Beschluss
6 A 2187/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0902.6A2187.21.00
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Leitsätze
Die Frage, ob ein besonders schwerer Fall ordnungswidrigen Verhaltens im Rahmen einer Laufbahnprüfung vorliegt, unterliegt uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seinen Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat.
Der Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger und das beklagte Land tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frage, ob ein besonders schwerer Fall ordnungswidrigen Verhaltens im Rahmen einer Laufbahnprüfung vorliegt, unterliegt uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seinen Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat. Der Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger und das beklagte Land tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.