auf einem nach A 15 BBesO bewerteten Arbeitsposten beträfen. Da der Antragsteller insoweit mit der Note „Sehr gut ++“ ein schlechteres Gesamturteil als der Beigeladene zu 1. („Hervorragend +“) erreicht habe, habe die Antragsgegnerin diesen dem Antragsteller gegenüber fehlerfrei vorgezogen. Zu der Konkurrenz zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu 2. hat das Verwaltungsgericht näher ausgeführt: Die entsprechende Auswahlentscheidung verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Die Antragsgegnerin habe zwar zutreffend einen Leistungsgleichstand der beiden Konkurrenten sowohl nach den Regelbeurteilungen 2021 als auch nach den Vorbeurteilungen angenommen, (die sämtlich im Statusamt A 13 BBesO und auf nach A 15 BBesO bewerteten Arbeitsposten erreicht worden seien). Bei dieser Sachlage habe sie aber nicht, wie in den maßgeblichen Beförderungsrichtlinien rechtswidrig bestimmt und in der Konkurrentenmitteilung vom 12. September 2023 dokumentiert sei, auf das Hilfskriterium des Zeitpunkts der letzten Beförderung abstellen dürfen. Von Rechts wegen sei es vielmehr geboten, die leistungsbezogenen Vorvorbeurteilungen (Regelbeurteilungen 2017) heranzuziehen. Bei einer diesen (einzigen) Rechtsfehler meidenden erneuten Auswahlentscheidung wäre der Antragssteller im Verhältnis zu dem Beigeladenen zu 2. jedoch chancenlos, weil dieser in der Regelbeurteilung 2017 das bessere Gesamturteil aufweise. Der auch seinerzeit im Statusamt A 13 BBesO befindliche Beigeladene zu 2. habe insoweit auf einem nach A 15 BBesO bewerteten Arbeitsposten das Gesamturteil „Hervorragend +“ erhalten. Der Antragsteller habe insoweit zwar auf einem entsprechend bewerteten Arbeitsposten das formal bessere Gesamturteil „Hervorragend ++“ erzielt; dieses sei aber auf das Statusamt A 12 BBesO bezogen und laute entsprechend der von der Antragsgegnerin regelmäßig geübten „Statusamtsbereinigung“ um eine Notenstufe nur auf „Sehr gut (++)“. II. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen zeigt insgesamt nicht auf, dass dem Antragsteller der behauptete Anordnungsanspruch entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zusteht. 1. Das gilt zunächst für das Beschwerdevorbringen, das die drei der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Regelbeurteilungen 2021 betrifft. a) Der Antragsteller macht insoweit zunächst das Folgende geltend: Die hier noch zur Überprüfung stehende Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zwischen ihm und den Beigeladenen zu 1. und 2. verletze seinen Bewerbungsverfahrensanspruch schon deshalb, weil alle drei ihr (zunächst) zugrunde gelegten Regelbeurteilungen 2021 mangels hinreichender Begründung der Gesamturteile rechtswidrig seien, und werde angesichts der gegebenen „engen“ Konkurrenz bei Heranziehung rechtmäßiger Neubeurteilungen möglicherweise nicht wie bisher einen Leistungsgleichstand belegen, sondern zu seinen Gunsten ausfallen, zumal er in der Regelbeurteilung 2023 mit „Hervorragend +“ beurteilt worden sei. Die ihm erteilte Regelbeurteilung 2021 sei rechtswidrig. Die Vergabe des Gesamturteils einschließlich des Ausprägungsgrades sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch mit der insoweit zitierten, formelhaft bleibenden Passage (BA S. 8 unten bis S. 9 Mitte) nicht hinreichend begründet. Die erforderliche Plausibilisierung werde zunächst nicht durch die textliche Differenzierung geleistet, die das Verwaltungsgericht als wesentliches Begründungselement für eine individuelle Vergabe entweder der Gesamtnote „Hervorragend Basis“ oder der Note „Hervorragend +“ angesehen habe. Angesichts der sechs auf die Bestnote „Sehr gut“ lautenden Einzelnoten in der Beurteilung erschließe sich nämlich nicht, warum er in den Einzelmerkmalen nur „überwiegend hervorzuhebende Leistungen erzielt“ haben solle. Die anschließend durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Betrachtung der Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte gehe von vornherein an der Sache vorbei, da diese nur Beurteilungsbeiträge seien, die bereits in der dienstlichen Beurteilung selbst gewürdigt worden seien und daher nicht nochmals zur Begründung des Gesamturteils einer Würdigung unterzogen werden könnten. