Beschluss
8 B 492/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0902.8B492.24.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Mai 2024 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.800,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Mai 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.800,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die der Sache nach nur gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz6 VwGO beschränkt ist, stellen den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Mai 2024 nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 2. Februar 2024 (18 K 673/24) unzulässig sei, weil nicht die Antragstellerin, sondern deren Mutter und Betreuerin die genannte Klage erhoben habe. Die Voraussetzungen für eine subjektive Klageänderung (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO) lägen nicht vor. Der Beklagte - Antragsgegner im vorliegenden Verfahren - habe nicht eingewilligt und die Klageänderung sei auch nicht sachdienlich, weil die Klage 18 K 673/24 offensichtlich unzulässig sei. Dies folge daraus, dass die bisherige Klägerin, Frau D. S., der mit der Eingangsverfügung vom 7. Februar 2024 nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO mit ausschließender Wirkung gesetzten Frist zur Benennung des Beklagten oder Übersendung des angegriffenen Bescheids nicht fristgerecht innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung der Verfügung nachgekommen sei. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf den Einwand, dass die mit der Eingangsbestätigung erfolgte Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 VwGO unwirksam sei. Diese Rüge greift nicht durch. Dies gilt zunächst mit Blick auf das Argument, dass der mittels Postzustellungsurkunde zugestellten Verfügung nach § 82 Abs. 2 VwGO das Prüfprotokoll bezüglich der elektronischen Signatur des Vorsitzenden Richters, der die Fristsetzung verfügt hat, nicht beigefügt gewesen sei. Dabei trifft es allerdings zu, dass Verfügungen, durch die eine Frist nach § 82 Abs. 2 VwGO gesetzt wird, nicht lediglich einfach abgezeichnet (paraphiert) werden dürfen, sondern unterschriftlich vom Vorsitzenden oder Berichterstatter verfügt werden müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2020 ‑ 18 A 2146/19 -, juris Rn. 37. Diesem Erfordernis ist genügt, weil der verfügende Vorsitzende Richter dem Dokument seinen Namen hinzugefügt und es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat (vgl. § 55a Abs. 7 Satz 1 VwGO). Dass die Verfügung ordnungsgemäß elektronisch signiert worden ist, stellt die Antragstellerin, deren Prozessbevollmächtigtem das Verwaltungsgericht das Prüfprotokoll mit Verfügung vom 25. April 2024 im Verfahren 18 K 673/24 übersandt hat, nicht in Frage. Einer Übersendung des Prüfprotokolls bereits mit der Verfügung vom 7. Februar 2024 bedurfte es entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht. Insoweit gilt nichts anderes als für Urteile, Beschlüsse oder sonstige der richterlichen Unterschrift bedürftige Schriftstücke vor Einführung der elektronischen Aktenführung; auch bei diesen gilt das Erfordernis persönlicher Unterzeichnung für das Original, das bei den Gerichtsakten bleibt, nicht für die den Beteiligten zuzustellenden Abschriften oder Ausfertigungen. Vgl. zum Unterschriftserfordernis bei Urteilen: BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 - 6 B 69.98 -, juris Rn. 5. Das Argument in der Beschwerdebegründung, der Klägerin des Verfahrens 18 K 673/24 sei es nicht möglich gewesen, die elektronische Signatur ohne das Prüfprotokoll zu überprüfen, so dass diese ihren Zweck nicht habe erfüllen können, ist schwer nachvollziehbar, jedenfalls aber unbegründet. Die Verfügung ist der Klägerin förmlich zugestellt worden. Für Zustellungen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren gelten gemäß § 56 Abs. 2 ZPO die Vorschriften der Zivilprozessordnung. Nach § 166 Abs. 1 ZPO ist die Zustellung die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel der Zivilprozessordnung bestimmten Form. Dass das Original oder die Urschrift eines Dokuments oder bei elektronisch signierten Dokumenten das Prüfprotokoll zuzustellen wäre, ergibt sich aus den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften nicht. Die hier zugestellte Abschrift der Verfügung ist von der Geschäftsstelle nach § 169 Abs. 2 Satz 1 ZPO beglaubigt. Durch einen solchen Beglaubigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wird bestätigt, dass die beglaubigte Abschrift textlich mit der Urschrift übereinstimmt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2022 - 5 AV 2.22 -, juris Rn. 7. Bei Zweifeln am Vorliegen einer wirksamen elektronischen Signatur steht es den Beteiligten - wie im Klageverfahren 18 K 673/24 auch geschehen - frei, das Prüfprotokoll hierzu nachträglich einzusehen, so dass das Erfordernis einer elektronischen Signatur entgegen der Auffassung der Antragstellerin sehr wohl seinen Zweck erfüllen kann. Der weitere Einwand, dass der übersandte Streitwertbeschluss vom 9. April 2024 ‑ gemeint ist ersichtlich die vorläufige Streitwertfestsetzung im vormals parallelen Klageverfahren 18 K 1945/24 ‑ den Zusatz „elektronisch signiert“ trage, was bei der der Klägerin postalisch zugesandten Verfügung im Verfahren 18 K 673/24 vom 7. Februar 2023 ebenfalls fehle, stellt die vorstehenden Erwägungen nicht in Frage. Unabhängig davon, ob dies rechtlich erforderlich ist, enthält im Übrigen jedenfalls die in der elektronischen Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts zu findende Version der Eingangsverfügung vom 7. Februar 2024 - ebenso wie der Beschluss betreffend die vorläufige Streitwertfestsetzung vom 9. April 2024 in der Verfahrensakte 18 K 1945/24 - unter dem Namen und der Amtsbezeichnung des Vorsitzenden Richters den Zusatz „(elektronisch signiert)“. Dass dieser Zusatz auf dem der Betreuerin der Antragstellerin in Papierform zugestellten Schriftstück nicht enthalten ist, dürfte dadurch zu erklären sein, dass die Klägerin im Verfahren 18 K 1945/24 von Anfang an durch einem Rechtsanwalt vertreten wurde und elektronische Dokumente diesem per beA übersandt werden, wohingegen die Verfügung vom 7. Februar 2024 im Verfahren 18 K 673/24 als vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beglaubigte Abschrift an eine zum damaligen Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretene Privatperson per Post zugestellt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat für jeden Monat der auf zwei Jahre befristeten Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage in Orientierung an Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 einen Betrag von 400,- Euro zugrunde, der mit Blick auf das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anwendung der Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).