Beschluss
10 E 516/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0830.10E516.24.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die am 7. August 2024 erhobene Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Sie ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger so zu behandeln ist, als habe er die Rüge nicht in der gesetzlichen Frist erhoben. Nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Der Kläger hat den für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht im Sinne des § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO glaubhaft gemacht und die Anhörungsrüge auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe als dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Entscheidung erhoben. Der Beschluss vom 9. Juli 2024 wurde ihm per einfachem Brief übermittelt und hierzu am 10. Juli 2024 zur Post gegeben. Damit gilt der Beschluss dem Kläger als am 13. Juli 2024 bekanntgegeben (§ 152a Abs. 2 Satz 3 VwGO). Eine mithin am Montag, den 29. Juli 2024, endende Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB) war am Tag der Erhebung der Anhörungsrüge (7. August 2024) bereits verstrichen. Damit kann nicht beurteilt werden, ob der Kläger die Frist gewahrt hat. Dies geht zu seinen Lasten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2013 ‑ 4 B 4.13 ‑, juris Rn. 3 ff. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen kommt nicht in Betracht. Anhaltspunkte für eine schuldlose Fristversäumung bestehen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).