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts sei auch widersprüchlich: Einerseits seien danach die Erläuterungen in der Beurteilung selbst zur Begründung des Gesamturteils ausreichend (UA S. 9), andererseits komme es dann doch auf die verbalen Umschreibungen in den Stellungnahmen an, die indes keinem transparenten System folgten und daher zur Steuerung der Vergabe der Ausprägungsgrade ungeeignet seien. Erstaunlicherweise gehe das Verwaltungsgericht auf die eigentlich maßgebliche Begründungserwägung in der Beurteilung nicht ein, wonach der Ausprägungsgrad „+“ (zu der Note „Hervorragend“) diejenigen Beamten erhielten, die (bei einem vergleichbar höherwertigen Einsatz) „von ihren Führungskräften eine bessere Leistungseinschätzung erhalten“ hätten. Diese Begründungserwägung verstoße gegen Art. 33 Abs. 2 GG, weil das Gesamturteil nicht auf der Grundlage von Beurteilungsbeiträgen, sondern allein auf der Basis der Einzelnoten in der Beurteilung zu begründen sei. Die Vergabe nur des Ausprägungsgrades „Basis“ sei „umso unverständlicher“, als er bei den Einzelnoten in der Beurteilung das bestmögliche Ergebnis erzielt habe und einige von ihm bei seinem um zwei Stufen höherwertigen Einsatz gezeigte Leistungen – was das Verwaltungsgericht unerwähnt lasse – in der Beurteilung wiederholt gelobt worden seien. Der in Bezug auf die eigene Regelbeurteilung 2021 dargelegte Fehler einer unzureichenden Plausibilisierung des Gesamturteils hafte aus den vorstehenden, entsprechend geltenden Gründen auch den dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen an, die der Auswahlentscheidung daher ebenfalls nicht zugrunde gelegt werden dürften. b) Dieses Beschwerdevorbringen greift nicht durch. aa) Die dem Antragsteller erteilte Regelbeurteilung 2021 erweist sich nach den Maßstäben, die der Senat in ständiger Rechtsprechung bei Beurteilungen, die nach den Regelungen der zum 31. Oktober 2013 in Kraft getretenen, nachfolgend wiederholt aktualisierten „Beurteilungsrichtlinien für die bei der N. R. AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten“ (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien) erstellt worden sind, anlegt, als rechtmäßig. Sie ist gemessen an den Anforderungen, die an eine hinreichende Begründung solcher dienstlichen Beurteilungen zu stellen sind (dazu (1)), nicht fehlerhaft. Das in ihr ausgeworfene Gesamturteil (Note und Ausprägungsgrad) ist sowohl hinsichtlich seiner Herleitung aus den Einzelnoten (dazu (2)) als auch in Bezug auf die Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit (dazu (3)) (noch) hinreichend begründet. (1) Das Beurteilungssystem der N. R. AG weist – ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 12 ff., vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 –, juris, Rn. 30 ff., und vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 59 ff., Besonderheiten auf. Diese liegen zum einen in der Verwendung unterschiedlicher Bewertungsskalen für die Einzelmerkmale mit fünf Notenstufen einerseits und für das Gesamturteil mit sechs Notenstufen andererseits sowie zum anderen in der weiteren Auffächerung des Gesamturteils in drei Ausprägungsgrade. Sie verlangen sowohl nach einer einzelfallbezogenen, substantiellen textlichen Begründung des Gesamturteils als auch nach einer nachvollziehbaren Begründung des Gesamturteils in den Fällen der Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit. Vgl. jeweils mit näherer Begründung: OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Oktober 2023 – 1 B 690/23 –, juris, Rn. 17 ff., vom 9. August 2023 – 1 B 268/23 –, juris, Rn. 17 ff., vom 22. Juni 2023 – 1 B 165/23 –, juris, Rn. 13 ff., vom 25. März 2020 – 1 B 724/19 –, juris, Rn. 18, und vom 23. Oktober 2018 – 1 B 666/18 –, juris, Rn. 19 ff. m. w. N. (2) Ausgehend von diesen Grundsätzen bedurfte es im Fall des aktuell im Statusamt A 13g BBesO befindlichen, nach § 4 Abs. 3 und 4 Satz 2, 3 PostPersRG (F. 2009) dauerhaft beurlaubten und im gesamten Beurteilungszeitraum (1. September 2019 bis zum 31. August 2021) unstreitig höherwertig – nämlich entsprechend A 15 BBesO – eingesetzten Antragstellers notwendig einer gesonderten Begründung des Gesamturteils seiner dienstlichen Beurteilung. Die in der dienstlichen Beurteilung enthaltene Begründung genügt, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, (noch) den vorstehend dargelegten Anforderungen. Es ist (noch) hinreichend transparent und nachvollziehbar, wie das Gesamturteil gebildet und insbesondere unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Tätigkeit gewichtet aus den Einzelbewertungen abgeleitet wurde. Die Begründung des Gesamturteils der aktuellen Regelbeurteilung des Antragstellers enthält zunächst eine kursorische wiederholende Wiedergabe textlicher Beschreibungen, die sich schon in den Erläuterungen der Beurteiler zu der Benotung der Einzelkriterien finden. Diese Ausführungen werden sodann ergänzt durch eine – ohne weiteres nachvollziehbare – Erläuterung der Grundsätze, nach denen die Übertragung der Einzelnoten auf die abweichende Skala der Gesamtnoten erfolgen soll. Im Anschluss daran begründen die Beurteiler die konkrete Notenvergabe mit dem bereits weiter oben zitierten Text. Die dortigen knappen Angaben genügen (noch) dem Begründungserfordernis, weil sie hinreichend erkennen lassen, dass die Gesamtwürdigung auf einer vergleichenden textlichen Auswertung der Einzelbewertungen beruht, deren Grundlage wiederum die differenzierten Angaben und Einschätzungen der Führungskräfte zu dem Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsprofil sind, das der Beamte im Beurteilungszeitraum gezeigt hat. Die Erläuterung ist zugleich (noch) genügend individuell. Vor allem genügt die Gegenüberstellung zu anderen Beamten, deren Leistungen nach den Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte vergleichbar beurteilt wurden, den Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils. Das ergibt sich aus dem bereits von dem Verwaltungsgericht angestellten Vergleich mit den entsprechenden Begründungserwägungen in der dienstlichen Beurteilung des früheren Beigeladenen zu 1., dem das Gesamturteil „Hervorragend“ mit dem Ausprägungsgrad „+“ zuerkannt wurde. Darüber hinaus ist dem Senat, wie er erst kürzlich wieder ausgeführt hat, Beschluss vom 8. Juli 2024 – 1 B 31/24 –, juris, Rn. 24 bis 26, m. w. N., aus früheren Beschwerdeverfahren die vorstehend beschriebene sprachliche Differenzierung der Antragsgegnerin in ihrer ständigen Beurteilungspraxis bereits bekannt. Das Gesamturteil "Hervorragend" mit dem Ausprägungsgrad "++" wird hiernach regelmäßig so begründet, dass "in allen Einzelmerkmalen besonders herausragende Leistungen erzielt" wurden. Lautet das Gesamturteil hingegen auf „Hervorragend“ mit dem Ausprägungsgrad „+“, geht die Begründung dahin, dass „in sämtlichen Einzelmerkmalen hervorzuhebende Leistungen erzielt“ wurden. Demgegenüber wird das Gesamturteil „Hervorragend“ mit dem Ausprägungsgrad „Basis“ dahingehend begründet, dass in den Einzelmerkmalen „überwiegend hervorzuhebende“ Leistungen erzielt wurden. Das genügt (noch) den zuvor dargelegten Anforderungen, weil der abhängig vom zuerkannten Ausprägungsgrad differenzierte Begründungssatz inhaltlich auf die jeweiligen erläuternden Angaben zu den Einzelmerkmalen Bezug nimmt, die ihrerseits wiederum durch die den Beurteilungen beigefügten Stellungnahmen der Führungskräfte vertieft werden. In seiner aktuellen Regelbeurteilung ist ausdrücklich berücksichtigt, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum höherwertig mit der Wahrnehmung einer mit AT1-2 bewerteten Tätigkeit betraut und damit entsprechend A 15 BBesO eingesetzt worden ist. Der Senat kann auch unter (ergänzender) Berücksichtigung der erläuternden Angaben zu den Einzelmerkmalen in der Regelbeurteilung sowie der von den Führungskräften des Antragstellers erstellten Stellungnahmen feststellen, dass es jedenfalls nicht außerhalb des Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin liegt, wenn diese wegen der Leistungen des Antragstellers sowie seines höherwertigen Einsatzes das Gesamturteil "Hervorragend“ gerade mit dem Ausprägungsgrad „Basis“ vergibt. Die textlichen Erläuterungen der Einzelmerkmale in der dienstlichen Beurteilung rechtfertigen dieses Gesamturteil und können sich hierbei für den gesamten Beurteilungszeitraum auf die Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte stützen. Sämtliche Einzelbewertungen in der Beurteilung wie auch in den Stellungnahmen lauten – allerdings mit Ausnahme der auch in der Beurteilung (unterproportional) berücksichtigten Bewertung der Arbeitsergebnisse und des Wirtschaftlichen Handelns in der die letzten fünf Monate und damit den aktuellsten Abschnitt des Beurteilungszeitraums betreffenden Stellungnahme (nur) mit „Gut“ – auf die Note „Sehr gut“, und auch in den jeweiligen Erläuterungen sind ganz überwiegend Formulierungen enthalten, die sehr gute, aber nicht hervorragende Leistungen schildern. Das gilt gerade auch für die mit der Beschwerdebegründung hervorgehobenen Feststellungen in der Begründung des Gesamtergebnisses der Beurteilung, wo (lediglich) von Arbeitsresultaten „in sehr guter Qualität“, von einer „sehr eigenständige(n) Arbeitsweise“ und „sehr viel Lob“ die Rede ist. Hinweise im Wortlaut, die für eine hervorragende Qualifikation sprechen, finden sich allenfalls vereinzelt und damit deutlich seltener als bei den Beigeladenen, denen im Gesamturteil jeweils ein „Hervorragend“ mit dem Ausprägungsgrad „+“ zuerkannt wurde. In diesem Zusammenhang bewirkt das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin eine gute Vergleichbarkeit der Stellungnahmen der Führungskräfte schon dadurch, dass die Stellungnahmen in standardisierter Form, nämlich nach den Vorgaben des Leitfadens „Führungskräfte“ (Beilage 3 zu den Beurteilungsrichtlinien, vgl. auch Ziffer 5. Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien), zu erfolgen haben und dass die Führungskräfte dabei gerade auch auf das „Erfordernis der hinreichenden Differenzierung der Leistungseinschätzung unter Beachtung gleicher Maßstäbe “ (Beilage 3, § 1 Abs. 5 Satz 3, Hervorhebung nur hier) hingewiesen werden. Der Antragsteller legt nicht dar, dass die Erläuterungen der Beurteiler zu den jeweiligen Einzelkriterien in ihrer Gesamtheit textlich bereits – wie er es pauschal zumindest als möglich behauptet – zu der Vergabe des Gesamturteils „Hervorragend +“ zwingen müssten. (3) Der in der Formulierung „in einer Gesamtbetrachtung aller Einzelmerkmale und im Vergleich mit den anderen Beamten der Beurteilungsliste“ zum Ausdruck kommende Quervergleich unter anderem mit noch höherwertiger eingesetzten Beamten auf derselben Beurteilungsliste entspricht ferner den Grundsätzen aus der Senatsrechtsprechung zur Vergleichbarkeit von beurteilten Leistungen, die im gleichen Statusamt, aber auf unterschiedlich hochwertig bewerteten Dienstposten erbracht wurden. Vgl. näher etwa den Senatsbeschluss vom 8. Juli 2024 – 1 B 31/24 –, juris, Rn. 28 bis 35, m. w. N. bb) Der gegen diese Bewertung gerichtete Beschwerdevortrag überzeugt nicht. Das gilt zunächst für den Einwand des Antragstellers, angesichts der sechs auf die Bestnote „Sehr gut“ lautenden Einzelnoten in der Beurteilung erschließe sich nicht, warum er nach der Begründung des Gesamtergebnisses in der Beurteilung (S. 5 unten) in den Einzelmerkmalen nur „überwiegend hervorzuhebende Leistungen“ erzielt haben solle. Mit dieser Formulierung haben die Beurteiler zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte, die der Beurteilung ausdrücklich (S. 4, erster Absatz der Begründung des Gesamtergebnisses, und S. 6 oben) zugrunde gelegt worden und dem Antragsteller auch bekannt sind (Zustellung mit der Beurteilung als Anlagen; im Übrigen auch Vorlage mit der Antragsschrift als Anlage 003), nicht in sämtlichen Einzelmerkmalen hervorzuhebende Leistungen erzielt hat. Das trifft auch zu. Die Benotung der Einzelkriterien „Arbeitsergebnisse“ und „Wirtschaftliches Handeln“ nach der einen kleineren, aber aktuelleren Teil des Beurteilungszeitraums betreffenden Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft lautet nämlich nur auf „Gut“. Die auch insoweit gleichwohl (schon) erfolgte Vergabe der Note „Sehr gut“ in der Beurteilung stellt daher in einem gewissen Umfang eine unter zulässigem, vorgreifenden Ansatz des höherwertigen Einsatzes angehobene Bewertung dar. Dies haben die Beurteiler auch in der Beurteilung selbst zum Ausdruck gebracht. Sie haben schon in den Erläuterungen zu den beiden Einzelmerkmalen jeweils vermerkt, dass die den größeren Teil des Beurteilungszeitraums betreffende Stellungnahme aufgrund des zeitlich umfassenderen Betrachtungszeitraums „überproportional Berücksichtigung“ finde. Das schließt die Feststellung ein, dass sie auch die insoweit schlechtere, auf den kleineren Teil des Beurteilungszeitraums (gut 20 Prozent desselben) bezogene Stellungnahme berücksichtigt haben, wenn auch in einem geringeren Umfang. Zudem haben sie im drittletzten Absatz der Begründung des Gesamtergebnisses ausdrücklich ausgeführt, dass sie „das zeitliche Verhältnis der zugrunde liegenden Stellungnahmen“ (neben dem höherwertigen Einsatz) sowohl bei der Bewertung der Einzelkriterien als auch bei der Festlegung des Gesamturteils entsprechend berücksichtigt hätten. Das hat der Antragsteller, wie sein nachfolgend zu würdigender Vortrag zu der „eigentlich maßgeblichen Begründungserwägung“ der Beurteiler verdeutlicht, auch erkannt. Mit diesem Vortrag hat er nämlich die Begründungserwägung hervorgehoben, dass vergleichbar höherwertig eingesetzten Beamten das Gesamturteil „Hervorragend +(+)“ zuerkannt worden sei, wenn sie „eine bessere Leistungseinschätzung“ (Hervorhebung nur hier) erhalten hätten. Der Umstand, dass die Beurteiler bei der Bildung der Einzelnoten maßgeblich auf den Inhalt der beiden Stellungnahmen abgestellt haben, ist nicht zu beanstanden. Ein solches Verhalten war vielmehr geboten. Im vorliegenden Beurteilungssystem erhalten die jeweiligen Beurteiler die notwendige Tatsachenkenntnis grundsätzlich erst durch die Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte, weil sie in aller Regel nicht über eine eigene Anschauung der Leistungen der zu beurteilenden Beamten im Beurteilungszeitraum verfügen. Dass dies hier anders sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Lässt mithin die Beurteilung bereits aus sich heraus nachvollziehbar erkennen, dass der Antragsteller wegen seiner im Vergleich zu Beamten in vergleichbar bewerteter Funktion (geringfügig) schlechteren Leistungen zusammenfassend gesehen (nur) „überwiegend hervorzuhebende Leistungen“ erzielt und daher trotz der sechs auf „Sehr gut“ lautenden Einzelbewertungen (lediglich) die Note „Hervorragend Basis“ erhalten hat, bedarf es zur Plausibilisierung des Gesamturteils keines Rückgriffs auf die Stellungnahmen. Das Beschwerdevorbringen, dass einen solchen Rückgriff (zu Recht) als unzulässig ansieht, ist daher unerheblich. Nicht zielführend ist auch der einzig verbleibende substanzhaltige Einwand des Antragstellers, die eigentlich maßgebliche Begründungserwägung der Beurteiler, den Ausprägungsgrad „+“ (zu der Note „Hervorragend“) erhielten (erst) diejenigen Beamten, die (bei einem vergleichbar höherwertigen Einsatz) „von ihren Führungskräften eine bessere Leistungseinschätzung erhalten“ hätten, verletze den Leistungsgrundsatz, weil die Beurteiler das Gesamturteil nur anhand der von ihnen vergebenen Einzelnoten, nicht aber anhand bloßer Beurteilungsbeiträge begründen dürften. Dieser Einwand verkennt, dass die Beurteiler mit der gerügten Wendung nur deutlich gemacht haben, dass die Vergabe des – notwendig auf den Einzelnoten und deren Erläuterungen fußenden – Gesamturteils bei dem Quervergleich solcher Beamter, die vergleichbar höherwertig eingesetzt waren, auf qualitative Unterschiede bei den tatsächlich gezeigten Leistungen abstellt, was ohne weiteres dem Leistungsgrundsatz entspricht. Hiermit wird die Begründung des Gesamturteils aber nicht auf die Stellungnahmen (Beurteilungsbeiträge) verlagert, wenn die den Beurteilern durch die Stellungnahmen vermittelten Tatsachen der Notengebung der dienstlichen Beurteilung – wie hier – nachvollziehbar zugrunde gelegt worden sind. cc) Es kann auch nicht angenommen werden, dass die den Beigeladenen erteilten Regelbeurteilungen 2021 den Anforderungen an eine hinreichende Begründung des jeweiligen Gesamturteils nicht genügen. Das gilt schon deshalb, weil der Antragsteller insoweit nichts von Substanz vorgetragen, sondern nur auf seine die eigene Beurteilung betreffenden Ausführungen Bezug genommen hat, die – wie gesehen – nicht durchgreifen. 2. Ferner wendet sich der Antragsteller – nur sein Konkurrenzverhältnis zu dem Beigeladenen zu 1. betreffend – gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts (BA, Gliederungspunkt II. 1. c.), die Antragsgegnerin habe auch nach inhaltlicher Ausschöpfung der Regelbeurteilungen 2021 des Antragstellers und des Beigeladenen zu 1. von einem Beurteilungsgleichstand zwischen diesen beiden Konkurrenten ausgehen und die Auswahlentscheidung insoweit daher anhand der jeweiligen Vorbeurteilungen treffen dürfen. a) Er macht, soweit mit Blick auf das Vorstehende noch von Interesse, insoweit (sinngemäß) das Folgende geltend: Die Antragsgegnerin habe zu Unrecht einen Beurteilungsgleichstand angenommen. Das gelte schon deshalb, weil sie die dem Beigeladenen zu 1. erteilte Regelbeurteilung 2021 der Auswahlentscheidung nicht habe zugrunde legen dürfen. Diese sei nämlich (auch) deshalb rechtswidrig, weil die Begründung des Gesamturteils sich (auch) nicht mit dem Umstand auseinandersetze, dass der Beigeladene zu 1. während der letzten fünf Monate des Beurteilungszeitraums nicht mehr in einer Funktion nach A 15 BBesO, sondern nur noch auf einem nach EG 10 bzw. A 14 BBesO bewerteten Arbeitsposten eingesetzt gewesen sei. Die Annahme eines Beurteilungsgleichstands sei aber auch dann fehlerhaft, wenn die Regelbeurteilung 2021 des Beigeladenen zu 1. rechtmäßig wäre. Sie könne nicht mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts gerechtfertigt werden, dass der Beigeladene zu 1. im gesamten Beurteilungszeitraum eine Führungsrolle innegehabt habe, deren Wahrnehmung von den unmittelbaren Führungskräften jeweils mit „Sehr gut“ bewertet worden sei, während der Antragsteller keine Führungsrolle wahrgenommen habe. Dieses Argument verstoße gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Auf die Führungsrolle des Beigeladenen zu 1., die mit dem Statusamt nach A 13 BBesO nicht zwingend verbunden sei (und daher im Einzelfall übertragen werde), habe das Verwaltungsgericht nicht ohne die Prüfung abstellen dürfen, ob die Vergabe, wie es erforderlich sei, im Wege der Bestenauslese erfolgt sei. Ferner dürfe auf die Führungsrolle auch deshalb nicht abgestellt werden, weil die Regelbeurteilungen 2021 des Antragstellers und des Beigeladenen zu 1. insoweit nicht vergleichbar gemacht worden seien. Die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass auch die verbalen Umschreibungen in den Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte keinen eindeutigen Leistungsvorsprung eines der beiden fraglichen Konkurrenten belegten, greife ebenfalls nicht durch, weil das Gericht hierbei erneut rechtsfehlerhaft mit Beurteilungsbeiträgen (statt mit den Beurteilungen selbst) arbeite. b) Dieses Vorbringen zeigt schon nicht auf, dass die Antragsgegnerin bezogen auf die Regelbeurteilungen 2021 des Antragstellers und des Beigeladenen zu 1. zu Unrecht einen Beurteilungsgleichstand sowohl nach dem Gesamturteil als auch nach einer (erfolglosen) Ausschöpfung angenommen hat. Es ist daher, wie schon an dieser Stelle festgehalten werden soll, nicht zu beanstanden, dass sie auf die Vorbeurteilungen (Regelbeurteilungen 2019) beider Konkurrenten zurückgegriffen hat. Dass dem Beigeladenen zu 1. hierbei der Vorzug gegenüber dem Antragsteller zu geben war und ist, weil dieser insoweit über das bessere Gesamturteil („Hervorragend +“ gegenüber „Sehr gut ++“) verfügt, hat der Antragsteller mit der Beschwerde selbst nicht in Zweifel gezogen. aa) Zunächst trifft es nicht zu, dass das Gesamturteil der dem Beigeladenen zu 1. erteilten Regelbeurteilung 2021 nicht hinreichend begründet worden ist. Dem Begründungstext ist zunächst zu entnehmen, dass den Beurteilern der unterschiedlich wertige Einsatz des Beigeladenen zu 1. im maßgeblichen Zeitraum bewusst gewesen ist. Sie haben im ersten Absatz ihrer Erwägungen nämlich festgehalten, dass der Beigeladene zu 1. im Beurteilungszeitraum vom 1. September 2019 bis zum 31. März 2021 mit der Bewertung A 15 BBesO und danach nur noch mit der Bewertung A 14 BBesO eingesetzt gewesen sei, wobei beide Tätigkeiten laufbahnübergreifend höherwertig seien. Im letzten Absatz ihrer Begründungserwägungen haben sie unter Wiederholung dieser Fakten ferner ausgeführt, dass diese Umstände – und damit u. a. auch der fünfmonatige, immer noch laufbahnübergreifende Einsatz auf einem mit A 14 BBesO bewerteten Arbeitsposten – bei der Bildung des Gesamtergebnisses berücksichtigt worden seien. Dass dies geschehen ist, ergibt sich aus der durch das Wort „überwiegend“ eingeschränkten Feststellung, dass „der Beamte in den Einzelmerkmalen überwiegend hervorzuhebende Leistungen erzielt“ habe, und durch die Vergabe (nur) des Gesamturteils „Hervorragend Basis“. Die genannte Feststellung wäre nämlich nach der bereits weiter oben dargestellten bekannten Differenzierung der Antragsgegnerin bei diesen Formulierungen anders ausgefallen, wenn der Beigeladene zu 1. durchgängig eine nach A 15 BBesO bewertete Funktion wahrgenommen hätte. In einem solchen Fall wäre ihm attestiert worden, in sämtlichen Einzelmerkmalen hervorzuhebende Leistungen erzielt zu haben, weil alle Bewertungen zu den (hier vergleichbaren) sechs Einzelmerkmalen, d h. die Bewertungen sowohl in der Beurteilung als auch in den beiden Stellungnahmen – gleichsam makellos - auf „Sehr gut“ lauten, und als Gesamturteil hätte er die Note „Hervorragend +“ erhalten. Belegt wird dies im Übrigen durch einen Vergleich mit dem Beamten, der unter Nr. 8 der hier einschlägigen Beförderungsliste geführt wird. Dieser hat in der Regelbeurteilung 2021 das Gesamturteil „Hervorragend +“ erhalten, wobei dies auf durchgängig sehr guten Einzelleistungen und auf einem durchgängigen Einsatz in einer nach BAT1-2 (A 15 BBesO) beruht (vgl. die Beurteilung sowie die erste und zweite Stellungnahme, Beiakte 020, Bl. 852 ff., 865 ff. und 858 ff.). bb) Da die dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu 1. erteilten Regelbeurteilungen 2021 nach dem Vorstehenden nicht aus den mit der Beschwerde angeführten Gründen rechtswidrig sind, durften sie dem Qualifikationsvergleich zwischen den beiden Konkurrenten zugrunde gelegt werden. Dass die Antragsgegnerin hierbei von einem Qualifikationsgleichstand ausgegangen ist, ist ungeachtet der hierzu von dem Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen nicht zu beanstanden; auf die entsprechenden Rügen des Antragstellers kommt es daher nicht an. Ausgangspunkt ist insoweit die Feststellung, dass im Gesamturteil und hinsichtlich der (hier vergleichbaren) sechs Einzelmerkmale gleichlautende Beurteilungen vorliegen. Die bei dieser Sachlage gebotene inhaltliche Ausschärfung der Regelbeurteilungen 2021 kann jedenfalls nicht zugunsten des Antragstellers ausfallen. Es ist nämlich schon nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass aus den Beurteilungstexten ein Qualifikationsvorsprung des Antragstellers abzuleiten sein könnte. Unabhängig davon ist solches auch nicht ersichtlich. Bereits die die Einzelerläuterungen zusammenfassenden Erwägungen im Rahmen der Begründung des Gesamtergebnisses deuten vielmehr auf einen (leichten) Vorsprung des Beigeladenen zu 1. vor dem Antragsteller hin. Während dem Beigeladenen zu 1. attestiert wird, herausragende Arbeitsergebnisse zu liefern, die hinsichtlich Qualität und Quantität die Anforderungen weit übertreffen, absolut eigenverantwortlich zu arbeiten, ein „Leistungsträger“ zu sein und vorbildliche sozialen Kompetenzen aufzuweisen, fallen die entsprechenden Bewertungen für den Antragsteller deutlich zurückhaltender aus. Danach realisiert der Antragsteller in seinem Tätigkeitsfeld Arbeitsresultate in sehr guter Qualität und Quantität, wobei der Zusatz, dass dies selbst unter schwierigen Bedingungen und bei anspruchsvollen Aufgaben der Fall sei, nur eine sonst gebotene Einschränkung entfallen lässt. Seine Arbeitsweise wird (lediglich) als sehr eigenständig bezeichnet, und hinsichtlich seiner sozialen Kompetenzen heißt es nur, er zeige einen einwandfreien Umgang mit anderen. 3. Schließlich richtet sich die Beschwerde – nur das Konkurrenzverhältnis zu dem Beigeladenen zu 2. betreffend – gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts (BA, Gliederungspunkt II. 2.), der Antragsteller erscheine für den Fall einer erneuten Auswahlentscheidung, die auf die Vorvorbeurteilungen (Regelbeurteilungen 2017) abstelle, als gegenüber dem Beigeladenen zu 2. chancenlos. Sie rügt dabei ausdrücklich nicht die – mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang stehende – Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers dadurch verletzt, dass sie angesichts des Qualifikationsgleichstands, der sich aus den (nicht zu beanstandenden, s. o.) aktuellen Regelbeurteilungen 2021 sowie aus den Regelbeurteilungen 2019 ergebe, bereits auf das leistungsfremde Hilfskriterium des Datums der letzten Beförderung der beiden Konkurrenten abgestellt habe, statt zunächst die Vorvorbeurteilungen auszuwerten. Zu der erwähnten Senatsrechtsprechung vgl. insoweit die Beschlüsse vom 11. August 2023– 1 B 335/23 –, juris, Rn. 16 ff. (insb. Rn. 22 bis 26) und Rn. 30 und 35, und vom 22. Juni 2023– 1 B 165/23 –, juris, Rn. 48. a) Der Antragsteller macht insoweit geltend: Das Verwaltungsgericht verkenne schon, dass die Auswahlentscheidung wegen der Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs zu wiederholen und daher auf die Rechtsverhältnisse zum Zeitpunkt der Wiederholung der Auswahlentscheidung abzustellen sei. Das bedeute hier, dass maßgeblich bereits die jeweilige Regelbeurteilung 2023 zugrunde gelegt werden müsse, die für ihn mit dem Gesamturteil „Hervorragend +“ schließe. Unabhängig davon habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, dass der Beigeladene zu 2. eine bessere Vorvorbeurteilung als er vorweisen könne. Die Annahme, dass seine Regelbeurteilung 2017, deren Maßstab noch das Statusamts nach A 12 BBesO gewesen sei, im Bewerbervergleich von „Hervorragend ++“ auf „Sehr gut (++)“ abzuwerten sei, um sie mit der am Statusamt A 13 BBesO ausgerichteten, das Gesamturteil „Hervorragend +“ auswerfenden Regelbeurteilung 2017 des Beigeladenen zu 2. vergleichen zu können, greife unzulässig in den geschützten Beurteilungsspielraum der Exekutive ein. Mit deren Entscheidung seien so viele Unsicherheiten verbunden, dass eine fiktive Vorwegnahme durch das Gericht ausgeschlossen sei. Es gebe keine Regel, dass die Beurteilung im höheren Statusamt letztlich bis zu einer Notenstufe besser ausfalle. Die Antragsgegnerin sei daher dazu berufen, in Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, wie sie den vorliegenden Statusamtsunterschied auch angesichts des Alters der Vorvorbeurteilungen und des jeweils gleich höherwertigen laufbahnübergreifenden Einsatzes ausgleichen wolle. b) Auch dieses Beschwerdevorbringen kann nicht zum Erfolg führen. Die gerügte Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. aa) Zwar trifft die (sinngemäß) geäußerte Ansicht des Antragstellers zu, die gerichtliche Kausalitätsprüfung, ob eine – hypothetische – erneute Auswahlentscheidung, die die gerichtlich festgestellten Fehler meide, zu Gunsten des Antragstellers ausfallen könnte oder ob dieser ohne Auswahlchance wäre, sei auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung vorzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2021– 1 B 1072/21 –, juris, Rn. 21 ff., m. w. N., und Nds. OVG, Beschluss vom 10. Oktober 2023 – 5 ME 72/23 –, juris, Rn. 36. bb) Diese Kausalitätsprüfung dürfte aber auch im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses im Juli 2024 aller Voraussicht nach zu dem Ergebnis führen, dass der Antragsteller bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung gegenüber dem Beigeladenen zu 2. chancenlos wäre. Letzterer dürfte nämlich bei einem voraussichtlich gegebenen Qualifikationsgleichstand beider Konkurrenten nach den rechtmäßigen Regelbeurteilungen 2023, 2021 und 2019 (dazu (1)) voraussichtlich sowohl die bessere – rechtmäßige – Vorvorvorbeurteilung (Regelbeurteilung 2017) als auch einen früheren Zeitpunkt der letzten Beförderung vorweisen können (dazu 2)). (1) Zunächst dürfte sich anhand der inzwischen vorliegenden, jeweils vom 4. Juni 2024 datierenden Regelbeurteilungen 2023 aller Voraussicht nach ein Qualifikationsgleichstand ergeben. Beide Konkurrenten haben im maßgeblichen Beurteilungszeitraum (1. September 2021 bis 31. August 2023) im Statusamt A 13 BBesO durchgängig eine nach A 15 bewertete Tätigkeit ausgeübt und auf diesen Zeitraum bezogen jeweils sechsmal die Einzelnote „Sehr gut“ und das Gesamturteil „Hervorragend +“ erhalten, ohne dass eine Ausschärfung der Regelbeurteilungen nennenswerte Unterscheide belegt. Entsprechendes gilt für die Regelbeurteilungen 2021 . Auch für den insoweit maßgeblichen Beurteilungszeitraum, in dem der Antragsteller und der Beigeladene zu 2. ebenfalls durchgängig eine um zwei Besoldungsstufen höherwertige Funktion nach A 15 BBesO ausgeübt haben, weisen sie das gleiche Notenbild (sechsmal die Einzelnote „Sehr gut“, Gesamturteil: „Hervorragend Basis“) und bei Ausschärfung noch immer einen Qualifikationsgleichstand auf (wenngleich angesichts der Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte ein geringer Vorsprung des Beigeladenen zu 2. begründbar gewesen wäre). Auch die Auswertung der Regelbeurteilungen 2019 belegt einen Qualifikationsgleichstand (jeweils Tätigkeiten nach A 15 BBesO im Statusamt A 13 BBesO, jeweils sechs Einzelnoten „Sehr gut“, Gesamturteil jeweils „Sehr gut ++“). (2) Auf der sich anschließenden Betrachtungsebene dürfte der Beigeladene zu 2. gegenüber dem Antragsteller einen – eindeutigen – Qualifikationsvorsprung aufzuweisen haben, und zwar unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin für den weiteren Qualifikationsvergleich auf das Hilfskriterium des Datums der letzten Beförderung abstellen darf, wofür nach der weiter oben zitierten Senatsrechtsprechung vieles spricht, oder ob sie aus Rechtsgründen gehalten sein könnte, noch auf die (kaum noch aktuelle) Vorvorvorbeurteilung zurückzugreifen, hier also auf die Regelbeurteilung 2017 . Wird jedenfalls jetzt auf das Datum der letzten Beförderung abgestellt, was mit Blick auf Ziffer 4. der Beförderungsrichtlinien für die bei der N. R. AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 1. September 2014 (Fassung vom 23. September 2021) dem Willen der Antragsgegnerin entsprechend dürfte, so geht der Beigeladene zu 2. dem Antragsteller vor. Seine letzte, zum 1. Oktober 2015 erfolgte Beförderung liegt nämlich länger zurück als die des Antragstellers, der zuletzt zum 1. Oktober 2018 befördert worden ist. Ein – weniger naheliegender – Vergleich der Regelbeurteilungen 2017 ergibt aller Voraussicht nach gleichfalls einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen zu 2., der im Statusamt nach A 13 BBesO und bei einer nach A 15 BBesO bewerteten Tätigkeit sechsmal die Einzelnote „Sehr gut“ und das Gesamturteil „Hervorragend +“ erhalten hat. Zwar hat der Antragsteller insoweit bei gleichen Einzelnoten das formal bessere Gesamturteil „Hervorragend ++“ erzielt. Seine Regelbeurteilung bezog sich aber bei einer ausgeübten Tätigkeit nach A 15 BBesO noch auf das Statusamt A 12, so dass sich nach einer „Statusamtsbereinigung“ des Gesamturteils um eine volle Notenstufe ein nur noch auf „Sehr gut ++“ lautendes Gesamturteil ergeben dürfte. Diese Bewertung greift entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht in den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn ein, weil sie ausweislich des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 13. Mai 2024 (eA VG Bl. 145: „im Wege der Abwertung bereinigt“; vgl. auch die Rubrik „Anpassung BU aufgrund niedrigerem Statusamt“ in der hiesigen Beförderungsliste, Beiakte 038, Blatt 38) deren Praxis entspricht, die dem Senat bekannt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2023– 1 B 165/23 –, juris, Rn. 45 bis 47, m. w. N. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung (hier: Beschwerdeerhebung am 5. Juni 2024) bekanntgemachten, für ihn geltenden Besoldungsrechts (hier also des Besoldungsrechts für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen) unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das mit dem Antragsbegehren angestrebte Amt im Kalenderjahr der den Rechtszug einleitenden Antragstellung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 13_vz+Z BBesO und der gegebenen Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2024 auf 76.693,02 Euro (für die Monate Januar und Februar jeweils noch 5.623,31 Euro Grundgehalt + 321,95 Euro Zulage; für die übrigen Monate jeweils schon 6.121,92 Euro Grundgehalt + 358,33 Euro Zulage); ein Viertel hiervon entspricht – abgerundet – dem festgesetzten Streitwert. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 1 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.